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C-6669/2014

C-6669/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-06 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Die 1964 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) hat in den Jahren 2007 bis 2010 mit Unterbrüchen als Grenzgängerin in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ IV) entrichtet (vgl. IV-act. 1 - 5). Mit Datum vom 14. April 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf die seit Oktober 2010 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung infolge Burnout zum Leistungsbezug bei der IV an (IV-act. 1). Die SVA Zürich (IV-Stelle des Kantons Zürich) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (IV-act. 7 ff.), gewährte von Oktober 2011 bis Juli 2013 Arbeitsvermittlung mit Job Coaching (IV-act. 26 und 29 ff.; IV-act. 72) sowie Arbeitstraining (IV-act. 33 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 78 ff.) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 das Leistungsbegehren betreffend IV-Rente ab (IV-act. 87). Mit E-Mail vom 28. Mai 2014 wandte sich die Versicherte an die SVA Zürich und erkundigte sich, ob es möglich sei, ein "Aufrollverfahren" anzugehen. Sie habe für die Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragt; dieser habe jedoch nichts unternommen. Daraufhin teilte ihr die Sachbearbeiterin der SVA Zürich mit, ein "Aufrollverfahren" sei nicht möglich. Sie könne lediglich erneut ein Leistungsgesuch stellen, müsse aber Beweismittel einreichen, aus welchen ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung verschlechtert habe (IV-act. 88). Die Versicherte meldete sich am 24. Juni 2014 erneut zum Leistungsbezug an und reichte ein ärztliches Attest von Dr. B._______ vom 20. Juni 2014 ein (IV-act. 89 f.). Auf entsprechende Aufforderung der SVA Zürich vom 25. Juni 2014 (IV-act. 91) reichte die Versicherte am 11. Juli 2014 weitere Beweismittel (Schreiben der C._______-Versicherung vom 25. Juni 2014 betreffend Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; ärztliches Attest von Dr. B._______ vom 8. Juli 2014) ein (IV-act. 92 f.). Mit Vorbescheid vom 21. August 2014 stellte die SVA Zürich Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht, weil keine anspruchserhebliche Veränderung seit der letzten (abweisenden) Verfügung glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 94). Die Versicherte erhob am 27. August 2014 unter Hinweis auf die am 11. Juli 2014 eingereichten Beweismittel Einwand (IV-act. 96). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 trat die IVSTA auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (IV-act. 101). B. Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 13. November 2014 Beschwerde und ersuchte - unter Hinweis auf das Attest von Dr. B._______ vom 8. Juli 2014 und das Schreiben der C._______-Versicherung vom 25. Juni 2014 - um Neubeurteilung. Zudem stellte sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1). C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen ein (act. 5). D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2015, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (act. 6). E. Mit Replik vom 11. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest (act. 8). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

E. 1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher grundsätzlich einzutreten.

E. 1.3 Anfechtungsgegenstand - welcher die Grenze des möglichen Streitgegenstandes bildet - ist eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Streitgegenstand kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1).

E. 2 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität sowie die hier streitige Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA und der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 2.1 m.w.H.).

E. 2.1 Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1).

E. 2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]).

E. 2.2.1 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (9C_635/2015 E. 2.2). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteile BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2, 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 je mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3).

E. 2.2.2 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (betreffend Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (zum Ganzen: Urteil BGer 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweis auf SZS 2009 S. 397 [9C_286/2009] E. 2.2.3; 8C_844/2012 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin beruft sich - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - in erster Linie auf das Attest von Dr. B._______ vom 8. Juli 2014 und das Schreiben der C._______-Versicherung vom 25. Juni 2014. Daraus ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Dezember 2013 erheblich verändert haben könnte; eine Veränderung des Invaliditätsgrades wird damit nicht glaubhaft gemacht.

E. 3.1 Dr. B._______ bestätigt in ihrem Attest vom 8. Juli 2014, dass die Beschwerdeführerin an einer Hashimoto Thyreoiditis erkrankt sei. Die Hor­mon­einstellung gestalte sich "weiterhin" schwierig. Aktuell bestünden folgende Symptome: Müdigkeit, Erschöpfung, fehlende Belastbarkeit, Kon­zentrationsstörungen, taube Finger, Schwindel, Nackenverspannungen, Gewichtsabnahme auf unter 50 kg. Es liege ein schwerer Krankheitsverlauf vor. Die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig. Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes werden keine Angaben gemacht.

E. 3.2 Die Diagnose der Hashimoto Thyreoiditis wird in den Akten seit 2011 verschiedentlich erwähnt (vgl. bspw. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 13. Oktober 2011 [IV-act. 27]); ein erster Bericht von Dr. B._______ mit dieser Diagnose und weitgehend ähnlicher Symptombeschreibung datiert vom 5. Januar 2012 (IV-act. 38). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren, welches im Hinblick auf die abweisende Verfügung vom 17. Dezember 2013 durchgeführt wurde, bereits geltend gemacht, die Diagnose der Hashimoto Thyreoiditis sei ungenügend berücksichtigt worden und einen Kurzbericht von Dr. B._______ vom 18. November 2013 beigelegt (vgl. IV-act. 79 - 83). Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes RAD (vgl. IV-act. 84) kam die Verwaltung zum Schluss, es liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor und wies das Leistungsbegehren ab.

E. 3.3 Allein aus der Tatsache, dass Dr. B._______ in ihrem Bericht vom 18. November 2013 die Arbeitsfähigkeit als "sehr eingeschränkt" bezeichnete, im Attest vom 8. Juli 2014 aber als nicht mehr gegeben erachtete, lässt sich - mit Blick auf die jeweils angeführte Symptomatik - keine Verschlechterung ableiten, zumal diese Beurteilung nicht weiter begründet wird.

E. 3.4 Nicht geeignet, eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit glaubhaft zu machen, ist auch das Schreiben der C._______-Versicherung vom 25. Juni 2014, welches lediglich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhalte.

E. 3.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - trotz entsprechender Information durch die SVA Zürich - in ihren Eingaben nie substantiiert geltend gemacht hat, ihre Erwerbsfähigkeit habe sich seit der abweisenden Verfügung vom 17. Dezember 2013 erheblich verschlechtert.

E. 3.6 Demnach war die Vorinstanz zweifellos nicht gehalten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG).

E. 4 In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6669/2014 Urteil vom 6. April 2016 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch / Neuanmeldung (Verfügung vom 24. Oktober 2014). Sachverhalt: A. Die 1964 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) hat in den Jahren 2007 bis 2010 mit Unterbrüchen als Grenzgängerin in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ IV) entrichtet (vgl. IV-act. 1 - 5). Mit Datum vom 14. April 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf die seit Oktober 2010 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung infolge Burnout zum Leistungsbezug bei der IV an (IV-act. 1). Die SVA Zürich (IV-Stelle des Kantons Zürich) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (IV-act. 7 ff.), gewährte von Oktober 2011 bis Juli 2013 Arbeitsvermittlung mit Job Coaching (IV-act. 26 und 29 ff.; IV-act. 72) sowie Arbeitstraining (IV-act. 33 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 78 ff.) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 das Leistungsbegehren betreffend IV-Rente ab (IV-act. 87). Mit E-Mail vom 28. Mai 2014 wandte sich die Versicherte an die SVA Zürich und erkundigte sich, ob es möglich sei, ein "Aufrollverfahren" anzugehen. Sie habe für die Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragt; dieser habe jedoch nichts unternommen. Daraufhin teilte ihr die Sachbearbeiterin der SVA Zürich mit, ein "Aufrollverfahren" sei nicht möglich. Sie könne lediglich erneut ein Leistungsgesuch stellen, müsse aber Beweismittel einreichen, aus welchen ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung verschlechtert habe (IV-act. 88). Die Versicherte meldete sich am 24. Juni 2014 erneut zum Leistungsbezug an und reichte ein ärztliches Attest von Dr. B._______ vom 20. Juni 2014 ein (IV-act. 89 f.). Auf entsprechende Aufforderung der SVA Zürich vom 25. Juni 2014 (IV-act. 91) reichte die Versicherte am 11. Juli 2014 weitere Beweismittel (Schreiben der C._______-Versicherung vom 25. Juni 2014 betreffend Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; ärztliches Attest von Dr. B._______ vom 8. Juli 2014) ein (IV-act. 92 f.). Mit Vorbescheid vom 21. August 2014 stellte die SVA Zürich Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht, weil keine anspruchserhebliche Veränderung seit der letzten (abweisenden) Verfügung glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 94). Die Versicherte erhob am 27. August 2014 unter Hinweis auf die am 11. Juli 2014 eingereichten Beweismittel Einwand (IV-act. 96). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 trat die IVSTA auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (IV-act. 101). B. Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 13. November 2014 Beschwerde und ersuchte - unter Hinweis auf das Attest von Dr. B._______ vom 8. Juli 2014 und das Schreiben der C._______-Versicherung vom 25. Juni 2014 - um Neubeurteilung. Zudem stellte sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1). C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen ein (act. 5). D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2015, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (act. 6). E. Mit Replik vom 11. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest (act. 8). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.3 Anfechtungsgegenstand - welcher die Grenze des möglichen Streitgegenstandes bildet - ist eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Streitgegenstand kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1).

2. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität sowie die hier streitige Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA und der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 2.1 m.w.H.). 2.1 Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1). 2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]). 2.2.1 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (9C_635/2015 E. 2.2). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteile BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2, 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 je mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). 2.2.2 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (betreffend Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (zum Ganzen: Urteil BGer 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweis auf SZS 2009 S. 397 [9C_286/2009] E. 2.2.3; 8C_844/2012 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

3. Die Beschwerdeführerin beruft sich - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - in erster Linie auf das Attest von Dr. B._______ vom 8. Juli 2014 und das Schreiben der C._______-Versicherung vom 25. Juni 2014. Daraus ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Dezember 2013 erheblich verändert haben könnte; eine Veränderung des Invaliditätsgrades wird damit nicht glaubhaft gemacht. 3.1 Dr. B._______ bestätigt in ihrem Attest vom 8. Juli 2014, dass die Beschwerdeführerin an einer Hashimoto Thyreoiditis erkrankt sei. Die Hor­mon­einstellung gestalte sich "weiterhin" schwierig. Aktuell bestünden folgende Symptome: Müdigkeit, Erschöpfung, fehlende Belastbarkeit, Kon­zentrationsstörungen, taube Finger, Schwindel, Nackenverspannungen, Gewichtsabnahme auf unter 50 kg. Es liege ein schwerer Krankheitsverlauf vor. Die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig. Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes werden keine Angaben gemacht. 3.2 Die Diagnose der Hashimoto Thyreoiditis wird in den Akten seit 2011 verschiedentlich erwähnt (vgl. bspw. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 13. Oktober 2011 [IV-act. 27]); ein erster Bericht von Dr. B._______ mit dieser Diagnose und weitgehend ähnlicher Symptombeschreibung datiert vom 5. Januar 2012 (IV-act. 38). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren, welches im Hinblick auf die abweisende Verfügung vom 17. Dezember 2013 durchgeführt wurde, bereits geltend gemacht, die Diagnose der Hashimoto Thyreoiditis sei ungenügend berücksichtigt worden und einen Kurzbericht von Dr. B._______ vom 18. November 2013 beigelegt (vgl. IV-act. 79 - 83). Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes RAD (vgl. IV-act. 84) kam die Verwaltung zum Schluss, es liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor und wies das Leistungsbegehren ab. 3.3 Allein aus der Tatsache, dass Dr. B._______ in ihrem Bericht vom 18. November 2013 die Arbeitsfähigkeit als "sehr eingeschränkt" bezeichnete, im Attest vom 8. Juli 2014 aber als nicht mehr gegeben erachtete, lässt sich - mit Blick auf die jeweils angeführte Symptomatik - keine Verschlechterung ableiten, zumal diese Beurteilung nicht weiter begründet wird. 3.4 Nicht geeignet, eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit glaubhaft zu machen, ist auch das Schreiben der C._______-Versicherung vom 25. Juni 2014, welches lediglich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhalte. 3.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - trotz entsprechender Information durch die SVA Zürich - in ihren Eingaben nie substantiiert geltend gemacht hat, ihre Erwerbsfähigkeit habe sich seit der abweisenden Verfügung vom 17. Dezember 2013 erheblich verschlechtert. 3.6 Demnach war die Vorinstanz zweifellos nicht gehalten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG).

4. In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: