Invalidenversicherung (IV)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Duplik [act. 11] inkl. Beilagen) die Vorinstanz (Ref-Nr._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Duplik [act. 11] inkl. Beilagen) die Vorinstanz (Ref-Nr._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6669/2008 {T 0/2} Urteil vom 4. September 2009 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Balthasar Settelen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 22. September 2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 22. September 2008 abwies, dass sie die Verfügung damit begründete, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zugemutet werden könne, dass der Beschwerdeführer die besagte Verfügung mit Beschwerde vom 22. Oktober 2008 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz mit der Auflage zurückzuweisen, ein neues Gutachten einzuholen, welches eine gesamtheitliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vornehme, ausserdem seien der Beschwerdegegnerin die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten aufzuerlegen, dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 28. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte und dies im Wesentlichen damit begründete, dass sich aus der Beschwerde keine neuen Fakten ergäben, welche die darin beantragte Einholung eines zusätzlichen medizinischen Gutachtens als notwendig erscheinen liesse, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. April 2009 seine Beschwerdeanträge wiederholte und sich dabei insbesondere auf fünf der Replik beigelegte Arztberichte abstützte, dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 19. Mai 2009 unter Bezugnahme auf den Bericht ihres medizinischen Dienstes vom 12. Mai 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes an die IVSTA zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. B._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2009 sinngemäss erklärte, dass der jüngste "valable" psychiatrische Bericht (aus dem Jahr 2005) zur Beurteilung der aktuellen Situation zu alt sei und sich unklar zur Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äussere, weshalb er (Dr. B._______) eine eingehende psychiatrische Evaluation des Beschwerdeführers in der Schweiz vorschlage, wobei es angesichts der vielen internistischen Probleme sinnvoll sei, bei dieser Gelegenheit den Beschwerdeführer auch internistisch untersuchen zu lassen, dass der Beschwerdeführer rügte, dass der medizinische Sachverhalt - namentlich betreffend seine psychische Gesundheit und die diversen internistischen Beschwerden - unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. September 2008 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - insbesondere in Bezug auf den psychischen und internistischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Duplik (inkl. Beilagen) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zuzustellen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Duplik [act. 11] inkl. Beilagen) die Vorinstanz (Ref-Nr._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: