Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, geboren 1974, ist kamerunischer Herkunft. Sie reiste erstmals am 20. Februar 1998 in die Schweiz ein und stellte drei Tage später ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Gesuch am 20. August 1998 ab und verfügte die Wegweisung. Am 5. Januar 1999 meldete die kantonale Behörde die Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 1998 als verschwunden. Eigenen Angaben zufolge verliess sie die Schweiz Ende November 1998 und hielt sich anschliessend in Deutschland auf. Ein halbes Jahr später gelangte sie erneut als Asylsuchende in die Schweiz und heiratete am 21. Oktober 1999 einen Schweizer Bürger, geboren 1945. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. B. Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdeführerin am 1. März 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 27. August 2005 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 30. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert und erwarb neben dem Schweizer Bürgerrecht das Kantonsbürgerrecht von Basel-Stadt und Thurgau sowie das Gemeindebürgerrecht von Basel, Diessenhofen und Matzingen. C. Die Beschwerdeführerin gebar am 26. September 2005 eine Tochter. Am darauffolgenden Tag beantragte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt die Vaterschaftsaberkennung. Mit Urteil vom 16. März 2006 wurde festgestellt, dass zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann kein Kindsverhältnis besteht. D. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2006 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass die Ehegatten bereits getrennt lebten. E. Am 13. März 2008 eröffnete das BFM gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung. F. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten die Kantone Basel-Stadt und Thurgau die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Am 25. August 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. H. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. I. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Januar 2011 an ihrem Begehren fest. K. Am 14. August 2012 aktualisierte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin den Sachverhalt. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis sowie BVGE 2007/41 E.2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3.3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff. 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Eheleute, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann beispielsweise im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis), oder auch darin, dass die gesuchstellende Person während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 4.1 Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein-bürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundes-verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte ein-greift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
E. 4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweis). Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).
E. 4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sach-umstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 5.Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Die Kantone Basel-Stadt und Thurgau als Heimatkantone haben die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Frist von aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3).
E. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 1998 in die Schweiz einreiste. In der Folge stellte sie ein Asylgesuch. Das BFF lehnte das Gesuch am 20. August 1998 ab und verfügte die Wegweisung. Eigenen Angaben zufolge reiste sie Ende des Jahres nach Deutschland. Im Juni 1999 gelangte sie erneut in die Schweiz und stellte ein weiteres Asylgesuch. Mit der Heirat eines Schweizer Bürgers am 21. Oktober 1999 verschaffte sie sich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Am 1. März 2003 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Eheleute am 27. August 2005 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde die Beschwerdeführerin am 30. August 2005 erleichtert eingebürgert. Einen knappen Monat später gebar sie ein Kind. Am darauffolgenden Tag beantragte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt die Vaterschaftsaberkennung. Mit Urteil vom 16. März 2006 wurde festgestellt, dass zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann kein Kindsverhältnis besteht. Am 27. April 2006 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass die Ehegatten bereits getrennt leben.
E. 6.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich die Beschwerdeführerin nur mittels Heirat eines Schweizer Bürgers einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dieser Umstand begründet im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse - das nur knapp rund sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung eingereichte Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts und die anschliessende Trennung innert Monatsfrist - sowie der Geburt eines ausserehelichen Kindes knapp einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung ohne Zweifel die tatsächliche Vermutung, die Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt.
E. 6.3 Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Sie kann den Gegenbeweis erbringen, indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem sie glaubhaft darlegt, dass sie sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und sie demzufolge zum Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der gerichtlichen Trennung von ihrem Ehemann habe nie eine tatsächliche Trennungsabsicht zu Grunde gelegen, sondern vielmehr der Umstand, dass ihr Ehemann seit längerem arbeitslos gewesen sei und per Ende Juni 2004 ausgesteuert worden sei. Da er bis März 2006 von seinem Guthaben der zweiten Säule gelebt habe, habe er erst ab April 2006 Sozialhilfe beziehen können. Sie selbst habe damals einen Nettolohn von rund Fr. 2'980.-- inkl. Kinderzulagen erzielt, welcher in die Berechnung der Höhe der Sozialhilfe einbezogen worden wäre, hätten sie sich nicht getrennt. Bei derart knappen finanziellen Verhältnissen werde dem Anspruchsberechtigten häufig, selbst von Mitarbeitern der Sozialämter, geraten, sich gerichtlich trennen zu lassen, um höhere Sozialhilfebeiträge zu erhalten. Auch aus dem Umstand, dass ihr Ehemann ihre Tochter habe gerichtlich aberkennen lassen, könne nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Ihr Ehemann könne keine Kinder zeugen und medizinische Massnahmen seien aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich gewesen. Deshalb habe sie sich für einen "One-Night-Stand" entschieden, um sich den Kinderwunsch zu erfüllen. Ihr Ehemann sei mit dem ausserehelichen Kontakt einverstanden gewesen. Die Vaterschaftsaberkennung ihres Ehemannes sei verständlich, da die Scheidung von seiner ersten Ehefrau schwierig gewesen sei. Er habe damals die elterliche Sorge für seine zwei Adoptivkinder beantragt, sei jedoch lediglich dazu verpflichtet worden, für die Kinder, welche der Mutter zugesprochen worden seien, Unterhalt zu bezahlen. Den Mietvertrag für die Wohnung an der C._______strasse X in Basel vom Juli 2005 habe sie nicht für sich, sondern für eine Bekannte abgeschlossen. Diese habe aufgrund einer blossen Grenzgängerbewilligung in der Schweiz keine Möglichkeit gehabt, einen Mietvertrag abzuschliessen. Ihre Tochter werde teilweise fremd betreut, weil sie arbeite und weil dem Kind eine optimale Integration ermöglicht werden soll. Zudem wohne ihr Ehemann seit dem 1. Februar 2010 wieder mit ihr zusammen. 7.2Die Argumentation der Beschwerdeführerin kann in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugen. 7.2.1 Am 22. Juli 2005 hat die Beschwerdeführerin mit dem Vermieter B._______ AG einen Mietvertrag über eine Zweizimmer-Wohnung an der C._______strasse X in Basel abgeschlossen. Mietbeginn war der 1. August 2005. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die (damals mit einem ausserehelichen Kind hochschwangere) Beschwerdeführerin rund fünf Wochen vor der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt hat. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe den Mietvertrag für eine in Frankreich lebende Bekannte abgeschlossen. Diese Person habe vom 1. August bis Ende November 2006 in dieser Wohnung gewohnt und sei inzwischen verstorben (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2010). Diese Angaben widersprechen den Ausführungen des Ehemannes vor Gericht vom 14. März 2006, wo er aussagte, seine Ehefrau wohne jetzt an der C._______strasse. Am 27. April 2006 gab auch die Beschwerdeführerin vor Gericht zu Protokoll, dass sie an der C._______strasse X wohne. Des Weiteren war dem Vermieter der Wohnung kein Untervermietungsverhältnis bekannt, obwohl dies laut Mietvertrag seiner schriftlichen Zustimmung bedurft hätte (vgl. Schreiben der B._______ AG vom 6. August 2010). Zudem gab die Beschwerdeführerin auf dem Anmeldeformular für die neue Wohnung in der Rubrik "Warum wollen Sie die Wohnung wechseln?" an, sie habe Eheprobleme und in die Rubrik "Zivilstand" schrieb sie "verheiratet (fast getrennt)". Überdies wurde sie laut Vermieter im Juli 2005 bei der Einwohnerkontrolle Basel-Stadt angemeldet (vgl. Schreiben des Vermieters vom 6. August 2010 inkl. Beilage 2). Auch finanziell war es der Beschwerdeführerin möglich, zum damaligen Zeitpunkt eine eigene Wohnung zu mieten (vgl. E. 7.1). Die Beschwerdeführerin kann somit nicht belegen, dass eine Bekannte in der Wohnung gewohnt haben soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits rund einen Monat vor der erleichterten Einbürgerung und kurz vor der Geburt ihres Kindes aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. 7.2.2 Gemäss Schreiben der Sozialhilfe der Gemeinde D._______ wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin bis März 2009 mit monatlichen Zahlungen unterstützt. Ab 1. April 2009 bestand die Möglichkeit des vorzeitigen Rentenbezugs. Obwohl der angebliche Trennungsgrund (Bezug von Sozialhilfe) wegfiel, wohnten die Ehegatten weiterhin in verschiedenen Wohnungen. Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, die Notwohnung ihres Ehemannes sei für ihr Kind unzumutbar. Zählt man die Kosten für die Notwohnung von Fr. 400.- und die Mietkosten der Wohnung der Beschwerdeführerin von Fr. 960.-- zusammen, so ergibt dies ein Betrag von Fr. 1'360.--. Finanziell hätte somit nichts dagegen gesprochen, für die ganze Familie eine einfache Dreizimmer-Wohnung zu mieten. Grund für die Trennung kann somit nicht der Bezug von Sozialhilfe gewesen sein. Überdies geht aus den Aktennotizen der Sozialhilfe der Gemeinde D._______, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 31. März 2008), nicht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen worden sein soll, dass er ohne gerichtliche Trennung von seiner Ehefrau keine Sozialhilfe beziehen könne. Ebenso wäre laut Schreiben der Sozialhilfe der Gemeinde D._______ ein Zusammenwohnen der ganzen Familie in der Notwohnung des Ehemannes möglich gewesen. Überdies soll der Ehemann seit Februar 2010 bei der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in der C.______strasse X wohnen, weshalb sich die Frage stellt, wieso er mit dem Umzug zehn Monate zugewartet hat, wenn doch behauptet wird, die Ehe sei stabil, intakt und auf die Zukunft ausgerichtet gewesen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 14. August 2012 leben die Eheleute seit August 2011 erneut getrennt. Grund dafür sei, dass das Einkommen ihres Ehemannes an ihr Sozialhilfebudget angerechnet würde, würden sie zusammen im selben Haushalt leben. Die heutige Situation der Eheleute steht somit der tatsächlichen Vermutung, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt, nicht entgegen (vgl. E. 3.1). Überdies stellt das erneute Getrenntleben der Eheleute ein weiteres Indiz für eine zerrüttete Ehe dar. 7.2.3 Das Kind der Beschwerdeführerin muss ca. Ende Dezember 2004 gezeugt worden sein. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war, entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin in ihrer Replik, über das Vorgehen der Beschwerdeführerin, via "One-Night-Stand" schwanger zu werden, nicht im Bilde. So gab er am 6. April 2006 anlässlich eines Klientengesprächs bei der Sozialhilfe an, seine Frau habe ihm den Fehltritt gestanden und wolle, dass er eine Vaterschaftsaberkennung mache, damit er nicht für das Kind aufkommen müsse. Auch die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2010 aus, sie habe ihrem Ehemann "etwa vor dem 3. Monat" der Schwangerschaft mitgeteilt, dass sie ein Kind erwarte. Ihr Ehemann habe dies mit Fassung getragen und sei deswegen nicht gewalttätig geworden. Die Beschwerdeführerin setzte mit dem von ihr gewählten Vorgehen, schwanger zu werden, ihre Ehe aufs Spiel, wusste sie doch nicht, wie ihr Ehemann auf die Ereignisse reagieren würde. Auch die Vaterschafts-aberkennung durch ihren Ehemann weist auf eine einseitige Planung des Kindes hin. Daher muss davon ausgegangen werden, dass nicht erst mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im August 2005, sondern bereits Ende 2004 keine stabile, intakte und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. 7.2.4 Hinzuzufügen bleibt, dass die gänzliche Fremdbetreuung des Kindes ab August 2006 ein zusätzliches Indiz für eine instabile Ehe darstellt. Hätte - wie behauptet wird - zwischen den Eheleuten eine auf die Zukunft ausgerichtete Ehe bestanden, dann hätte sich der Ehemann zumindest teilweise an der Kinderbetreuung beteiligen wollen, gibt er doch an, das Verhältnisse zur Tochter seiner Ehefrau sei sehr gut und er unternehme auch viel mit ihr (vgl. Schreiben des Ehemannes vom 9. April 2008 und 29. Juni 2010). Zudem wäre eine reduzierte Fremdbetreuung angesichts der finanziellen Verhältnisse der Eheleute auch wesentlich billiger gewesen und einer guten Integration des Kindes nicht abträglich gewesen. 7.2.5 Was die zu den Akten gelegten Unterstützungsschreiben von Drittpersonen anbelangt, so versteht es sich von selbst und bedarf keiner besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 mit Hinweisen). 8.Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die gegen sie sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 27. August 2005 und der erleichterten Einbürgerung am 30. August 2005 zwischen ihr und ihrem Schweizer Ehemann keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille, bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um der Beschwerdeführerin zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. einen bedeutsamen Sachverhalt (aussereheliche Schwangerschaft) nicht anzeigte, hat sie die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls erfüllt. 9.Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bezüglich der Tochter der Beschwerdeführerin anders verfügt werden sollte. Auch die Gefahr der Staatenlosigkeit besteht nicht. Gemäss kamerunischem Recht verliert eine Person mit kamerunischer Staatsangehörigkeit bei der Heirat mit einer ausländischen Person ihre kamerunische Staatsangehörigkeit nicht. Des weiteren erhält jede sich im Ausland befindende Person bei ihrer Geburt die kamerunische Staatsangehörigkeit, sofern der Vater oder die Mutter die kamerunische Staatsangehörigkeit besitzen. Somit hat die Beschwerdeführerin ihre kamerunische Staatsangehörigkeit nicht verloren und ihre Tochter wird diese ohne weiteres erhalten (Quelle: UNHCR Refworld, im Internet unter: www.unhcr.org/refworld/country,LEGAL, LEGISLATION,CMR,456d621e2,3ae6b4d734,0.html [Stand 16. August 2012], Seite besucht im August 2012). 10.Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieser Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [... ] und [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt - das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6887/2010 Urteil vom 12. Oktober 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Zimmermann, Anwaltsbüro Christoph Pfister, Poststrasse 5, Postfach 105, 8808 Pfäffikon, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geboren 1974, ist kamerunischer Herkunft. Sie reiste erstmals am 20. Februar 1998 in die Schweiz ein und stellte drei Tage später ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Gesuch am 20. August 1998 ab und verfügte die Wegweisung. Am 5. Januar 1999 meldete die kantonale Behörde die Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 1998 als verschwunden. Eigenen Angaben zufolge verliess sie die Schweiz Ende November 1998 und hielt sich anschliessend in Deutschland auf. Ein halbes Jahr später gelangte sie erneut als Asylsuchende in die Schweiz und heiratete am 21. Oktober 1999 einen Schweizer Bürger, geboren 1945. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. B. Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdeführerin am 1. März 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 27. August 2005 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 30. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert und erwarb neben dem Schweizer Bürgerrecht das Kantonsbürgerrecht von Basel-Stadt und Thurgau sowie das Gemeindebürgerrecht von Basel, Diessenhofen und Matzingen. C. Die Beschwerdeführerin gebar am 26. September 2005 eine Tochter. Am darauffolgenden Tag beantragte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt die Vaterschaftsaberkennung. Mit Urteil vom 16. März 2006 wurde festgestellt, dass zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann kein Kindsverhältnis besteht. D. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2006 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass die Ehegatten bereits getrennt lebten. E. Am 13. März 2008 eröffnete das BFM gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung. F. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten die Kantone Basel-Stadt und Thurgau die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Am 25. August 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. H. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. I. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Januar 2011 an ihrem Begehren fest. K. Am 14. August 2012 aktualisierte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin den Sachverhalt. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis sowie BVGE 2007/41 E.2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3.3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff. 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Eheleute, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann beispielsweise im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis), oder auch darin, dass die gesuchstellende Person während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein-bürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundes-verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte ein-greift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweis). Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.). 4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sach-umstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 5.Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Die Kantone Basel-Stadt und Thurgau als Heimatkantone haben die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Frist von aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3). 6. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 1998 in die Schweiz einreiste. In der Folge stellte sie ein Asylgesuch. Das BFF lehnte das Gesuch am 20. August 1998 ab und verfügte die Wegweisung. Eigenen Angaben zufolge reiste sie Ende des Jahres nach Deutschland. Im Juni 1999 gelangte sie erneut in die Schweiz und stellte ein weiteres Asylgesuch. Mit der Heirat eines Schweizer Bürgers am 21. Oktober 1999 verschaffte sie sich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Am 1. März 2003 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Eheleute am 27. August 2005 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde die Beschwerdeführerin am 30. August 2005 erleichtert eingebürgert. Einen knappen Monat später gebar sie ein Kind. Am darauffolgenden Tag beantragte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt die Vaterschaftsaberkennung. Mit Urteil vom 16. März 2006 wurde festgestellt, dass zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann kein Kindsverhältnis besteht. Am 27. April 2006 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass die Ehegatten bereits getrennt leben. 6.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich die Beschwerdeführerin nur mittels Heirat eines Schweizer Bürgers einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dieser Umstand begründet im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse - das nur knapp rund sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung eingereichte Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts und die anschliessende Trennung innert Monatsfrist - sowie der Geburt eines ausserehelichen Kindes knapp einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung ohne Zweifel die tatsächliche Vermutung, die Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt. 6.3 Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Sie kann den Gegenbeweis erbringen, indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem sie glaubhaft darlegt, dass sie sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und sie demzufolge zum Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der gerichtlichen Trennung von ihrem Ehemann habe nie eine tatsächliche Trennungsabsicht zu Grunde gelegen, sondern vielmehr der Umstand, dass ihr Ehemann seit längerem arbeitslos gewesen sei und per Ende Juni 2004 ausgesteuert worden sei. Da er bis März 2006 von seinem Guthaben der zweiten Säule gelebt habe, habe er erst ab April 2006 Sozialhilfe beziehen können. Sie selbst habe damals einen Nettolohn von rund Fr. 2'980.-- inkl. Kinderzulagen erzielt, welcher in die Berechnung der Höhe der Sozialhilfe einbezogen worden wäre, hätten sie sich nicht getrennt. Bei derart knappen finanziellen Verhältnissen werde dem Anspruchsberechtigten häufig, selbst von Mitarbeitern der Sozialämter, geraten, sich gerichtlich trennen zu lassen, um höhere Sozialhilfebeiträge zu erhalten. Auch aus dem Umstand, dass ihr Ehemann ihre Tochter habe gerichtlich aberkennen lassen, könne nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Ihr Ehemann könne keine Kinder zeugen und medizinische Massnahmen seien aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich gewesen. Deshalb habe sie sich für einen "One-Night-Stand" entschieden, um sich den Kinderwunsch zu erfüllen. Ihr Ehemann sei mit dem ausserehelichen Kontakt einverstanden gewesen. Die Vaterschaftsaberkennung ihres Ehemannes sei verständlich, da die Scheidung von seiner ersten Ehefrau schwierig gewesen sei. Er habe damals die elterliche Sorge für seine zwei Adoptivkinder beantragt, sei jedoch lediglich dazu verpflichtet worden, für die Kinder, welche der Mutter zugesprochen worden seien, Unterhalt zu bezahlen. Den Mietvertrag für die Wohnung an der C._______strasse X in Basel vom Juli 2005 habe sie nicht für sich, sondern für eine Bekannte abgeschlossen. Diese habe aufgrund einer blossen Grenzgängerbewilligung in der Schweiz keine Möglichkeit gehabt, einen Mietvertrag abzuschliessen. Ihre Tochter werde teilweise fremd betreut, weil sie arbeite und weil dem Kind eine optimale Integration ermöglicht werden soll. Zudem wohne ihr Ehemann seit dem 1. Februar 2010 wieder mit ihr zusammen. 7.2Die Argumentation der Beschwerdeführerin kann in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugen. 7.2.1 Am 22. Juli 2005 hat die Beschwerdeführerin mit dem Vermieter B._______ AG einen Mietvertrag über eine Zweizimmer-Wohnung an der C._______strasse X in Basel abgeschlossen. Mietbeginn war der 1. August 2005. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die (damals mit einem ausserehelichen Kind hochschwangere) Beschwerdeführerin rund fünf Wochen vor der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt hat. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe den Mietvertrag für eine in Frankreich lebende Bekannte abgeschlossen. Diese Person habe vom 1. August bis Ende November 2006 in dieser Wohnung gewohnt und sei inzwischen verstorben (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2010). Diese Angaben widersprechen den Ausführungen des Ehemannes vor Gericht vom 14. März 2006, wo er aussagte, seine Ehefrau wohne jetzt an der C._______strasse. Am 27. April 2006 gab auch die Beschwerdeführerin vor Gericht zu Protokoll, dass sie an der C._______strasse X wohne. Des Weiteren war dem Vermieter der Wohnung kein Untervermietungsverhältnis bekannt, obwohl dies laut Mietvertrag seiner schriftlichen Zustimmung bedurft hätte (vgl. Schreiben der B._______ AG vom 6. August 2010). Zudem gab die Beschwerdeführerin auf dem Anmeldeformular für die neue Wohnung in der Rubrik "Warum wollen Sie die Wohnung wechseln?" an, sie habe Eheprobleme und in die Rubrik "Zivilstand" schrieb sie "verheiratet (fast getrennt)". Überdies wurde sie laut Vermieter im Juli 2005 bei der Einwohnerkontrolle Basel-Stadt angemeldet (vgl. Schreiben des Vermieters vom 6. August 2010 inkl. Beilage 2). Auch finanziell war es der Beschwerdeführerin möglich, zum damaligen Zeitpunkt eine eigene Wohnung zu mieten (vgl. E. 7.1). Die Beschwerdeführerin kann somit nicht belegen, dass eine Bekannte in der Wohnung gewohnt haben soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits rund einen Monat vor der erleichterten Einbürgerung und kurz vor der Geburt ihres Kindes aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. 7.2.2 Gemäss Schreiben der Sozialhilfe der Gemeinde D._______ wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin bis März 2009 mit monatlichen Zahlungen unterstützt. Ab 1. April 2009 bestand die Möglichkeit des vorzeitigen Rentenbezugs. Obwohl der angebliche Trennungsgrund (Bezug von Sozialhilfe) wegfiel, wohnten die Ehegatten weiterhin in verschiedenen Wohnungen. Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, die Notwohnung ihres Ehemannes sei für ihr Kind unzumutbar. Zählt man die Kosten für die Notwohnung von Fr. 400.- und die Mietkosten der Wohnung der Beschwerdeführerin von Fr. 960.-- zusammen, so ergibt dies ein Betrag von Fr. 1'360.--. Finanziell hätte somit nichts dagegen gesprochen, für die ganze Familie eine einfache Dreizimmer-Wohnung zu mieten. Grund für die Trennung kann somit nicht der Bezug von Sozialhilfe gewesen sein. Überdies geht aus den Aktennotizen der Sozialhilfe der Gemeinde D._______, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 31. März 2008), nicht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen worden sein soll, dass er ohne gerichtliche Trennung von seiner Ehefrau keine Sozialhilfe beziehen könne. Ebenso wäre laut Schreiben der Sozialhilfe der Gemeinde D._______ ein Zusammenwohnen der ganzen Familie in der Notwohnung des Ehemannes möglich gewesen. Überdies soll der Ehemann seit Februar 2010 bei der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in der C.______strasse X wohnen, weshalb sich die Frage stellt, wieso er mit dem Umzug zehn Monate zugewartet hat, wenn doch behauptet wird, die Ehe sei stabil, intakt und auf die Zukunft ausgerichtet gewesen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 14. August 2012 leben die Eheleute seit August 2011 erneut getrennt. Grund dafür sei, dass das Einkommen ihres Ehemannes an ihr Sozialhilfebudget angerechnet würde, würden sie zusammen im selben Haushalt leben. Die heutige Situation der Eheleute steht somit der tatsächlichen Vermutung, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt, nicht entgegen (vgl. E. 3.1). Überdies stellt das erneute Getrenntleben der Eheleute ein weiteres Indiz für eine zerrüttete Ehe dar. 7.2.3 Das Kind der Beschwerdeführerin muss ca. Ende Dezember 2004 gezeugt worden sein. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war, entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin in ihrer Replik, über das Vorgehen der Beschwerdeführerin, via "One-Night-Stand" schwanger zu werden, nicht im Bilde. So gab er am 6. April 2006 anlässlich eines Klientengesprächs bei der Sozialhilfe an, seine Frau habe ihm den Fehltritt gestanden und wolle, dass er eine Vaterschaftsaberkennung mache, damit er nicht für das Kind aufkommen müsse. Auch die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2010 aus, sie habe ihrem Ehemann "etwa vor dem 3. Monat" der Schwangerschaft mitgeteilt, dass sie ein Kind erwarte. Ihr Ehemann habe dies mit Fassung getragen und sei deswegen nicht gewalttätig geworden. Die Beschwerdeführerin setzte mit dem von ihr gewählten Vorgehen, schwanger zu werden, ihre Ehe aufs Spiel, wusste sie doch nicht, wie ihr Ehemann auf die Ereignisse reagieren würde. Auch die Vaterschafts-aberkennung durch ihren Ehemann weist auf eine einseitige Planung des Kindes hin. Daher muss davon ausgegangen werden, dass nicht erst mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im August 2005, sondern bereits Ende 2004 keine stabile, intakte und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. 7.2.4 Hinzuzufügen bleibt, dass die gänzliche Fremdbetreuung des Kindes ab August 2006 ein zusätzliches Indiz für eine instabile Ehe darstellt. Hätte - wie behauptet wird - zwischen den Eheleuten eine auf die Zukunft ausgerichtete Ehe bestanden, dann hätte sich der Ehemann zumindest teilweise an der Kinderbetreuung beteiligen wollen, gibt er doch an, das Verhältnisse zur Tochter seiner Ehefrau sei sehr gut und er unternehme auch viel mit ihr (vgl. Schreiben des Ehemannes vom 9. April 2008 und 29. Juni 2010). Zudem wäre eine reduzierte Fremdbetreuung angesichts der finanziellen Verhältnisse der Eheleute auch wesentlich billiger gewesen und einer guten Integration des Kindes nicht abträglich gewesen. 7.2.5 Was die zu den Akten gelegten Unterstützungsschreiben von Drittpersonen anbelangt, so versteht es sich von selbst und bedarf keiner besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 mit Hinweisen). 8.Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die gegen sie sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 27. August 2005 und der erleichterten Einbürgerung am 30. August 2005 zwischen ihr und ihrem Schweizer Ehemann keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille, bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um der Beschwerdeführerin zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. einen bedeutsamen Sachverhalt (aussereheliche Schwangerschaft) nicht anzeigte, hat sie die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls erfüllt. 9.Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bezüglich der Tochter der Beschwerdeführerin anders verfügt werden sollte. Auch die Gefahr der Staatenlosigkeit besteht nicht. Gemäss kamerunischem Recht verliert eine Person mit kamerunischer Staatsangehörigkeit bei der Heirat mit einer ausländischen Person ihre kamerunische Staatsangehörigkeit nicht. Des weiteren erhält jede sich im Ausland befindende Person bei ihrer Geburt die kamerunische Staatsangehörigkeit, sofern der Vater oder die Mutter die kamerunische Staatsangehörigkeit besitzen. Somit hat die Beschwerdeführerin ihre kamerunische Staatsangehörigkeit nicht verloren und ihre Tochter wird diese ohne weiteres erhalten (Quelle: UNHCR Refworld, im Internet unter: www.unhcr.org/refworld/country,LEGAL, LEGISLATION,CMR,456d621e2,3ae6b4d734,0.html [Stand 16. August 2012], Seite besucht im August 2012). 10.Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieser Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [... ] und [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
- das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: