Rente
Sachverhalt
A. B.X._______, kosovarischer Staatsangehöriger, bezog ab 1. Juni 1996 eine ordentliche Invalidenrente, eine einfache Kinderrente und bis 31. Dezember 2007 eine Zusatzrente für seine damals als Ehefrau anerkannte A.X._______, die kroatischer Staatsangehörigkeit ist. Die Familie war in der Schweiz wohnhaft (SAK-act. 1/124, 1/123, 1/65, 1/56, 1/34, 1/28; 1/19 und 3). B. B.X._______ verstarb am 28. Januar 2009 (SAK-act. 1/25). Darauf meldeten sich A.X._______ am 5. März 2009 und C.X._______ am 25. Februar 2009, letztere wohnhaft im Kosovo, bei der IV-Stelle Y._______ für den Bezug einer Hinterlassenenrente an (SAK-act. 2; SAK-act. C.X._______ 1/1 ff.). Die inzwischen zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) sprach in der Folge C.X._______, die auch die Mutter der drei Kinder des Verstorbenen ist, mit Verfügung vom 27. September 2010 eine ordentliche Witwenrente zu (SAK-act. C.X._______ 26). C. Die SAK wies hingegen mit Verfügung vom 16. Juli 2010 das Rentengesuch von A.X._______ ab. Zur Begründung führte sie an, dass A.X._______ gemäss ihren Angaben den verstorbenen B.X._______ am 12. August 1993 geheiratet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Verstorbene allerdings schon verheiratet gewesen. Ihre Ehe sei deshalb nicht rechtsgültig geschlossen worden und das Rentengesuch müsse abgewiesen werden (SAK-act. 23). D. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom 24. November 2011 ab (SAK-act. 50). Nach Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Pristina, Kosovo, kam sie neu zum Schluss, dass im Zivilstandsregister der zuständigen Gemeinde keine Ehe zwischen B.X._______ und A.X._______ eingetragen sei. Demnach habe nie eine Ehe bestanden und es sei kein Bigamiefall eingetreten. Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente sei deshalb zu Recht abgelehnt worden. E. Hiergegen erhebt A.X._______ (Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Witwenrente. Zur Begründung macht sie geltend, seit 1993 mit B.X._______ verheiratet gewesen zu sein und seit seiner Invalidisierung eine Zusatzrente bezogen zu haben. F. In der Vernehmlassung vom 5. März 2012 beantragt die SAK (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr die Schweizerische Botschaft die Heiratsurkunde der Ehe zwischen B.X._______ und C.X._______ sowie eine Bestätigung des zuständigen Zivilstandsregisteramts, dass keine Ehe zwischen B.X._______ und der Beschwerdeführerin im Heiratsregister eingetragen worden sei, per Mail zugesandt habe, welche nach Erhalt der Originale dem Gericht nachgereicht würden. Aufgrund dieser Beweislage stehe fest, dass nie eine Ehe zwischen dem verstorbenen B.X._______ und der Beschwerdeführerin bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Am 15. März 2012 reicht die Vorinstanz die in Aussicht gestellten Originalurkunden ein. G. Mit der Replik vom 20. April 2012 reicht die Beschwerdeführerin zahlreiche Dokumente ein, die ihrer Ansicht nach belegen sollen, dass sie die Ehegattin des verstorbenen B.X._______ war. H. Die SAK äussert sich in ihrer Duplik vom 29. Mai 2012 zur Aussagekraft der eingereichten Dokumente und hält an ihrem Rechtsstandpunkt fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. November 2011 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Frage, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der AHV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5284/2009 vom 10. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.3 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Überdies haben Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren (Art. 24 Abs. 1 AHVG).
E. 2.4 In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Witwenrente hätte, wenn sich erweisen sollte, dass auch sie mit B.X._______ verheiratet war. Das Bundesgericht beziehungsweise das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass es sich um der Rechtseinheit willen an die Regel hält, wonach Begriffe, denen im Privatrecht zum Schutz des öffentlichen Interesses oder der Persönlichkeit ein bestimmter Inhalt zuerkannt wird, im Bereich der Sozialversicherung gleich gehandhabt werden. Die Organe, die eidgenössisches Sozialversicherungsrecht anwenden, sind grundsätzlich nicht befugt, von einer gegebenen familienrechtlichen Lage abzuweichen und selbständig über Statusfragen zu befinden (BGE 125 V 205 E. 7a, 121 V 125 E. 2c/aa, 119 V 425 E. 6, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Mai 1965 E. 1, zitiert in: Thomas Geiser, Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Zürich 2007, Art. 11 N 13). Solange keine Ungültigerklärung erfolgt, hat deshalb selbst eine bigamistische Ehe die Wirkungen einer gültigen Ehe und die hinterlassene Ehefrau des Bigamisten ist AHV-rechtlich als dessen Witwe zu betrachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Mai 1965 E. 2). Demnach ist möglich, dass die AHV bei Bigamie zwei Hinterbliebenenrenten auszurichten hat.
E. 3 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz es zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin eine Witwenrente auszurichten, weil sie es nicht als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen B.X._______ verheiratet war.
E. 3.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 3.2 Gemäss Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Das hat zur Folge, dass der Beweisbelastete lediglich die Urkunde bzw. das Register als Vermutungsbasis nachzuweisen hat, damit der darin bezeugte Sachumstand oder die darin niedergelegte Erklärung im Sinne einer Vermutungsfolge als bewiesen gelten kann (Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, Art. 8, 9 und 10 N. 104). Die Eintragung der Zivilstandssachen in die Register geschieht der einfachen Beweisführung wegen. Sie schafft keinen neuen oder andern Personenstand. Insofern haben alle Eintragungen in den drei klassischen Registern für Geburt, Tod und Ehe nur deklaratorische Bedeutung (Ernst Götz, Die Beurkundung des Personenstandes, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. II, Einleitung und Personenrecht [Hrsg. Max Gutzwiller], Basel und Stuttgart 1967, S. 389).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Entscheid hauptsächlich auf Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Pristina gestützt. Die Konsultation des Zivilstandsregisters der zuständigen Gemeinde ergab, dass die Heiratsurkunde der Ehe zwischen B.X._______ und C.X._______ ohne jegliche Bemerkung einer allfälligen Scheidung registriert ist. Hingegen ist kein Eintrag einer Ehe zwischen B.X._______ und der Beschwerdeführerin vorhanden. Gemäss dem für die Ortschaft N._______ zuständigen Zivilstandsregisteramt in V._______ sei somit nie eine Ehe zwischen B.X._______ und der Beschwerdeführerin geschlossen worden.
E. 3.3.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der verstorbene B.X._______ bei seiner IV-Anmeldung vom 3. Dezember 1996 angab, seit dem 12. August 1993 mit der Beschwerdeführerin in zweiter Ehe verheiratet zu sein. Betreffend seiner ersten mit C.X._______ geschlossenen Ehe machte der Beschwerdeführer keine Angaben (SAK-act. 3). Aus den Verfahrensakten ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Beweisurkunden die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Zusatzrente zusprach.
E. 3.3.2 Zum Beweis der abgeschlossenen Ehe reichte die Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren der Vorinstanz eine am 4. Februar 2009 in Kroatien ausgestellte Urkunde ein, die eine am 12. August 1993 zwischen ihr und B.X._______ in N._______, R. Srbija, abgeschlossene Ehe bescheinigt. Diese Urkunde lag der Vorinstanz im Original vor (SAK-act. 2/7). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine am 21. September 2004 in V._______, Kosovo (SAK-act. 18/2) sowie von den Vereinten Nationen am 19. Juli 2005 ebenfalls in V._______ ausgestellte Urkunde über deren Heirat ein (SAK-act. 20/2).
E. 3.3.3 Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft beim für die Gemeinde N._______ zuständigen Zivilstandsregister von V._______ ist keine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.X._______ registriert (SAK-act. 45/2). Im laufenden Schriftenwechsel reichte aber die Beschwerdeführerin drei weitere Urkunden ein, die eine mit B.X._______ eingegangene Ehe bestätigen. Es handelt sich dabei um einen am 12. August 1993 in V._______ ausgestellten Auszug aus dem Eheregister sowie eine in Z._______ ausgestellte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2009, aus welcher ebenfalls eine am 12. August 1993 mit B.X._______ abgeschlossene Ehe hervorgeht, ferner um eine Bescheinigung der Einwohnergemeinde M._______ vom 3. August 1994, die eine am 12. August 1993 erfolgte Verheiratung der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen B.X._______ bestätigt.
E. 3.4 Da die Eintragung in einem Zivilstandsregister keine konstitutive Wirkung hat (vgl. E. 3.2), lässt sich aus der von der schweizerischen Botschaft beim Zivilstandsregisteramt von V._______ eingeholten Auskunft nicht schliessen, dass keine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.X._______ bestanden hat. Es liegen mehrere urkundliche Beweise vor, die den Abschluss einer Ehe zwischen dem verstorbenen B.X._______ und der Beschwerdeführerin bestätigen.
E. 3.5 Die Vorinstanz hatte die erste ihr im Original vorgelegene, am 4. Februar 2009 in Kroatien ausgestellte Urkunde, die eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem verstorbenen B.X._______ bescheinigt, nicht auf ihre Echtheit hin überprüft. Bei den weiteren im vorinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, ob diese der Beschwerdeführerin im Original vorliegen oder vorlagen. Eine Prüfung der Echtheit dieser Urkunden ist ebenfalls nicht erfolgt. Ebenso wenig ist geklärt, gestützt auf welche Unterlagen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Invalidisierung des verstorbenen B.X._______ eine Zusatzrente zusprach und die Einwohnergemeinde M._______ in ihrer Bescheinigung vom 3. August 1994 die Verheiratung der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen B.X._______ bestätigte.
E. 3.6 Unter diesen Umständen erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als zu wenig abgeklärt. Es lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem verstorbenen B.X._______ bestanden hat oder nicht. Die Vorinstanz hätte nach dem Untersuchungsgrundsatz weitere Abklärungen treffen müssen und können. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, weitere Abklärungen zu treffen und anschliessend neu zu verfügen. Die Vorinstanz wird insbesondere die Urkunden auf ihre Echtheit hin überprüfen müssen, entweder mittels Weiterleitung an die ausstellenden Behörden in V._______ und Z._______ zur Validierung oder einer technischen Prüfung von vorhandenen Originalurkunden auf allfällige Fälschungsmerkmale hin durch einen spezialisierten Fachdienst. Ferner wird sie allenfalls untersuchen müssen, gestützt auf welche Unterlagen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Invalidisierung des verstorbenen B.X._______ eine Zusatzrente zusprach und die Einwohnergemeinde M._______ in ihrer Bescheinigung vom 3. August 1994 die Verheiratung der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen B.X._______ bestätigte.
E. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
E. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6931/2011 Urteil vom 27. Februar 2014 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A.X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Witwenrente; Verfügung der SAK vom 24. November 2011. Sachverhalt: A. B.X._______, kosovarischer Staatsangehöriger, bezog ab 1. Juni 1996 eine ordentliche Invalidenrente, eine einfache Kinderrente und bis 31. Dezember 2007 eine Zusatzrente für seine damals als Ehefrau anerkannte A.X._______, die kroatischer Staatsangehörigkeit ist. Die Familie war in der Schweiz wohnhaft (SAK-act. 1/124, 1/123, 1/65, 1/56, 1/34, 1/28; 1/19 und 3). B. B.X._______ verstarb am 28. Januar 2009 (SAK-act. 1/25). Darauf meldeten sich A.X._______ am 5. März 2009 und C.X._______ am 25. Februar 2009, letztere wohnhaft im Kosovo, bei der IV-Stelle Y._______ für den Bezug einer Hinterlassenenrente an (SAK-act. 2; SAK-act. C.X._______ 1/1 ff.). Die inzwischen zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) sprach in der Folge C.X._______, die auch die Mutter der drei Kinder des Verstorbenen ist, mit Verfügung vom 27. September 2010 eine ordentliche Witwenrente zu (SAK-act. C.X._______ 26). C. Die SAK wies hingegen mit Verfügung vom 16. Juli 2010 das Rentengesuch von A.X._______ ab. Zur Begründung führte sie an, dass A.X._______ gemäss ihren Angaben den verstorbenen B.X._______ am 12. August 1993 geheiratet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Verstorbene allerdings schon verheiratet gewesen. Ihre Ehe sei deshalb nicht rechtsgültig geschlossen worden und das Rentengesuch müsse abgewiesen werden (SAK-act. 23). D. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom 24. November 2011 ab (SAK-act. 50). Nach Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Pristina, Kosovo, kam sie neu zum Schluss, dass im Zivilstandsregister der zuständigen Gemeinde keine Ehe zwischen B.X._______ und A.X._______ eingetragen sei. Demnach habe nie eine Ehe bestanden und es sei kein Bigamiefall eingetreten. Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente sei deshalb zu Recht abgelehnt worden. E. Hiergegen erhebt A.X._______ (Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Witwenrente. Zur Begründung macht sie geltend, seit 1993 mit B.X._______ verheiratet gewesen zu sein und seit seiner Invalidisierung eine Zusatzrente bezogen zu haben. F. In der Vernehmlassung vom 5. März 2012 beantragt die SAK (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr die Schweizerische Botschaft die Heiratsurkunde der Ehe zwischen B.X._______ und C.X._______ sowie eine Bestätigung des zuständigen Zivilstandsregisteramts, dass keine Ehe zwischen B.X._______ und der Beschwerdeführerin im Heiratsregister eingetragen worden sei, per Mail zugesandt habe, welche nach Erhalt der Originale dem Gericht nachgereicht würden. Aufgrund dieser Beweislage stehe fest, dass nie eine Ehe zwischen dem verstorbenen B.X._______ und der Beschwerdeführerin bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Am 15. März 2012 reicht die Vorinstanz die in Aussicht gestellten Originalurkunden ein. G. Mit der Replik vom 20. April 2012 reicht die Beschwerdeführerin zahlreiche Dokumente ein, die ihrer Ansicht nach belegen sollen, dass sie die Ehegattin des verstorbenen B.X._______ war. H. Die SAK äussert sich in ihrer Duplik vom 29. Mai 2012 zur Aussagekraft der eingereichten Dokumente und hält an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. November 2011 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Frage, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der AHV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5284/2009 vom 10. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.). 2.3 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Überdies haben Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren (Art. 24 Abs. 1 AHVG). 2.4 In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Witwenrente hätte, wenn sich erweisen sollte, dass auch sie mit B.X._______ verheiratet war. Das Bundesgericht beziehungsweise das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass es sich um der Rechtseinheit willen an die Regel hält, wonach Begriffe, denen im Privatrecht zum Schutz des öffentlichen Interesses oder der Persönlichkeit ein bestimmter Inhalt zuerkannt wird, im Bereich der Sozialversicherung gleich gehandhabt werden. Die Organe, die eidgenössisches Sozialversicherungsrecht anwenden, sind grundsätzlich nicht befugt, von einer gegebenen familienrechtlichen Lage abzuweichen und selbständig über Statusfragen zu befinden (BGE 125 V 205 E. 7a, 121 V 125 E. 2c/aa, 119 V 425 E. 6, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Mai 1965 E. 1, zitiert in: Thomas Geiser, Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Zürich 2007, Art. 11 N 13). Solange keine Ungültigerklärung erfolgt, hat deshalb selbst eine bigamistische Ehe die Wirkungen einer gültigen Ehe und die hinterlassene Ehefrau des Bigamisten ist AHV-rechtlich als dessen Witwe zu betrachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Mai 1965 E. 2). Demnach ist möglich, dass die AHV bei Bigamie zwei Hinterbliebenenrenten auszurichten hat.
3. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz es zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin eine Witwenrente auszurichten, weil sie es nicht als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen B.X._______ verheiratet war. 3.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3.2 Gemäss Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Das hat zur Folge, dass der Beweisbelastete lediglich die Urkunde bzw. das Register als Vermutungsbasis nachzuweisen hat, damit der darin bezeugte Sachumstand oder die darin niedergelegte Erklärung im Sinne einer Vermutungsfolge als bewiesen gelten kann (Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, Art. 8, 9 und 10 N. 104). Die Eintragung der Zivilstandssachen in die Register geschieht der einfachen Beweisführung wegen. Sie schafft keinen neuen oder andern Personenstand. Insofern haben alle Eintragungen in den drei klassischen Registern für Geburt, Tod und Ehe nur deklaratorische Bedeutung (Ernst Götz, Die Beurkundung des Personenstandes, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. II, Einleitung und Personenrecht [Hrsg. Max Gutzwiller], Basel und Stuttgart 1967, S. 389). 3.3 Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Entscheid hauptsächlich auf Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Pristina gestützt. Die Konsultation des Zivilstandsregisters der zuständigen Gemeinde ergab, dass die Heiratsurkunde der Ehe zwischen B.X._______ und C.X._______ ohne jegliche Bemerkung einer allfälligen Scheidung registriert ist. Hingegen ist kein Eintrag einer Ehe zwischen B.X._______ und der Beschwerdeführerin vorhanden. Gemäss dem für die Ortschaft N._______ zuständigen Zivilstandsregisteramt in V._______ sei somit nie eine Ehe zwischen B.X._______ und der Beschwerdeführerin geschlossen worden. 3.3.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der verstorbene B.X._______ bei seiner IV-Anmeldung vom 3. Dezember 1996 angab, seit dem 12. August 1993 mit der Beschwerdeführerin in zweiter Ehe verheiratet zu sein. Betreffend seiner ersten mit C.X._______ geschlossenen Ehe machte der Beschwerdeführer keine Angaben (SAK-act. 3). Aus den Verfahrensakten ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Beweisurkunden die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Zusatzrente zusprach. 3.3.2 Zum Beweis der abgeschlossenen Ehe reichte die Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren der Vorinstanz eine am 4. Februar 2009 in Kroatien ausgestellte Urkunde ein, die eine am 12. August 1993 zwischen ihr und B.X._______ in N._______, R. Srbija, abgeschlossene Ehe bescheinigt. Diese Urkunde lag der Vorinstanz im Original vor (SAK-act. 2/7). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine am 21. September 2004 in V._______, Kosovo (SAK-act. 18/2) sowie von den Vereinten Nationen am 19. Juli 2005 ebenfalls in V._______ ausgestellte Urkunde über deren Heirat ein (SAK-act. 20/2). 3.3.3 Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft beim für die Gemeinde N._______ zuständigen Zivilstandsregister von V._______ ist keine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.X._______ registriert (SAK-act. 45/2). Im laufenden Schriftenwechsel reichte aber die Beschwerdeführerin drei weitere Urkunden ein, die eine mit B.X._______ eingegangene Ehe bestätigen. Es handelt sich dabei um einen am 12. August 1993 in V._______ ausgestellten Auszug aus dem Eheregister sowie eine in Z._______ ausgestellte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2009, aus welcher ebenfalls eine am 12. August 1993 mit B.X._______ abgeschlossene Ehe hervorgeht, ferner um eine Bescheinigung der Einwohnergemeinde M._______ vom 3. August 1994, die eine am 12. August 1993 erfolgte Verheiratung der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen B.X._______ bestätigt. 3.4 Da die Eintragung in einem Zivilstandsregister keine konstitutive Wirkung hat (vgl. E. 3.2), lässt sich aus der von der schweizerischen Botschaft beim Zivilstandsregisteramt von V._______ eingeholten Auskunft nicht schliessen, dass keine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.X._______ bestanden hat. Es liegen mehrere urkundliche Beweise vor, die den Abschluss einer Ehe zwischen dem verstorbenen B.X._______ und der Beschwerdeführerin bestätigen. 3.5 Die Vorinstanz hatte die erste ihr im Original vorgelegene, am 4. Februar 2009 in Kroatien ausgestellte Urkunde, die eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem verstorbenen B.X._______ bescheinigt, nicht auf ihre Echtheit hin überprüft. Bei den weiteren im vorinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, ob diese der Beschwerdeführerin im Original vorliegen oder vorlagen. Eine Prüfung der Echtheit dieser Urkunden ist ebenfalls nicht erfolgt. Ebenso wenig ist geklärt, gestützt auf welche Unterlagen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Invalidisierung des verstorbenen B.X._______ eine Zusatzrente zusprach und die Einwohnergemeinde M._______ in ihrer Bescheinigung vom 3. August 1994 die Verheiratung der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen B.X._______ bestätigte. 3.6 Unter diesen Umständen erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als zu wenig abgeklärt. Es lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem verstorbenen B.X._______ bestanden hat oder nicht. Die Vorinstanz hätte nach dem Untersuchungsgrundsatz weitere Abklärungen treffen müssen und können. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, weitere Abklärungen zu treffen und anschliessend neu zu verfügen. Die Vorinstanz wird insbesondere die Urkunden auf ihre Echtheit hin überprüfen müssen, entweder mittels Weiterleitung an die ausstellenden Behörden in V._______ und Z._______ zur Validierung oder einer technischen Prüfung von vorhandenen Originalurkunden auf allfällige Fälschungsmerkmale hin durch einen spezialisierten Fachdienst. Ferner wird sie allenfalls untersuchen müssen, gestützt auf welche Unterlagen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Invalidisierung des verstorbenen B.X._______ eine Zusatzrente zusprach und die Einwohnergemeinde M._______ in ihrer Bescheinigung vom 3. August 1994 die Verheiratung der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen B.X._______ bestätigte. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: