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C-6949/2013

C-6949/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-14 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und zum Erlass einer rechtsgenüglich begründenden Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und zum Erlass einer rechtsgenüglich begründenden Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6949/2013 Urteil vom 14. Dezember 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Aufhebung Rechtsvorschlag und Beitragsverfügung, Verfügung vom 17. Oktober 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) den Rechtsvorschlag der A._______ AG gegen den Zahlungsbefehl Nr. 21307335 des Betreibungsamtes Dienststelle B._______ vom 22. April 2013 mit Beitragsverfügung vom 17. Oktober 2013 (Versand am 11. November 2013) im Umfang von Fr. 200'126.80 zuzüglich 5 % Zins aufhob und die A._______ AG zur Bezahlung der Betreibungskosten von Fr. 222.- sowie der Verfügungskosten von Fr. 450.- verpflichtete (BVGer act. 1, Beilage; BVGer act. 10, Beilage 6), dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung 18 Beitragsrechnungen aus den Jahren 2009 bis und mit 2012, Mahn- und Inkassokosten, bisherige Kosten, Zinsen bis 15. April 2013 sowie aufgelaufener Zins und sieben Teilzahlungen der A._______ AG aus den Jahren 2009 bis und mit 2011 aufführte, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 11. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerin die Gutheissung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erstellung einer detaillierten und korrekten sowie kontrollierbaren Gesamtabrechnung beantragte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die Rechnungen Nr. 18384-01-09-1 im Betrag von Fr. 81'934.90 und Nr. 18384-02-09-1 im Betrag von Fr. 168'195.60 seien nicht vorhanden und könnten nicht nachvollzogen werden; die Rechnung Nr. 18384-12-10-1 werde bestritten und sei kommentarlos retourniert worden; die aufgelaufenen Zinsen von total Fr. 42'185 könnten nicht stimmen, zumal keine Abrechnung vorliege; sodann seien bei der letzten Abrechnung vom 11. Juni 2010 im Betrag von Fr. 181'358.80 bereits Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 12'063.20 bezahlt worden, dass die Beschwerdeführerin die Gutheissung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erstellung einer detaillierten und korrekten sowie kontrollierbaren Gesamtabrechnung beantragte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 beantragte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen; mithin sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr Fr. 115'225.20 zuzüglich 5 % Zins seit Ausstellung des Zahlungsbefehls zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21307335 sei in diesem Umfang aufzuheben; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (BVGer act. 10), dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik einreichte und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde (BVGer act. 12), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 26. Juni 2015 abwies (BVGer act. 15), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung BVG gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-schwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt hat (BVGer act. 4) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 11. Dezember 2013 einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b), dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist (vgl. auch BGE 124 V 180 E. 1a), dass die Begründungspflicht verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglicht, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-chen können, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 127 V 431 E. 3d/aa), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 (E. 4.3) ausführte, welche Angaben eine Beitrags-verfügung der Vorinstanz zu enthalten habe, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt seien, nämlich

- die relevante Beitragsperiode;

- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;

- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta). dass die angefochtene Beitragsverfügung die Anforderungen an eine rechtsgenüglich begründete Verfügung in vorstehend erwähntem Sinn offensichtlich nicht genügt, dass damit der Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar war und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hatte, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen oder die Verfügung sachgerecht anzufechten, dass die Vorinstanz eine nachträglich erstellte, detaillierte Berechnung der nach ihrer Ansicht geschuldeten BVG-Beiträge im Rahmen der Vernehmlassung eingereicht hat (BVGer act. 10, Beilage 7 ff.), dass eine (ausnahmsweise) Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 115 V 297 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e; vgl. auch das Urteil des BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2) vorliegend ausser Frage steht, zumal eine schwerwiegende Gehörsverletzung vorliegt und die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund der vorhandenen unvollständigen Akten auch im Beschwerdeverfahren nicht restlos überprüft werden kann (mithin stellt sich die Frage, ob nicht zumindest über einen Teilbetrag der Beitragsforderung [etwa für Beiträge aus dem Jahr 2009] bereits rechtskräftig verfügt wurde [vgl. BVGer act. 10, Beilage 3, Anmerkung in fine] und gegebenenfalls, ob diesbezüglich ein Rückkommenstitel vorliegt [zur ganzen Problematik vgl. Urteil des BVGer C-5671/2012 vom 24. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.5]), dass die Vorinstanz somit ihre Begründungspflicht verletzt hat und die angefochtene Beitragsverfügung vom 17. Oktober 2013, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und Sachlage bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, dass die angefochtene Verfügung sich überdies auch in materieller Hinsicht betreffend die Höhe der ausstehenden Beitragsforderung sowie Mahn- und Inkassogebühren (vgl. Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.2), bisherige Kosten (vgl. Urteil des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 6.3), sowie Zinsen bis 15. April 2013 und aufgelaufener Zins (Urteil des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.2) als rechtswidrig erweist, was offenbar auch die Vorinstanz erkannt hat (vgl. die detaillierte Berechnung gemäss Vernehmlassung), dass die Beschwerde nach dem Gesagten dahingehend gutzuheissen ist, als dass die Sache zum Erlass einer begründeten Beitragsverfügung im Sinn der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung betreffend die Erhebung von Mahn- und Inkassogebühren sowie bisherige Kosten und Zinsen, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), im vorliegenden Fall deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss über Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 137.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und zum Erlass einer rechtsgenüglich begründenden Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: