Sonderabgabepflicht
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) ist im Februar 1992 als Asylbewerber in die Schweiz gelangt, seine Ehefrau (geb. 1968) folgte ihm im Jahr 1997 nach und ersuchte ebenfalls um Asyl. Zwei gemeinsame Kinder der Ehegatten kamen im Jahr 1999 bzw. 2002 in der Schweiz zur Welt. B. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde bereits am 4. März 1993 rechtskräftig abgewiesen, der negative ebenfalls rechtskräftige Entscheid über das Asylgesuch seiner Ehefrau folgte am 18. März 1998. Der weitere, bis heute andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie wurde durch vorläufige Aufnahmen geregelt. C. Am 18. Juli 2001 verfügte die Vorinstanz die Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten aus dem Asylverfahren wurde auf Fr. 3'880.00 festgesetzt und zwecks deren Deckung eine Teilsaldierung des Sicherheitskontos in gleicher Höhe angeordnet. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 löste die Vorinstanz das Sicherheitskonto nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf. Dem Total der geleisteten Sicherheiten in der Höhe von Fr. 20'129.55, bestehend aus dem Sicherheitskontoguthaben von Fr. 16'249.55 und der Rückerstattung im Rahmen der Zwischenabrechnung von Fr. 3'880.00, stellte die Vorinstanz einen aus der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.00 gegenüber und ordnete den Einzug des Sicherheitskontoguthabens in der Höhe von Fr. 11'120.00 an (Fr. 15'000.00 abzüglich der bereits im Rahmen der Zwischenabrechnung geleisteten Fr. 3'880.00). Der Restbetrag (Fr. 5'129.55) sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen. E. Gegen die vorgenannte Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Abrechnung über das Sicherheitskonto nach dem Recht, das in Kraft stand, als er im Jahr 1992 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte. F. Mit Eingabe vom 18. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten. Diesem Antrag wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2009 entsprochen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 8. März 2010 replikweise an seinem Rechtsmittel fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen).
E. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) ein Systemwechsel vollzogen wurde von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (nachfolgend: SiRück) mit der ihr eigenen Leistung von Sicherheiten auf ein unter der Verwaltung des Bundes stehendes Konto (Sicherheitskonto) und der Abrechnung darüber auf der Grundlage individuell zurechenbarer Kosten zur voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.2 bis E. 4.4). Die vorliegende Streitsache betrifft die Überführung eines unter der Herrschaft des alten Rechts entstandenen SiRück-Verhältnisses zwischen einer vorläufig aufgenommenen Person und dem Gemeinwesen unter das neurechtliche Regime der Sonderabgabe.
E. 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers ab. Zur Anwendung brachte sie Art. 126a Abs. 1 bis Abs. 3 AuG und die Übergangsbestimmungen zu der am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylV 2). Die in den genannten Normen niedergelegte übergangsrechtliche Ordnung (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.5 und E. 4.6) sieht die Unterstellung bestehender SiRück-Verhältnisse unter das neue Recht vor, wenn vor seinem Inkrafttreten kein Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262; nachfolgend: AsylG [1998]) eingetreten ist (Art. 126a Abs. 1 und 3 AuG). Dabei gilt unter anderem, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 AsylG (1998) sowie Rückerstattungen aus der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 (nachfolgend: AsylV 2 [1999]) in vollem Umfang an die neurechtliche Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Soweit diese Sicherheiten und Rückerstattungen den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.00 übersteigen, sind sie an den Kontoinhaber zurückzuzahlen oder an die Sonderabgabepflicht seines Ehegatten anzurechnen (Abs. 7 und 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hält dieses Vorgehen für rechtswidrig. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er bereits im Februar 1992 in die Schweiz eingereist sei und um Asyl nachgesucht habe. Die Kosten des nachfolgenden Asylverfahrens seien mit der rechtkräftigen Zwischenabrechnung auf Fr. 3'880.00 festgesetzt worden. Es könne nicht angehen, dass durch eine Rechtsänderung auf den 1. Januar 2008 sein Aufenthalt als Asylsuchender gänzlich neuen Regeln unterworfen werde. Für die Abrechnung über sein Sicherheitskonto müsse vielmehr das Recht massgebend bleiben, das in Kraft gestanden habe, als er im Jahr 1992 eingereist sei und um Asyl ersucht habe.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer irrt: Da sich bei ihm vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung kein Schlussabrechnungsgrund des Art. 87 AsylG (1998) verwirklicht hat, richtet sich die Abrechnung und die Liquidierung seines Sicherheitskontos nicht nach altem Recht sondern nach Abs. 6 bis 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2. Diese übergangsrechtliche Ordnung wurde im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil namentlich auch hinsichtlich einer belastenden echten Rückwirkung geprüft und bestätigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6).
E. 3.5 Der Vollständigkeit halber sei ein weiterer Punkt angesprochen. Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht offensichtlich auf der Annahme, dass die SiRück-Pflicht nur während des Asyl- und des nachfolgenden Vollzugsverfahrens besteht. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Seit Beginn der 90-Jahre waren auch vorläufig aufgenommene Personen verpflichtet, bestimmte Kosten zurückzuerstatten, worunter namentlich Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe fielen, und hierfür Sicherheiten zu leisten (vgl. Art. 14c Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 22. Juni 1990 [AS AS 1990 938], Art. 14c Abs. 10 ANAG in der Fassung vom 16. Dezember 1994 [AS 1994 2874], Art. 14c Abs. 6 ANAG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2262]). Die Höhe der aus den Sicherheiten zurückzuerstattenden Kosten war zunächst nicht beschränkt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 1987 über die vorläufige Aufnahme und die Internierung von Ausländern [InternierungsV, AS 1987 1669] in der Fassung vom 22. Mai 1991 [AS 1991 1165]). Später wurde eine Begrenzung auf 40 Franken pro Unterstützungstag und Person eingeführt und bis zur Einführung der Sonderabgabe beibehalten (Art. 8 Abs. 1 InternierungsV in der Fassung vom 22. November 1995 [AS 1995 5041], Art. 23 Bst. b der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]). Angesichts der aktenkundigen jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie, welche bis anhin einer ordentlichen ausländerrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltes im Wege stand, würde daher eine altrechtliche Abrechnung über das Sicherheitskonto mit Sicherheit zu einem für den Beschwerdeführer weitaus ungünstigeren Ergebnis führen.
E. 4 Andere Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers in Frage stellen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Dem Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG die unentgeltliche Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten gewährt. Solche sind daher für das vorliegende Verfahren nicht zu erheben.
E. 6 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6547/2009 Urteil vom 20. März 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Sicherheitskonto / Sonderabgabe. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) ist im Februar 1992 als Asylbewerber in die Schweiz gelangt, seine Ehefrau (geb. 1968) folgte ihm im Jahr 1997 nach und ersuchte ebenfalls um Asyl. Zwei gemeinsame Kinder der Ehegatten kamen im Jahr 1999 bzw. 2002 in der Schweiz zur Welt. B. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde bereits am 4. März 1993 rechtskräftig abgewiesen, der negative ebenfalls rechtskräftige Entscheid über das Asylgesuch seiner Ehefrau folgte am 18. März 1998. Der weitere, bis heute andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie wurde durch vorläufige Aufnahmen geregelt. C. Am 18. Juli 2001 verfügte die Vorinstanz die Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten aus dem Asylverfahren wurde auf Fr. 3'880.00 festgesetzt und zwecks deren Deckung eine Teilsaldierung des Sicherheitskontos in gleicher Höhe angeordnet. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 löste die Vorinstanz das Sicherheitskonto nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf. Dem Total der geleisteten Sicherheiten in der Höhe von Fr. 20'129.55, bestehend aus dem Sicherheitskontoguthaben von Fr. 16'249.55 und der Rückerstattung im Rahmen der Zwischenabrechnung von Fr. 3'880.00, stellte die Vorinstanz einen aus der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.00 gegenüber und ordnete den Einzug des Sicherheitskontoguthabens in der Höhe von Fr. 11'120.00 an (Fr. 15'000.00 abzüglich der bereits im Rahmen der Zwischenabrechnung geleisteten Fr. 3'880.00). Der Restbetrag (Fr. 5'129.55) sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen. E. Gegen die vorgenannte Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Abrechnung über das Sicherheitskonto nach dem Recht, das in Kraft stand, als er im Jahr 1992 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte. F. Mit Eingabe vom 18. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten. Diesem Antrag wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2009 entsprochen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 8. März 2010 replikweise an seinem Rechtsmittel fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) ein Systemwechsel vollzogen wurde von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (nachfolgend: SiRück) mit der ihr eigenen Leistung von Sicherheiten auf ein unter der Verwaltung des Bundes stehendes Konto (Sicherheitskonto) und der Abrechnung darüber auf der Grundlage individuell zurechenbarer Kosten zur voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.2 bis E. 4.4). Die vorliegende Streitsache betrifft die Überführung eines unter der Herrschaft des alten Rechts entstandenen SiRück-Verhältnisses zwischen einer vorläufig aufgenommenen Person und dem Gemeinwesen unter das neurechtliche Regime der Sonderabgabe. 3.2. Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers ab. Zur Anwendung brachte sie Art. 126a Abs. 1 bis Abs. 3 AuG und die Übergangsbestimmungen zu der am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylV 2). Die in den genannten Normen niedergelegte übergangsrechtliche Ordnung (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.5 und E. 4.6) sieht die Unterstellung bestehender SiRück-Verhältnisse unter das neue Recht vor, wenn vor seinem Inkrafttreten kein Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262; nachfolgend: AsylG [1998]) eingetreten ist (Art. 126a Abs. 1 und 3 AuG). Dabei gilt unter anderem, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 AsylG (1998) sowie Rückerstattungen aus der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 (nachfolgend: AsylV 2 [1999]) in vollem Umfang an die neurechtliche Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Soweit diese Sicherheiten und Rückerstattungen den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.00 übersteigen, sind sie an den Kontoinhaber zurückzuzahlen oder an die Sonderabgabepflicht seines Ehegatten anzurechnen (Abs. 7 und 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2). 3.3. Der Beschwerdeführer hält dieses Vorgehen für rechtswidrig. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er bereits im Februar 1992 in die Schweiz eingereist sei und um Asyl nachgesucht habe. Die Kosten des nachfolgenden Asylverfahrens seien mit der rechtkräftigen Zwischenabrechnung auf Fr. 3'880.00 festgesetzt worden. Es könne nicht angehen, dass durch eine Rechtsänderung auf den 1. Januar 2008 sein Aufenthalt als Asylsuchender gänzlich neuen Regeln unterworfen werde. Für die Abrechnung über sein Sicherheitskonto müsse vielmehr das Recht massgebend bleiben, das in Kraft gestanden habe, als er im Jahr 1992 eingereist sei und um Asyl ersucht habe. 3.4. Der Beschwerdeführer irrt: Da sich bei ihm vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung kein Schlussabrechnungsgrund des Art. 87 AsylG (1998) verwirklicht hat, richtet sich die Abrechnung und die Liquidierung seines Sicherheitskontos nicht nach altem Recht sondern nach Abs. 6 bis 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2. Diese übergangsrechtliche Ordnung wurde im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil namentlich auch hinsichtlich einer belastenden echten Rückwirkung geprüft und bestätigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). 3.5. Der Vollständigkeit halber sei ein weiterer Punkt angesprochen. Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht offensichtlich auf der Annahme, dass die SiRück-Pflicht nur während des Asyl- und des nachfolgenden Vollzugsverfahrens besteht. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Seit Beginn der 90-Jahre waren auch vorläufig aufgenommene Personen verpflichtet, bestimmte Kosten zurückzuerstatten, worunter namentlich Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe fielen, und hierfür Sicherheiten zu leisten (vgl. Art. 14c Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 22. Juni 1990 [AS AS 1990 938], Art. 14c Abs. 10 ANAG in der Fassung vom 16. Dezember 1994 [AS 1994 2874], Art. 14c Abs. 6 ANAG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2262]). Die Höhe der aus den Sicherheiten zurückzuerstattenden Kosten war zunächst nicht beschränkt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 1987 über die vorläufige Aufnahme und die Internierung von Ausländern [InternierungsV, AS 1987 1669] in der Fassung vom 22. Mai 1991 [AS 1991 1165]). Später wurde eine Begrenzung auf 40 Franken pro Unterstützungstag und Person eingeführt und bis zur Einführung der Sonderabgabe beibehalten (Art. 8 Abs. 1 InternierungsV in der Fassung vom 22. November 1995 [AS 1995 5041], Art. 23 Bst. b der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]). Angesichts der aktenkundigen jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie, welche bis anhin einer ordentlichen ausländerrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltes im Wege stand, würde daher eine altrechtliche Abrechnung über das Sicherheitskonto mit Sicherheit zu einem für den Beschwerdeführer weitaus ungünstigeren Ergebnis führen.
4. Andere Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers in Frage stellen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5. Dem Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG die unentgeltliche Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten gewährt. Solche sind daher für das vorliegende Verfahren nicht zu erheben.
6. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: