Eingliederungsmassnahmen
Sachverhalt
A. A.a A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde (...) 1972 geboren. Der deutsche Staatsangehörige ist ledig und gelernter Industriemechaniker, Mechatroniker und Prozessfachmann mit eidgenössischem Fachausweis. Er reiste 2005 / 2006 in die Schweiz ein und arbeitete hier von Januar 2006 bis Mai 2008 als «Handwerkmeister» für die (Firma) B._______ (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [im Folgenden: Vorinstanz] 13). Nach einem Zwischenfall mit einem Mitarbeiter wurde er entlassen. In der Folge konnte er in der Berufswelt nicht mehr richtig Fuss fassen. Er wurde 2009 arbeitslos und musste ab 2011 in C._______ von der Sozialhilfe unterstützt werden. 2011 und 2012 blieben zwei Eingliederungsversuche, die nicht von der Invalidenversicherung (IV) veranlasst wurden, ohne Erfolg (act. 64, 132, Seite 8, 9, 10; act. 175, Seite 2). Der Versicherte unterzeichnete am 8. März 2013 das «Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung», in dem er seine berufliche Situation mit dem Wort «ausgesteuert» beschrieb. Am 1. Mai 2013 unterzeichnete er eine «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente» (act. 7, 20). A.b In der Erwägung 4.2.3 von BGE 141 II 1 (Urteil 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015) erwog das Bundesgericht zur Aufenthaltsbewilligung des Versicherten in der Schweiz Folgendes: «Der Beschwerdeführer hat sich selber bis zum negativen Bewilligungsentscheid immer als arbeitsfähig bezeichnet und sich nach Erschöpfung der Taggelder über Volontariate um Arbeit bemüht. Er beruft sich in erster Linie auf seinen Status als Arbeitnehmer, womit die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch steht. Er verweist vor Bundesgericht auf seine Rückenprobleme, die noch während der Anstellung im unbefristeten Arbeitsverhältnis begonnen haben sollen, von ihm aber danach nicht als Grund für eine dauernde Arbeitslosigkeit geltend gemacht wurden. Während zweier Jahre bezog er Arbeitslosenentschädigungen, was voraussetzte, dass er vermittelbar war; auch danach machte er bei seinen Volontariaten nicht geltend, arbeitsunfähig zu sein. Der Umstand, dass er, nachdem er seine Arbeitnehmereigenschaft verloren hatte, psychisch belastet war, da sein weiterer Aufenthalt gefährdet erschien, erlaubt nicht die Berufung auf eine auf dem entsprechenden Status beruhende dauernde Arbeitsunfähigkeit. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG verlangt für das Verbleiberecht, dass der Arbeitnehmer eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis deswegen aufgegeben hat; nur in diesem Fall rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus nach einem minimalen Aufenthalt von zwei Jahren hinaus fortbestehen zu lassen. Dies war hier nicht der Fall: Der Beschwerdeführer hat seine Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis nicht "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben, wie Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG dies voraussetzt (Anknüpfung an die Arbeitnehmereigenschaft); ihm wurde vielmehr wegen seines Verhaltens gekündigt. In der Folge bezog er Arbeitslosenleistungen, womit er als vermittelbar galt. Er verlor nach seiner Aussteuerung die Arbeitnehmereigenschaft, weshalb seine erst am 4. April 2013 bei der IV-Stelle geltend gemachte dauernde Arbeitsunfähigkeit kein Verbleiberecht begründet; zu dieser Zeit war der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid bereits ergangen. Er kann sich somit - auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG - nicht auf ein Verbleiberecht im Sinne von Art. 4 Anhang I FZA berufen. Sämtliche berufliche Eingliederungsmassnahmen sind gescheitert, womit der Beschwerdeführer bei vorher verlorenem Arbeitnehmerstatus nicht im Hinblick auf weitere solche Massnahmen seitens der Invalidenversicherung einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat. Soweit zusätzliche versicherungsrechtliche Abklärungen in der Schweiz erforderlich sind, können diese im Rahmen des freien Aufenthalts grenzüberschreitend wahrgenommen werden» (act. 165). Der Versicherte reiste in der Folge (soweit ersichtlich) am 30. September 2015 aus der Schweiz aus (act. 175, Seite 4). A.c Mit Vorbescheid vom 24. September 2015 stellte die IV-Stelle G._______ dem Versicherten die Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen sowie des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Mit Verweis auf die Arztberichte der Dres. D._______, E._______ und F._______ kam die IV-Stelle G._______ zum Schluss, der Versicherte könne die bisherige Tätigkeit als Fachmann Prozesse wie jede andere, leichte, wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt ausüben. Es bestehe kein Gesundheitsschaden, welcher eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität begründen würde. Es könne dem Versicherten zugemutet werden, weiterhin ganztätig einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Somit liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (act. 93). A.d Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 übergab die IV-Stelle G._______ aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers ins Ausland die Akten an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung (IV-act. 113). A.e Mit dem zweiten Vorbescheid vom 24. April 2017, der den ersten Vorbescheid vom 24. September 2015 ersetzte, stellte die Vorinstanz dem Versicherten die Abweisung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Sie hielt zudem fest, über den Rentenantrag werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (act. 150). A.f Der Versicherte erhob am 16. Mai 2017 Einwand (act. 154). A.g Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (act. 175). Sie führte unter anderem aus, spätestens seit der Ausreise aus der Schweiz am 30. September 2015 seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG für berufliche Massnahmen nicht mehr erfüllt. Die IV-Stelle G._______ sei gegenüber dem Versicherten zu jedem Zeitpunkt transparent gewesen. Eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens durch die IV-Stelle G._______ sowie ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sei aus dem (ausführlich) dargelegten Sachverhalt nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hielt zudem fest, über den Rentenantrag werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. B. Die Gesuche des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wurden sowohl von der IV-Stelle G._______ und dem Versicherungsgericht des Kantons G._______ als auch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen (act. 97, 120, 136; vgl. Urteil des BVGer C-2002/2017 vom 19. Dezember 2017). C. C.a Der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, beantragte mit Beschwerde vom 20. November 2017, «(1.) die Verfügung der IVSTA vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben. (2.) Dem Beschwerdeführer seien die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zukommen zu lassen. (3.) Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren (...)» (BVGer act. 1). C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte im Wesentlichen aus, die Beschwerde beinhalte keine neuen Elemente, weshalb sie an den detaillierten Ausführungen in der Verfügung festhalte (BVGer act. 3). C.c Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut. Dem Beschwerdeführer wurde Fürsprech Jürg Walker als amtlich bestellter Rechtsanwalt beigeordnet (BVGer act. 5). C.d Der Beschwerdeführer führte mit Replik vom 1. Februar 2018 unter anderem aus, die IV-Stelle G._______ habe sich «extrem widersprüchlich» verhalten. Er müsse nachträglich so gestellt werden, wie wenn das Verfahren korrekt abgelaufen wäre. Die berufliche Eingliederungsmassnahme müsse durchgeführt werden, obwohl er sich im Ausland aufhalte (BVGer act. 7). Fürsprech Jürg Walker legte der Eingabe seine Kostennote bei. C.e Die Vorinstanz verwies mit Duplik vom 12. Februar 2018 «vollinhaltlich» auf die Feststellungen, die in der angefochtenen Verfügung getroffen wurden, sowie auf die in der Vernehmlassung gestellten Anträge (BVGer act. 9). C.f Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 (unter anderem) aus, «die Gewährung einer beruflichen Neuorientierung» sei dringend geboten (BVGer act. 11). C.g Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
E. 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
E. 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.
E. 3.1 Bei der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) sind nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 1b IVG). Unter der Marginalie "Versicherungsmässige Voraussetzungen" sieht Art. 9 IVG vor, dass Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt werden. Der Anspruch darauf entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Abs. 1bis). Mit anderen Worten muss eine Person der Versicherung unterstellt sein, sobald und solange sie Eingliederungsmassnahmen beansprucht (...). Die (...) für sämtliche Eingliederungsmassnahmen geltende, in Art. 9 Abs. 1bis IVG statuierte Voraussetzung der Versicherungsunterstellung hat zur Folge, dass das Recht auf entsprechende Leistungen erlischt, sobald die betreffende Person nicht mehr versichert ist. In diesem Sinne führt das Ende der Versicherungsunterstellung zum Verlust des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 145 V 266 E. 4.2 [Urteil des BGer 9C_760/2018 vom 17. Juli 2019 E. 4.2] mit Hinweis auf BGE 143 V 261 E. 5.2.1 S. 266; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 8 zu Art. 9 IVG; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Rz. 50 zu Art. 9 IVG).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer reiste (soweit ersichtlich) am 30. September 2015 aus der Schweiz aus, nachdem das Bundesgericht mit BGE 141 II 1 (Urteil 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz im Ergebnis bestätigt hatte (act. 165, 175, Seite 4). Es steht fest, dass der Beschwerdegegner nicht mehr in der Schweiz, sondern in Deutschland wohnt und seither auch nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig ist. Damit erfüllte er im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (18. Oktober 2017) die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a AHVG nicht mehr. Mit dem Wegfall der Versicherungsunterstellung hatte er gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Somit wurden berufliche Massnahmen mit der angefochtenen Verfügung zu Recht verweigert.
E. 3.3 Die Umstände, die der Versicherte in der Beschwerde und der Replik schildert, vermögen daran nichts zu ändern. Auf die geltend gemachten Einzelheiten ist an dieser Stelle nicht einzugehen, weil sie in Anbetracht der klaren Rechtslage in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG letztlich allesamt nicht von Relevanz sind. Anzumerken ist aber Folgendes: Das Bundesgericht verneinte in der Erwägung 4.2.3 des BGE 141 II 1 «einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung» (bei vorher verlorenem Arbeitnehmerstatus) explizit auch im Hinblick auf berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht hat somit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Kenntnis des laufenden IV-Verfahrens bestätigt. Dies scheint der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zu verkennen. Dass die IV-Stelle G._______ von der kurz bevorstehenden Wegweisung aus Schweiz (soweit ersichtlich) erst am 6. Juli 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 175, Seite 4), mag erklären, weshalb deren Vorgehensweise seitens des Beschwerdeführers als «ex-trem widersprüchlich» empfunden wurde (BVGer act. 7). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Person der Versicherung unterstellt sein muss, sobald und solange sie Eingliederungsmassnahmen beansprucht, was vorliegend seit dem 30. September 2015 nicht mehr der Fall ist. Weitergehende Ausführungen können unterbleiben.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, sodass sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 stattgegeben wurde (BVGer act. 5).
E. 5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat als amtlich bestellter Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG) Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Die Bemessung richtet sich nach den für die Parteientschädigung geltenden Grundsätzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE), wobei die Mehrwertsteuer auch dann geschuldet ist, wenn die beschwerdeführende Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl. BGE 141 IV 344 E. 4). Aufgrund der detaillierten Kostennote des Rechtsvertreters ist ihm inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von total CHF 1'060.30 zuzusprechen (BVGer act. 7, Beilage). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Fürsprech Jürg Walker wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'060.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsadresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 30.06.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_391/2020) Abteilung III C-6520/2017 Urteil vom 21. April 2020 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 18. Oktober 2017). Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde (...) 1972 geboren. Der deutsche Staatsangehörige ist ledig und gelernter Industriemechaniker, Mechatroniker und Prozessfachmann mit eidgenössischem Fachausweis. Er reiste 2005 / 2006 in die Schweiz ein und arbeitete hier von Januar 2006 bis Mai 2008 als «Handwerkmeister» für die (Firma) B._______ (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [im Folgenden: Vorinstanz] 13). Nach einem Zwischenfall mit einem Mitarbeiter wurde er entlassen. In der Folge konnte er in der Berufswelt nicht mehr richtig Fuss fassen. Er wurde 2009 arbeitslos und musste ab 2011 in C._______ von der Sozialhilfe unterstützt werden. 2011 und 2012 blieben zwei Eingliederungsversuche, die nicht von der Invalidenversicherung (IV) veranlasst wurden, ohne Erfolg (act. 64, 132, Seite 8, 9, 10; act. 175, Seite 2). Der Versicherte unterzeichnete am 8. März 2013 das «Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung», in dem er seine berufliche Situation mit dem Wort «ausgesteuert» beschrieb. Am 1. Mai 2013 unterzeichnete er eine «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente» (act. 7, 20). A.b In der Erwägung 4.2.3 von BGE 141 II 1 (Urteil 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015) erwog das Bundesgericht zur Aufenthaltsbewilligung des Versicherten in der Schweiz Folgendes: «Der Beschwerdeführer hat sich selber bis zum negativen Bewilligungsentscheid immer als arbeitsfähig bezeichnet und sich nach Erschöpfung der Taggelder über Volontariate um Arbeit bemüht. Er beruft sich in erster Linie auf seinen Status als Arbeitnehmer, womit die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch steht. Er verweist vor Bundesgericht auf seine Rückenprobleme, die noch während der Anstellung im unbefristeten Arbeitsverhältnis begonnen haben sollen, von ihm aber danach nicht als Grund für eine dauernde Arbeitslosigkeit geltend gemacht wurden. Während zweier Jahre bezog er Arbeitslosenentschädigungen, was voraussetzte, dass er vermittelbar war; auch danach machte er bei seinen Volontariaten nicht geltend, arbeitsunfähig zu sein. Der Umstand, dass er, nachdem er seine Arbeitnehmereigenschaft verloren hatte, psychisch belastet war, da sein weiterer Aufenthalt gefährdet erschien, erlaubt nicht die Berufung auf eine auf dem entsprechenden Status beruhende dauernde Arbeitsunfähigkeit. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG verlangt für das Verbleiberecht, dass der Arbeitnehmer eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis deswegen aufgegeben hat; nur in diesem Fall rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus nach einem minimalen Aufenthalt von zwei Jahren hinaus fortbestehen zu lassen. Dies war hier nicht der Fall: Der Beschwerdeführer hat seine Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis nicht "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben, wie Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG dies voraussetzt (Anknüpfung an die Arbeitnehmereigenschaft); ihm wurde vielmehr wegen seines Verhaltens gekündigt. In der Folge bezog er Arbeitslosenleistungen, womit er als vermittelbar galt. Er verlor nach seiner Aussteuerung die Arbeitnehmereigenschaft, weshalb seine erst am 4. April 2013 bei der IV-Stelle geltend gemachte dauernde Arbeitsunfähigkeit kein Verbleiberecht begründet; zu dieser Zeit war der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid bereits ergangen. Er kann sich somit - auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG - nicht auf ein Verbleiberecht im Sinne von Art. 4 Anhang I FZA berufen. Sämtliche berufliche Eingliederungsmassnahmen sind gescheitert, womit der Beschwerdeführer bei vorher verlorenem Arbeitnehmerstatus nicht im Hinblick auf weitere solche Massnahmen seitens der Invalidenversicherung einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat. Soweit zusätzliche versicherungsrechtliche Abklärungen in der Schweiz erforderlich sind, können diese im Rahmen des freien Aufenthalts grenzüberschreitend wahrgenommen werden» (act. 165). Der Versicherte reiste in der Folge (soweit ersichtlich) am 30. September 2015 aus der Schweiz aus (act. 175, Seite 4). A.c Mit Vorbescheid vom 24. September 2015 stellte die IV-Stelle G._______ dem Versicherten die Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen sowie des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Mit Verweis auf die Arztberichte der Dres. D._______, E._______ und F._______ kam die IV-Stelle G._______ zum Schluss, der Versicherte könne die bisherige Tätigkeit als Fachmann Prozesse wie jede andere, leichte, wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt ausüben. Es bestehe kein Gesundheitsschaden, welcher eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität begründen würde. Es könne dem Versicherten zugemutet werden, weiterhin ganztätig einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Somit liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (act. 93). A.d Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 übergab die IV-Stelle G._______ aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers ins Ausland die Akten an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung (IV-act. 113). A.e Mit dem zweiten Vorbescheid vom 24. April 2017, der den ersten Vorbescheid vom 24. September 2015 ersetzte, stellte die Vorinstanz dem Versicherten die Abweisung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Sie hielt zudem fest, über den Rentenantrag werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (act. 150). A.f Der Versicherte erhob am 16. Mai 2017 Einwand (act. 154). A.g Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (act. 175). Sie führte unter anderem aus, spätestens seit der Ausreise aus der Schweiz am 30. September 2015 seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG für berufliche Massnahmen nicht mehr erfüllt. Die IV-Stelle G._______ sei gegenüber dem Versicherten zu jedem Zeitpunkt transparent gewesen. Eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens durch die IV-Stelle G._______ sowie ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sei aus dem (ausführlich) dargelegten Sachverhalt nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hielt zudem fest, über den Rentenantrag werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. B. Die Gesuche des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wurden sowohl von der IV-Stelle G._______ und dem Versicherungsgericht des Kantons G._______ als auch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen (act. 97, 120, 136; vgl. Urteil des BVGer C-2002/2017 vom 19. Dezember 2017). C. C.a Der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, beantragte mit Beschwerde vom 20. November 2017, «(1.) die Verfügung der IVSTA vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben. (2.) Dem Beschwerdeführer seien die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zukommen zu lassen. (3.) Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren (...)» (BVGer act. 1). C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte im Wesentlichen aus, die Beschwerde beinhalte keine neuen Elemente, weshalb sie an den detaillierten Ausführungen in der Verfügung festhalte (BVGer act. 3). C.c Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut. Dem Beschwerdeführer wurde Fürsprech Jürg Walker als amtlich bestellter Rechtsanwalt beigeordnet (BVGer act. 5). C.d Der Beschwerdeführer führte mit Replik vom 1. Februar 2018 unter anderem aus, die IV-Stelle G._______ habe sich «extrem widersprüchlich» verhalten. Er müsse nachträglich so gestellt werden, wie wenn das Verfahren korrekt abgelaufen wäre. Die berufliche Eingliederungsmassnahme müsse durchgeführt werden, obwohl er sich im Ausland aufhalte (BVGer act. 7). Fürsprech Jürg Walker legte der Eingabe seine Kostennote bei. C.e Die Vorinstanz verwies mit Duplik vom 12. Februar 2018 «vollinhaltlich» auf die Feststellungen, die in der angefochtenen Verfügung getroffen wurden, sowie auf die in der Vernehmlassung gestellten Anträge (BVGer act. 9). C.f Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 (unter anderem) aus, «die Gewährung einer beruflichen Neuorientierung» sei dringend geboten (BVGer act. 11). C.g Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. 3.1 Bei der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) sind nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 1b IVG). Unter der Marginalie "Versicherungsmässige Voraussetzungen" sieht Art. 9 IVG vor, dass Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt werden. Der Anspruch darauf entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Abs. 1bis). Mit anderen Worten muss eine Person der Versicherung unterstellt sein, sobald und solange sie Eingliederungsmassnahmen beansprucht (...). Die (...) für sämtliche Eingliederungsmassnahmen geltende, in Art. 9 Abs. 1bis IVG statuierte Voraussetzung der Versicherungsunterstellung hat zur Folge, dass das Recht auf entsprechende Leistungen erlischt, sobald die betreffende Person nicht mehr versichert ist. In diesem Sinne führt das Ende der Versicherungsunterstellung zum Verlust des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 145 V 266 E. 4.2 [Urteil des BGer 9C_760/2018 vom 17. Juli 2019 E. 4.2] mit Hinweis auf BGE 143 V 261 E. 5.2.1 S. 266; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 8 zu Art. 9 IVG; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Rz. 50 zu Art. 9 IVG). 3.2 Der Beschwerdeführer reiste (soweit ersichtlich) am 30. September 2015 aus der Schweiz aus, nachdem das Bundesgericht mit BGE 141 II 1 (Urteil 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz im Ergebnis bestätigt hatte (act. 165, 175, Seite 4). Es steht fest, dass der Beschwerdegegner nicht mehr in der Schweiz, sondern in Deutschland wohnt und seither auch nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig ist. Damit erfüllte er im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (18. Oktober 2017) die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a AHVG nicht mehr. Mit dem Wegfall der Versicherungsunterstellung hatte er gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Somit wurden berufliche Massnahmen mit der angefochtenen Verfügung zu Recht verweigert. 3.3 Die Umstände, die der Versicherte in der Beschwerde und der Replik schildert, vermögen daran nichts zu ändern. Auf die geltend gemachten Einzelheiten ist an dieser Stelle nicht einzugehen, weil sie in Anbetracht der klaren Rechtslage in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG letztlich allesamt nicht von Relevanz sind. Anzumerken ist aber Folgendes: Das Bundesgericht verneinte in der Erwägung 4.2.3 des BGE 141 II 1 «einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung» (bei vorher verlorenem Arbeitnehmerstatus) explizit auch im Hinblick auf berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht hat somit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Kenntnis des laufenden IV-Verfahrens bestätigt. Dies scheint der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zu verkennen. Dass die IV-Stelle G._______ von der kurz bevorstehenden Wegweisung aus Schweiz (soweit ersichtlich) erst am 6. Juli 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 175, Seite 4), mag erklären, weshalb deren Vorgehensweise seitens des Beschwerdeführers als «ex-trem widersprüchlich» empfunden wurde (BVGer act. 7). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Person der Versicherung unterstellt sein muss, sobald und solange sie Eingliederungsmassnahmen beansprucht, was vorliegend seit dem 30. September 2015 nicht mehr der Fall ist. Weitergehende Ausführungen können unterbleiben.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, sodass sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 stattgegeben wurde (BVGer act. 5). 5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat als amtlich bestellter Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG) Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Die Bemessung richtet sich nach den für die Parteientschädigung geltenden Grundsätzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE), wobei die Mehrwertsteuer auch dann geschuldet ist, wenn die beschwerdeführende Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl. BGE 141 IV 344 E. 4). Aufgrund der detaillierten Kostennote des Rechtsvertreters ist ihm inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von total CHF 1'060.30 zuzusprechen (BVGer act. 7, Beilage). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Fürsprech Jürg Walker wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'060.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsadresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: