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C-1433/2015

C-1433/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-13 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a Die am (...) 1958 geborene, kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. März 2009 bei der SVA B._______ als Witwe des am (...) Januar 2009 verstorbenen C._______ für den Bezug von Hinterlassenenrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Vorinstanz betreffend das Beschwerdeverfahren C-6931/2011 [vor-act.] 2). A.b Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 leitete die SVA B._______ die Angelegenheit an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) weiter, da sie neben der Anmeldung der Beschwerdeführerin eine weitere Anmeldung für den Bezug von Hinterlassenenrenten von der im Kosovo wohnhaften D._______ erhalten hatte (vor-act. 1 S. 1). A.c Die Vorinstanz wies das Rentengesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juli 2010 ab (vor-act. 23). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. August 2010 wurde nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 24. November 2011 ebenfalls abgewiesen (vor-act. 32, 50). A.d Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer C-6931/2011 vom 27. Februar 2014 in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Akten der Vorinstanz betreffend das Beschwerdeverfahren C-1433/2015 [act.] 12). B. Nach Vornahme ergänzender Abklärungen wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2015 die Einsprache der Beschwerdeführerin erneut ab und bestätigte die Verfügung vom 16. Oktober [recte: Juli] 2010 (act. 44). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 5. März 2015; Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Sie machte sinngemäss insbesondere geltend, mit C._______ verheiratet gewesen zu sein und verwies auf den Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 sowie auf die Umstände, dass sie 16 Jahre mit C._______ in verschiedenen Gemeinden zusammengelebt habe, seinen Namen trage und mit ihm Steuern bezahlt habe. Überdies habe C._______ für sie als Ehefrau eine Zusatzrente zu seiner IV-Rente bezogen. D. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Zur Begründung wurde zusammenfassend angeführt, dass sich sämtliche schweizerische Behörden bei der Bestätigung des Zivilstandes der Beschwerdeführerin auf Dokumente gestützt hätten, die sich als Auszüge aus dem Eheregister herausgestellt hätten, welchen keine konstitutive Wirkung zukomme und welche die für die Ausstellung dieses Dokuments zuständige Behörde als nicht gültig bezeichne. Es würden daher weiterhin erhebliche und berechtigte Zweifel an der Existenz dieser Ehe bestehen. E. Der Instruktionsrichter gab mit Verfügung vom 5. Juni 2015 zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hat und schloss den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer act. 5). F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2017 wurde das Amt für Migration und Integration des Kantons B._______ ersucht, das Original des Auszugs aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993 einzureichen (BVGer act. 6). Das Amt für Migration und Integration des Kantons B._______ teilte daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2017 mit, es habe das Original der genannten Urkunde am 3. September 2014 der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK zugestellt. Die Heiratsurkunde sei nicht retourniert worden (BVGer act. 7). G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Beweisabnahme im Ausland durch einen Beauftragten der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen zu beantragen. Zudem wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, weitere, noch nicht aktenkundige Beweismittel einzureichen, welche die Verheiratung bzw. Nichtverheiratung der Beschwerdeführerin belegen können. Ferner wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, das Original des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 einzureichen (BVGer act. 8). G.b Gemäss Telefonnotiz vom 9. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keine weiteren Beweise mehr habe. Ihr jugoslawischer Reisepass sei vor 14 Jahren vernichtet worden (BVGer act. 9). G.c Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 2. Juni 2017 das Original des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 ein und verzichtete im Übrigen auf die Abgabe einer Stellungnahme (BVGer act. 10). G.d Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2017 wurde der Schriftenwechsel zur bevorstehenden Beweisabnahme im Ausland vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 11). H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 wurde die Schweizerische Botschaft in Pristina (Kosovo) ersucht, durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter im Rahmen eines Augenscheins vor Ort, Einsicht in die schriftlichen und elektronischen Register des Zivilstandsamtes der Gemeinde E._______ (ehemals Serbien, heute Kosovo) zu nehmen und einen Fragekatalog beantworten zu lassen. Zudem wurde für die Abklärung das Original des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 zur Verfügung gestellt (BVGer act. 12 f.). H.b Die Schweizerische Botschaft in Pristina (Kosovo) reichte mit Eingaben vom 11. August 2017 die Ergebnisse ihrer Abklärungen vor Ort ein und retournierte das Original des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 (BVGer act. 16 f.). H.c Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt bis zum 15. September 2017, zu den Stellungnahmen der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) vom 11. August 2017 Stellung zu nehmen (BVGer act. 18). H.d Die Vorinstanz führte mit Eingabe vom 18. August 2017 aus, aus der Stellungnahme der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) gehe hervor, dass es sich beim Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 formal und inhaltlich um eine Fälschung handle. Somit habe zwischen dem verstorbenen C._______ und der Beschwerdeführerin nie eine Ehe bestanden. Aufgrund dessen beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 19). H.e Gemäss Telefonnotiz vom 18. September 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei bis zum 16. September 2017 in den Ferien gewesen, weshalb sie die Frist für die Einreichung der Stellungnahme nicht habe einhalten können. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, dies schriftlich mitzuteilen und ihre Stellungnahme nachzureichen (BVGer act. 22). H.f Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2017 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeinstanz vorsehe, den Schriftenwechsel am 10. Oktober 2017 abzuschliessen und dass sie ab diesem Zeitpunkt von einem Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme ausgehe (BVGer act. 23). H.g Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde zur Kenntnis genommen und gegeben, dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat und wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 24). I. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 4. Juni 2014 wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

E. 2.3 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist (Urteil des BGer 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 m.H. auf BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2).

E. 3 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Überdies haben Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Vorliegend umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen C._______ verheiratet war, mithin ob ihr die Witweneigenschaft zukommt.

E. 3.1 Gemäss dem im Original vorliegenden Auszug aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993, ausgestellt in E._______ durch den Registerführer F._______, haben die Beschwerdeführerin und C._______ am (...) August 1993 in G._______ (ehemals Serbien, heute Kosovo) geheiratet (Beilage zu BVGer act. 17 [im Original]; act. 35 S. 3). Sodann bestätigt die Bescheinigung der Einwohnergemeinde H._______ vom 3. August 1994 eine am (...) August 1993 erfolgte Verheiratung der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen C._______ (vgl. Beilagen zu BVGer act. 1). Des Weiteren bescheinigt das Marriage Certificate der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) vom 19. Juli 2005 die genannte Eheschliessung (vor-act. 20 S. 2; vgl. auch Beilagen zu BVGer act. 1). Schliesslich wird im Auszug aus dem Geburtsregister von I._______ (Kroatien) vom 5. Februar 2009 betreffend die Beschwerdeführerin ebenfalls eine am (...) August 1993 mit C._______ geschlossene Ehe aufgeführt (vgl. Beilagen zu BVGer act. 1 [im Original]).

E. 3.2 Demgegenüber bescheinigte das Zivilstandsamt der Gemeinde E._______ am 27. Februar 2012, dass im Zivilstandsregister von G._______ kein Eintrag vorliege, wonach C._______ die Beschwerdeführerin geheiratet habe (Beilage 5 zu Akten im Beschwerdeverfahren C-6931/2011 [vor-BVGer act.] 10 [im Original]). Auf den jeweils im Original vorliegenden Death Certificate und Marriage Certificate, beide vom 27. Februar 2012, wurde D._______ als Ehefrau von C._______ genannt (Beilagen 3 f. zu vor-BVGer act. 10 [im Original]). Am 22. September 2014 bescheinigte das Zivilstandsamt der Gemeinde E._______ erneut, dass im Zivilstandsregister von G._______ kein Eintrag vorliege, wonach C._______ die Beschwerdeführerin geheiratet habe (act. 40 S. 6, 41 S. 4). Zudem ist dem Auszug aus dem Eheregister des Zivilstandsamtes der Gemeinde E._______ vom 22. September 2014 zu entnehmen, dass C._______ und D._______ am (...) 1992 in G._______ geheiratet haben und diese Ehe zufolge Todes von C._______ am (...) Januar 2009 geendet habe (act. 40 S. 2 f., 41 S. 2 f.).

E. 3.3 Im Rahmen der Abklärungen und des Augenscheins vor Ort stellte die Schweizerische Botschaft in Pristina (Kosovo) Folgendes fest (BVGer act. 16):

E. 3.3.1 Das schriftliche Zivilstandsregister der Gemeinde E._______ aus dem Jahre 1993 sei in der Form zertifizierter Kopien (d.h. als Kopien ab Original) vorhanden. Im Eheregister von G._______ sei unter der Nummer (...)/92 die Ehe von C._______ mit D._______ mit Datum vom (...) 1992 registriert. Die angebliche Ehe von C._______ und der Beschwerdeführerin sei dagegen in keinem Zivilstandsregisterbuch in E._______ eingetragen. Betreffend die Beschwerdeführerin seien auch in den elektronischen Registern des zentralen Zivilstandsamtes von Kosovo keine Einträge zu finden.

E. 3.3.2 Die auf dem Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 figurierende Nummer 127/93 bedeute den 127. Eintrag einer Ehe im Jahre 1993 in der Ortschaft G._______. Die Durchsicht der Zivilstandsbücher der Jahre 1992 bis 1995 von G._______ habe ergeben, dass es 1992 zu 52, 1993 zu 23, 1994 zu 17 und 1995 zu 21 Eheschliessungen gekommen sei. Ein Eintrag mit der Nummer 127/93 für die Ortschaft G._______ existiere nicht. Für die Ortschaft E._______ existiere im Eheregister zwar ein Eintrag mit der Nummer 127/93, dieser Eintrag beziehe sich jedoch auf Eheleute mit anderen Namen. Abgesehen davon, habe in E._______ zwischen dem (...). August 1993 und dem (...). September 1993 keine Eheschliessung stattgefunden.

E. 3.3.3 Da im Jahre 1991 die Serben im Kosovo alle albanischen Mitarbeiter, darunter auch jene des Zivilstandsamtes in E._______, entlassen hätten, könne nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, ob 1993 ein Mitarbeiter mit dem Namen F._______ dort gearbeitet habe.

E. 3.3.4 Während des Krieges hätten die Serben zwar alle Zivilstandsregisterbücher aus E._______ mitgenommen. Seit 2014 verfüge man allerdings wieder lückenlos über alle Bücher in Form zertifizierter Kopien (EULEX). Ausserdem sei es trotz der Kriegswirren in E._______ zu keinen Verlusten von Zivilstansregisterbüchern oder Teilen davon gekommen.

E. 3.3.5 Eine Überprüfung des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 durch den an der Schweizerischen Vertretung in Pristina tätigen Dokumentenprüfers und den Airline Liaison Officer (ALO) des Grenzwachtkorps (GWK) habe ergeben, dass es sich dabei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein fabriziertes Formular handle. So würden im verwendeten Papier u.a. Wasserzeichen und UV-reflektierende Fasern fehlen. Damit lasse sich der Schluss ziehen, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handle.

E. 3.3.6 Schliesslich wurde erklärt, dass alle Zivilstandsregisterdokumente, welche kosovarische Zivilstandsregisterämter bis 2009 ausgestellt hätten, den Titel der UNMIK getragen hätten. Die UNMIK verfüge jedoch über keine weiteren über die Aufzeichnungen der Zivilstandsregisterämter hinausgehende Aufzeichnungen. Das Marriage Certificate der UNMIK vom 19. Juli 2005 sei aufgrund des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 ausgestellt worden, wobei dieser nicht hinterlegt worden sei.

E. 3.4 Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) ergibt sich, dass im Zivilstandsregister der Gemeinde E._______ keinerlei Hinweise für die von der Beschwerdeführerin behauptete Eheschliessung vorhanden sind. Namentlich war keine Grundlage für die im vorliegenden Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 mit der Nummer 127/93 enthaltenen Tatsachen zu finden. Gemäss diesem Auszug müsste die angeblich am (...) August 1993 in G._______ geschlossene Ehe die 127. Eheschliessung im Jahr 1993 in dieser Ortschaft gewesen sein. Im Jahr 1993 wurden in G._______ jedoch lediglich 23 Ehen geschlossen. In der Ortschaft E._______ existiert zwar ein Eintrag mit der Nummer 127/93, jedoch betrifft dieser Eintrag andere Eheleute. Darüber hinaus fand im E._______ zwischen dem (...). August 1993 und dem (...). September 1993 gar keine Eheschliessung statt. Vor dem Hintergrund, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen beim Zivilstandsamt der Gemeinde E._______ zu keinem Verlust von Einträgen geführt hat, erweist sich der Auszug aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993 inhaltlich als unwahr. Zudem handelt es sich den Aussagen von Experten zufolge um ein in formeller Hinsicht gefälschtes Dokument. Zusammenfassend muss aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) vom 11. August 2017 geschlossen werden, dass es sich beim Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 um eine Totalfälschung handelt. Entsprechend ist diesem Dokument jegliche Beweiskraft abzusprechen.

E. 3.5 Zu den weiteren in den Akten liegenden Dokumente, die eine Eheschliessung am (...) August 1993 zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ bescheinigen, ist Folgendes festzuhalten:

E. 3.5.1 Bezüglich der Bescheinigung der Einwohnergemeinde H._______ vom 3. August 1994 erklärte die Gemeinde H._______ gemäss Mitteilung vom 26. Juni 2014, den Zivilstand der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben der vorherigen Wohnsitzgemeinde J._______ registriert zu haben (act. 17). Die Gemeinde J._______ erklärte sodann mit Mitteilung vom 12. August 2014, sich bei der Registrierung des Zivilstandes der Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Angaben der vorherigen Wohnsitzgemeinde K._______ gestützt zu haben (act. 24). Die Gemeinde K._______ teilte am 27. August 2014 schliesslich mit, die Eheschliessung auf der Grundlage des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 eingetragen zu haben (act. 34 S. 1).

E. 3.5.2 Hinsichtlich des Auszugs aus dem Geburtsregister vom 5. Februar 2009 betreffend die Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Mitteilung vom 17. September 2014 des Zivilstandsamts in I._______, dass dieses den Eintrag in seinem Register aufgrund des Marriage Certificate der UNMIK vorgenommen hat (act. 38 S. 1, 39 S. 2). Das Marriage Certificate der UNMIK enthält im Wesentlichen dieselben Angaben wie der Auszug aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993 und enthält insbesondere auch die Nummer 127/93. Zudem wurde das Marriage Certificate der UNMIK laut Abklärung der der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) vom 11. August 2017 aufgrund des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 ausgestellt.

E. 3.5.3 Nach dem Gesagten basieren all diese Dokumente somit letztlich auf den Auszug aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993, sodass ihnen hinsichtlich der behaupteten Eheschliessung ebenfalls keine Beweiskraft zukommen kann.

E. 3.6 Die Witweneigenschaft knüpft an das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe an. Aufgrund der vorliegenden Dokumente und der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) vor Ort muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die angebliche Eheschliessung vom (...) August 1993 in G._______ zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ nicht stattgefunden hat. Andere Beweise, die das Bestehen einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ nachweisen würden, wurden nicht vorgelegt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin während 16 Jahren mit C._______ faktisch in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, reicht jedenfalls nicht aus. Ebensowenig sagt die Tatsache, dass C._______ für die Beschwerdeführerin neben seiner IV-Rente eine Zusatzrente für Ehegatten bezog, nichts darüber aus, ob die Beschwerdeführerin und C._______ effektiv am (...) August 1993 in G._______ geheiratet haben. Hinzu kommt, dass die damals zuständige SVA B._______ das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe nicht weiter nachprüfte (vgl. vor-act. 1 S. 6).

E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mangels Bestehens einer rechtsgültigen Ehe mit C._______ keine Witweneigenschaft zukommt. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

E. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1433/2015 Urteil vom 13. November 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid vom 3. Februar 2015. Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1958 geborene, kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. März 2009 bei der SVA B._______ als Witwe des am (...) Januar 2009 verstorbenen C._______ für den Bezug von Hinterlassenenrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Vorinstanz betreffend das Beschwerdeverfahren C-6931/2011 [vor-act.] 2). A.b Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 leitete die SVA B._______ die Angelegenheit an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) weiter, da sie neben der Anmeldung der Beschwerdeführerin eine weitere Anmeldung für den Bezug von Hinterlassenenrenten von der im Kosovo wohnhaften D._______ erhalten hatte (vor-act. 1 S. 1). A.c Die Vorinstanz wies das Rentengesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juli 2010 ab (vor-act. 23). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. August 2010 wurde nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 24. November 2011 ebenfalls abgewiesen (vor-act. 32, 50). A.d Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer C-6931/2011 vom 27. Februar 2014 in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Akten der Vorinstanz betreffend das Beschwerdeverfahren C-1433/2015 [act.] 12). B. Nach Vornahme ergänzender Abklärungen wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2015 die Einsprache der Beschwerdeführerin erneut ab und bestätigte die Verfügung vom 16. Oktober [recte: Juli] 2010 (act. 44). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 5. März 2015; Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Sie machte sinngemäss insbesondere geltend, mit C._______ verheiratet gewesen zu sein und verwies auf den Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 sowie auf die Umstände, dass sie 16 Jahre mit C._______ in verschiedenen Gemeinden zusammengelebt habe, seinen Namen trage und mit ihm Steuern bezahlt habe. Überdies habe C._______ für sie als Ehefrau eine Zusatzrente zu seiner IV-Rente bezogen. D. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Zur Begründung wurde zusammenfassend angeführt, dass sich sämtliche schweizerische Behörden bei der Bestätigung des Zivilstandes der Beschwerdeführerin auf Dokumente gestützt hätten, die sich als Auszüge aus dem Eheregister herausgestellt hätten, welchen keine konstitutive Wirkung zukomme und welche die für die Ausstellung dieses Dokuments zuständige Behörde als nicht gültig bezeichne. Es würden daher weiterhin erhebliche und berechtigte Zweifel an der Existenz dieser Ehe bestehen. E. Der Instruktionsrichter gab mit Verfügung vom 5. Juni 2015 zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hat und schloss den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer act. 5). F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2017 wurde das Amt für Migration und Integration des Kantons B._______ ersucht, das Original des Auszugs aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993 einzureichen (BVGer act. 6). Das Amt für Migration und Integration des Kantons B._______ teilte daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2017 mit, es habe das Original der genannten Urkunde am 3. September 2014 der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK zugestellt. Die Heiratsurkunde sei nicht retourniert worden (BVGer act. 7). G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Beweisabnahme im Ausland durch einen Beauftragten der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen zu beantragen. Zudem wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, weitere, noch nicht aktenkundige Beweismittel einzureichen, welche die Verheiratung bzw. Nichtverheiratung der Beschwerdeführerin belegen können. Ferner wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, das Original des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 einzureichen (BVGer act. 8). G.b Gemäss Telefonnotiz vom 9. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keine weiteren Beweise mehr habe. Ihr jugoslawischer Reisepass sei vor 14 Jahren vernichtet worden (BVGer act. 9). G.c Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 2. Juni 2017 das Original des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 ein und verzichtete im Übrigen auf die Abgabe einer Stellungnahme (BVGer act. 10). G.d Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2017 wurde der Schriftenwechsel zur bevorstehenden Beweisabnahme im Ausland vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 11). H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 wurde die Schweizerische Botschaft in Pristina (Kosovo) ersucht, durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter im Rahmen eines Augenscheins vor Ort, Einsicht in die schriftlichen und elektronischen Register des Zivilstandsamtes der Gemeinde E._______ (ehemals Serbien, heute Kosovo) zu nehmen und einen Fragekatalog beantworten zu lassen. Zudem wurde für die Abklärung das Original des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 zur Verfügung gestellt (BVGer act. 12 f.). H.b Die Schweizerische Botschaft in Pristina (Kosovo) reichte mit Eingaben vom 11. August 2017 die Ergebnisse ihrer Abklärungen vor Ort ein und retournierte das Original des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 (BVGer act. 16 f.). H.c Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt bis zum 15. September 2017, zu den Stellungnahmen der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) vom 11. August 2017 Stellung zu nehmen (BVGer act. 18). H.d Die Vorinstanz führte mit Eingabe vom 18. August 2017 aus, aus der Stellungnahme der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) gehe hervor, dass es sich beim Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 formal und inhaltlich um eine Fälschung handle. Somit habe zwischen dem verstorbenen C._______ und der Beschwerdeführerin nie eine Ehe bestanden. Aufgrund dessen beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 19). H.e Gemäss Telefonnotiz vom 18. September 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei bis zum 16. September 2017 in den Ferien gewesen, weshalb sie die Frist für die Einreichung der Stellungnahme nicht habe einhalten können. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, dies schriftlich mitzuteilen und ihre Stellungnahme nachzureichen (BVGer act. 22). H.f Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2017 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeinstanz vorsehe, den Schriftenwechsel am 10. Oktober 2017 abzuschliessen und dass sie ab diesem Zeitpunkt von einem Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme ausgehe (BVGer act. 23). H.g Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde zur Kenntnis genommen und gegeben, dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat und wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 24). I. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 4. Juni 2014 wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist (Urteil des BGer 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 m.H. auf BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2).

3. Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Überdies haben Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Vorliegend umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen C._______ verheiratet war, mithin ob ihr die Witweneigenschaft zukommt. 3.1 Gemäss dem im Original vorliegenden Auszug aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993, ausgestellt in E._______ durch den Registerführer F._______, haben die Beschwerdeführerin und C._______ am (...) August 1993 in G._______ (ehemals Serbien, heute Kosovo) geheiratet (Beilage zu BVGer act. 17 [im Original]; act. 35 S. 3). Sodann bestätigt die Bescheinigung der Einwohnergemeinde H._______ vom 3. August 1994 eine am (...) August 1993 erfolgte Verheiratung der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen C._______ (vgl. Beilagen zu BVGer act. 1). Des Weiteren bescheinigt das Marriage Certificate der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) vom 19. Juli 2005 die genannte Eheschliessung (vor-act. 20 S. 2; vgl. auch Beilagen zu BVGer act. 1). Schliesslich wird im Auszug aus dem Geburtsregister von I._______ (Kroatien) vom 5. Februar 2009 betreffend die Beschwerdeführerin ebenfalls eine am (...) August 1993 mit C._______ geschlossene Ehe aufgeführt (vgl. Beilagen zu BVGer act. 1 [im Original]). 3.2 Demgegenüber bescheinigte das Zivilstandsamt der Gemeinde E._______ am 27. Februar 2012, dass im Zivilstandsregister von G._______ kein Eintrag vorliege, wonach C._______ die Beschwerdeführerin geheiratet habe (Beilage 5 zu Akten im Beschwerdeverfahren C-6931/2011 [vor-BVGer act.] 10 [im Original]). Auf den jeweils im Original vorliegenden Death Certificate und Marriage Certificate, beide vom 27. Februar 2012, wurde D._______ als Ehefrau von C._______ genannt (Beilagen 3 f. zu vor-BVGer act. 10 [im Original]). Am 22. September 2014 bescheinigte das Zivilstandsamt der Gemeinde E._______ erneut, dass im Zivilstandsregister von G._______ kein Eintrag vorliege, wonach C._______ die Beschwerdeführerin geheiratet habe (act. 40 S. 6, 41 S. 4). Zudem ist dem Auszug aus dem Eheregister des Zivilstandsamtes der Gemeinde E._______ vom 22. September 2014 zu entnehmen, dass C._______ und D._______ am (...) 1992 in G._______ geheiratet haben und diese Ehe zufolge Todes von C._______ am (...) Januar 2009 geendet habe (act. 40 S. 2 f., 41 S. 2 f.). 3.3 Im Rahmen der Abklärungen und des Augenscheins vor Ort stellte die Schweizerische Botschaft in Pristina (Kosovo) Folgendes fest (BVGer act. 16): 3.3.1 Das schriftliche Zivilstandsregister der Gemeinde E._______ aus dem Jahre 1993 sei in der Form zertifizierter Kopien (d.h. als Kopien ab Original) vorhanden. Im Eheregister von G._______ sei unter der Nummer (...)/92 die Ehe von C._______ mit D._______ mit Datum vom (...) 1992 registriert. Die angebliche Ehe von C._______ und der Beschwerdeführerin sei dagegen in keinem Zivilstandsregisterbuch in E._______ eingetragen. Betreffend die Beschwerdeführerin seien auch in den elektronischen Registern des zentralen Zivilstandsamtes von Kosovo keine Einträge zu finden. 3.3.2 Die auf dem Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 figurierende Nummer 127/93 bedeute den 127. Eintrag einer Ehe im Jahre 1993 in der Ortschaft G._______. Die Durchsicht der Zivilstandsbücher der Jahre 1992 bis 1995 von G._______ habe ergeben, dass es 1992 zu 52, 1993 zu 23, 1994 zu 17 und 1995 zu 21 Eheschliessungen gekommen sei. Ein Eintrag mit der Nummer 127/93 für die Ortschaft G._______ existiere nicht. Für die Ortschaft E._______ existiere im Eheregister zwar ein Eintrag mit der Nummer 127/93, dieser Eintrag beziehe sich jedoch auf Eheleute mit anderen Namen. Abgesehen davon, habe in E._______ zwischen dem (...). August 1993 und dem (...). September 1993 keine Eheschliessung stattgefunden. 3.3.3 Da im Jahre 1991 die Serben im Kosovo alle albanischen Mitarbeiter, darunter auch jene des Zivilstandsamtes in E._______, entlassen hätten, könne nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, ob 1993 ein Mitarbeiter mit dem Namen F._______ dort gearbeitet habe. 3.3.4 Während des Krieges hätten die Serben zwar alle Zivilstandsregisterbücher aus E._______ mitgenommen. Seit 2014 verfüge man allerdings wieder lückenlos über alle Bücher in Form zertifizierter Kopien (EULEX). Ausserdem sei es trotz der Kriegswirren in E._______ zu keinen Verlusten von Zivilstansregisterbüchern oder Teilen davon gekommen. 3.3.5 Eine Überprüfung des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 durch den an der Schweizerischen Vertretung in Pristina tätigen Dokumentenprüfers und den Airline Liaison Officer (ALO) des Grenzwachtkorps (GWK) habe ergeben, dass es sich dabei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein fabriziertes Formular handle. So würden im verwendeten Papier u.a. Wasserzeichen und UV-reflektierende Fasern fehlen. Damit lasse sich der Schluss ziehen, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handle. 3.3.6 Schliesslich wurde erklärt, dass alle Zivilstandsregisterdokumente, welche kosovarische Zivilstandsregisterämter bis 2009 ausgestellt hätten, den Titel der UNMIK getragen hätten. Die UNMIK verfüge jedoch über keine weiteren über die Aufzeichnungen der Zivilstandsregisterämter hinausgehende Aufzeichnungen. Das Marriage Certificate der UNMIK vom 19. Juli 2005 sei aufgrund des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 ausgestellt worden, wobei dieser nicht hinterlegt worden sei. 3.4 Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) ergibt sich, dass im Zivilstandsregister der Gemeinde E._______ keinerlei Hinweise für die von der Beschwerdeführerin behauptete Eheschliessung vorhanden sind. Namentlich war keine Grundlage für die im vorliegenden Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 mit der Nummer 127/93 enthaltenen Tatsachen zu finden. Gemäss diesem Auszug müsste die angeblich am (...) August 1993 in G._______ geschlossene Ehe die 127. Eheschliessung im Jahr 1993 in dieser Ortschaft gewesen sein. Im Jahr 1993 wurden in G._______ jedoch lediglich 23 Ehen geschlossen. In der Ortschaft E._______ existiert zwar ein Eintrag mit der Nummer 127/93, jedoch betrifft dieser Eintrag andere Eheleute. Darüber hinaus fand im E._______ zwischen dem (...). August 1993 und dem (...). September 1993 gar keine Eheschliessung statt. Vor dem Hintergrund, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen beim Zivilstandsamt der Gemeinde E._______ zu keinem Verlust von Einträgen geführt hat, erweist sich der Auszug aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993 inhaltlich als unwahr. Zudem handelt es sich den Aussagen von Experten zufolge um ein in formeller Hinsicht gefälschtes Dokument. Zusammenfassend muss aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) vom 11. August 2017 geschlossen werden, dass es sich beim Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 um eine Totalfälschung handelt. Entsprechend ist diesem Dokument jegliche Beweiskraft abzusprechen. 3.5 Zu den weiteren in den Akten liegenden Dokumente, die eine Eheschliessung am (...) August 1993 zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ bescheinigen, ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 Bezüglich der Bescheinigung der Einwohnergemeinde H._______ vom 3. August 1994 erklärte die Gemeinde H._______ gemäss Mitteilung vom 26. Juni 2014, den Zivilstand der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben der vorherigen Wohnsitzgemeinde J._______ registriert zu haben (act. 17). Die Gemeinde J._______ erklärte sodann mit Mitteilung vom 12. August 2014, sich bei der Registrierung des Zivilstandes der Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Angaben der vorherigen Wohnsitzgemeinde K._______ gestützt zu haben (act. 24). Die Gemeinde K._______ teilte am 27. August 2014 schliesslich mit, die Eheschliessung auf der Grundlage des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 eingetragen zu haben (act. 34 S. 1). 3.5.2 Hinsichtlich des Auszugs aus dem Geburtsregister vom 5. Februar 2009 betreffend die Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Mitteilung vom 17. September 2014 des Zivilstandsamts in I._______, dass dieses den Eintrag in seinem Register aufgrund des Marriage Certificate der UNMIK vorgenommen hat (act. 38 S. 1, 39 S. 2). Das Marriage Certificate der UNMIK enthält im Wesentlichen dieselben Angaben wie der Auszug aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993 und enthält insbesondere auch die Nummer 127/93. Zudem wurde das Marriage Certificate der UNMIK laut Abklärung der der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) vom 11. August 2017 aufgrund des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 ausgestellt. 3.5.3 Nach dem Gesagten basieren all diese Dokumente somit letztlich auf den Auszug aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993, sodass ihnen hinsichtlich der behaupteten Eheschliessung ebenfalls keine Beweiskraft zukommen kann. 3.6 Die Witweneigenschaft knüpft an das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe an. Aufgrund der vorliegenden Dokumente und der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) vor Ort muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die angebliche Eheschliessung vom (...) August 1993 in G._______ zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ nicht stattgefunden hat. Andere Beweise, die das Bestehen einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ nachweisen würden, wurden nicht vorgelegt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin während 16 Jahren mit C._______ faktisch in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, reicht jedenfalls nicht aus. Ebensowenig sagt die Tatsache, dass C._______ für die Beschwerdeführerin neben seiner IV-Rente eine Zusatzrente für Ehegatten bezog, nichts darüber aus, ob die Beschwerdeführerin und C._______ effektiv am (...) August 1993 in G._______ geheiratet haben. Hinzu kommt, dass die damals zuständige SVA B._______ das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe nicht weiter nachprüfte (vgl. vor-act. 1 S. 6). 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mangels Bestehens einer rechtsgültigen Ehe mit C._______ keine Witweneigenschaft zukommt. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: