Einreise
Sachverhalt
A. Die thailändischen Staatsangehörigen P._______, geboren 1972 (nachfolgend: Gesuchstellerin 1), und R._______, geboren 1979 (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), beantragten am 26. August 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok je ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei J._______ und H._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in X._______ (SG). Die Schweizer Vertretung weigerte sich, die Visa in eigener Kompetenz auszustellen, und leitete die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 15. Oktober 2008 ab, die beantragten Visa zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerinnen lebten in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Unter Bezugnahme auf die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen hält die Vorinstanz in der Verfügung fest, die beantragte dreimonatige Abwesenheit lasse sich mit den geltend gemachten beruflichen Verpflichtungen kaum vereinbaren. C. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2008 beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Besuchsvisa. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Es gehe hier einzig um einen Besuch, und die Gesuchstellerinnen hätten keinerlei Absicht, ihre Heimat auf Dauer zu verlassen. Dort lebten ihre Familien und es gehe ihnen gut. Demgegenüber hätten sie hier ohne Sprachkenntnis und Ausbildung keine Perspektive. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Erfahrung zeige, dass selbst mangelnde Sprachkenntnisse oder fehlende Berufsausbildung nicht vor einer Emigration abhalten könnten. Im Falle der Gesuchstellerinnen beständen offensichtlich weder soziale noch berufliche Verpflichtungen, die Garantie für eine Wiederausreise geben könnten. E. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegen die Gesuchstellerinnen der Visumspflicht.
E. 6 Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV).
E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Exportabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regierungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote - sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% - auf 3,4 bis 4% führen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht im Oktober 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil vor allem jüngerer Menschen, die versuchen ins Ausland zu gelangen, um dort unter günstigeren Bedingungen eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
E. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 8.1 Die beiden Gesuchstellerinnen, die untereinander offenbar nicht verwandt sind, werden von den Beschwerdeführern als "gute Bekannte aus dem engsten Familienkreis" bezeichnet. Bei der Gesuchstellerin 1 handelt es sich um eine 37-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Die Gesuchstellerin 2 ist 30 Jahre alt und ebenfalls ledig. Gemäss Feststellung der Schweizer Vertretung in Bangkok hat sie einen inzwischen siebenjährigen Sohn. Weitere Anhaltspunkte zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerinnen ergeben sich nicht aus den Akten. Bei der Gesuchstellerin 1 sind daher keine diesbezüglichen Verantwortlichkeiten erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber hat die Gesuchstellerin 2 als Mutter eines schulpflichtigen Kindes zwar durchaus gewisse familiäre Verpflichtungen im Heimatland. Daraus kann aber nicht schon auf eine besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz geschlossen werden. Denn immerhin beabsichtigt auch die Gesuchstellerin 2, sich ohne besonderen Grund für ganze drei Monate ins Ausland zu begeben; sie würde ihr Kind in dieser Zeit Dritten zur Betreuung überlassen. Die Existenz eigener Kinder ist denn auch erfahrungsgemäss für sich allein nicht geeignet, die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise zu begünstigen. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn die Absicht einer Emigration ist häufig gerade mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland besser unterstützen und gegebenenfalls später nachziehen zu können. Im familiären Bereich sind somit auch bei der Gesuchstellerin 2 keine zwingenden Verantwortlichkeiten erkennbar, welche sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen.
E. 8.2 Was ihre wirtschaftliche Situation betrifft, so sind zwar offenbar beide Gesuchstellerinnen erwerbstätig. Die Gesuchstellerin 1 arbeitet als Verkäuferin in einem "noodle shop" (gemäss einer Begleitnotiz der Schweizer Vertretung in Bangkok) im Police Hospital in Bangkok. Seit wann sie dort arbeitet und welchen Lohn sie erzielt, ist nicht bekannt. Die Gesuchstellerin 2 arbeitet seit März 2008 als Angestellte in einem Design-Studio in Bangkok und verdient monatlich 10'000 Baht (umgerechnet CHF 307), dies gemäss einer im Gesuchsverfahren edierten Arbeitgeberbestätigung. Weitergehende Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen fehlen. Aufgrund der spärlichen Erkenntnisse kann daher kein Bild über die wirtschaftlichen Lebensumstände gewonnen werden. Kommt hinzu, dass beide Gesuchstellerinnen einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt beantragt haben. Eine solche Dauer liegt weit über dem landesüblichen Ferienanspruch und liesse sich wahrscheinlich nur durch Gewährung unbezahlten Urlaubs oder aber durch eine Aufgabe des Arbeitsplatzes verwirklichen. Im Falle der Gesuchstellerin 2 erstaunt die gewünschte Aufenthaltsdauer umso mehr, als sie im Zeitpunkt des Visumsantrags gerade erst fünfeinhalb Monate bei ihrem Arbeitgeber angestellt war. Der eingereichten Arbeitgeberbestätigung kann zudem nicht entnommen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach einer mehrmonatigen Abwesenheit weitergeführt würde. Obwohl von der Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung thematisiert, gingen die Beschwerdeführer auf diese Umstände nicht ein. Alles in allem sind bei beiden Gesuchstellerinnen keine Verhältnisse zu erkennen, die verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
E. 8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] und [...] retour) das Ausländeramt des Kantons St. Gallen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6680/2008 {T 0/2} Urteil vom 26. Oktober 2009 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien J._______ und H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visa zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die thailändischen Staatsangehörigen P._______, geboren 1972 (nachfolgend: Gesuchstellerin 1), und R._______, geboren 1979 (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), beantragten am 26. August 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok je ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei J._______ und H._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in X._______ (SG). Die Schweizer Vertretung weigerte sich, die Visa in eigener Kompetenz auszustellen, und leitete die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 15. Oktober 2008 ab, die beantragten Visa zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerinnen lebten in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Unter Bezugnahme auf die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen hält die Vorinstanz in der Verfügung fest, die beantragte dreimonatige Abwesenheit lasse sich mit den geltend gemachten beruflichen Verpflichtungen kaum vereinbaren. C. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2008 beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Besuchsvisa. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Es gehe hier einzig um einen Besuch, und die Gesuchstellerinnen hätten keinerlei Absicht, ihre Heimat auf Dauer zu verlassen. Dort lebten ihre Familien und es gehe ihnen gut. Demgegenüber hätten sie hier ohne Sprachkenntnis und Ausbildung keine Perspektive. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Erfahrung zeige, dass selbst mangelnde Sprachkenntnisse oder fehlende Berufsausbildung nicht vor einer Emigration abhalten könnten. Im Falle der Gesuchstellerinnen beständen offensichtlich weder soziale noch berufliche Verpflichtungen, die Garantie für eine Wiederausreise geben könnten. E. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegen die Gesuchstellerinnen der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Exportabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regierungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote - sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% - auf 3,4 bis 4% führen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht im Oktober 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil vor allem jüngerer Menschen, die versuchen ins Ausland zu gelangen, um dort unter günstigeren Bedingungen eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Die beiden Gesuchstellerinnen, die untereinander offenbar nicht verwandt sind, werden von den Beschwerdeführern als "gute Bekannte aus dem engsten Familienkreis" bezeichnet. Bei der Gesuchstellerin 1 handelt es sich um eine 37-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Die Gesuchstellerin 2 ist 30 Jahre alt und ebenfalls ledig. Gemäss Feststellung der Schweizer Vertretung in Bangkok hat sie einen inzwischen siebenjährigen Sohn. Weitere Anhaltspunkte zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerinnen ergeben sich nicht aus den Akten. Bei der Gesuchstellerin 1 sind daher keine diesbezüglichen Verantwortlichkeiten erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber hat die Gesuchstellerin 2 als Mutter eines schulpflichtigen Kindes zwar durchaus gewisse familiäre Verpflichtungen im Heimatland. Daraus kann aber nicht schon auf eine besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz geschlossen werden. Denn immerhin beabsichtigt auch die Gesuchstellerin 2, sich ohne besonderen Grund für ganze drei Monate ins Ausland zu begeben; sie würde ihr Kind in dieser Zeit Dritten zur Betreuung überlassen. Die Existenz eigener Kinder ist denn auch erfahrungsgemäss für sich allein nicht geeignet, die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise zu begünstigen. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn die Absicht einer Emigration ist häufig gerade mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland besser unterstützen und gegebenenfalls später nachziehen zu können. Im familiären Bereich sind somit auch bei der Gesuchstellerin 2 keine zwingenden Verantwortlichkeiten erkennbar, welche sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. 8.2 Was ihre wirtschaftliche Situation betrifft, so sind zwar offenbar beide Gesuchstellerinnen erwerbstätig. Die Gesuchstellerin 1 arbeitet als Verkäuferin in einem "noodle shop" (gemäss einer Begleitnotiz der Schweizer Vertretung in Bangkok) im Police Hospital in Bangkok. Seit wann sie dort arbeitet und welchen Lohn sie erzielt, ist nicht bekannt. Die Gesuchstellerin 2 arbeitet seit März 2008 als Angestellte in einem Design-Studio in Bangkok und verdient monatlich 10'000 Baht (umgerechnet CHF 307), dies gemäss einer im Gesuchsverfahren edierten Arbeitgeberbestätigung. Weitergehende Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen fehlen. Aufgrund der spärlichen Erkenntnisse kann daher kein Bild über die wirtschaftlichen Lebensumstände gewonnen werden. Kommt hinzu, dass beide Gesuchstellerinnen einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt beantragt haben. Eine solche Dauer liegt weit über dem landesüblichen Ferienanspruch und liesse sich wahrscheinlich nur durch Gewährung unbezahlten Urlaubs oder aber durch eine Aufgabe des Arbeitsplatzes verwirklichen. Im Falle der Gesuchstellerin 2 erstaunt die gewünschte Aufenthaltsdauer umso mehr, als sie im Zeitpunkt des Visumsantrags gerade erst fünfeinhalb Monate bei ihrem Arbeitgeber angestellt war. Der eingereichten Arbeitgeberbestätigung kann zudem nicht entnommen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach einer mehrmonatigen Abwesenheit weitergeführt würde. Obwohl von der Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung thematisiert, gingen die Beschwerdeführer auf diese Umstände nicht ein. Alles in allem sind bei beiden Gesuchstellerinnen keine Verhältnisse zu erkennen, die verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] und [...] retour) das Ausländeramt des Kantons St. Gallen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: