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C-6789/2009

C-6789/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-05 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Die am (...) 1947 geborene, geschiedene, deutsche Staats­angehörige X._______ war in den Jahren 1968 bis 1976 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die Schweize­rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 1 und 4). Zuletzt war sie in Deutschland selbständig als Nach­hilfelehrerin tätig. Am 29. Juli 2008 hat sie sich über die Deutsche Rentenversicherung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen IV angemeldet (act. 1). B. Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2009 (act. 54) teilte die IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor, weshalb das Leis­tungs­begehren abgewiesen werden müsse. Gegen diesen Vorbescheid hat X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler, mit Schreiben vom 17. August 2009 Einwand erhoben. C. Am 29. Juli 2009 wurde X._______ von der Deutschen Rentenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2008 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zugesprochen (act. 58). D. Mit Verfügung vom 24. September 2009 (act. 73) hat die IVSTA das Leis­tungsbegehren von X._______ abgewiesen. Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Schlussbericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone von Dr. med. A._______, Arzt für allgemeine Medizin, vom 21. September 2009 (act. 72), welcher gestützt auf die eingereichten medizinischen Akten erstellt worden war. Gemäss diesem Bericht sei die Beschwer­de­führerin seit dem 26. Dezember 2007 sowohl in der bisherigen Tä­tig­keit als auch im Haushalt zu 100% eingeschränkt. Seit dem 16. Ok­tober 2008 sei in der bisherigen Tätigkeit wieder eine volle Arbeits­fähigkeit gegeben und die Einschränkungen im Haushalt seien seit dem 12. Februar 2008 mit 17,5% zu beziffern. E. Gegen die Verfügung vom 24. September 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechts­an­wältin Regular Bähler, mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Auf­he­bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. Zur Begründung führte sie aus, die IVSTA habe die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht korrekt gewürdigt und aktenwidrige Feststellungen getroffen. F. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte die IVSTA die Ab­weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Be­schwer­deführerin könne aus der Zusprechung der deutschen Rente keine Ansprüche ableiten und zudem seien die umfangreichen Akten durch den ärztlichen Dienst sorgfältig ausgewertet worden. G. Am 23. April 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- beim Bun­desverwaltungsgericht eingegangen. H. Mit Replik vom 26. April 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak­ten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nach­fol­genden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver­wal­tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an­de­res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestim­mun­gen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­sicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vor­be­halten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Ge­setzes auf die bundes­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen an­wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validen­versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätz­lich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü­gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen­den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi­ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbe­reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates.

E. 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah­rens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun­gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner­staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).

E. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein all­fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor­men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezem­ber 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV Revision, AS 2003 3837 be­ziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. De­zember 2007) anwendbar. Am 1. Ja­nuar 2008 sind die Ände­rungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. Sep­tember 2007 (5. IV Re­vi­sion, AS 2007 5129 be­zie­hungs­weise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Renten­an­spruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Be­stim­mungen der er­wähnten Erlasse in der seit die­sem Datum gel­ten­den Fassung an­wendbar.Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Be­stimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sach­verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Ein­tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei­träge an die schweizeri­sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]).

E. 4.2 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.

E. 4.3 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vor­schrif­ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver­sicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min­des­tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er­werbs­fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be­tätigen, nicht durch zu­mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her­stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Un­terbruch durchschnittlich mindestens 40% ar­beits­unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).

E. 4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­mög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar­beits­markt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör­perli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben­bereich zu­mut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver­siche­rungs­verfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüg­lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärzt­lichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beur­teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

E. 4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da­nach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be­weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fas­send und pflichtge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­la­gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden me­di­zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be­weismaterial zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

E. 4.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent­schei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be­rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be­urtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­wür­digung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür­digen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

E. 4.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be­weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

E. 4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter­werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu­wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a IVG [5. IV-Revision]).

E. 4.6.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver­än­derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti­gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi­cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver­hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön­lichen Neigungen und Begabungen zu be­rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü­gung entwickelt haben, wobei für die hypo­thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialver­sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein­lichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

E. 4.6.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstä­tig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti­gungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zu­nächst der Anteil der Erwerbstä­tigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande­rem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Aus­mass die versicherte Person ohne ge­sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur­teilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten. Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkom­men, das die ver­sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktla­ge erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mensvergleich sind die Ver­hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan­spruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeit­identischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Än­derungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res­pektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In­validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial­versicherungsrecht allge­mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge­sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea­len Einkommensent­wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah­rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha­den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die­sem Grundsatz müs­sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich­keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be­ruflich-er­werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher­te Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom­men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament­lich weil die versicherte Person nach Ein­tritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen­löhne gemäss den vom BFS periodisch heraus­ge­gebenen Lohnstruk­turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent­ralwerte) im jeweiligen Wirt­schaftssektor.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht nach­voll­ziehbar, dass die Ärzte und der Versicherer in Deutschland einen Be­hinderungsgrad von 50% bis 70% festgestellt hätten und die IVSTA da­von ausgehe, sie sei im erwerblichen Bereich nicht be­ein­trächtigt. Fer­ner rügte sie diverse Punkte in der Sachverhalts­fest­stel­lung der IVSTA, weshalb sie beantragte, den Sachverhalt nochmals ab­klären zu las­sen.

E. 5.2 Die IVSTA entgegnete, aus der Rentenzusprache der deutschen Ren­tenversicherung könne die Beschwerdeführerin keine Ansprüche ab­leiten. In Bezug auf die medizinische Sachverhaltsfeststellung führte die IVSTA aus, der ärztliche Dienst habe die umfangreichen Akten ausgewertet und die Beurteilung sei nachvollziehbar dargelegt wor­den.

E. 5.3 Der Verfügung vom 24. September 2009 lagen namentlich fol­gende medizinischen Unterlagen zu Grunde: der Entlassungsbericht des Reha-Zentrums B._______ vom 18. September 2007 (act. 37), die Berichte von Dr. med. C._______, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie, Skelettröntgen und Sonographie, vom 31. Oktober 2007 (act. 38) und vom 3. Dezember 2008 (act. 47), der Bericht von Dr. med. D._______, Haut­arzt und Allergologe, vom 17. Novem­ber 2007 (act. 40), der Bericht des Klinikums E._______ vom 27. De­zember 2007 (act. 42), der Bericht der Fachkliniken F._______ vom 20. Februar 2008 (act. 43), der Bericht des Ra­diologischen Zentrums G._______ vom 2. Juni 2008 (act. 44), der Austrittsbericht der Rehaklinik H._______ vom 27. November 2008 (act. 46), der Testbogen für Allergene vom 10. Dezember 2008 (act. 48), der Bericht von Dr. med. I._______, Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und Innere Medizin, vom 4. Dezem­ber 2008 (act. 49) und der Schlussbericht des RAD Rhone von Dr. med. A._______, Allgemeinmedizin, vom 21. September 2009 (act. 53). Diesen medizinischen Berichten sind im Wesentlichen folgende Dia­gnosen zu entnehmen: ein mittelschweres persistierendes gemischt­förmiges Asthma bronchiale mit polyvalenter Sensibilisierung gegen in­halative Allergene und Frühblüherpollenallergie, eine allergische Rhi­no­konjunktivitis, eine atopische Dermatitis, ein chronisches zervikales Schmerz­syndrom, eine Laktoseintoleranz, eine teilfixierte Kypho­sko­liose, ein Zustand nach (operiertem) Mamma-Karzinom mit Radiatio rechts (1994), eine Periarthritis humeroscapularis beidseits, eine Schultergelenksarthrose, eine bekannte degenerative Innenmenisko­pathie, eine Gonarthrose beidseits, eine schwerste destruierende Poly­arthrose der Finger­endgelenke, ein Lymphödem nach Ablatio mammae rechts, ein Status nach entzündlichem Pleuraerguss unklarer Ätiologie rechts, ein Zustand nach Schilddrüsenteilresektion und ein Tinnitus. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezifferten die Ärzte des Reha-Zentrums B._______ am 19. September 2007 auf 100% für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangs­hal­tungen und ohne Exposition mit Nässe, Hitze, Zugluft, inhalativen Schad­stoffen und Allergenen. Ferner hielt Dr. med. D._______ in seinem Bericht vom 17. November 2007 fest, dass aufgrund der Schwe­re der Erkrankungen aus fachärztlicher Sicht ein Nachteils­aus­gleich nicht unter 70% zu befürworten sei. Dem Reha-Bericht der Klinik H._______ ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei seit Ende 2007 krankgeschrieben und ein Grad der Behinderung von 50% sei an­erkannt; es sei ein Antrag auf Erhöhung gestellt worden. Dem Schlussbericht des RAD Rhone ist schliesslich zu entnehmen, die Be­schwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 26. Dezem­ber 2007 (Pleuraerguss) zu 100% arbeitsunfähig. Seit dem 16. Ok­tober 2008 (Entlassung aus der Reha) sei die Arbeitsfähigkeit wieder voll vorhanden. Im Haushalt sei sie seit dem 26. Dezember 2007 zu 100% eingeschränkt und seit dem 12. Februar 2008 (Entlassung aus dem Spital) sei sie lediglich noch zu 17,5% eingeschränkt. Es ist festzuhalten, dass sich die begutachtenden Ärzte - mit Ausnah­me der Ärzte des Rehazentrums B._______ - nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert haben. Dr. med. D._______ gab zwar eine Einschätzung betreffend Nachteilsausgleich ab und die Ärzte der Rehaklinik H._______ hielten fest, dass ein Grad der Be­hin­derung von 50% anerkannt sei; diese beiden Angaben seien jedoch nicht geeignet, um festzustellen, in welchen Tätigkeiten und in wel­chem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einge­schränkt ist, da es sich bei diesen Begriffen um Bezeichungen des deut­schen Sozialversicherungsrechts handelt, welche für das schwei­ze­rische Recht nicht massgebend sind. Die Einschätzung des Reha­zentrums B._______ kann für die Beurteilung nicht massgebend sein, da die Einschätzung zwei Jahre vor dem Verfügungszeitpunkt datiert und überdies in der Zwischenzeit ein Pleuraerguss aufgetreten ist, welcher ebenfalls einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Be­schwerde­führerin haben könnte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den vorhandenen Un­ter­lagen zwar die gestellten Diagnosen entnommen werden können, je­doch nicht die daraus folgende Arbeitsfähigkeit. Da bei der Be­schwer­de­führerin sehr viele verschiedene Diagnosen gestellt wurden, kann auch nicht einfach gestützt auf die Akten beurteilt werden, wel­che Einschränkungen die Diagnosen zur Folge haben, da diese unter­einander Wechselwirkungen haben könnten und zudem ohnehin nicht alleine aufgrund der Diagnose auf die daraus folgende Einschränkung geschlossen werden kann. Somit kann auch auf die lediglich mit we­nigen Stichworten (Pleuraerguss, Entlassung Reha, Entlassung Hosp.) versehene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD Rhone nicht ab­gestellt werden. Vielmehr müsste die Arbeitsfähigkeit (in der bisheri­gen oder einer angepassten Tätigkeit) aufgrund einer multidiszipli­nä­ren Abklärung, bei welcher die Einschränkungen aufgrund der viel­sei­tigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu berück­sich­tigen sind, festgestellt werden. Die IVSTA hat somit den Sach­ver­halt unvollständig ermittelt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzu­heissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Ab­klärung durchführe und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be­schwerdeführerin ermittle respektive den Invaliditätsgrad festlege.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde­führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerde­führe­rin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der ge­leiste­te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechts­kraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu ge­ben­des Konto zurückzuerstatten.Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu­er­legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg­le­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­entschädigung umfasst die Kosten der Ver­tretung sowie all­fällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Be­schwerde­führerin ist vorliegend anwaltlich ver­treten. Ihr ist da­her eine Par­teientschädi­gung für die ihr entstande­nen not­wen­digen Kos­ten zuzu­sprechen. Da keine Kostennote einge­reicht wurde, ist die Partei­ent­schädigung auf­grund der Akten festzu­setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteient­schädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- erscheint unter Berücksichtigung des aktenkundigen Auf­wandes als ange­mes­sen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an­ge­fochtene Verfügung vom 24. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgeht und über den Rentenanspruch neu verfügt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor­schuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei­entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- zugesprochen
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­ad­resse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6789/2009 Urteil vom 5. Januar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Deutschland, vertreten durch lic. iur. Regula Bähler, Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand IV (Rente). Sachverhalt: A. Die am (...) 1947 geborene, geschiedene, deutsche Staats­angehörige X._______ war in den Jahren 1968 bis 1976 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die Schweize­rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 1 und 4). Zuletzt war sie in Deutschland selbständig als Nach­hilfelehrerin tätig. Am 29. Juli 2008 hat sie sich über die Deutsche Rentenversicherung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen IV angemeldet (act. 1). B. Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2009 (act. 54) teilte die IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor, weshalb das Leis­tungs­begehren abgewiesen werden müsse. Gegen diesen Vorbescheid hat X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler, mit Schreiben vom 17. August 2009 Einwand erhoben. C. Am 29. Juli 2009 wurde X._______ von der Deutschen Rentenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2008 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zugesprochen (act. 58). D. Mit Verfügung vom 24. September 2009 (act. 73) hat die IVSTA das Leis­tungsbegehren von X._______ abgewiesen. Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Schlussbericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone von Dr. med. A._______, Arzt für allgemeine Medizin, vom 21. September 2009 (act. 72), welcher gestützt auf die eingereichten medizinischen Akten erstellt worden war. Gemäss diesem Bericht sei die Beschwer­de­führerin seit dem 26. Dezember 2007 sowohl in der bisherigen Tä­tig­keit als auch im Haushalt zu 100% eingeschränkt. Seit dem 16. Ok­tober 2008 sei in der bisherigen Tätigkeit wieder eine volle Arbeits­fähigkeit gegeben und die Einschränkungen im Haushalt seien seit dem 12. Februar 2008 mit 17,5% zu beziffern. E. Gegen die Verfügung vom 24. September 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechts­an­wältin Regular Bähler, mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Auf­he­bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. Zur Begründung führte sie aus, die IVSTA habe die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht korrekt gewürdigt und aktenwidrige Feststellungen getroffen. F. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte die IVSTA die Ab­weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Be­schwer­deführerin könne aus der Zusprechung der deutschen Rente keine Ansprüche ableiten und zudem seien die umfangreichen Akten durch den ärztlichen Dienst sorgfältig ausgewertet worden. G. Am 23. April 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- beim Bun­desverwaltungsgericht eingegangen. H. Mit Replik vom 26. April 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak­ten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nach­fol­genden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver­wal­tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an­de­res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestim­mun­gen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­sicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vor­be­halten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Ge­setzes auf die bundes­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen an­wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validen­versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätz­lich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü­gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen­den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi­ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbe­reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates. 2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah­rens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun­gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner­staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). 3. 3.1. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein all­fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor­men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezem­ber 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV Revision, AS 2003 3837 be­ziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. De­zember 2007) anwendbar. Am 1. Ja­nuar 2008 sind die Ände­rungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. Sep­tember 2007 (5. IV Re­vi­sion, AS 2007 5129 be­zie­hungs­weise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Renten­an­spruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Be­stim­mungen der er­wähnten Erlasse in der seit die­sem Datum gel­ten­den Fassung an­wendbar.Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Be­stimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert. 3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sach­verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4. 4.1. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Ein­tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei­träge an die schweizeri­sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]). 4.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist. 4.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vor­schrif­ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver­sicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min­des­tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er­werbs­fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be­tätigen, nicht durch zu­mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her­stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Un­terbruch durchschnittlich mindestens 40% ar­beits­unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]). 4.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­mög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar­beits­markt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör­perli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben­bereich zu­mut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver­siche­rungs­verfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüg­lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärzt­lichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beur­teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da­nach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be­weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fas­send und pflichtge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­la­gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden me­di­zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be­weismaterial zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 4.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent­schei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be­rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be­urtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­wür­digung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür­digen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.5.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be­weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.6. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter­werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu­wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a IVG [5. IV-Revision]). 4.6.1. Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver­än­derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti­gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi­cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver­hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön­lichen Neigungen und Begabungen zu be­rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü­gung entwickelt haben, wobei für die hypo­thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialver­sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein­lichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 4.6.2. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstä­tig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti­gungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zu­nächst der Anteil der Erwerbstä­tigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande­rem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Aus­mass die versicherte Person ohne ge­sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur­teilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten. Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkom­men, das die ver­sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktla­ge erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mensvergleich sind die Ver­hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan­spruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeit­identischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Än­derungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res­pektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In­validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial­versicherungsrecht allge­mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge­sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea­len Einkommensent­wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah­rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha­den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die­sem Grundsatz müs­sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich­keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be­ruflich-er­werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher­te Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom­men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament­lich weil die versicherte Person nach Ein­tritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen­löhne gemäss den vom BFS periodisch heraus­ge­gebenen Lohnstruk­turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent­ralwerte) im jeweiligen Wirt­schaftssektor.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 5.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht nach­voll­ziehbar, dass die Ärzte und der Versicherer in Deutschland einen Be­hinderungsgrad von 50% bis 70% festgestellt hätten und die IVSTA da­von ausgehe, sie sei im erwerblichen Bereich nicht be­ein­trächtigt. Fer­ner rügte sie diverse Punkte in der Sachverhalts­fest­stel­lung der IVSTA, weshalb sie beantragte, den Sachverhalt nochmals ab­klären zu las­sen. 5.2. Die IVSTA entgegnete, aus der Rentenzusprache der deutschen Ren­tenversicherung könne die Beschwerdeführerin keine Ansprüche ab­leiten. In Bezug auf die medizinische Sachverhaltsfeststellung führte die IVSTA aus, der ärztliche Dienst habe die umfangreichen Akten ausgewertet und die Beurteilung sei nachvollziehbar dargelegt wor­den. 5.3. Der Verfügung vom 24. September 2009 lagen namentlich fol­gende medizinischen Unterlagen zu Grunde: der Entlassungsbericht des Reha-Zentrums B._______ vom 18. September 2007 (act. 37), die Berichte von Dr. med. C._______, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie, Skelettröntgen und Sonographie, vom 31. Oktober 2007 (act. 38) und vom 3. Dezember 2008 (act. 47), der Bericht von Dr. med. D._______, Haut­arzt und Allergologe, vom 17. Novem­ber 2007 (act. 40), der Bericht des Klinikums E._______ vom 27. De­zember 2007 (act. 42), der Bericht der Fachkliniken F._______ vom 20. Februar 2008 (act. 43), der Bericht des Ra­diologischen Zentrums G._______ vom 2. Juni 2008 (act. 44), der Austrittsbericht der Rehaklinik H._______ vom 27. November 2008 (act. 46), der Testbogen für Allergene vom 10. Dezember 2008 (act. 48), der Bericht von Dr. med. I._______, Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und Innere Medizin, vom 4. Dezem­ber 2008 (act. 49) und der Schlussbericht des RAD Rhone von Dr. med. A._______, Allgemeinmedizin, vom 21. September 2009 (act. 53). Diesen medizinischen Berichten sind im Wesentlichen folgende Dia­gnosen zu entnehmen: ein mittelschweres persistierendes gemischt­förmiges Asthma bronchiale mit polyvalenter Sensibilisierung gegen in­halative Allergene und Frühblüherpollenallergie, eine allergische Rhi­no­konjunktivitis, eine atopische Dermatitis, ein chronisches zervikales Schmerz­syndrom, eine Laktoseintoleranz, eine teilfixierte Kypho­sko­liose, ein Zustand nach (operiertem) Mamma-Karzinom mit Radiatio rechts (1994), eine Periarthritis humeroscapularis beidseits, eine Schultergelenksarthrose, eine bekannte degenerative Innenmenisko­pathie, eine Gonarthrose beidseits, eine schwerste destruierende Poly­arthrose der Finger­endgelenke, ein Lymphödem nach Ablatio mammae rechts, ein Status nach entzündlichem Pleuraerguss unklarer Ätiologie rechts, ein Zustand nach Schilddrüsenteilresektion und ein Tinnitus. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezifferten die Ärzte des Reha-Zentrums B._______ am 19. September 2007 auf 100% für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangs­hal­tungen und ohne Exposition mit Nässe, Hitze, Zugluft, inhalativen Schad­stoffen und Allergenen. Ferner hielt Dr. med. D._______ in seinem Bericht vom 17. November 2007 fest, dass aufgrund der Schwe­re der Erkrankungen aus fachärztlicher Sicht ein Nachteils­aus­gleich nicht unter 70% zu befürworten sei. Dem Reha-Bericht der Klinik H._______ ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei seit Ende 2007 krankgeschrieben und ein Grad der Behinderung von 50% sei an­erkannt; es sei ein Antrag auf Erhöhung gestellt worden. Dem Schlussbericht des RAD Rhone ist schliesslich zu entnehmen, die Be­schwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 26. Dezem­ber 2007 (Pleuraerguss) zu 100% arbeitsunfähig. Seit dem 16. Ok­tober 2008 (Entlassung aus der Reha) sei die Arbeitsfähigkeit wieder voll vorhanden. Im Haushalt sei sie seit dem 26. Dezember 2007 zu 100% eingeschränkt und seit dem 12. Februar 2008 (Entlassung aus dem Spital) sei sie lediglich noch zu 17,5% eingeschränkt. Es ist festzuhalten, dass sich die begutachtenden Ärzte - mit Ausnah­me der Ärzte des Rehazentrums B._______ - nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert haben. Dr. med. D._______ gab zwar eine Einschätzung betreffend Nachteilsausgleich ab und die Ärzte der Rehaklinik H._______ hielten fest, dass ein Grad der Be­hin­derung von 50% anerkannt sei; diese beiden Angaben seien jedoch nicht geeignet, um festzustellen, in welchen Tätigkeiten und in wel­chem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einge­schränkt ist, da es sich bei diesen Begriffen um Bezeichungen des deut­schen Sozialversicherungsrechts handelt, welche für das schwei­ze­rische Recht nicht massgebend sind. Die Einschätzung des Reha­zentrums B._______ kann für die Beurteilung nicht massgebend sein, da die Einschätzung zwei Jahre vor dem Verfügungszeitpunkt datiert und überdies in der Zwischenzeit ein Pleuraerguss aufgetreten ist, welcher ebenfalls einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Be­schwerde­führerin haben könnte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den vorhandenen Un­ter­lagen zwar die gestellten Diagnosen entnommen werden können, je­doch nicht die daraus folgende Arbeitsfähigkeit. Da bei der Be­schwer­de­führerin sehr viele verschiedene Diagnosen gestellt wurden, kann auch nicht einfach gestützt auf die Akten beurteilt werden, wel­che Einschränkungen die Diagnosen zur Folge haben, da diese unter­einander Wechselwirkungen haben könnten und zudem ohnehin nicht alleine aufgrund der Diagnose auf die daraus folgende Einschränkung geschlossen werden kann. Somit kann auch auf die lediglich mit we­nigen Stichworten (Pleuraerguss, Entlassung Reha, Entlassung Hosp.) versehene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD Rhone nicht ab­gestellt werden. Vielmehr müsste die Arbeitsfähigkeit (in der bisheri­gen oder einer angepassten Tätigkeit) aufgrund einer multidiszipli­nä­ren Abklärung, bei welcher die Einschränkungen aufgrund der viel­sei­tigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu berück­sich­tigen sind, festgestellt werden. Die IVSTA hat somit den Sach­ver­halt unvollständig ermittelt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzu­heissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Ab­klärung durchführe und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be­schwerdeführerin ermittle respektive den Invaliditätsgrad festlege.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde­führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerde­führe­rin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der ge­leiste­te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechts­kraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu ge­ben­des Konto zurückzuerstatten.Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu­er­legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg­le­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­entschädigung umfasst die Kosten der Ver­tretung sowie all­fällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Be­schwerde­führerin ist vorliegend anwaltlich ver­treten. Ihr ist da­her eine Par­teientschädi­gung für die ihr entstande­nen not­wen­digen Kos­ten zuzu­sprechen. Da keine Kostennote einge­reicht wurde, ist die Partei­ent­schädigung auf­grund der Akten festzu­setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteient­schädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- erscheint unter Berücksichtigung des aktenkundigen Auf­wandes als ange­mes­sen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an­ge­fochtene Verfügung vom 24. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgeht und über den Rentenanspruch neu verfügt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor­schuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei­entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- zugesprochen

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­ad­resse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: