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C-6837/2013

C-6837/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-15 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ wurde (...) 1930 geboren und ist ungarischer und schweizerischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau B._______ wurde (...) 1928 geboren und starb (...) 2014. Sie war ebenfalls ungarische und schweizerische Staatsangehörige. Sie kamen beide am 1. August 1978 als Flüchtlinge in die Schweiz (Vorakten A._______ [nachfolgend: act.] 3). B. Die Eheleute A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) bezogen von Juli 1995 bis April 2011 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) zu ihren Altersrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Zudem bezogen sie Renten aus Ungarn, die bei der Bemessung der Zusatzleistung nicht einkalkuliert wurden, weil sie dieses Einkommen nicht offenlegten. Das Amt für Zusatzleistungen C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) machte daher mit (nicht aktenkundiger) Verfügung vom 8. September 2010 eine erste Rückforderung von Fr. 47'441.- geltend. Mit (aktenkundiger) Verfügung vom 20. April 2011 machte die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2010 eine weitere Rückforderung von Fr. 38'173.- geltend (BVGer act. 6, Beilage). Die Staatsanwaltschaft D._______ befand mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom 28. November 2014, A._______ sei des mehrfachen Betrugs schuldig, und bestrafte ihn mit einer aufgeschobenen Geldstrafe von Fr. 5'400.- und einer Busse von Fr. 800.-. Die Staatsanwaltschaft nannte für den Zeitraum vom 5. November 2001 bis zum 20. April 2011 unrechtmässig ausgerichtete Zusatzleistungen von Fr. 79'778.-. Das Strafverfahren gegen B._______ wurde nach ihrem Ableben eingestellt (BVGer act. 29, Beilage). C. Per 30. Juni 2013 meldeten sich die Beschwerdeführenden nach Ungarn ab. Am 1. Juli 2013 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt E._______ die Akten der Zuständigkeit halber der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz; act. 6). Mit Mitteilungen vom 10. Juli 2013 bestätigte die Vorinstanz ab 1. Juli 2013 die monatlichen Altersrenten von je Fr. 678.- (act. 10; Vorakten B._______ [nachfolgend: Ehefrau act.] 1). D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz mit, aus unrechtmässigen Bezügen von Zusatzleistungen würden offene Rückforderungen im Umfang von Fr. 56'340.- bestehen. Davon sei eine Teilforderung von Fr. 38'173.- rechtskräftig verfügt worden, der Rest sei strittig. Den Beschwerdeführenden stehe ein monatliches Einkommen von ungefähr HUF (Ungarische Forint) 500'000.- zur Verfügung. Mangels Auskünften seien ihre Wohn- und Lebensverhältnisse nicht bekannt. Das Mindesteinkommen in Ungarn betrage gegenwärtig EUR (Euro) 341.-, was rund HUF 100'000.- entspreche. Der durchschnittliche Monatslohn in der Hochlohnregion Budapest liege bei HUF 270'000.-. Das verfügbare Einkommen von HUF 500'000.- liege noch über dem Durchschnittslohn im Bank- und Versicherungswesen von HUF 450'000.-. Daher rechtfertige sich die Annahme, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführenden mit HUF 300'000.- gedeckt sei und der darüber hinausgehende Betrag von ungefähr HUF 200'000.- einbehalten werden könne. Zur Tilgung der Rückforderung beantragte die Beschwerdegegnerin die Verrechnung mit den Altersrenten im Umfang von total Fr. 800.- pro Monat (2 x Fr. 400.-; act. 14; Ehefrau act. 6). E. Am 13. August 2013 verfügte die Vorinstanz mit Wirkung ab Oktober 2013 zur Tilgung der Rückforderung von Fr. 38'173.- einen teilweisen Einbehalt der Altersrenten im Umfang von je Fr. 400.- pro Monat (act. 17; Ehefrau act. 9). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Györffy, am 16. September 2013 Einsprache. Sie beantragten, die angefochtenen Rückerstattungsverfügungen seien aufzuheben und es sei davon abzusehen, monatlich einen Teil der Rentenleistungen einzubehalten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (act. 19; Ehefrau act. 11). F. Mit je einem separaten Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 (act. 27; Ehefrau act. 13) wies die Vorinstanz die Einsprache unter Beilage einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2013 (act. 26; Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) ab. Sie hielt am Entzug der aufschiebenden Wirkung fest und führte aus, sie werde zur Verrechnung der Schuld ab dem kommenden November (2013) monatlich je Fr. 400.- von den Rentenzahlungen in Abzug bringen. Mit Abrechnungen vom 30. Oktober 2013 wies die Vorinstanz für beide Ehegatten je eine offene Rückerstattungsforderung von Fr. 19'086.50 aus (1/2 von Fr. 38'173.-; act. 25; Ehefrau act. 12). G. Mit je einer separaten Eingabe vom 5. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Györffy, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sie beantragten, die beiden angefochtenen Einspracheentscheide seien aufzuheben. Von einer Kürzung der AHV-Renten zur Verrechnung der Rückforderungen sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen neu entscheide. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Sie führten zur Begründung im Wesentlichen aus, die Verrechnung von fälligen AHV-Renten mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen sei grundsätzlich zulässig, aber nur insoweit, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtige. Weder Beschwerdegegnerin noch Vorinstanz hätten konkrete Abklärungen zu ihrem finanziellen Bedarf getätigt. Die Beschwerdegegnerin habe selbst eingeräumt, dass nicht unbesehen auf die herangezogenen statistischen Angaben abgestellt werden könne. Ihr Existenzminimum stehe nicht fest. Sie hätten vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit gehabt, Auskünfte beizubringen. Ihnen sei keine Frist zur Ergänzung der Einsprache angesetzt worden, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz sei nicht zum Entscheid über die Verrechnung berechtigt gewesen, ohne vorher Abklärungen zu treffen. Sie könnten ihr Existenzminimum kaum angeben. Ein präziser Beleg der jeweiligen Auslagen sei nicht möglich. Der Bedarf für die wichtigsten Positionen betrage schätzungsweise HUF 475'000.-. Insgesamt würde das ungekürzte Renteneinkommen nicht über dem Existenzbedarf liegen. H. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide (BVGer act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). I. Mit Schreiben vom 28. April 2014 (Eingangsdatum) meldete A._______ den Tod seiner Ehefrau B._______ und eine neue Zahlungsverbindung (act. 32). Mit Replik vom 19. Mai 2014 hielten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihren Anträgen fest (BVGer act. 19). J. Mit Eingaben vom 23. Mai 2014 und 19. Juni 2014 verzichteten Vorinstanz und Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre jeweiligen Vernehmlassungen auf eine Duplik (BVGer act. 21, 22). K. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2016 erhielten Vorinstanz und Beschwerdegegnerin wegen der unterbliebenen Weiterleitung beider Beschwerdeschriften erneut Gelegenheit, zur Beschwerde von A._______ bzw. von B._______ Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz wurde zudem ersucht, die gesamten Akten von A._______ einzureichen. Weiter ordnete der Instruktionsrichter an, dass das Beschwerdeverfahren von B._______ ohne entsprechenden Gegenbericht mit dem Beschwerdeverfahren von A._______ vereinigt und im Namen von A._______ als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau unter der Verfahrensnummer C-6837/2013 fortgesetzt werde (BVGer act. 25). L. Nachdem das Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt und mit den erforderlichen Beweismitteln versehen retourniert worden war (BVGer act. 2), obschon die hierfür eingeräumte Frist mit Verfügung vom 29. Januar 2014, Zwischenverfügung vom 6. März 2014 und Verfügung vom 4. April 2014 mehrmals verlängert worden war (BVGer act. 7, 10, 15), wies der Instruktionsrichter mit (rechtskräftiger) Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 26). M. Mit Schreiben vom 4. März 2016 reichte die Vorinstanz die Akten von A._______ ein und hielt im Übrigen an ihrer Vernehmlassung fest (BVGer act. 28). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre erste Beschwerdeantwort und unter Beilage der strafrechtlichen Endentscheide wiederum die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 29). N. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 30. März 2016 wurde der Schriftenwechsel per 11. April 2016 abgeschlossen (BVGer act. 30). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Die separaten Einspracheentscheide der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 30. Oktober 2013 stellen Verfügungen nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Einspracheentscheide als Adressaten in besonderer Weise berührt und haben an der Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Der angefochtenen Einspracheentscheide datieren vom 30. Oktober 2013 und gingen (soweit ersichtlich) am 5. November beim Rechtsvertreter 2013 ein. Die Beschwerdeschriften wurde gemäss Poststempel am 5. Dezember 2013 (...) aufgegeben und gingen am 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die beiden Beschwerden wurden fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Einspracheentscheide eingereicht (Art. 60 ATSG).

E. 1.4 Die Beschwerden enthalten einen Antrag und eine Begründung und wurden vom Rechtsvertreter unterschrieben (BVGer act. 1). Zumindest ein angefochtener Einspracheentscheid, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2013 und eine Vollmacht für den Rechtsvertreter vom 4. Oktober 2010 wurden beigelegt. Die Beschwerden wurden formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden vom 5. Dezember 2013 ist deshalb einzutreten.

E. 2 Mit je einem separaten Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 (act. 27; Ehefrau act. 13) wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden unter Beilage der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2013 (act. 26; Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) ab. Sie hielt am Entzug der aufschiebenden Wirkung fest und führte aus, sie werde zur Verrechnung der Schuld ab dem kommenden November (2013) monatlich je Fr. 400.- von den Rentenzahlungen in Abzug bringen. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Es rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und - in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG - die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen oder gar identisch sind und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen. Die Zusammenlegung des Verfahrens braucht dabei nicht in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung angeordnet zu werden (vgl. Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, André MOSER/Michael BEUSCH/Lorenz KNEUBÜHLER, 2. Auflage 2013, Ziff. 3.17 S. 144; vgl. BGE 131 V 222 E. 1; BGE 123 V 214 E. 1; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführenden keinen entsprechenden Gegenbericht erstattet haben (BVGer act. 25, 30), ist das Beschwerdeverfahren von B._______ mit dem Beschwerdeverfahren von A._______ zu vereinigen und im Namen von A._______ als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau unter der Verfahrensnummer C-6837/ 2013 fortzusetzen. Die Beschwerden von A._______ und B._______ (BVGer act. 1) werden somit nachfolgend gemeinsam beurteilt.

E. 3 Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).

E. 3.5 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).

E. 3.6 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).

E. 3.7 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung und im Beschwerdeverfahren des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt somit die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, a.a.O., S. 208). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen Urteil des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).

E. 3.8 A._______ besitzt neben der ungarischen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft. Die (...) 2014 verstorbene B._______ war ebenfalls ungarische und schweizerische Staatsangehörige. Die anschliessende Prüfung der Verrechnung beurteilt sich daher nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil des BVGer C-587/2014 und C-588/2014 vom 2. Juni 2015 E. 3.6). Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. b AHVG und Art. 27 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen AHV-Renten verrechnet werden. Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, so ist die zuständige Behörde auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen, da Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat (BGE 115 V 341 E. 2.a). Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung mit der Rente aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 m. H.).

E. 4 Vorliegend sind Fälligkeit und Höhe der Rückforderung von Fr. 38'173.- nicht bestritten. Zu prüfen ist, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum durch den Verrechnungsabzug von je Fr. 400.- tangiert ist.

E. 4.1 Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2013 (act. 26; Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) verblieb den Beschwerdeführenden nach dem teilweisen Einbehalt der Altersrenten im Umfang von je Fr. 400.- ein monatliches Einkommen von immerhin HUF 308'278.-. Dieses Einkommen setzt sich zusammen aus den beiden AHV-Renten von je Fr. 278.- und den beiden ungarischen Renten von damals HUF 96'755.- und HUF 78'895.-. Für die ungarischen Renten fehlen Belege in den Akten der Vorinstanz (vgl. hierzu die Angaben auf Seite 11 des Rapports der Kantonspolizei E._______ vom 21. Oktober 2013 in BVGer act. 6, Beilage). Gleichwohl ist nachfolgend auf das monatliche Einkommen von HUF 308'278.- abzustellen, da dieser Betrag von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wurde.

E. 4.2 Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2013 (act. 26; Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) entsprachen HUF 300'000.- zum damaligen Zeitpunkt rund EUR 1'018.-. Aktuell würden sich die vorerwähnten Einnahmen auf rund EUR 1'070.- summieren (berechnet am 3. Mai 2016). Den in Ungarn wohnhaften Beschwerdeführenden standen demnach mit Beginn der Verrechnung im November 2013 jährlich insgesamt mehr als EUR 12'000.- zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung. Aus der UBS-Studie "Preise und Löhne 2015" ergeben sich für (...) Budapest (unter anderem) folgende jährliche Bruttoeinkommen: Arbeiterin Industrie EUR 5'064.-; Bauhandlanger EUR 4'769.- (Seite 39); Automechaniker EUR 6'793.-; Krankenpfleger EUR 7'092.- (Seite 40); Verkäuferin EUR 5'858.-; Volksschullehrer EUR 8'457 (Seite 41; die Studie ist abrufbar unter https://www.ubs. com/microsites/prices-earnings/prices-earnings.html; zuletzt besucht am 3. Mai 2016). Das Einkommen von mehr als EUR 12'000.- entspricht somit ungefähr dem Bruttoverdienst eines Ehepaars in Budapest, das als Bauhandlager und Krankenpflegerin ein doppeltes Erwerbseinkommen erzielt. Die jährlichen Einnahmen des inzwischen verwitweten A._______ belaufen sich aktuell - ausgehend von den vorerwähnten Einkommen - auf rund EUR 6'760.-, was ungefähr dem statistischen Bruttolohn eines Automechanikers entspricht. Folglich ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass durch die Verrechnung in das Existenzminimum der Beschwerdeführenden eingegriffen wurde. Der statistische Minimalbedarf eines Rentners bzw. eines Rentnerehepaars, der gemäss dem Zentralamt für Statistik in Budapest 2012 lediglich HUF 77'364.- (aktuell rund EUR 248.-) bzw. HUF 133'238.- (aktuell rund EUR 427.-) pro Monat betrug (vgl. BVGer act. 6, Beilage), deutet im Gegenteil vielmehr darauf hin, dass unter Umständen sogar noch eine weitergehende Verrechnung möglich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 denn auch dargelegt, dass sie den Beschwerdeführenden einen (grosszügigen) kalkulatorischen "Puffer" gewährt hat, damit deren Existenzbedarf gesichert bleibt (BVGer act. 6). Das verbleibende Einkommen von rund EUR 1'020.- lag demnach beträchtliche 225 % über dem statistischen Minimalbedarf eines ungarischen Rentnerehepaars im Zweipersonenhaushalt.

E. 4.3 Der vom Rechtsvertreter vorgetragene Einwand, wonach der Bedarf der Beschwerdeführenden für die wichtigsten Positionen schätzungsweise HUF 475'000.- betrage, ist nicht durch entsprechende Unterlagen untermauert. Der Rechtsvertreter räumte zugleich ein, dass die Beschwerdeführenden das Existenzminimum (angeblich) kaum angeben könnten und ein präziser Beleg der Auslagen (angeblich) nicht möglich sei (BVGer act. 1). Der nicht substaniierte Einwand kann daher nicht weiter verfolgt werden. Wenn der Rechtsvertreter weiter behauptet, insgesamt würde das ungekürzte Renteneinkommen nicht über dem Existenzbedarf liegen, so widerspricht dies den vorstehend wiedergegebenen, statistischen Daten. Die vorgebrachten Rügen sind insgesamt nicht stichhaltig und erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren keine detaillierten Angaben zu ihrer finanziellen Situation machten und insbesondere auch keine Belege einreichten, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe zu nennen. Nachdem das Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt und mit den erforderlichen Beweismitteln versehen retourniert worden war (BVGer act. 2), obschon die hierfür eingeräumte Frist mit Verfügung vom 29. Januar 2014, Zwischenverfügung vom 6. März 2014 und Verfügung vom 4. April 2014 mehrmals verlängert worden war (BVGer act. 7, 10, 15), wies der Instruktionsrichter mit (rechtskräftiger) Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 26). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden liegt mithin im Dunkeln. Von weiteren Nachforschungen, wie sie von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragt werden, sind unter diesen Vorzeichen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme zusätzlicher Beweise zu verzichten (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

E. 4.4 Vorliegend haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz den finanziellen Bedarf der Beschwerdeführenden aufgrund von offiziellen statistischen Daten und ohne deren unmittelbare Mitwirkung festgelegt. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG erübrigte sich daher. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters mussten die Beschwerdeführenden vor Erlass der Verfügungen vom 13. August 2013 (act. 17; Ehefrau act. 9) nicht angehört werden (vgl. Art. 42 ATSG; BGE 132 V 368 E. 4; BGE 136 V 113 E. 5.3). Das gewählte Vorgehen ist nicht zu beanstanden und dürfte nach dem Gesagten für die Versicherten keineswegs zu einem nachteiligen Ergebnis geführt haben. Eine - vom Rechtsvertreter gerügte - Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen, zumal sich die Beschwerdeführenden zunächst im Einsprache- und anschliessend im Beschwerdeverfahren zur Verrechnung vernehmen lassen konnten. Abgesehen davon kann das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen, weshalb selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten könnte (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 5.1).

E. 5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Beschwerdegegnerin und Vorinstanz nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführenden eingriffen haben, indem sie einen Verrechnungsabzug von je Fr. 400.- verfügt haben. Das nach dem teilweisen Einbehalt der Altersrenten verbleibende Einkommen von mehr als EUR 12'000.- entspricht ungefähr dem Bruttoverdienst eines Ehepaars in Budapest, das als Bauhandlager und Krankenpflegerin ein doppeltes Erwerbseinkommen erzielt. Die jährlichen Einnahmen des inzwischen verwitweten A._______ belaufen sich nach den verfügbaren Angaben aktuell auf rund EUR 6'760.-, was ungefähr dem statistischen Bruttolohn eines Automechanikers entspricht. Die unter der Verfahrensnummer C-6837/2013 vereinigten Beschwerden von A._______ und B._______ erweisen sich als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen sind. Die angefochtenen Einspracheentscheide sind zu bestätigen, weshalb die laufende Verrechnung im Ergebnis fortzuführen ist.

E. 6 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegenden Beschwerdeführenden haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die unter der Verfahrensnummer C-6837/2013 vereinigten Beschwerden von A._______ und B._______ werden beide abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6837/2013 Urteil vom 15. Juli 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien

1. A._______,

2. B._______, verstorben (...) 2014, beide vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Beschwerdeführende, gegen Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV C._______, Beschwerdegegnerin, Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Verrechnung mit Rückforderungen, Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013. Sachverhalt: A. A._______ wurde (...) 1930 geboren und ist ungarischer und schweizerischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau B._______ wurde (...) 1928 geboren und starb (...) 2014. Sie war ebenfalls ungarische und schweizerische Staatsangehörige. Sie kamen beide am 1. August 1978 als Flüchtlinge in die Schweiz (Vorakten A._______ [nachfolgend: act.] 3). B. Die Eheleute A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) bezogen von Juli 1995 bis April 2011 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) zu ihren Altersrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Zudem bezogen sie Renten aus Ungarn, die bei der Bemessung der Zusatzleistung nicht einkalkuliert wurden, weil sie dieses Einkommen nicht offenlegten. Das Amt für Zusatzleistungen C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) machte daher mit (nicht aktenkundiger) Verfügung vom 8. September 2010 eine erste Rückforderung von Fr. 47'441.- geltend. Mit (aktenkundiger) Verfügung vom 20. April 2011 machte die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2010 eine weitere Rückforderung von Fr. 38'173.- geltend (BVGer act. 6, Beilage). Die Staatsanwaltschaft D._______ befand mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom 28. November 2014, A._______ sei des mehrfachen Betrugs schuldig, und bestrafte ihn mit einer aufgeschobenen Geldstrafe von Fr. 5'400.- und einer Busse von Fr. 800.-. Die Staatsanwaltschaft nannte für den Zeitraum vom 5. November 2001 bis zum 20. April 2011 unrechtmässig ausgerichtete Zusatzleistungen von Fr. 79'778.-. Das Strafverfahren gegen B._______ wurde nach ihrem Ableben eingestellt (BVGer act. 29, Beilage). C. Per 30. Juni 2013 meldeten sich die Beschwerdeführenden nach Ungarn ab. Am 1. Juli 2013 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt E._______ die Akten der Zuständigkeit halber der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz; act. 6). Mit Mitteilungen vom 10. Juli 2013 bestätigte die Vorinstanz ab 1. Juli 2013 die monatlichen Altersrenten von je Fr. 678.- (act. 10; Vorakten B._______ [nachfolgend: Ehefrau act.] 1). D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz mit, aus unrechtmässigen Bezügen von Zusatzleistungen würden offene Rückforderungen im Umfang von Fr. 56'340.- bestehen. Davon sei eine Teilforderung von Fr. 38'173.- rechtskräftig verfügt worden, der Rest sei strittig. Den Beschwerdeführenden stehe ein monatliches Einkommen von ungefähr HUF (Ungarische Forint) 500'000.- zur Verfügung. Mangels Auskünften seien ihre Wohn- und Lebensverhältnisse nicht bekannt. Das Mindesteinkommen in Ungarn betrage gegenwärtig EUR (Euro) 341.-, was rund HUF 100'000.- entspreche. Der durchschnittliche Monatslohn in der Hochlohnregion Budapest liege bei HUF 270'000.-. Das verfügbare Einkommen von HUF 500'000.- liege noch über dem Durchschnittslohn im Bank- und Versicherungswesen von HUF 450'000.-. Daher rechtfertige sich die Annahme, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführenden mit HUF 300'000.- gedeckt sei und der darüber hinausgehende Betrag von ungefähr HUF 200'000.- einbehalten werden könne. Zur Tilgung der Rückforderung beantragte die Beschwerdegegnerin die Verrechnung mit den Altersrenten im Umfang von total Fr. 800.- pro Monat (2 x Fr. 400.-; act. 14; Ehefrau act. 6). E. Am 13. August 2013 verfügte die Vorinstanz mit Wirkung ab Oktober 2013 zur Tilgung der Rückforderung von Fr. 38'173.- einen teilweisen Einbehalt der Altersrenten im Umfang von je Fr. 400.- pro Monat (act. 17; Ehefrau act. 9). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Györffy, am 16. September 2013 Einsprache. Sie beantragten, die angefochtenen Rückerstattungsverfügungen seien aufzuheben und es sei davon abzusehen, monatlich einen Teil der Rentenleistungen einzubehalten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (act. 19; Ehefrau act. 11). F. Mit je einem separaten Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 (act. 27; Ehefrau act. 13) wies die Vorinstanz die Einsprache unter Beilage einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2013 (act. 26; Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) ab. Sie hielt am Entzug der aufschiebenden Wirkung fest und führte aus, sie werde zur Verrechnung der Schuld ab dem kommenden November (2013) monatlich je Fr. 400.- von den Rentenzahlungen in Abzug bringen. Mit Abrechnungen vom 30. Oktober 2013 wies die Vorinstanz für beide Ehegatten je eine offene Rückerstattungsforderung von Fr. 19'086.50 aus (1/2 von Fr. 38'173.-; act. 25; Ehefrau act. 12). G. Mit je einer separaten Eingabe vom 5. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Györffy, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sie beantragten, die beiden angefochtenen Einspracheentscheide seien aufzuheben. Von einer Kürzung der AHV-Renten zur Verrechnung der Rückforderungen sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen neu entscheide. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Sie führten zur Begründung im Wesentlichen aus, die Verrechnung von fälligen AHV-Renten mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen sei grundsätzlich zulässig, aber nur insoweit, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtige. Weder Beschwerdegegnerin noch Vorinstanz hätten konkrete Abklärungen zu ihrem finanziellen Bedarf getätigt. Die Beschwerdegegnerin habe selbst eingeräumt, dass nicht unbesehen auf die herangezogenen statistischen Angaben abgestellt werden könne. Ihr Existenzminimum stehe nicht fest. Sie hätten vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit gehabt, Auskünfte beizubringen. Ihnen sei keine Frist zur Ergänzung der Einsprache angesetzt worden, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz sei nicht zum Entscheid über die Verrechnung berechtigt gewesen, ohne vorher Abklärungen zu treffen. Sie könnten ihr Existenzminimum kaum angeben. Ein präziser Beleg der jeweiligen Auslagen sei nicht möglich. Der Bedarf für die wichtigsten Positionen betrage schätzungsweise HUF 475'000.-. Insgesamt würde das ungekürzte Renteneinkommen nicht über dem Existenzbedarf liegen. H. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide (BVGer act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). I. Mit Schreiben vom 28. April 2014 (Eingangsdatum) meldete A._______ den Tod seiner Ehefrau B._______ und eine neue Zahlungsverbindung (act. 32). Mit Replik vom 19. Mai 2014 hielten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihren Anträgen fest (BVGer act. 19). J. Mit Eingaben vom 23. Mai 2014 und 19. Juni 2014 verzichteten Vorinstanz und Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre jeweiligen Vernehmlassungen auf eine Duplik (BVGer act. 21, 22). K. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2016 erhielten Vorinstanz und Beschwerdegegnerin wegen der unterbliebenen Weiterleitung beider Beschwerdeschriften erneut Gelegenheit, zur Beschwerde von A._______ bzw. von B._______ Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz wurde zudem ersucht, die gesamten Akten von A._______ einzureichen. Weiter ordnete der Instruktionsrichter an, dass das Beschwerdeverfahren von B._______ ohne entsprechenden Gegenbericht mit dem Beschwerdeverfahren von A._______ vereinigt und im Namen von A._______ als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau unter der Verfahrensnummer C-6837/2013 fortgesetzt werde (BVGer act. 25). L. Nachdem das Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt und mit den erforderlichen Beweismitteln versehen retourniert worden war (BVGer act. 2), obschon die hierfür eingeräumte Frist mit Verfügung vom 29. Januar 2014, Zwischenverfügung vom 6. März 2014 und Verfügung vom 4. April 2014 mehrmals verlängert worden war (BVGer act. 7, 10, 15), wies der Instruktionsrichter mit (rechtskräftiger) Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 26). M. Mit Schreiben vom 4. März 2016 reichte die Vorinstanz die Akten von A._______ ein und hielt im Übrigen an ihrer Vernehmlassung fest (BVGer act. 28). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre erste Beschwerdeantwort und unter Beilage der strafrechtlichen Endentscheide wiederum die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 29). N. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 30. März 2016 wurde der Schriftenwechsel per 11. April 2016 abgeschlossen (BVGer act. 30). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Die separaten Einspracheentscheide der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 30. Oktober 2013 stellen Verfügungen nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Einspracheentscheide als Adressaten in besonderer Weise berührt und haben an der Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtenen Einspracheentscheide datieren vom 30. Oktober 2013 und gingen (soweit ersichtlich) am 5. November beim Rechtsvertreter 2013 ein. Die Beschwerdeschriften wurde gemäss Poststempel am 5. Dezember 2013 (...) aufgegeben und gingen am 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die beiden Beschwerden wurden fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Einspracheentscheide eingereicht (Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerden enthalten einen Antrag und eine Begründung und wurden vom Rechtsvertreter unterschrieben (BVGer act. 1). Zumindest ein angefochtener Einspracheentscheid, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2013 und eine Vollmacht für den Rechtsvertreter vom 4. Oktober 2010 wurden beigelegt. Die Beschwerden wurden formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden vom 5. Dezember 2013 ist deshalb einzutreten.

2. Mit je einem separaten Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 (act. 27; Ehefrau act. 13) wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden unter Beilage der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2013 (act. 26; Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) ab. Sie hielt am Entzug der aufschiebenden Wirkung fest und führte aus, sie werde zur Verrechnung der Schuld ab dem kommenden November (2013) monatlich je Fr. 400.- von den Rentenzahlungen in Abzug bringen. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Es rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und - in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG - die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen oder gar identisch sind und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen. Die Zusammenlegung des Verfahrens braucht dabei nicht in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung angeordnet zu werden (vgl. Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, André MOSER/Michael BEUSCH/Lorenz KNEUBÜHLER, 2. Auflage 2013, Ziff. 3.17 S. 144; vgl. BGE 131 V 222 E. 1; BGE 123 V 214 E. 1; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführenden keinen entsprechenden Gegenbericht erstattet haben (BVGer act. 25, 30), ist das Beschwerdeverfahren von B._______ mit dem Beschwerdeverfahren von A._______ zu vereinigen und im Namen von A._______ als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau unter der Verfahrensnummer C-6837/ 2013 fortzusetzen. Die Beschwerden von A._______ und B._______ (BVGer act. 1) werden somit nachfolgend gemeinsam beurteilt.

3. Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 3.5 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 3.6 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 3.7 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung und im Beschwerdeverfahren des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt somit die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, a.a.O., S. 208). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen Urteil des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1). 3.8 A._______ besitzt neben der ungarischen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft. Die (...) 2014 verstorbene B._______ war ebenfalls ungarische und schweizerische Staatsangehörige. Die anschliessende Prüfung der Verrechnung beurteilt sich daher nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil des BVGer C-587/2014 und C-588/2014 vom 2. Juni 2015 E. 3.6). Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. b AHVG und Art. 27 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen AHV-Renten verrechnet werden. Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, so ist die zuständige Behörde auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen, da Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat (BGE 115 V 341 E. 2.a). Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung mit der Rente aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 m. H.).

4. Vorliegend sind Fälligkeit und Höhe der Rückforderung von Fr. 38'173.- nicht bestritten. Zu prüfen ist, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum durch den Verrechnungsabzug von je Fr. 400.- tangiert ist. 4.1 Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2013 (act. 26; Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) verblieb den Beschwerdeführenden nach dem teilweisen Einbehalt der Altersrenten im Umfang von je Fr. 400.- ein monatliches Einkommen von immerhin HUF 308'278.-. Dieses Einkommen setzt sich zusammen aus den beiden AHV-Renten von je Fr. 278.- und den beiden ungarischen Renten von damals HUF 96'755.- und HUF 78'895.-. Für die ungarischen Renten fehlen Belege in den Akten der Vorinstanz (vgl. hierzu die Angaben auf Seite 11 des Rapports der Kantonspolizei E._______ vom 21. Oktober 2013 in BVGer act. 6, Beilage). Gleichwohl ist nachfolgend auf das monatliche Einkommen von HUF 308'278.- abzustellen, da dieser Betrag von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wurde. 4.2 Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2013 (act. 26; Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) entsprachen HUF 300'000.- zum damaligen Zeitpunkt rund EUR 1'018.-. Aktuell würden sich die vorerwähnten Einnahmen auf rund EUR 1'070.- summieren (berechnet am 3. Mai 2016). Den in Ungarn wohnhaften Beschwerdeführenden standen demnach mit Beginn der Verrechnung im November 2013 jährlich insgesamt mehr als EUR 12'000.- zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung. Aus der UBS-Studie "Preise und Löhne 2015" ergeben sich für (...) Budapest (unter anderem) folgende jährliche Bruttoeinkommen: Arbeiterin Industrie EUR 5'064.-; Bauhandlanger EUR 4'769.- (Seite 39); Automechaniker EUR 6'793.-; Krankenpfleger EUR 7'092.- (Seite 40); Verkäuferin EUR 5'858.-; Volksschullehrer EUR 8'457 (Seite 41; die Studie ist abrufbar unter https://www.ubs. com/microsites/prices-earnings/prices-earnings.html; zuletzt besucht am 3. Mai 2016). Das Einkommen von mehr als EUR 12'000.- entspricht somit ungefähr dem Bruttoverdienst eines Ehepaars in Budapest, das als Bauhandlager und Krankenpflegerin ein doppeltes Erwerbseinkommen erzielt. Die jährlichen Einnahmen des inzwischen verwitweten A._______ belaufen sich aktuell - ausgehend von den vorerwähnten Einkommen - auf rund EUR 6'760.-, was ungefähr dem statistischen Bruttolohn eines Automechanikers entspricht. Folglich ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass durch die Verrechnung in das Existenzminimum der Beschwerdeführenden eingegriffen wurde. Der statistische Minimalbedarf eines Rentners bzw. eines Rentnerehepaars, der gemäss dem Zentralamt für Statistik in Budapest 2012 lediglich HUF 77'364.- (aktuell rund EUR 248.-) bzw. HUF 133'238.- (aktuell rund EUR 427.-) pro Monat betrug (vgl. BVGer act. 6, Beilage), deutet im Gegenteil vielmehr darauf hin, dass unter Umständen sogar noch eine weitergehende Verrechnung möglich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 denn auch dargelegt, dass sie den Beschwerdeführenden einen (grosszügigen) kalkulatorischen "Puffer" gewährt hat, damit deren Existenzbedarf gesichert bleibt (BVGer act. 6). Das verbleibende Einkommen von rund EUR 1'020.- lag demnach beträchtliche 225 % über dem statistischen Minimalbedarf eines ungarischen Rentnerehepaars im Zweipersonenhaushalt. 4.3 Der vom Rechtsvertreter vorgetragene Einwand, wonach der Bedarf der Beschwerdeführenden für die wichtigsten Positionen schätzungsweise HUF 475'000.- betrage, ist nicht durch entsprechende Unterlagen untermauert. Der Rechtsvertreter räumte zugleich ein, dass die Beschwerdeführenden das Existenzminimum (angeblich) kaum angeben könnten und ein präziser Beleg der Auslagen (angeblich) nicht möglich sei (BVGer act. 1). Der nicht substaniierte Einwand kann daher nicht weiter verfolgt werden. Wenn der Rechtsvertreter weiter behauptet, insgesamt würde das ungekürzte Renteneinkommen nicht über dem Existenzbedarf liegen, so widerspricht dies den vorstehend wiedergegebenen, statistischen Daten. Die vorgebrachten Rügen sind insgesamt nicht stichhaltig und erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren keine detaillierten Angaben zu ihrer finanziellen Situation machten und insbesondere auch keine Belege einreichten, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe zu nennen. Nachdem das Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt und mit den erforderlichen Beweismitteln versehen retourniert worden war (BVGer act. 2), obschon die hierfür eingeräumte Frist mit Verfügung vom 29. Januar 2014, Zwischenverfügung vom 6. März 2014 und Verfügung vom 4. April 2014 mehrmals verlängert worden war (BVGer act. 7, 10, 15), wies der Instruktionsrichter mit (rechtskräftiger) Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 26). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden liegt mithin im Dunkeln. Von weiteren Nachforschungen, wie sie von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragt werden, sind unter diesen Vorzeichen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme zusätzlicher Beweise zu verzichten (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 4.4 Vorliegend haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz den finanziellen Bedarf der Beschwerdeführenden aufgrund von offiziellen statistischen Daten und ohne deren unmittelbare Mitwirkung festgelegt. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG erübrigte sich daher. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters mussten die Beschwerdeführenden vor Erlass der Verfügungen vom 13. August 2013 (act. 17; Ehefrau act. 9) nicht angehört werden (vgl. Art. 42 ATSG; BGE 132 V 368 E. 4; BGE 136 V 113 E. 5.3). Das gewählte Vorgehen ist nicht zu beanstanden und dürfte nach dem Gesagten für die Versicherten keineswegs zu einem nachteiligen Ergebnis geführt haben. Eine - vom Rechtsvertreter gerügte - Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen, zumal sich die Beschwerdeführenden zunächst im Einsprache- und anschliessend im Beschwerdeverfahren zur Verrechnung vernehmen lassen konnten. Abgesehen davon kann das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen, weshalb selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten könnte (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 5.1).

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Beschwerdegegnerin und Vorinstanz nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführenden eingriffen haben, indem sie einen Verrechnungsabzug von je Fr. 400.- verfügt haben. Das nach dem teilweisen Einbehalt der Altersrenten verbleibende Einkommen von mehr als EUR 12'000.- entspricht ungefähr dem Bruttoverdienst eines Ehepaars in Budapest, das als Bauhandlager und Krankenpflegerin ein doppeltes Erwerbseinkommen erzielt. Die jährlichen Einnahmen des inzwischen verwitweten A._______ belaufen sich nach den verfügbaren Angaben aktuell auf rund EUR 6'760.-, was ungefähr dem statistischen Bruttolohn eines Automechanikers entspricht. Die unter der Verfahrensnummer C-6837/2013 vereinigten Beschwerden von A._______ und B._______ erweisen sich als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen sind. Die angefochtenen Einspracheentscheide sind zu bestätigen, weshalb die laufende Verrechnung im Ergebnis fortzuführen ist.

6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegenden Beschwerdeführenden haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die unter der Verfahrensnummer C-6837/2013 vereinigten Beschwerden von A._______ und B._______ werden beide abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: