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C-6709/2007

C-6709/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-23 · Deutsch CH

Berufliche Vorsorge (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Personalfürsorgestiftung der S._______AG (nachfolgend Personalfürsorgestiftung oder Beschwerdegegnerin) ist eine im Handelsregister des Kantons Bern eingetragene Stiftung mit Sitz in Bern (act. 11/1). Sie bezweckt laut Statuten die Vorsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma durch Gewährung von Unterstützung und Leistungen im Falle von Alter, Tod und Invalidität oder in Notlagen (act. 11/2). Die Personalfürsorgestiftung ist eine Stiftung gemäss Art. 80 ff., insbesondere Art. 89bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und untersteht der Aufsicht des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (Vorinstanz). B. Mit Verfügung vom 20. September 2007 (act. 2/1) hat die Vorinstanz folgendes angeordnet: "1. Der Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung der S._______AG wird mit sofortiger Wirkung abgesetzt. Er ist im Handelsregister zu streichen.

2. Die Stiftungsräte Y._______, Präsidentin, von (Ortschaft), K._______, von (Ortschaft), sind im Handelsregister zu streichen.

3. Als kommissarische Verwalterin mit Einzelunterschrift wird eingesetzt: Z._______, c/o G._______AG.

3. [recte 4.] Die kommissarische Verwalterin hat die Vorsorgeeinrichtung zu verwalten, die Liquidation zu prüfen und allenfalls durchzuführen. Die Aufsichtsbehörde ist regelmässig über den Verlauf des Geschäfts zu informieren; genehmigungspflichtige Geschäfte sind ihr vorzulegen.

4. [recte 5.] Der Stiftungsrat hat der kommissarischen Verwalterin sämtliche Stiftungsakten zu übergeben.

5. [recte 6.] Die Kosten der kommissarischen Verwaltung gehen zu Lasten des Stiftungsvermögens. 6 [recte 7.] Für Schäden, die der kommissarische Verwalter in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, besteht keine Staatshaftung. Falls keine Deckung besteht, ist die private Berufshaftpflichtversicherung auf solche Schäden auszudehnen.

6. [recte 7.] Kosten der Verfügung.

7. [recte 8.] Einer allfälligen Einsprache ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Rechtsmittelfrist für eine Einsprache gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung beträgt 10 Tage." Am 1. Mai 2009 wurde die kommissarische Verwalterin Z._______ durch P._______, c/o K._______AG ersetzt (vgl. Handelsregisterauszug act. 23). Diese Massnahmen begründete die Vorinstanz im Wesentlichen dahingehend, die Beschwerdeführer hätten sich trotz Mahnung und Auferlegung einer Busse geweigert, die Jahresberichterstattung für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 zur Prüfung einzureichen, weshalb das Erreichen des Stiftungszwecks in Frage gestellt sei. C. Gegen diese Verfügung erhoben Y._______ und K._______ (Beschwerdeführer) am 4. Oktober 2007 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 2). Diese ergänzten sie gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2007 (act. 3) mit Eingabe vom 1. November 2007 (act. 5). Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Einreichung der verlangten Unterlagen hätte sich bedingt durch die laufende Restrukturierung des Unternehmens verzögert. So sei im 2005 vorgesehen gewesen, die Stifterfirma S._______AG mit den Firmen C._______AG und D._______AG zu einem Gesamtunternehmen zu fusionieren, welches den bestehenden Anschluss an die Personalfürsorgestiftung der S._______AG übernehmen würde. Die vorgesehene Fusion habe sich in der Folge verzögert. Die Jahresrechnung der Personalfürsorgestiftung der Jahre 2004 und 2005 hätten die Beschwerdeführer am 15. Mai 2007 bei der Vorinstanz eingereicht. Die Kontrollstellenberichte würden sie zusammen mit der Jahresrechnung 2006 nach erfolgter Firmenfusion noch nachreichen. Die von der Aufsichtsbehörde verfügten Massnahmen seien nicht notwendig und hätte zudem negative Folgen auf die vor dem Abschluss stehende Restrukturierung der Stifterfirma. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 (act. 12) wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2008 (act. 18) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Seit dem Berichtsjahr 2004 seien die Kontrollstellenberichte 2004 und 2005 sowie die Berichterstattungsunterlagen 2006 trotz Abmahnen und Auferlegen von Bussen ausstehend. Damit verletze die Personalfürsorgestiftung ihre gesetzlichen Berichterstattungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und verunmögliche dadurch die Prüfung und allenfalls ein notwendiges aufsichtsrechtliches Einschreiten. Ohne die Berichte der Kontrollstelle könne sich die Aufsichtsbehörde auch kein Bild über die effektive finanzielle Lage der Personalfürsorgestiftung machen. Zudem verfüge die Personalfürsorgestiftung über ein ungesichertes Darlehen an Y._______ in der Höhe von Fr. 200'000.- zuzüglich Zinsen. Dieses überschreite die gesetzlich erlaubte Begrenzung, was auch von der Kontrollstelle beanstandet worden sei. Ende 2002 sei ein Schuldnerwechsel auf die Stifterfirma erfolgt. Dabei habe der Stiftungsrat im Wissen um die Restrukturierungen und finanziellen Schwierigkeiten der Stifterfirma rückwirkend ein Darlehen gewährt und damit womöglich die Gefährdung der Vermögensanlage noch verstärkt. Da die Zukunft der Stifterfirma ungewiss erscheine, sei fraglich, ob die Werthaltigkeit noch gegeben sei. Gemäss Jahresrechnung 2005 sei das ungesicherte Darlehen inzwischen auf Fr. 375'843.- mit Zinsen aufgelaufen. Diese einseitige Vermögensanlage stelle damit ein beachtliches Klumpenrisiko dar. Die Aufsichtsbehörde habe über Jahre hinweg mit Abmahnung und Androhungen vergeblich versucht, den Stiftungsrat von der Notwendigkeit zu überzeugen, dass das Darlehen abgebaut und die Berichterstattungsunterlagen eingereicht werden müssen. Daher sei die Aufsichtsbehörde zum Schutze des Stiftungszwecks gezwungen, in die Autonomie des Stiftungsrates einzugreifen und diesen durch eine unabhängige Person zu ersetzen. F. Mit Verfügung vom 9. April 2008 (act. 19) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. März 2008 zugestellt und diesen Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführer haben sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen. G. Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 (act. 22) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. H. Den mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 (act. 3) bei den Beschwerdeführern erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- haben diese am 7. November 2007 einbezahlt (act. 7). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern, wie hier, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG.

E. 2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 20. September 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Die Beschwerdeführer waren Stiftungsräte der Personalfürsorgestiftung, gegen welche sich die von der Vorinstanz angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen richten. Sie sind daher von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und von dieser besonders berührt. Zudem haben sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind daher im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführer haben frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem sie auch den verfügten Kostenvorschuss fristgemäss geleistet haben, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).

E. 4 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG trifft die Aufsichtsbehörde die Massnahmen zur Behebung von Mängeln. Hierzu stehen ihr präventive und repressive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden, während die präventiven Mittel darauf ausgelegt sind, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Vorsorgeeinrichtung durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61 f.; Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, a.a.O., S. 65 f.).

E. 4.1 Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem die Mahnung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen oder Auflagen in Frage, soweit die Vorsorgeeinrichtung keinen Ermessensspielraum hat, auch die Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind, im Weiteren die Abberufung und Neueinsetzung von Stiftungsorganen und Liquidatoren, die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Stiftung oder die Einsetzung eines Beistandes oder eines interimistischen Stiftungsrates unter gleichzeitiger Enthebung des ordentlichen Stiftungsrates. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, und die Kantone können die Aufsichtsmittel in ihren kantonalen Ausführungserlassen regeln (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 63 ff.; Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, a.a.O., S. 65 f.). Die hier nach Art. 61 Abs. 1 BVG anwendbare kantonale Verordnung vom 10. November 1993 betreffend die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (Stiftungsverordnung; StiV, BSG 212.223.1) führt in Art. 25 Abs. 3 die Aufsichtsmittel konkret auf, welche die Aufsichtsbehörde zur Behebung der festgestellten Mängel trifft. Auf Grund der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Dabei hat sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 33f.; Carl Helbling, a.a.O., S. 556).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Stiftungsrat, bestehend aus den Beschwerdeführern, mit sofortiger Wirkung abgesetzt (Dispositionsziffer 1) und eine kommissarische Verwaltung angeordnet (Dispositivziffer 3). Die Abberufung des Stiftungsrates aus seiner Funktion stellt den schwerwiegendsten Eingriff dar. Er ist deshalb besonders sorgfältig auf die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O. S. 69). Dabei fragt sich, ob die Personalfürsorgestiftung nicht auch mit milderen Massnahmen zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu bewegen gewesen wäre.

E. 5.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre gesetzliche Berichterstattungspflicht grob verletzt, indem sie die Jahresrechnungen sowie den Bericht der Kontrollstelle für das Geschäftsjahr 2003 nur nach mehrmaliger Mahnung und unter Androhung weiterer aufsichtsrechtlicher Massnahmen eingereicht habe, während die Berichterstattungsunterlagen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 trotz Abmahnen und der Auferlegung einer Busse noch immer ausstehend seien. Durch dieses Verhalten könne sich die Vorinstanz kein Bild über die effektive finanzielle Lage der Personalfürsorgestiftung verschaffen. Die Beschwerdeführer stellen nicht grundsätzlich in Abrede, dass sie ihren gesetzlichen Berichterstattungspflichten nicht fristgerecht nachgekommen sind. Sie rechtfertigen ihr Versäumnis aber dahingehend, die Berichterstattung habe sich aufgrund der länger anhaltenden und bedeutenden Restrukturierung der Unternehmung verzögert. Diese solle in den nächsten 2 Monaten nun abgeschlossen werden. Die Jahresrechnungen 2004 und 2005 seien der Vorinstanz im Übrigen am 15. Mai 2007 eingereicht worden. Der Kontrollstellenbericht werde nachgereicht, ebenso die Jahresberichterstattung 2006.

E. 5.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 (act. 18/8) die Personalfürsorgestiftung aufforderte, die Jahresberichte, die vom Stiftungsrat unterzeichneten Jahresrechnungen und den Bericht der Kontrollstelle für die Jahre 2004 und 2005 innert 10 Tagen unter Androhung einer Busse bis zu Fr. 4'000.- im Widerhandlungsfall einzureichen. Dies mit der Begründung, die Berichterstattungsunterlagen seien zuvor trotz Mahnungen vom 4. August und 3. November 2006 innert der gesetzten Fristen nicht eingereicht worden. Nachdem diese Unterlagen innert der verfügten Frist bei der Vorinstanz nicht eingetroffen sind, hat diese mit Verfügung vom 27. März 2007 (act. 18/9) der Präsidentin des Stiftungsrates (Beschwerdeführerin 2) wegen dieses Versäumnisses eine Busse von Fr. 1'000.- auferlegt und die Personalfürsorgestiftung nochmals zur Einreichung der genannten Berichterstattungsunterlagen innert 14 Tagen unter Androhung der Absetzung der Stiftungsräte und der Einsetzung einer kommissarischen Verwaltung im Widerhandlungsfall aufgefordert. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 (act. 18/11) hat die Vorinstanz den Eingang der Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 bestätigt, indes die noch immer ausstehenden Kontrollstellenberichte moniert und der Personalfürsorgestiftung angedroht, den Stiftungsrat mit einer Verfügung abzusetzen und die kommissarische Verwaltung einzusetzen. Das umfassende Einsichts- und Informationsrecht der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c BVG stellt ein geeignetes präventives Aufsichtsmittel dar (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O. S. 63). Es findet sein Korrelat in der Berichterstattungspflicht (Art. 62 Abs. 1 Bst. b BVG, Art. 47 BVV 2) sowie der Informationspflicht (Art. 65a Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 15 ZGB) der Vorsorgeeinrichtung. Gemäss Art. 12a der kantonalen Stiftungsverordnung sind die Berichterstattungsunterlagen (Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle) alljährlich innert 6 Monaten nach dem Rechnungsabschluss einzureichen. Diese Frist hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der erwähnten Geschäftsjahre versäumt und wurde daher von der Vorinstanz zu Recht gemahnt. Die Beschwerdegegnerin ist zudem auch nach Anordnung von milderen Aufsichtsmassnahmen als die verfügte - wie Mahnung verbunden mit der Androhung schärferer Massnahmen sowie die Auferlegung einer Busse - ihren Berichterstattungspflichten nicht nachgekommen. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass ohne diese Unterlagen eine gesicherte Beurteilung der finanziellen Lage nicht möglich ist. Letzteres war vorliegend besonders wichtig im Hinblick auf die von der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen im Bereich der Vermögensanlage, auf welche nachfolgend in Erwägung 6 näher eingegangen wird.

E. 6.1 Die Vorinstanz macht des Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin bzw. deren Stiftungsrat habe sich trotz mehrerer Mahnungen geweigert, wie von der Vorinstanz verlangt, das der Stifterfirma gewährte Darlehen abzubauen. Dieses Darlehen sei ungesichert, überschreite die gesetzlich erlaubte Begrenzung bei weitem und stelle ein Klumpenrisiko dar, was auch die Kontrollstelle beanstandet habe. Zudem sei die Werthaltigkeit infolge der mangelnden Bonität der Schuldnerin (Stifterfirma) nicht gewährleistet.

E. 6.2 Aus den aktenkundigen Jahresrechnungen 2003 - 2005 (act. 18/5 und 18/10) geht hervor, dass die Personalfürsorgestiftung gegenüber der S._______AG (Stifterfirma) ein Darlehen aufweist, für welches keine Sicherheiten aufgeführt werden. Dieses Darlehen betrug zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen in den Jahren 2002 Fr. 332'535.-, 2003 Fr. 349'161.75, 2004 Fr. 362'209.10 und 2005 Fr. 375'843.15. Daraus ist ersichtlich, dass dieses Darlehen nicht gemäss den Weisungen der Aufsichtsbehörde abgebaut wurde. Dass diese Massnahme gerechtfertigt war, ergibt sich ohne Weiteres dadurch, dass die Höhe des Darlehens in den Jahren 2002 rund 83 %, 2003 und 2004 rund 81% und 2005 rund 77 % des Vermögens betrug und das Darlehen damit weitaus das grösste Aktivum der Personalfürsorgestiftung darstellte. Demgegenüber lagen die gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungen für ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber bei 20 % des Vermögens bis zum 31. Dezember 2005, ab dem 1. Januar 2006 liegen sie bei 5 % des Vermögens (Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB i.V.m. Art. 71 BVG sowie Art. 57 Abs. 2 sowie Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. März 2004 der Verordnung vom 18. April über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 BVV 2 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung). Die Höhe dieses Darlehens überstieg somit die gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungen bei Weitem. Dies beanstandete auch die Kontrollstelle, R._______AG, in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2004 (act. 18/5). Die Vorinstanz hat denn auch den raschen und umfassenden Abbau des Darlehens auf die gesetzlich zulässige Limite bereits mit Schreiben vom 17. März 1994 (act. 18/3) an die Personalfürsorgestiftung verlangt. Dies hat die Vorinstanz in der Folge mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (act. 18/4) nochmals gerügt und die Personalfürsorgestiftung aufgefordert, einen Abzahlungsplan zu beschliessen, welcher die Rückzahlung des Darlehens inklusive aufgelaufener Zinsen bis zu 15 % der Aktiven vorsehe. Ebenso wurden weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen im Widerhandlungsfall angedroht. In Bezug auf die Bonität der Schuldnerin hegte die Vorinstanz zudem Zweifel, welche ebenfalls gerechtfertigt sind. So führen die Beschwerdeführer selber sinngemäss aus, die S._______AG sei durch den Kauf und Verkauf der Fabrikliegenschaft in eine hohe Verschuldung geraten (act. 5). Dass schliesslich, wie die Vorinstanz geltend macht, eine Interessenskollision bei den Beschwerdeführern bestehe, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass diese laut Handelsregistereintrag des Kantons Thurgau vom 13. März 2008 (act. 18/15) zugleich die einzigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Stifterfirma sind, von welcher die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des Darlehens verlangen soll.

E. 7 Unter diesen Umständen und nach dem Gesagten erweisen sich die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen insgesamt als verhältnismässig, nachdem die Beschwerdeführer vorgängig durch verschiedene mildere Aufsichtsmassnahmen der Vorinstanz nicht zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu bewegen waren und sie auch deren Weisungen sowie aufsichtsrechtliche Verfügungen und Mahnungen missachtet haben. Die angefochtene Verfügung lässt sich daher nicht beanstanden. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer mit ihren Rügen nicht durchgedrungen. Ihre Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

E. 8.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur Folge, dass die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden. Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Diese werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 8.2 Die Vorinstanz hat als verfügende Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6709/2007 {T 0/2} Urteil vom 23. Oktober 2009 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien K._______, Y._______, Beschwerdeführer, gegen Personalfürsorgestiftung der S._______AG, handelnd durch P._______, c/o K._______AG, Beschwerdegegnerin, Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen, Vorinstanz. Gegenstand Anordnung einer kommissarischen Verwaltung, Verfügung vom 20. September 2007 Sachverhalt: A. Die Personalfürsorgestiftung der S._______AG (nachfolgend Personalfürsorgestiftung oder Beschwerdegegnerin) ist eine im Handelsregister des Kantons Bern eingetragene Stiftung mit Sitz in Bern (act. 11/1). Sie bezweckt laut Statuten die Vorsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma durch Gewährung von Unterstützung und Leistungen im Falle von Alter, Tod und Invalidität oder in Notlagen (act. 11/2). Die Personalfürsorgestiftung ist eine Stiftung gemäss Art. 80 ff., insbesondere Art. 89bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und untersteht der Aufsicht des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (Vorinstanz). B. Mit Verfügung vom 20. September 2007 (act. 2/1) hat die Vorinstanz folgendes angeordnet: "1. Der Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung der S._______AG wird mit sofortiger Wirkung abgesetzt. Er ist im Handelsregister zu streichen.

2. Die Stiftungsräte Y._______, Präsidentin, von (Ortschaft), K._______, von (Ortschaft), sind im Handelsregister zu streichen.

3. Als kommissarische Verwalterin mit Einzelunterschrift wird eingesetzt: Z._______, c/o G._______AG.

3. [recte 4.] Die kommissarische Verwalterin hat die Vorsorgeeinrichtung zu verwalten, die Liquidation zu prüfen und allenfalls durchzuführen. Die Aufsichtsbehörde ist regelmässig über den Verlauf des Geschäfts zu informieren; genehmigungspflichtige Geschäfte sind ihr vorzulegen.

4. [recte 5.] Der Stiftungsrat hat der kommissarischen Verwalterin sämtliche Stiftungsakten zu übergeben.

5. [recte 6.] Die Kosten der kommissarischen Verwaltung gehen zu Lasten des Stiftungsvermögens. 6 [recte 7.] Für Schäden, die der kommissarische Verwalter in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, besteht keine Staatshaftung. Falls keine Deckung besteht, ist die private Berufshaftpflichtversicherung auf solche Schäden auszudehnen.

6. [recte 7.] Kosten der Verfügung.

7. [recte 8.] Einer allfälligen Einsprache ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Rechtsmittelfrist für eine Einsprache gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung beträgt 10 Tage." Am 1. Mai 2009 wurde die kommissarische Verwalterin Z._______ durch P._______, c/o K._______AG ersetzt (vgl. Handelsregisterauszug act. 23). Diese Massnahmen begründete die Vorinstanz im Wesentlichen dahingehend, die Beschwerdeführer hätten sich trotz Mahnung und Auferlegung einer Busse geweigert, die Jahresberichterstattung für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 zur Prüfung einzureichen, weshalb das Erreichen des Stiftungszwecks in Frage gestellt sei. C. Gegen diese Verfügung erhoben Y._______ und K._______ (Beschwerdeführer) am 4. Oktober 2007 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 2). Diese ergänzten sie gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2007 (act. 3) mit Eingabe vom 1. November 2007 (act. 5). Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Einreichung der verlangten Unterlagen hätte sich bedingt durch die laufende Restrukturierung des Unternehmens verzögert. So sei im 2005 vorgesehen gewesen, die Stifterfirma S._______AG mit den Firmen C._______AG und D._______AG zu einem Gesamtunternehmen zu fusionieren, welches den bestehenden Anschluss an die Personalfürsorgestiftung der S._______AG übernehmen würde. Die vorgesehene Fusion habe sich in der Folge verzögert. Die Jahresrechnung der Personalfürsorgestiftung der Jahre 2004 und 2005 hätten die Beschwerdeführer am 15. Mai 2007 bei der Vorinstanz eingereicht. Die Kontrollstellenberichte würden sie zusammen mit der Jahresrechnung 2006 nach erfolgter Firmenfusion noch nachreichen. Die von der Aufsichtsbehörde verfügten Massnahmen seien nicht notwendig und hätte zudem negative Folgen auf die vor dem Abschluss stehende Restrukturierung der Stifterfirma. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 (act. 12) wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2008 (act. 18) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Seit dem Berichtsjahr 2004 seien die Kontrollstellenberichte 2004 und 2005 sowie die Berichterstattungsunterlagen 2006 trotz Abmahnen und Auferlegen von Bussen ausstehend. Damit verletze die Personalfürsorgestiftung ihre gesetzlichen Berichterstattungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und verunmögliche dadurch die Prüfung und allenfalls ein notwendiges aufsichtsrechtliches Einschreiten. Ohne die Berichte der Kontrollstelle könne sich die Aufsichtsbehörde auch kein Bild über die effektive finanzielle Lage der Personalfürsorgestiftung machen. Zudem verfüge die Personalfürsorgestiftung über ein ungesichertes Darlehen an Y._______ in der Höhe von Fr. 200'000.- zuzüglich Zinsen. Dieses überschreite die gesetzlich erlaubte Begrenzung, was auch von der Kontrollstelle beanstandet worden sei. Ende 2002 sei ein Schuldnerwechsel auf die Stifterfirma erfolgt. Dabei habe der Stiftungsrat im Wissen um die Restrukturierungen und finanziellen Schwierigkeiten der Stifterfirma rückwirkend ein Darlehen gewährt und damit womöglich die Gefährdung der Vermögensanlage noch verstärkt. Da die Zukunft der Stifterfirma ungewiss erscheine, sei fraglich, ob die Werthaltigkeit noch gegeben sei. Gemäss Jahresrechnung 2005 sei das ungesicherte Darlehen inzwischen auf Fr. 375'843.- mit Zinsen aufgelaufen. Diese einseitige Vermögensanlage stelle damit ein beachtliches Klumpenrisiko dar. Die Aufsichtsbehörde habe über Jahre hinweg mit Abmahnung und Androhungen vergeblich versucht, den Stiftungsrat von der Notwendigkeit zu überzeugen, dass das Darlehen abgebaut und die Berichterstattungsunterlagen eingereicht werden müssen. Daher sei die Aufsichtsbehörde zum Schutze des Stiftungszwecks gezwungen, in die Autonomie des Stiftungsrates einzugreifen und diesen durch eine unabhängige Person zu ersetzen. F. Mit Verfügung vom 9. April 2008 (act. 19) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. März 2008 zugestellt und diesen Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführer haben sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen. G. Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 (act. 22) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. H. Den mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 (act. 3) bei den Beschwerdeführern erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- haben diese am 7. November 2007 einbezahlt (act. 7). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern, wie hier, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. 2. 2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 20. September 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. 2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Die Beschwerdeführer waren Stiftungsräte der Personalfürsorgestiftung, gegen welche sich die von der Vorinstanz angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen richten. Sie sind daher von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und von dieser besonders berührt. Zudem haben sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind daher im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführer haben frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem sie auch den verfügten Kostenvorschuss fristgemäss geleistet haben, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627). 4. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG trifft die Aufsichtsbehörde die Massnahmen zur Behebung von Mängeln. Hierzu stehen ihr präventive und repressive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden, während die präventiven Mittel darauf ausgelegt sind, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Vorsorgeeinrichtung durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61 f.; Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, a.a.O., S. 65 f.). 4.1 Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem die Mahnung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen oder Auflagen in Frage, soweit die Vorsorgeeinrichtung keinen Ermessensspielraum hat, auch die Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind, im Weiteren die Abberufung und Neueinsetzung von Stiftungsorganen und Liquidatoren, die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Stiftung oder die Einsetzung eines Beistandes oder eines interimistischen Stiftungsrates unter gleichzeitiger Enthebung des ordentlichen Stiftungsrates. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, und die Kantone können die Aufsichtsmittel in ihren kantonalen Ausführungserlassen regeln (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 63 ff.; Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, a.a.O., S. 65 f.). Die hier nach Art. 61 Abs. 1 BVG anwendbare kantonale Verordnung vom 10. November 1993 betreffend die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (Stiftungsverordnung; StiV, BSG 212.223.1) führt in Art. 25 Abs. 3 die Aufsichtsmittel konkret auf, welche die Aufsichtsbehörde zur Behebung der festgestellten Mängel trifft. Auf Grund der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Dabei hat sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 33f.; Carl Helbling, a.a.O., S. 556). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Stiftungsrat, bestehend aus den Beschwerdeführern, mit sofortiger Wirkung abgesetzt (Dispositionsziffer 1) und eine kommissarische Verwaltung angeordnet (Dispositivziffer 3). Die Abberufung des Stiftungsrates aus seiner Funktion stellt den schwerwiegendsten Eingriff dar. Er ist deshalb besonders sorgfältig auf die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O. S. 69). Dabei fragt sich, ob die Personalfürsorgestiftung nicht auch mit milderen Massnahmen zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu bewegen gewesen wäre. 5.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre gesetzliche Berichterstattungspflicht grob verletzt, indem sie die Jahresrechnungen sowie den Bericht der Kontrollstelle für das Geschäftsjahr 2003 nur nach mehrmaliger Mahnung und unter Androhung weiterer aufsichtsrechtlicher Massnahmen eingereicht habe, während die Berichterstattungsunterlagen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 trotz Abmahnen und der Auferlegung einer Busse noch immer ausstehend seien. Durch dieses Verhalten könne sich die Vorinstanz kein Bild über die effektive finanzielle Lage der Personalfürsorgestiftung verschaffen. Die Beschwerdeführer stellen nicht grundsätzlich in Abrede, dass sie ihren gesetzlichen Berichterstattungspflichten nicht fristgerecht nachgekommen sind. Sie rechtfertigen ihr Versäumnis aber dahingehend, die Berichterstattung habe sich aufgrund der länger anhaltenden und bedeutenden Restrukturierung der Unternehmung verzögert. Diese solle in den nächsten 2 Monaten nun abgeschlossen werden. Die Jahresrechnungen 2004 und 2005 seien der Vorinstanz im Übrigen am 15. Mai 2007 eingereicht worden. Der Kontrollstellenbericht werde nachgereicht, ebenso die Jahresberichterstattung 2006. 5.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 (act. 18/8) die Personalfürsorgestiftung aufforderte, die Jahresberichte, die vom Stiftungsrat unterzeichneten Jahresrechnungen und den Bericht der Kontrollstelle für die Jahre 2004 und 2005 innert 10 Tagen unter Androhung einer Busse bis zu Fr. 4'000.- im Widerhandlungsfall einzureichen. Dies mit der Begründung, die Berichterstattungsunterlagen seien zuvor trotz Mahnungen vom 4. August und 3. November 2006 innert der gesetzten Fristen nicht eingereicht worden. Nachdem diese Unterlagen innert der verfügten Frist bei der Vorinstanz nicht eingetroffen sind, hat diese mit Verfügung vom 27. März 2007 (act. 18/9) der Präsidentin des Stiftungsrates (Beschwerdeführerin 2) wegen dieses Versäumnisses eine Busse von Fr. 1'000.- auferlegt und die Personalfürsorgestiftung nochmals zur Einreichung der genannten Berichterstattungsunterlagen innert 14 Tagen unter Androhung der Absetzung der Stiftungsräte und der Einsetzung einer kommissarischen Verwaltung im Widerhandlungsfall aufgefordert. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 (act. 18/11) hat die Vorinstanz den Eingang der Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 bestätigt, indes die noch immer ausstehenden Kontrollstellenberichte moniert und der Personalfürsorgestiftung angedroht, den Stiftungsrat mit einer Verfügung abzusetzen und die kommissarische Verwaltung einzusetzen. Das umfassende Einsichts- und Informationsrecht der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c BVG stellt ein geeignetes präventives Aufsichtsmittel dar (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O. S. 63). Es findet sein Korrelat in der Berichterstattungspflicht (Art. 62 Abs. 1 Bst. b BVG, Art. 47 BVV 2) sowie der Informationspflicht (Art. 65a Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 15 ZGB) der Vorsorgeeinrichtung. Gemäss Art. 12a der kantonalen Stiftungsverordnung sind die Berichterstattungsunterlagen (Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle) alljährlich innert 6 Monaten nach dem Rechnungsabschluss einzureichen. Diese Frist hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der erwähnten Geschäftsjahre versäumt und wurde daher von der Vorinstanz zu Recht gemahnt. Die Beschwerdegegnerin ist zudem auch nach Anordnung von milderen Aufsichtsmassnahmen als die verfügte - wie Mahnung verbunden mit der Androhung schärferer Massnahmen sowie die Auferlegung einer Busse - ihren Berichterstattungspflichten nicht nachgekommen. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass ohne diese Unterlagen eine gesicherte Beurteilung der finanziellen Lage nicht möglich ist. Letzteres war vorliegend besonders wichtig im Hinblick auf die von der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen im Bereich der Vermögensanlage, auf welche nachfolgend in Erwägung 6 näher eingegangen wird. 6. 6.1 Die Vorinstanz macht des Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin bzw. deren Stiftungsrat habe sich trotz mehrerer Mahnungen geweigert, wie von der Vorinstanz verlangt, das der Stifterfirma gewährte Darlehen abzubauen. Dieses Darlehen sei ungesichert, überschreite die gesetzlich erlaubte Begrenzung bei weitem und stelle ein Klumpenrisiko dar, was auch die Kontrollstelle beanstandet habe. Zudem sei die Werthaltigkeit infolge der mangelnden Bonität der Schuldnerin (Stifterfirma) nicht gewährleistet. 6.2 Aus den aktenkundigen Jahresrechnungen 2003 - 2005 (act. 18/5 und 18/10) geht hervor, dass die Personalfürsorgestiftung gegenüber der S._______AG (Stifterfirma) ein Darlehen aufweist, für welches keine Sicherheiten aufgeführt werden. Dieses Darlehen betrug zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen in den Jahren 2002 Fr. 332'535.-, 2003 Fr. 349'161.75, 2004 Fr. 362'209.10 und 2005 Fr. 375'843.15. Daraus ist ersichtlich, dass dieses Darlehen nicht gemäss den Weisungen der Aufsichtsbehörde abgebaut wurde. Dass diese Massnahme gerechtfertigt war, ergibt sich ohne Weiteres dadurch, dass die Höhe des Darlehens in den Jahren 2002 rund 83 %, 2003 und 2004 rund 81% und 2005 rund 77 % des Vermögens betrug und das Darlehen damit weitaus das grösste Aktivum der Personalfürsorgestiftung darstellte. Demgegenüber lagen die gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungen für ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber bei 20 % des Vermögens bis zum 31. Dezember 2005, ab dem 1. Januar 2006 liegen sie bei 5 % des Vermögens (Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB i.V.m. Art. 71 BVG sowie Art. 57 Abs. 2 sowie Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. März 2004 der Verordnung vom 18. April über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 BVV 2 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung). Die Höhe dieses Darlehens überstieg somit die gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungen bei Weitem. Dies beanstandete auch die Kontrollstelle, R._______AG, in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2004 (act. 18/5). Die Vorinstanz hat denn auch den raschen und umfassenden Abbau des Darlehens auf die gesetzlich zulässige Limite bereits mit Schreiben vom 17. März 1994 (act. 18/3) an die Personalfürsorgestiftung verlangt. Dies hat die Vorinstanz in der Folge mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (act. 18/4) nochmals gerügt und die Personalfürsorgestiftung aufgefordert, einen Abzahlungsplan zu beschliessen, welcher die Rückzahlung des Darlehens inklusive aufgelaufener Zinsen bis zu 15 % der Aktiven vorsehe. Ebenso wurden weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen im Widerhandlungsfall angedroht. In Bezug auf die Bonität der Schuldnerin hegte die Vorinstanz zudem Zweifel, welche ebenfalls gerechtfertigt sind. So führen die Beschwerdeführer selber sinngemäss aus, die S._______AG sei durch den Kauf und Verkauf der Fabrikliegenschaft in eine hohe Verschuldung geraten (act. 5). Dass schliesslich, wie die Vorinstanz geltend macht, eine Interessenskollision bei den Beschwerdeführern bestehe, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass diese laut Handelsregistereintrag des Kantons Thurgau vom 13. März 2008 (act. 18/15) zugleich die einzigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Stifterfirma sind, von welcher die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des Darlehens verlangen soll. 7. Unter diesen Umständen und nach dem Gesagten erweisen sich die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen insgesamt als verhältnismässig, nachdem die Beschwerdeführer vorgängig durch verschiedene mildere Aufsichtsmassnahmen der Vorinstanz nicht zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu bewegen waren und sie auch deren Weisungen sowie aufsichtsrechtliche Verfügungen und Mahnungen missachtet haben. Die angefochtene Verfügung lässt sich daher nicht beanstanden. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer mit ihren Rügen nicht durchgedrungen. Ihre Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen abzuweisen. 8. 8.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur Folge, dass die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden. Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Diese werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8.2 Die Vorinstanz hat als verfügende Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: