Einreise
Sachverhalt
A. Der 1983 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 15. August 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter A._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in C._______ (LU). Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Amt für Migration des Kantons Luzern bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 3. Oktober 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Er selbst sei jung, ledig und kinderlos und habe keine feste Anstellung. Somit seien bei ihm weder familiäre Verantwortlichkeiten noch berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen vorhanden, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 1. November 2008 beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz habe ihre persönlichen Interessen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Sie habe ihren Sohn seit drei Jahren nicht mehr gesehen, und sie könne nicht nach Thailand reisen, weil ihr Ehemann krank und auf intensive Pflege angewiesen sei. Zudem stehe bei ihr eine Handoperation an, weshalb es für sie und ihren Ehemann eine grosse Hilfe wäre, wenn ihr Sohn während der "Rekonvaleszenz" gewisse Haushaltsarbeiten übernehmen könnte. Eine professionelle Haushaltshilfe könnten sie sich nicht leisten. In der Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis - ihren Ehemann betreffend - in Aussicht. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dabei betonte sie unter anderem, dass beim Gesuchsteller nach wie vor keine Verpflichtungen erkennbar seien, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise geben könnten. Was die geltend gemachte Interessenlage bei der Beschwerdeführerin und deren Mann betreffe, so seien die gesundheitlichen Probleme nicht weiter belegt worden und es stelle sich die Frage, ob die beabsichtigte Unterstützung nicht speziell bewilligungspflichtig wäre. E. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht).
E. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
E. 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
E. 6 In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Thailand ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt.
E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Exportabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regierungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat zwar auf den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote - sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% - auf 3,4 bis 4% führen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht im Oktober 2009). Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse, aber auch angesichts der landesintern bestehenden grossen Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung und Stärke einzelner Gebiete, besteht eine namhafte Migrationsbewegung vorab in Teilen der jüngeren, erwerbsfähigen Bevölkerung. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird - einmal eingereist - oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder (beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat) auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
E. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 26-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen vor Ort ist nichts Näheres bekannt. Insbesondere unterliess es die Beschwerdeführerin, in ihren schriftlichen Auskünften gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Luzern eine Antwort auf die Frage zu geben, ob ihr Gast Familienangehörige habe und wo diese lebten. Bekannt ist daher nur, dass die Mutter des Gesuchstellers (Beschwerdeführerin) in der Schweiz lebt. Der Gesuchsteller hat demnach in seiner Heimat keine erkennbaren persönlichen oder familiären Bindungen oder gar Verantwortlichkeiten, welche ihn von einer Emigration abhalten könnten. Demgegenüber besteht ein starker Bezug zur Schweiz, da hier seine Mutter lebt.
E. 8.2 Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. In seinem persönlichen Visumsantrag liess er die Rubriken "berufliche Tätigkeit" und "Arbeitgeber, Schule oder Universität" offen. Die Beschwerdeführerin wiederum liess in ihren schriftlichen Auskünften gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde auch die Frage nach der Tätigkeit des Gastes im Heimatland unbeantwortet. Zwar gab sie auf die Frage, was ihr Gast nach der Rückkehr ins Heimatland mache werde, an, er werde "arbeiten". Konkrete Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller damals für die Zeit nach dem geplanten Auslandaufenthalt eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt hätte, sind den Akten aber keine zu entnehmen. Aufgrund der nur spärlichen Angaben der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde thematisierte sie weder die persönliche noch die berufliche bzw. wirtschaftliche Situation ihres Sohnes) kann auch kein Bild über die wirtschaftlichen Lebensumstände des Gesuchstellers gewonnen werden. Alles in allem sind beim Gesuchsteller keine Verhältnisse zu erkennen, die wirksam von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten.
E. 8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Absicht (Mithilfe im Haushalt) vom Visumszweck (der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf Erwerb ausgerichtet ist) gedeckt gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2164/2008 vom 19. Mai 2009, E. 8.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.4 Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass das von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Arztzeugnis, ihren Ehemann betreffend, nicht zu den Akten gereicht wurde. Dass ihr aufgrund ihrer familiären Situation in der Schweiz Besuche ihres Sohnes in Thailand verwehrt sind, kann deshalb nicht als erstellt betrachtet werden.
E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, das die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Mit Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) das Amt für Migration des Kantons Luzern. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6950/2008 {T 0/2} Urteil vom 13. November 2009 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der 1983 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 15. August 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter A._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in C._______ (LU). Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Amt für Migration des Kantons Luzern bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 3. Oktober 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Er selbst sei jung, ledig und kinderlos und habe keine feste Anstellung. Somit seien bei ihm weder familiäre Verantwortlichkeiten noch berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen vorhanden, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 1. November 2008 beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz habe ihre persönlichen Interessen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Sie habe ihren Sohn seit drei Jahren nicht mehr gesehen, und sie könne nicht nach Thailand reisen, weil ihr Ehemann krank und auf intensive Pflege angewiesen sei. Zudem stehe bei ihr eine Handoperation an, weshalb es für sie und ihren Ehemann eine grosse Hilfe wäre, wenn ihr Sohn während der "Rekonvaleszenz" gewisse Haushaltsarbeiten übernehmen könnte. Eine professionelle Haushaltshilfe könnten sie sich nicht leisten. In der Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis - ihren Ehemann betreffend - in Aussicht. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dabei betonte sie unter anderem, dass beim Gesuchsteller nach wie vor keine Verpflichtungen erkennbar seien, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise geben könnten. Was die geltend gemachte Interessenlage bei der Beschwerdeführerin und deren Mann betreffe, so seien die gesundheitlichen Probleme nicht weiter belegt worden und es stelle sich die Frage, ob die beabsichtigte Unterstützung nicht speziell bewilligungspflichtig wäre. E. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht). 5. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3). 6. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Thailand ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Exportabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regierungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat zwar auf den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote - sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% - auf 3,4 bis 4% führen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht im Oktober 2009). Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse, aber auch angesichts der landesintern bestehenden grossen Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung und Stärke einzelner Gebiete, besteht eine namhafte Migrationsbewegung vorab in Teilen der jüngeren, erwerbsfähigen Bevölkerung. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird - einmal eingereist - oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder (beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat) auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 26-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen vor Ort ist nichts Näheres bekannt. Insbesondere unterliess es die Beschwerdeführerin, in ihren schriftlichen Auskünften gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Luzern eine Antwort auf die Frage zu geben, ob ihr Gast Familienangehörige habe und wo diese lebten. Bekannt ist daher nur, dass die Mutter des Gesuchstellers (Beschwerdeführerin) in der Schweiz lebt. Der Gesuchsteller hat demnach in seiner Heimat keine erkennbaren persönlichen oder familiären Bindungen oder gar Verantwortlichkeiten, welche ihn von einer Emigration abhalten könnten. Demgegenüber besteht ein starker Bezug zur Schweiz, da hier seine Mutter lebt. 8.2 Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. In seinem persönlichen Visumsantrag liess er die Rubriken "berufliche Tätigkeit" und "Arbeitgeber, Schule oder Universität" offen. Die Beschwerdeführerin wiederum liess in ihren schriftlichen Auskünften gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde auch die Frage nach der Tätigkeit des Gastes im Heimatland unbeantwortet. Zwar gab sie auf die Frage, was ihr Gast nach der Rückkehr ins Heimatland mache werde, an, er werde "arbeiten". Konkrete Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller damals für die Zeit nach dem geplanten Auslandaufenthalt eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt hätte, sind den Akten aber keine zu entnehmen. Aufgrund der nur spärlichen Angaben der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde thematisierte sie weder die persönliche noch die berufliche bzw. wirtschaftliche Situation ihres Sohnes) kann auch kein Bild über die wirtschaftlichen Lebensumstände des Gesuchstellers gewonnen werden. Alles in allem sind beim Gesuchsteller keine Verhältnisse zu erkennen, die wirksam von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. 8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Absicht (Mithilfe im Haushalt) vom Visumszweck (der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf Erwerb ausgerichtet ist) gedeckt gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2164/2008 vom 19. Mai 2009, E. 8.4 mit weiteren Hinweisen). 8.4 Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass das von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Arztzeugnis, ihren Ehemann betreffend, nicht zu den Akten gereicht wurde. Dass ihr aufgrund ihrer familiären Situation in der Schweiz Besuche ihres Sohnes in Thailand verwehrt sind, kann deshalb nicht als erstellt betrachtet werden. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, das die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Mit Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) das Amt für Migration des Kantons Luzern. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: