Spezialitätenliste
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.3.2019)
- das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.3.2019) - das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6562/2018 Abschreibungsentscheid vom 8. April 2019 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Stefan Kohler , Rechtsanwalt, und lic. iur. Adrian Gautschi, Rechtsanwalt Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand KVG, Spezialitätenliste, B._______,dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen(Verfügung vom 19. Oktober 2018). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG; im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 den Publikumspreis für das Arzneimittel B._______ unter Berücksichtigung eines Senkungssatzes von gerundet 9.19 % per 1. Dezember 2018 neu auf Fr. (...) festgesetzt sowie die Publikation dieses neuen Publikumspreises im Bulletin des BAG angeordnet hat (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 19. Oktober 2018; Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Stefan Kohler und lic. iur. Adrian Gautschi, am 19. November 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und beantragt hat, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2018 aufzuheben und stattdessen festzustellen, dass der Publikumspreis des Arzneimittels B._______ nicht zu senken sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2018 den Eingang dieser Beschwerde bestätigt und festgestellt hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei (vgl. BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- am 28. November 2018 geleistet hat (vgl. BVGer-act. 3 f.), dass die Vorinstanz innert zweifach erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 15. März 2019 unter Beilage einer Kopie einer Wiederwägungsverfügung vom 15. März 2019 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren C-6562/2018 sei infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis des Bundesverwaltungsgerichts abzuschreiben (vgl. BVGer-act. 10), dass mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2019 eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 15. März 2019 inkl. Beilage (Wiedererwägungsverfügung vom 15. März 2019 samt Beilagen) der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und diese gleichzeitig eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 1. April 2019 mitzuteilen, ob sie mit der beantragten Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einverstanden sei (vgl. BVGer-act. 11), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 26. März 2019 mitgeteilt hat, mit der beantragten Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einverstanden zu sein (vgl. BVGer-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BAG zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 5 VwVG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz ihre ursprüngliche, vorliegend angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2018 mit Verfügung vom 15. März 2019 pendente lite in Wiedererwägung gezogen und durch diese neue Verfügung, mit welcher sie das Arzneimittel B._______ weiterhin als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich einstufte und eine Preissenkung als nicht erforderlich erachtete, ersetzt, mithin vollumfänglich aufgehoben hat (S. 7 Ziff. 3 der Wiedererwägungsverfügung; vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG), dass die Wiedererwägungsverfügung vom 15. März 2019 insbesondere im Ergebnis vollständig den Hauptbegehren (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2) der Beschwerdeführerin entspricht, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2019 sich explizit - sowie vorbehaltlos - mit der von der Vorinstanz beantragten Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einverstanden erklärt hat, mithin zum Ausdruck bringt, dass sie an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Interesse mehr hat und dieses vollumfänglich gegenstandslos geworden ist (vgl. BVGer-act. 12), dass aufgrund des Dargelegten das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass diese Regel analog für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung gilt (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass sich vorliegend aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2019 sowie deren Wiedererwägungsverfügung vom gleichen Tag zweifelsfrei ergibt, dass die mit Beschwerde vom 19. November 2018 vorgetragene Begründung, wonach der therapeutische Quervergleich (TQV) nach den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-595/2015 vom 19. Juni 2018 zu erfolgen habe, Anlass dazu gab, dass die Vorinstanz einen neuen TQV nach den Vorgaben dieses Urteils durchführte und aufgrund dessen Ergebnisses die ursprüngliche Verfügung vom 19. Oktober 2018 durch die Wiedererwägungsverfügung vom 15. März 2019, die im Ergebnis vollständig den Hauptbegehren (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2) der Beschwerdeführerin entspricht, ersetzte (vgl. BVGer-act. 10 Rz. 3 f. sowie die beigelegte Wiederwägungsverfügung vom 15. März 2019 S. 4 Ziff. 2.1), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), so dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der am 28. November 2018 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zurückzuerstatten ist, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen ist, dass der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen und diese aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes der Beschwerdeführerin auf Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.3.2019)
- das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: