Spezialitätenliste
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular «Zahladresse»)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular «Zahladresse») - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6578/2018 Abschreibungsentscheid vom 16. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______ AG, Schweiz, vertreten durch Alfred Jost, Rechtsanwalt, Pharmalex GmbH, Schwanengasse 3, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, B._______,dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung vom 19. Oktober 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vorinstanz) am 19. Oktober 2018 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die Preise des Arzneimittels B._______ (Tabl. 0.4mg ... Stk. und ... Stk.) auf Fr. ... resp. Fr. ... gesenkt hat, dass die X._______ AG (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Jost, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. November 2018 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, die Verfügung vom 19. Oktober 2018 sei aufzuheben und die aktuellen Fabrikabgabepreise (FAP) von B._______ Tabletten 0.4 mg ... Stk. und ... Stk. seien als wirtschaftlich zu bestätigen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die X._______ AG dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist, dass das BAG die vorliegend angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2018 mit Entscheid vom 23. April 2019 in Wiedererwägung gezogen und in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2019 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren C-6578/2018 sei infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis des Bundesverwaltungsgerichts abzuschreiben, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, es komme zu keiner Preissenkung, da für das genannte Arzneimittel weder Auslandpreisvergleiche (APV) noch therapeutische Quervergleiche (TQV) vorhanden seien, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2019 Gelegenheit erhalten hat, sich im Sinne der Erwägungen innert Frist zur vorgesehenen Abschreibung der Beschwerde zu äussern, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2019 mit der Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2019 hat einverstanden erklären lassen, dass sie beantragt hat, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihr der geleistete Verfahrenskostenvorschuss zurückzuerstatten, dass die Beschwerdeführerin überdies den Antrag auf eine Parteientschädigung entsprechend der Kostennote vom 9. Mai 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 13'475.80 hat stellen lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und das BAG eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2018 besonders betroffen war, weshalb auch die Beschwerde-legitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt ist (vgl. hierzu auch Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 10 mit Hinweisen zu Art. 48 VwVG), dass darüber hinaus auch das schutzwürdige Interesse bei Einreichung der Beschwerde am 20. November 2018 betreffend die Fabrikabgabepreise (FAP) von B._______ Tabletten 0.4 mg ... Stk. und ... Stk. bestanden hat und somit auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG erfüllt war, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 20. November 2018 einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Abs. 1) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Rechtsprechung als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) - dessen Wortlaut identisch ist mit dem vorliegend anwendbaren Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG - jedes praktische oder rechtliche Interesse betrachtet, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (vgl. hierzu BGE 138 V 292 E. 3; 133 V 188 E. 4.3.1; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2), dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Interesse nur dann schutzwürdig ist, wenn die Beschwerdeführerin noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, dass die Sache unter der Bedingung des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an der Beschwerde im Laufe des Verfahrens als erledigt zu erklären ist, dass durch den Erlass der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 23. April 2019 die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2018 teilweise abgeändert worden ist, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2019 mit der Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2019 hat einverstanden erklären lassen und nichts vorgebracht hat, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern würde, dass deshalb das schutzwürdige, aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren laut Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der weiteren gerichtlichen Behandlung der Sache zu verneinen ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, dass die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat, dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE), dass die Kosten der Vertretung, insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen umfassen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE), dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (ohne Mehrwertsteuer) beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter gemäss Kostennote vom 9. Mai 2019 einen Vertretungsaufwand von Fr. 12'160.- (32 Stunden à Fr. 380.-), Auslagen von Fr. 364.- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 951.80 geltend gemacht hat, dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung praxisgemäss der Verfahrensausgang, der gebotene und aktenkundige Aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des zu beurteilenden Verfahrens berücksichtigt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5912/2013 vom 30. April 2015 E. 12.2), dass das Bundesverwaltungsgericht für die gebotenen und aktenkundigen Leistungen des anwaltlichen Vertreters in Verfahren betreffend die Spezialitätenliste mit durchschnittlichem Aufwand und Aktenumfang, ohne besondere Bedeutung oder ausserordentliche Schwierigkeiten, in der Regel eine mittlere Parteientschädigung von Fr. 8'000.- (inklusiv Auslagen und Mehrwertsteuer) zuspricht, was rund 25 Stunden bei einem mittlerem Stundenansatz von Fr. 300.- inklusiv Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht (vgl. Urteil des BVGer C-6761/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 6.2.4 mit zahlreichen Hinweisen), dass das vorliegende Verfahren im Quervergleich mit ähnlichen Fällen weder eine besondere Bedeutung noch ausserordentliche Schwierigkeiten aufweist, weshalb grundsätzlich kein Anlass besteht, von der in vergleichbaren Fällen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung im Spezialitätenlistenbereich ausgerichteten durchschnittlichen Parteientschädigung abzuweichen, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des bloss einfachen Schriftenwechsels (zur Entschädigung mit doppeltem Schriftenwechsel etc. vgl. Urteil des BVGer C-6761/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 6.2.5) für ihre Kosten der Vertretung jedoch nur eine reduzierte Entschädigung in der Höhe insgesamt von Fr. 6'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 7.6 %) zuzusprechen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular «Zahladresse»)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: