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C-6926/2016

C-6926/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-10 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf das Schreiben vom 9. November 2016 wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Schreibens vom 9. November 2016 samt Beilagen)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf das Schreiben vom 9. November 2016 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Schreibens vom 9. November 2016 samt Beilagen) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 20.02.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_119/2017) Abteilung III C-6926/2016 Urteil vom 10. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Cassa cantonale di compensazione, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung von Kinder- bzw. Waisenrenten und Ergänzungsleistungen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 9. November 2016 (Eingang am Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2016) "Klage auf Menschenrechtsverletzung" ans Bundesverwaltungsgericht erhob und in seinem Schreiben unter anderem ausführte, es sei ihm Sozial- und Nothilfe verweigert worden, dass der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht gemäss seinem Schreiben "ausstehende AHV-Guthaben", den "Ersatz von Gerichtskosten und Spesen" sowie "Schadenersatz für Körperverletzung und Zeitschäden" geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG die Verfügung erlassen hat, dass das Bundesgericht mit Urteilen 9C_870/2011 bzw. 9C_866/2011 vom 27. Juli 2012 die Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin vom 18. Oktober 2011 abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der kantonalen Ausgleichskasse Fr. (...) bzw. Fr. (...) zurückzuerstatten, dass es sodann mit Urteilen 9F_11/2014 bzw. 9F_10/2014 je vom 12. Dezember 2014 die eingereichten Revisionsbegehren für unzulässig erklärte, dass aus dem eingereichten Schreiben vom 9. November 2016 zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer eine nochmalige Prüfung der bereits vom Bundesgericht beurteilten Sache beantragt, dass aber mit den obgenannten Urteilen des Bundesgerichts die Sache bereits definitiv höchstrichterlich beurteilt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann nur Beschwerden behandeln kann, die sich gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG richten, die von einer der in Art. 33 VGG aufgelisteten Vorinstanzen gefällt wurde, dass aber der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass eine neue Verfügung erlassen worden sei, die vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht überdies auch nicht zuständig wäre für die Beurteilung einer Beschwerde gegen einen allfälligen neuen Entscheid der kantonalen Ausgleichskasse, dass das Bundesverwaltungsgericht ebensowenig Ansprüche bezüglich Sozial- und Nothilfe von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beurteilen kann, dass nach dem Gesagten im einzelrichterlichen Verfahren auf das hier vorliegende Schreiben vom 9. November 2016 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Schreiben vom 9. November 2016 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Schreibens vom 9. November 2016 samt Beilagen)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: