Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1972) gelangte im Jahre 1992 erstmals in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 27. November 1992 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb die Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) am 5. November 1993 als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer unter-getaucht und in sein Heimatland zurückgekehrt war. Am 23. De-zember 1996 reiste der Beschwerdeführer erneut unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und stellte ein (zweites) Asylgesuch, welches am 14. Februar 1997 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration, BFM) ebenfalls abgewiesen wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach Auf-hebung der am 4. Juni 1999 vom BFF angeordneten (kollektiven) vorläufigen Aufnahme (sog. "Aktion Kosovo") wurde der Beschwerdeführer am 1. Juni 2000 von der Migrationsbehörde des Aufenthaltskantons mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet. B. Am 15. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei Basel-Landschaft in einem Restaurant in Arlesheim/BL bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einer Kontrolle unterzogen, wobei er falsche Personalien angab. Bei der polizeilichen Befragung machte er geltend, sich in der Zwischenzeit im Kosovo aufgehalten zu haben und am 27. Dezember 2001 in die Schweiz zurückgekommen zu sein, um hier ein erneutes Asylgesuch zu stellen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer der kantonalen Migrationsbehörde zugeführt, welche ihn umgehend in Ausschaffungshaft nahm. C. Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Februar 2002 in Basel die Schweizerbürgerin P._______ (geb. 1957) geheiratet hatte, erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau. D. Am 10. April 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Einreise ohne Visum sowie illegalen Aufenthaltes zu einer fünftägigen bedingten Gefängnisstrafe und einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 15. Januar 2003 erhielt der Beschwerdeführer infolge Erwerbstätigkeit ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von 10 Tagen sowie eine Busse. E. Bereits wenige Monate nach der Eheschliessung wurde der gemeinsame eheliche Haushalt wieder aufgelöst. Am 13. Juni 2002 wurde P._______ vom Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben gerichtlich bewilligt. Im Rahmen der Abklärungen zur allfälligen Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erklärte seine Ehefrau, die eheliche Gemeinschaft sei Ende Juni 2002 aufgegeben worden, nachdem sie sehr bald gemerkt hätte, dass sie nicht "zusammenpassen würden" (vgl. Eingabe vom 12. Mai 2004). Die Mentalitätsunterschiede seien zu gross, ihr Ehemann ausserdem selten zuhause gewesen. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft käme zum heutigen Zeitpunkt nicht in Frage. Eine Eheberatung hätten sie jedoch nie in Betracht gezogen oder für sinnvoll gehalten. Demgegenüber wies P._______ mit schriftlicher Eingabe vom 29. März 2005 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde darauf hin, sie wohne nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich seit Ende Januar 2005 wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Gleichzeitig reichte sie eine Bestätigung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. März 2005 zu den Akten. Aus dieser geht hervor, dass die Ehefrau am gleichen Tag "das am 11. Juni 2002 beantragte Getrenntleben zurückgezogen hat". F. Am 24. Oktober 2005 erstattete P._______ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige gegen ihren Ehegatten wegen angeblicher Drohung. Dabei erklärte sie, sie sei damals unter Waffendrohung gezwungen worden, die Ehe mit dem ihr bis anhin völlig unbekannten Beschwerdeführer einzugehen. Dieser habe daraufhin einige Kleider in ihre Wohnung gebracht, um den Anschein zu erwecken, dass er bei ihr wohne. In der Folge habe der Onkel ihres Ehemannes gedroht, sie umzubringen, wenn sie die gerichtliche Trennung nicht wieder zurücknehmen würde. Sie hätten während fast fünf Jahren nur eine Scheinehe geführt. In einer undatierten handschriftlichen Eingabe bestätigte die Ehegattin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde diese Aussagen und behauptete, der Beschwerdeführer hätte im Kosovo nochmals geheiratet und warte auf die Niederlassungsbewilligung, um seine Familie in die Schweiz bringen zu können. Sie wolle sich scheiden lassen, habe aber Angst, dass sie umgebracht werde, wenn sie zum Scheidungsrichter gehe. G. Am 26. Januar 2006 reichte P._______ beim Zivilgericht Basel-Stadt ein (erstes) Scheidungsbegehren ein, worauf ihr das Getrenntleben erneut gerichtlich bewilligt wurde. Der Aufenthaltsort des Ehemannes war zum damaligen Zeitpunkt weder den Behörden noch der Ehefrau bekannt. In der Folge wurde die Scheidungsklage wegen Nichtbezahlens des verfügten Kostenselbstbehalts mit Verfügung vom 10. April 2006 aus dem Recht gewiesen und das entsprechende Verfahren abgeschrieben. H. Anlässlich der Befragung zu seiner Ehe- und Wohnsituation machte der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2006 vor der kantonalen Migrationsbehörde geltend, er lebe seit Dezember 2005 von seiner Ehefrau getrennt und habe keinen Kontakt mehr zu ihr, bestritt aber, sie zur Eheschliessung gezwungen zu haben und eine Scheinehe eingegangen zu sein. I. In ihrem Verfügungsrapport vom 8. Februar 2007 hielt die kantonale Migrationsbehörde fest, der Beschwerdeführer halte zwar rechtsmissbräuchlich an der Ehe fest. Aufgrund seines längeren Aufenthaltes in der Schweiz sowie in Berücksichtigung seiner recht guten Integration erschiene jedoch eine Wegweisung nicht mehr als verhältnismässig. J. Nach Einreichung eines zweiten Scheidungsbegehrens durch P._______ wurde die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 2007 - in Abwesenheit des Beschwerdeführers - geschieden. Dieses Urteil ist am 28. März 2007 in Rechtskraft erwachsen. K. Am 4. Juni 2007 erklärte sich das Migrationsamt Basel-Stadt bereit, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trotz Auflösung der Ehe zu verlängern und übermittelte die Angelegenheit der Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung. Am 14. Juni 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kanto-nalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 10. August 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Zustim-mungsverweigerung und drohenden Wegweisung. L. Mit Verfügung vom 28. August 2007 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und es wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 28. November 2007 angesetzt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gemäss den Aussagen der damaligen Ehegattin des Beschwerdeführers sei der eheliche Haushalt bereits nach wenigen Monaten aufgelöst und die Ehe gerichtlich getrennt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt müsse die Ehe wegen fehlenden Ehewillens der Ehegattin als gescheitert betrachtet werden. Ob die angeblich im Oktober 2004 stattgefundene Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes für einige Monate tatsächlich erfolgt sei, könne in casu offen bleiben; nicht zuletzt, weil die diesbezügliche Aussage von P._______ später widerrufen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde ausgeführt, seit Dezember 2005 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehegattin zu haben. Aus den Akten gehe hervor, dass die damalige Ehefrau seit Oktober 2005 mit ihrem neuen Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Das Festhalten an der zum damaligen Zeitpunkt nur noch formell bestehenden Ehe müsse daher als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, so werde bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik und den privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ein strenger Massstab angesetzt. Diese Abwägung führe im vorliegenden Fall dazu, das öffentliche Interesse höher zu gewichten als die privaten Interessen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht wird um Einvernahme der Psychiaterin der Ex-Ehefrau als Zeugin ersucht. In seiner Begründung stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass seine frühere Ehefrau zur Ehe gezwungen worden sei. Diese habe denn auch ihre Strafanzeige gegen ihn zurückgezogen. Da P._______ unter einer bipolaren Störung leide und deswegen schon seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung sei, seien ihre Aussagen im gesamten Verfahren mit äusserster Zurückhaltung zu betrachten. Unter diesen Umständen könne das Vorliegen einer Scheinehe klar ausgeschlossen werden. Wegen der Erkrankung seiner Ex-Ehegattin sei die Ehe von Beginn weg unter keinem guten Stern gestanden, was ihm nicht vorgeworfen werden dürfe. Den Vorwurf, dass er an einer inhaltsleeren Ehe habe festhalten wollen, weise er mit Entschiedenheit zurück. Er habe sich bestens in der Schweiz integriert, sei ein begehrter Arbeitnehmer und habe die Brücken zu seiner Heimat abgebrochen. Eine zwangsweise Rückverlagerung seines Lebensmittelpunktes in sein Heimatland wäre demzufolge völlig unverhältnismässig. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Einvernahme der Psychiaterin von P._______ nicht statt, gab dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, einen schriftlichen Bericht der fraglichen Fachärztin einzureichen. Im nachgereichten ärztlichen Zeugnis vom 19. Oktober 2007 bestätigt die behandelnde Ärztin, dass P._______ seit 1998 bei ihr in Behandlung sei und einerseits an einer psychischen Erkrankung mit extremen Stimmungsschwankungen (bipolare affektive Störung) leide, die selbst unter medikamentöser Behandlung noch immer aufträten. Andererseits leide die Patientin unter einer Persönlichkeitsstörung, welche zur Folge habe, dass sie emotional stark von andern Personen abhängig sei und sich sehr leicht beeinflussen lasse. Je nach Situation stimmten ihre Aussagen dann nicht mit der objektiven Wirklichkeit überein. O. Am 30. November 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Scheidungsakten des Zivilgerichts Basel-Stadt bei. P. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Replik vom 5. März 2008 hält der Beschwerdeführer implizite an seinen Anträgen und deren Begründung fest. R. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin aktualisierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 seine Beschwerdevorbringen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 aufgeführten Behörden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2008 trat das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit den dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), welches das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) abgelöst hat. Ebenso wurde gemäss Art. 91 Ziff. 2 VZAE die ehemalige Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) aufgehoben, unter deren Geltung die angefochtene Verfügung ergangen war. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die - wie in casu - vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das zu diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht anwendbar (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 2 mit Hinweis).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich - vorbehältlich der Ausführungen in E. 2 - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-129/2006 vom 21. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
E. 4 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom Schweizer Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Ziffer 132.4 Bst b der genannten Weisungen sieht schliesslich die Unterbreitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM dies im Einzelfall verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig. Die Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10).
E. 5.1 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 5.2 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Der Beschwerdeführer ist heute von seiner Schweizer Ehefrau geschieden, weshalb er keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG hat. Sollte er aber vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 6.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 11. Februar 2002 bis zum 28. März 2007 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 15. Februar 2007), mithin mehr als fünf Jahre, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, womit er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird von dieser Bestimmung die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2 und BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen).
E. 5.3 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007 a.a.O., BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267 mit Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängig gemacht hat, um auf diese Weise den ausländischen Ehegatten vor der Willkür des schweizerischen Gatten zu schützen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. zu erwarten ist; das entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f; 128 II 145 E. 2.2, 2.3 und 3.1 S. 151 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ein entsprechender Sachverhalt muss schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG vorgelegen haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_557/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2 und 2C_674/2007 a.a.O.).
E. 5.4 Die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers führte sowohl gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt (vgl. Strafanzeige vom 24. Oktober 2005) als auch gegenüber dem Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. Eheaudienz vom 26. Januar 2006) aus, sie sei damals unter Waffengewalt gezwungen worden, die Ehe mit dem ihr bis anhin völlig unbekannten Beschwerdeführer einzugehen. Sie hätten nie zusammengewohnt und bloss eine Scheinehe geführt. Anlässlich einer weiteren Eheaudienz vom 27. Juni 2006, bei welcher sie ihren Scheidungswillen erneut bekräftigte, wies P._______ vor dem Zivilgericht darauf hin, sie sei nur auf dem Papier verheiratet gewesen, damit der Beschwerdeführer zu gegebener Zeit die Niederlassungsbewilligung erhalte. Sie hätten jedoch nie das eheliche Leben aufgenommen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung vollumfänglich. In diesem Zusammenhang verweist er auf die am 4. September 2007 von P._______ zurückgezogene Strafanzeige (welche in der Folge zur Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Drohung im Sinne von Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] führte) sowie die schwere psychische Störung seiner Ex-Gattin. Aus diesem Grunde seien deren Aussagen im gesamten Verfahren mit äusserster Zurückhaltung zu betrachten. Aus dem vom Beschwerdeführer nachgereichten ärztlichen Zeugnis vom 19. Oktober 2007 geht (zwar) hervor, dass P._______ seit Dezember 1998 bei der fraglichen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Behandlung steht. Sie leide einerseits an einer psychischen Erkrankung mit extremen Stimmungsschwankungen, andererseits unter einer Persönlichkeitsstörung, weshalb sie emotional stark von andern Personen abhängig sei und sich sehr leicht beeinflussen lasse. Aus der Schlussbemerkung der behandelnden Ärztin, wonach - je nach Situation - die Aussagen ihrer Patientin dann nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmten, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht gefolgert werden, sämtliche Vorbringen von P._______ im Zusammenhang mit ihrer Eheschliessung bzw. ihrem Eheleben seien als unglaubhaft zurückzuweisen. Immerhin hatte der Beschwerdeführer, nachdem er bereits zwei Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hatte, bei der polizeilichen Anhaltung und Befragung vom 16. Januar 2002 verlauten lassen, er sei in die Schweiz zurückgekommen, um hier wieder ein Asylgesuch zu stellen. Auch hatte P._______ in einem Schreiben vom 12. Mai 2004 gegenüber den Einwohnerdiensten Basel-Stadt festgehalten, sie könnte nicht verstehen, wenn ihrem Ehegatten die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert würde, bemühe sich dieser doch intensiv darum, im Gastgewerbe arbeiten zu können. Gerade die vom Beschwerdeführer angesprochene psychische Instabilität und leichte Beeinflussbarkeit sowie die sowohl gegenüber der Strafbehörde wie auch der kantonalen Migrationsbehörde erwähnten Druckversuche seitens des Beschwerdeführers und seiner Verwandten (vgl. Bst. E des Sachverhalts) könnten P._______ zum Rückzug ihres Strafantrages bzw. zum Verzicht auf das ihr gerichtlich bewilligte Getrenntleben (vgl. die erwähnte Bestätigung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. März 2005; Bst. D des Sachverhalts) bewogen haben. Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Scheinehe auszugehen ist, wofür sich aus den Akten einige Anhaltspunkte ergeben, kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
E. 5.5 Sollte die eheliche Gemeinschaft von den Betroffenen tatsächlich aufgenommen worden sein, woran in casu erhebliche Zweifel bestehen, ist aufgrund der Aktenlage zumindest davon auszugehen, dass der gemeinsame eheliche Haushalt bereits wenige Monate nach der Eheschliessung wieder aufgelöst wurde. Wie oben erwähnt, wurde P._______ am 13. Juni 2002 vom Zivilgericht Basel-Stadt die Trennung von ihrem Ehemann gerichtlich bewilligt. Gegenüber den Einwohnerdiensten Basel-Stadt hielt sie fest, mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei zum heutigen Zeitpunkt nicht zu rechnen (vgl. Schreiben vom 12. Mai 2004), um am 29. März 2005 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde festzuhalten, nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich wohne sie seit Ende Januar 2005 wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Dass auf diese Aussage, die zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen wurde, wohl kaum abgestellt werden kann, ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen. Der Beschwerdeführer selber will seit Dezember 2005 keinen Kontakt mehr zu seiner damaligen Ehefrau gehabt haben (vgl. kantonale Befragung zur Ehe- und Wohnsituation vom 29. Dezember 2006), macht jedoch in der Beschwerdeschrift geltend, es sei immer wieder zur Wiedervereinigung gekommen, was beweise, dass er und P._______ sich immer noch zueinander hingezogen gefühlt hätten. Dieses Vorbringen kann angesichts der Aktenlage nicht als glaubhaft angesehen werden. Bereits mit der ersten Trennung (Juni 2002), während welcher sich die damalige Ehegattin unter anderem eineinhalb Jahre im Ausland aufgehalten hatte, spätestens aber seit Ende 2005 musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass seine Ehefrau nicht mehr zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bereit war. P._______ reichte denn auch im Oktober 2005 nicht nur eine Strafanzeige gegen ihren damaligen Ehegatten, sondern Ende Januar 2006 auch eine (erste) Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein, worauf ihr das Getrenntleben erneut gerichtlich bewilligt wurde. Diese Umstände sowie die Tatsache, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers während längerer Zeit weder der damaligen Ehefrau noch den Behörden bekannt war, legen den Schluss nahe, dass die Ehe lange vor Ablauf von fünf Jahren definitiv gescheitert war. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Ehe spätestens Ende 2005 nur noch formell bestand und daher von einem rechtsmissbräuchlichen Festhalten des Beschwerdeführers an der Ehe im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ANAG auszugehen ist.
E. 6.1 Ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Vielmehr hat sie bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume die rechtlichen Schranken zu beachten. Dazu gehört auch, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten Interessen andererseits vorzunehmen hat (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.). Es muss jedoch - wie noch auszuführen sein wird - ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangen als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
E. 6.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatsangehörige) grundsätzlich eine restriktive Einwanderungspolitik betreibt (vgl. etwa BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die Bestimmungen der BVO (bzw. neu durch die Zulassungsregelung von Art. 3 und 18 ff. AuG sowie Art. 19 ff. VZAE), welche ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung bezweckt (Art. 1 Bst. a und c BVO; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 ANAG sowie Art. 8 Abs. 1 ANAV). So sind erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Form hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) strengen Zulassungsbeschränkungen unterworfen. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit der Einzelperson die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Die Höchstzahlen gelten nicht für ausländische Personen, welche die Aufenthaltsbewilligung - wie in casu - nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern) oder Art. 38 BVO (Familienangehörige von ausländischen Personen) erhalten haben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BVO). Die Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers hängt somit nicht davon ab, ob er die strengen Zulassungskriterien von Art. 8 bzw. Art. 13 Bst. f BVO erfüllt. Nach Auflösung der Ehe muss der Beschwerdeführer jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen. Bei der Interessenabwägung ist daher ein vergleichsweise strenger Massstab anzuwenden. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
E. 6.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3250/2008 vom 21. Mai 2010 E. 4.3 und C-5236/2007 vom 8. Mai 2008, E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
E. 7.1 Wie oben erwähnt, ergeben sich in Bezug auf die Verbindung des Beschwerdeführers mit P._______ aus den Akten gewichtige Indizien für eine Ausländerrechtsehe (Scheinehe). Die Eheschliessung mit der um 15 Jahre älteren Schweizerin erfolgte in engem zeitlichen Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung, nachdem der Beschwerdeführer - nach zwei erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid - von der Polizei kurz zuvor aufgegriffen und von der kantonalen Migrationsbehörde umgehend in Ausschaffungshaft genommen worden war. Selbst wenn die mit P._______ eingegangene Ehe nicht als blosse Scheinehe zu qualifizieren wäre, kann ihr aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens für die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein grosses Gewicht beigemessen werden, zumal die Ehe kinderlos geblieben ist.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, sich bestens in der Schweiz integriert zu haben und ein begehrter Arbeitnehmer zu sein. Zudem habe er die Brücken zu seiner Heimat abgebrochen. Seit seiner Eheschliessung mit P._______ ging der Beschwerdeführer regelmässig einer (bewilligten) Erwerbstätigkeit nach. Allerdings ist seine berufliche und soziale Integration - entgegen seiner Ansicht - nicht so aussergewöhnlich, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein könnte, die eine Rückkehr ins Heimatland als unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz an verschiedenen Arbeitsstellen im Gastgewerbe als Koch, Pizzaiolo oder Buffetangestellter tätig gewesen. Angesichts des als Vollzeitmitarbeiter erzielten Bruttolohns von Fr. 3'400.- (vgl. Arbeitsvertrag vom 15. Mai 2009) dürfte er kaum über eine entsprechende Ausbildung im Gastgewerbe verfügen bzw. eine qualifizierte Erwerbstätigkeit in diesem Berufszweig ausüben. Seine berufliche Integration geht somit nicht über das hinaus, was von Ausländern in vergleichbarer Lage ganz allgemein erwartet werden kann. Im Weitern hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht fest, dass gegen den Beschwerdeführer neun offene Betreibungen (Lohnpfändung) hängig seien und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 39'004.- bestünden. Bis zum heutigen Tag ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen, seine Schulden vollständig zu tilgen (vgl. dessen Eingabe vom 27. Oktober 2010). Auch wenn von einem Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz auszugehen ist, begründet dies noch keine hinreichend enge persönliche Beziehung zur Schweiz. Weitere private Interessen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Damit erscheint seine berufliche und soziale Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse in Berücksichtigung sämtlicher Faktoren nicht so aussergewöhnlich, als dass von einer hiesigen Verwurzelung und einer Entfremdung von den früheren Lebensverhältnissen ausgegangen werden könnte. An dieser Beurteilung vermag auch die Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz nichts zu ändern; nicht zuletzt, weil dieser seit Ablauf der letzten fremdenpolizeilichen Bewilligung, welche im Februar 2007 von der kantonalen Migrationsbehörde um ein weiteres Jahr verlängert wurde, nur aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens von den Behörden in der Schweiz geduldet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E. 6.5.1).
E. 7.3 Was die zu erwartende Situation im Heimatland anbelangt, gilt es festzuhalten, dass es sich bei der Republik Kosovo um einen inzwischen unabhängigen Staat handelt, der seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicher gilt (sogenanntes "Safe Country"; vgl. Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, sämtliche Brücken zu seiner früheren Heimat abgebrochen zu haben. Vom Bundesverwaltungsgericht wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine schwierige Situation vorfinden wird, die ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung nicht leicht machen dürfte. Er pflegt jedoch nach wie vor Beziehungen zu seiner Familie im Kosovo. Gemäss seinen eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Protokoll des Migrationsamts Basel-Stadt vom 29. Dezember 2006) sollen dort - ausser einem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Bruder - sämtliche weiteren Familienangehörigen leben (Mutter, Bruder sowie die beiden Schwestern). In der Vergangenheit wurde ihm wiederholt ein Rückreisevisum ausgestellt, um namentlich seine kranke Mutter während jeweils bis zu drei Monaten besuchen zu können. Der Beschwerdeführer dürfte deshalb trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit nach wie vor mit den Lebensumständen und Gepflogenheiten im Kosovo vertraut sein. Es ist ihm deshalb möglich, sich in seinem Heimatland, wo er über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, wieder einzugliedern.
E. 7.4 Unter diesen Umständen hat das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum zurückzustehen. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer seinerzeit als wirtschaftlich und sprachlich relativ gut integriert bezeichnet hat. Denn im Zustimmungsverfahren ist die Vorinstanz nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-281/2007 vom 6. März 2009 E. 4 in fine und C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
E. 8 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a ANAG), so dass das zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4597/2007 vom 21. April 2009 E. 9 mit Hinweisen). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Hinweise, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen. Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG behauptet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder existenziell gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Schliesslich hat er seine Kontakte zum Heimatland während seiner Anwesenheit in der Schweiz nie abgebrochen, weshalb, wie erwähnt, auch die Reintegration keine unüberwindbaren Probleme nach sich ziehen dürften. Der Wegweisungsvollzug ist überdies zweifellos auch möglich.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang der Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und N [...] zurück) das Migrationsamt Basel-Stadt mit den Akten BS [...] Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6578/2007 {T 0/2} Urteil vom 1. Dezember 2010 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien L._______, vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1972) gelangte im Jahre 1992 erstmals in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 27. November 1992 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb die Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) am 5. November 1993 als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer unter-getaucht und in sein Heimatland zurückgekehrt war. Am 23. De-zember 1996 reiste der Beschwerdeführer erneut unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und stellte ein (zweites) Asylgesuch, welches am 14. Februar 1997 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration, BFM) ebenfalls abgewiesen wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach Auf-hebung der am 4. Juni 1999 vom BFF angeordneten (kollektiven) vorläufigen Aufnahme (sog. "Aktion Kosovo") wurde der Beschwerdeführer am 1. Juni 2000 von der Migrationsbehörde des Aufenthaltskantons mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet. B. Am 15. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei Basel-Landschaft in einem Restaurant in Arlesheim/BL bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einer Kontrolle unterzogen, wobei er falsche Personalien angab. Bei der polizeilichen Befragung machte er geltend, sich in der Zwischenzeit im Kosovo aufgehalten zu haben und am 27. Dezember 2001 in die Schweiz zurückgekommen zu sein, um hier ein erneutes Asylgesuch zu stellen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer der kantonalen Migrationsbehörde zugeführt, welche ihn umgehend in Ausschaffungshaft nahm. C. Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Februar 2002 in Basel die Schweizerbürgerin P._______ (geb. 1957) geheiratet hatte, erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau. D. Am 10. April 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Einreise ohne Visum sowie illegalen Aufenthaltes zu einer fünftägigen bedingten Gefängnisstrafe und einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 15. Januar 2003 erhielt der Beschwerdeführer infolge Erwerbstätigkeit ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von 10 Tagen sowie eine Busse. E. Bereits wenige Monate nach der Eheschliessung wurde der gemeinsame eheliche Haushalt wieder aufgelöst. Am 13. Juni 2002 wurde P._______ vom Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben gerichtlich bewilligt. Im Rahmen der Abklärungen zur allfälligen Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erklärte seine Ehefrau, die eheliche Gemeinschaft sei Ende Juni 2002 aufgegeben worden, nachdem sie sehr bald gemerkt hätte, dass sie nicht "zusammenpassen würden" (vgl. Eingabe vom 12. Mai 2004). Die Mentalitätsunterschiede seien zu gross, ihr Ehemann ausserdem selten zuhause gewesen. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft käme zum heutigen Zeitpunkt nicht in Frage. Eine Eheberatung hätten sie jedoch nie in Betracht gezogen oder für sinnvoll gehalten. Demgegenüber wies P._______ mit schriftlicher Eingabe vom 29. März 2005 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde darauf hin, sie wohne nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich seit Ende Januar 2005 wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Gleichzeitig reichte sie eine Bestätigung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. März 2005 zu den Akten. Aus dieser geht hervor, dass die Ehefrau am gleichen Tag "das am 11. Juni 2002 beantragte Getrenntleben zurückgezogen hat". F. Am 24. Oktober 2005 erstattete P._______ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige gegen ihren Ehegatten wegen angeblicher Drohung. Dabei erklärte sie, sie sei damals unter Waffendrohung gezwungen worden, die Ehe mit dem ihr bis anhin völlig unbekannten Beschwerdeführer einzugehen. Dieser habe daraufhin einige Kleider in ihre Wohnung gebracht, um den Anschein zu erwecken, dass er bei ihr wohne. In der Folge habe der Onkel ihres Ehemannes gedroht, sie umzubringen, wenn sie die gerichtliche Trennung nicht wieder zurücknehmen würde. Sie hätten während fast fünf Jahren nur eine Scheinehe geführt. In einer undatierten handschriftlichen Eingabe bestätigte die Ehegattin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde diese Aussagen und behauptete, der Beschwerdeführer hätte im Kosovo nochmals geheiratet und warte auf die Niederlassungsbewilligung, um seine Familie in die Schweiz bringen zu können. Sie wolle sich scheiden lassen, habe aber Angst, dass sie umgebracht werde, wenn sie zum Scheidungsrichter gehe. G. Am 26. Januar 2006 reichte P._______ beim Zivilgericht Basel-Stadt ein (erstes) Scheidungsbegehren ein, worauf ihr das Getrenntleben erneut gerichtlich bewilligt wurde. Der Aufenthaltsort des Ehemannes war zum damaligen Zeitpunkt weder den Behörden noch der Ehefrau bekannt. In der Folge wurde die Scheidungsklage wegen Nichtbezahlens des verfügten Kostenselbstbehalts mit Verfügung vom 10. April 2006 aus dem Recht gewiesen und das entsprechende Verfahren abgeschrieben. H. Anlässlich der Befragung zu seiner Ehe- und Wohnsituation machte der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2006 vor der kantonalen Migrationsbehörde geltend, er lebe seit Dezember 2005 von seiner Ehefrau getrennt und habe keinen Kontakt mehr zu ihr, bestritt aber, sie zur Eheschliessung gezwungen zu haben und eine Scheinehe eingegangen zu sein. I. In ihrem Verfügungsrapport vom 8. Februar 2007 hielt die kantonale Migrationsbehörde fest, der Beschwerdeführer halte zwar rechtsmissbräuchlich an der Ehe fest. Aufgrund seines längeren Aufenthaltes in der Schweiz sowie in Berücksichtigung seiner recht guten Integration erschiene jedoch eine Wegweisung nicht mehr als verhältnismässig. J. Nach Einreichung eines zweiten Scheidungsbegehrens durch P._______ wurde die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 2007 - in Abwesenheit des Beschwerdeführers - geschieden. Dieses Urteil ist am 28. März 2007 in Rechtskraft erwachsen. K. Am 4. Juni 2007 erklärte sich das Migrationsamt Basel-Stadt bereit, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trotz Auflösung der Ehe zu verlängern und übermittelte die Angelegenheit der Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung. Am 14. Juni 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kanto-nalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 10. August 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Zustim-mungsverweigerung und drohenden Wegweisung. L. Mit Verfügung vom 28. August 2007 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und es wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 28. November 2007 angesetzt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gemäss den Aussagen der damaligen Ehegattin des Beschwerdeführers sei der eheliche Haushalt bereits nach wenigen Monaten aufgelöst und die Ehe gerichtlich getrennt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt müsse die Ehe wegen fehlenden Ehewillens der Ehegattin als gescheitert betrachtet werden. Ob die angeblich im Oktober 2004 stattgefundene Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes für einige Monate tatsächlich erfolgt sei, könne in casu offen bleiben; nicht zuletzt, weil die diesbezügliche Aussage von P._______ später widerrufen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde ausgeführt, seit Dezember 2005 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehegattin zu haben. Aus den Akten gehe hervor, dass die damalige Ehefrau seit Oktober 2005 mit ihrem neuen Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Das Festhalten an der zum damaligen Zeitpunkt nur noch formell bestehenden Ehe müsse daher als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, so werde bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik und den privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ein strenger Massstab angesetzt. Diese Abwägung führe im vorliegenden Fall dazu, das öffentliche Interesse höher zu gewichten als die privaten Interessen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht wird um Einvernahme der Psychiaterin der Ex-Ehefrau als Zeugin ersucht. In seiner Begründung stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass seine frühere Ehefrau zur Ehe gezwungen worden sei. Diese habe denn auch ihre Strafanzeige gegen ihn zurückgezogen. Da P._______ unter einer bipolaren Störung leide und deswegen schon seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung sei, seien ihre Aussagen im gesamten Verfahren mit äusserster Zurückhaltung zu betrachten. Unter diesen Umständen könne das Vorliegen einer Scheinehe klar ausgeschlossen werden. Wegen der Erkrankung seiner Ex-Ehegattin sei die Ehe von Beginn weg unter keinem guten Stern gestanden, was ihm nicht vorgeworfen werden dürfe. Den Vorwurf, dass er an einer inhaltsleeren Ehe habe festhalten wollen, weise er mit Entschiedenheit zurück. Er habe sich bestens in der Schweiz integriert, sei ein begehrter Arbeitnehmer und habe die Brücken zu seiner Heimat abgebrochen. Eine zwangsweise Rückverlagerung seines Lebensmittelpunktes in sein Heimatland wäre demzufolge völlig unverhältnismässig. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Einvernahme der Psychiaterin von P._______ nicht statt, gab dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, einen schriftlichen Bericht der fraglichen Fachärztin einzureichen. Im nachgereichten ärztlichen Zeugnis vom 19. Oktober 2007 bestätigt die behandelnde Ärztin, dass P._______ seit 1998 bei ihr in Behandlung sei und einerseits an einer psychischen Erkrankung mit extremen Stimmungsschwankungen (bipolare affektive Störung) leide, die selbst unter medikamentöser Behandlung noch immer aufträten. Andererseits leide die Patientin unter einer Persönlichkeitsstörung, welche zur Folge habe, dass sie emotional stark von andern Personen abhängig sei und sich sehr leicht beeinflussen lasse. Je nach Situation stimmten ihre Aussagen dann nicht mit der objektiven Wirklichkeit überein. O. Am 30. November 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Scheidungsakten des Zivilgerichts Basel-Stadt bei. P. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Replik vom 5. März 2008 hält der Beschwerdeführer implizite an seinen Anträgen und deren Begründung fest. R. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin aktualisierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 seine Beschwerdevorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 aufgeführten Behörden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 trat das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit den dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), welches das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) abgelöst hat. Ebenso wurde gemäss Art. 91 Ziff. 2 VZAE die ehemalige Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) aufgehoben, unter deren Geltung die angefochtene Verfügung ergangen war. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die - wie in casu - vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das zu diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht anwendbar (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 2 mit Hinweis). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich - vorbehältlich der Ausführungen in E. 2 - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-129/2006 vom 21. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen). 4. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom Schweizer Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Ziffer 132.4 Bst b der genannten Weisungen sieht schliesslich die Unterbreitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM dies im Einzelfall verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig. Die Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10). 5. 5.1 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 5.2 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Der Beschwerdeführer ist heute von seiner Schweizer Ehefrau geschieden, weshalb er keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG hat. Sollte er aber vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 6.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 11. Februar 2002 bis zum 28. März 2007 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 15. Februar 2007), mithin mehr als fünf Jahre, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, womit er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird von dieser Bestimmung die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2 und BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen). 5.3 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007 a.a.O., BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267 mit Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängig gemacht hat, um auf diese Weise den ausländischen Ehegatten vor der Willkür des schweizerischen Gatten zu schützen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. zu erwarten ist; das entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f; 128 II 145 E. 2.2, 2.3 und 3.1 S. 151 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ein entsprechender Sachverhalt muss schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG vorgelegen haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_557/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2 und 2C_674/2007 a.a.O.). 5.4 Die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers führte sowohl gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt (vgl. Strafanzeige vom 24. Oktober 2005) als auch gegenüber dem Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. Eheaudienz vom 26. Januar 2006) aus, sie sei damals unter Waffengewalt gezwungen worden, die Ehe mit dem ihr bis anhin völlig unbekannten Beschwerdeführer einzugehen. Sie hätten nie zusammengewohnt und bloss eine Scheinehe geführt. Anlässlich einer weiteren Eheaudienz vom 27. Juni 2006, bei welcher sie ihren Scheidungswillen erneut bekräftigte, wies P._______ vor dem Zivilgericht darauf hin, sie sei nur auf dem Papier verheiratet gewesen, damit der Beschwerdeführer zu gegebener Zeit die Niederlassungsbewilligung erhalte. Sie hätten jedoch nie das eheliche Leben aufgenommen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung vollumfänglich. In diesem Zusammenhang verweist er auf die am 4. September 2007 von P._______ zurückgezogene Strafanzeige (welche in der Folge zur Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Drohung im Sinne von Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] führte) sowie die schwere psychische Störung seiner Ex-Gattin. Aus diesem Grunde seien deren Aussagen im gesamten Verfahren mit äusserster Zurückhaltung zu betrachten. Aus dem vom Beschwerdeführer nachgereichten ärztlichen Zeugnis vom 19. Oktober 2007 geht (zwar) hervor, dass P._______ seit Dezember 1998 bei der fraglichen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Behandlung steht. Sie leide einerseits an einer psychischen Erkrankung mit extremen Stimmungsschwankungen, andererseits unter einer Persönlichkeitsstörung, weshalb sie emotional stark von andern Personen abhängig sei und sich sehr leicht beeinflussen lasse. Aus der Schlussbemerkung der behandelnden Ärztin, wonach - je nach Situation - die Aussagen ihrer Patientin dann nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmten, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht gefolgert werden, sämtliche Vorbringen von P._______ im Zusammenhang mit ihrer Eheschliessung bzw. ihrem Eheleben seien als unglaubhaft zurückzuweisen. Immerhin hatte der Beschwerdeführer, nachdem er bereits zwei Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hatte, bei der polizeilichen Anhaltung und Befragung vom 16. Januar 2002 verlauten lassen, er sei in die Schweiz zurückgekommen, um hier wieder ein Asylgesuch zu stellen. Auch hatte P._______ in einem Schreiben vom 12. Mai 2004 gegenüber den Einwohnerdiensten Basel-Stadt festgehalten, sie könnte nicht verstehen, wenn ihrem Ehegatten die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert würde, bemühe sich dieser doch intensiv darum, im Gastgewerbe arbeiten zu können. Gerade die vom Beschwerdeführer angesprochene psychische Instabilität und leichte Beeinflussbarkeit sowie die sowohl gegenüber der Strafbehörde wie auch der kantonalen Migrationsbehörde erwähnten Druckversuche seitens des Beschwerdeführers und seiner Verwandten (vgl. Bst. E des Sachverhalts) könnten P._______ zum Rückzug ihres Strafantrages bzw. zum Verzicht auf das ihr gerichtlich bewilligte Getrenntleben (vgl. die erwähnte Bestätigung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. März 2005; Bst. D des Sachverhalts) bewogen haben. Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Scheinehe auszugehen ist, wofür sich aus den Akten einige Anhaltspunkte ergeben, kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. 5.5 Sollte die eheliche Gemeinschaft von den Betroffenen tatsächlich aufgenommen worden sein, woran in casu erhebliche Zweifel bestehen, ist aufgrund der Aktenlage zumindest davon auszugehen, dass der gemeinsame eheliche Haushalt bereits wenige Monate nach der Eheschliessung wieder aufgelöst wurde. Wie oben erwähnt, wurde P._______ am 13. Juni 2002 vom Zivilgericht Basel-Stadt die Trennung von ihrem Ehemann gerichtlich bewilligt. Gegenüber den Einwohnerdiensten Basel-Stadt hielt sie fest, mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei zum heutigen Zeitpunkt nicht zu rechnen (vgl. Schreiben vom 12. Mai 2004), um am 29. März 2005 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde festzuhalten, nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich wohne sie seit Ende Januar 2005 wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Dass auf diese Aussage, die zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen wurde, wohl kaum abgestellt werden kann, ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen. Der Beschwerdeführer selber will seit Dezember 2005 keinen Kontakt mehr zu seiner damaligen Ehefrau gehabt haben (vgl. kantonale Befragung zur Ehe- und Wohnsituation vom 29. Dezember 2006), macht jedoch in der Beschwerdeschrift geltend, es sei immer wieder zur Wiedervereinigung gekommen, was beweise, dass er und P._______ sich immer noch zueinander hingezogen gefühlt hätten. Dieses Vorbringen kann angesichts der Aktenlage nicht als glaubhaft angesehen werden. Bereits mit der ersten Trennung (Juni 2002), während welcher sich die damalige Ehegattin unter anderem eineinhalb Jahre im Ausland aufgehalten hatte, spätestens aber seit Ende 2005 musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass seine Ehefrau nicht mehr zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bereit war. P._______ reichte denn auch im Oktober 2005 nicht nur eine Strafanzeige gegen ihren damaligen Ehegatten, sondern Ende Januar 2006 auch eine (erste) Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein, worauf ihr das Getrenntleben erneut gerichtlich bewilligt wurde. Diese Umstände sowie die Tatsache, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers während längerer Zeit weder der damaligen Ehefrau noch den Behörden bekannt war, legen den Schluss nahe, dass die Ehe lange vor Ablauf von fünf Jahren definitiv gescheitert war. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Ehe spätestens Ende 2005 nur noch formell bestand und daher von einem rechtsmissbräuchlichen Festhalten des Beschwerdeführers an der Ehe im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ANAG auszugehen ist. 6. 6.1 Ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Vielmehr hat sie bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume die rechtlichen Schranken zu beachten. Dazu gehört auch, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten Interessen andererseits vorzunehmen hat (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.). Es muss jedoch - wie noch auszuführen sein wird - ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangen als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 6.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatsangehörige) grundsätzlich eine restriktive Einwanderungspolitik betreibt (vgl. etwa BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die Bestimmungen der BVO (bzw. neu durch die Zulassungsregelung von Art. 3 und 18 ff. AuG sowie Art. 19 ff. VZAE), welche ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung bezweckt (Art. 1 Bst. a und c BVO; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 ANAG sowie Art. 8 Abs. 1 ANAV). So sind erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Form hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) strengen Zulassungsbeschränkungen unterworfen. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit der Einzelperson die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Die Höchstzahlen gelten nicht für ausländische Personen, welche die Aufenthaltsbewilligung - wie in casu - nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern) oder Art. 38 BVO (Familienangehörige von ausländischen Personen) erhalten haben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BVO). Die Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers hängt somit nicht davon ab, ob er die strengen Zulassungskriterien von Art. 8 bzw. Art. 13 Bst. f BVO erfüllt. Nach Auflösung der Ehe muss der Beschwerdeführer jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen. Bei der Interessenabwägung ist daher ein vergleichsweise strenger Massstab anzuwenden. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 6.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3250/2008 vom 21. Mai 2010 E. 4.3 und C-5236/2007 vom 8. Mai 2008, E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 7. 7.1 Wie oben erwähnt, ergeben sich in Bezug auf die Verbindung des Beschwerdeführers mit P._______ aus den Akten gewichtige Indizien für eine Ausländerrechtsehe (Scheinehe). Die Eheschliessung mit der um 15 Jahre älteren Schweizerin erfolgte in engem zeitlichen Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung, nachdem der Beschwerdeführer - nach zwei erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid - von der Polizei kurz zuvor aufgegriffen und von der kantonalen Migrationsbehörde umgehend in Ausschaffungshaft genommen worden war. Selbst wenn die mit P._______ eingegangene Ehe nicht als blosse Scheinehe zu qualifizieren wäre, kann ihr aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens für die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein grosses Gewicht beigemessen werden, zumal die Ehe kinderlos geblieben ist. 7.2 Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, sich bestens in der Schweiz integriert zu haben und ein begehrter Arbeitnehmer zu sein. Zudem habe er die Brücken zu seiner Heimat abgebrochen. Seit seiner Eheschliessung mit P._______ ging der Beschwerdeführer regelmässig einer (bewilligten) Erwerbstätigkeit nach. Allerdings ist seine berufliche und soziale Integration - entgegen seiner Ansicht - nicht so aussergewöhnlich, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein könnte, die eine Rückkehr ins Heimatland als unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz an verschiedenen Arbeitsstellen im Gastgewerbe als Koch, Pizzaiolo oder Buffetangestellter tätig gewesen. Angesichts des als Vollzeitmitarbeiter erzielten Bruttolohns von Fr. 3'400.- (vgl. Arbeitsvertrag vom 15. Mai 2009) dürfte er kaum über eine entsprechende Ausbildung im Gastgewerbe verfügen bzw. eine qualifizierte Erwerbstätigkeit in diesem Berufszweig ausüben. Seine berufliche Integration geht somit nicht über das hinaus, was von Ausländern in vergleichbarer Lage ganz allgemein erwartet werden kann. Im Weitern hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht fest, dass gegen den Beschwerdeführer neun offene Betreibungen (Lohnpfändung) hängig seien und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 39'004.- bestünden. Bis zum heutigen Tag ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen, seine Schulden vollständig zu tilgen (vgl. dessen Eingabe vom 27. Oktober 2010). Auch wenn von einem Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz auszugehen ist, begründet dies noch keine hinreichend enge persönliche Beziehung zur Schweiz. Weitere private Interessen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Damit erscheint seine berufliche und soziale Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse in Berücksichtigung sämtlicher Faktoren nicht so aussergewöhnlich, als dass von einer hiesigen Verwurzelung und einer Entfremdung von den früheren Lebensverhältnissen ausgegangen werden könnte. An dieser Beurteilung vermag auch die Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz nichts zu ändern; nicht zuletzt, weil dieser seit Ablauf der letzten fremdenpolizeilichen Bewilligung, welche im Februar 2007 von der kantonalen Migrationsbehörde um ein weiteres Jahr verlängert wurde, nur aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens von den Behörden in der Schweiz geduldet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E. 6.5.1). 7.3 Was die zu erwartende Situation im Heimatland anbelangt, gilt es festzuhalten, dass es sich bei der Republik Kosovo um einen inzwischen unabhängigen Staat handelt, der seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicher gilt (sogenanntes "Safe Country"; vgl. Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, sämtliche Brücken zu seiner früheren Heimat abgebrochen zu haben. Vom Bundesverwaltungsgericht wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine schwierige Situation vorfinden wird, die ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung nicht leicht machen dürfte. Er pflegt jedoch nach wie vor Beziehungen zu seiner Familie im Kosovo. Gemäss seinen eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Protokoll des Migrationsamts Basel-Stadt vom 29. Dezember 2006) sollen dort - ausser einem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Bruder - sämtliche weiteren Familienangehörigen leben (Mutter, Bruder sowie die beiden Schwestern). In der Vergangenheit wurde ihm wiederholt ein Rückreisevisum ausgestellt, um namentlich seine kranke Mutter während jeweils bis zu drei Monaten besuchen zu können. Der Beschwerdeführer dürfte deshalb trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit nach wie vor mit den Lebensumständen und Gepflogenheiten im Kosovo vertraut sein. Es ist ihm deshalb möglich, sich in seinem Heimatland, wo er über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, wieder einzugliedern. 7.4 Unter diesen Umständen hat das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum zurückzustehen. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer seinerzeit als wirtschaftlich und sprachlich relativ gut integriert bezeichnet hat. Denn im Zustimmungsverfahren ist die Vorinstanz nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-281/2007 vom 6. März 2009 E. 4 in fine und C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 8. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a ANAG), so dass das zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4597/2007 vom 21. April 2009 E. 9 mit Hinweisen). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Hinweise, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen. Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG behauptet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder existenziell gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Schliesslich hat er seine Kontakte zum Heimatland während seiner Anwesenheit in der Schweiz nie abgebrochen, weshalb, wie erwähnt, auch die Reintegration keine unüberwindbaren Probleme nach sich ziehen dürften. Der Wegweisungsvollzug ist überdies zweifellos auch möglich. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang der Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und N [...] zurück) das Migrationsamt Basel-Stadt mit den Akten BS [...] Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: