Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6489/2008 {T 0/2} Urteil vom 15. September 2009 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien C._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz, Gegenstand Zwangsanschluss, Verfügung vom 10. Oktober 2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) die C._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 rückwirkend per 1. September 2006 angeschlossen und zur Bezahlung von Fr. 450.00 Verfügungskosten zuzüglich Fr. 375.00 Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses verpflichtet hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Oktober 2008, der Post übergeben am 14. Oktober 2008, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss deren Aufhebung beantragt hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. November 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde geschlossen hat, dass die Vorinstanz auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom 3. März 2009 eine Abrechnung mit Anmeldeunterlagen (Beilage 1) sowie die im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Korrespondenz seitens der Beschwerdeführerin (Beilagen 2 bis 5) eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin von der Gelegenheit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch gemacht und den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat, dass der Schriftenwechsel am 10. März 2009 geschlossen worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat und demzufolge gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe keine Vorsorgeeinrichtung gefunden, welche bereit gewesen sei, sie für die Dauer eines Jahres anzuschliessen, und sie habe diesen Sachverhalt der Vorinstanz in diversen Schreiben mitgeteilt, worauf letztere sich nicht gemeldet habe, dass die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, in der angefochtenen Verfügung werde nicht berücksichtigt, dass sie seit dem 30. Juni 2007 keine Löhne mehr auszahle, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2008 zur Begründung des Zwangsanschlusses anführt, aus den am 24. Oktober 2007 eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2006 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden Löhne ausgerichtet habe, wobei ein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 1 (recte: Art. 1j) der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2008 dafür hält, der geschilderte Sachverhalt sei gemäss der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (Vernehmlassungsbeilage 6) richtig und den Anmeldeunterlagen könne entnommen werden, dass mit den Dienstaustritten mehrerer Arbeitnehmender die Voraussetzungen für den Anschluss an die Vorinstanz nach Art. 12 BVG erfüllt seien, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2008 an dieser Auffassung festhält und ergänzend darauf hinweist, mit Schreiben vom 10. August 2007 (Vernehmlassungsbeilage 2) und vom 25. Oktober 2007 (Vernehmlassungsbeilage 3) habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, eine freiwillige Anmeldung sei nicht mehr mög- lich, da die Arbeitnehmenden bereits per 30. Juni 2007 ausgetreten seien, so dass die Freizügigkeitsleistungen vor der am 24. Oktober 2007 eingegangenen freiwilligen Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2007 (Vernehmlassungsbeilagen 4 und 5) geschuldet gewesen seien, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19'350 Franken (in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 [AS 2004 4643]) bzw. 19'890 Franken (in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 22. September 2006, in Kraft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 [AS 2006 4159]) beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Alterjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung unterstehen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen muss, dass die Beschwerdeführerin gemäss AHV-Abrechnung 2006 der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 19. März 2008 (Vernehmlassungsbeilage 6 S. 1) zwischen September 2006 und Dezember 2006 sechs Arbeitnehmende beschäftigt hat, wobei in zwei Fällen ein Jahreslohn von Fr. 108'000.- in einem Fall ein solcher von Fr. 66'056.- angegeben wird, dass aufgrund dieser Sachlage in Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmungen die Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2006 feststeht, dass drei von der Beschwerdeführerin beschäftigte Arbeitnehmende am 30. Juni 2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten sind und somit gemäss Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) Anspruch auf eine Austrittsleistung erworben haben, welche gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG am 30. Juni 2007 fällig geworden ist, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG Arbeitnehmende oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen haben, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, und dass diese Leistungen von der Auffangeinrichtung erbracht werden, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, wenn der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, in dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, dass nach dieser Konzeption des Gesetzgebers ein freiwilliger Anschluss nur solange möglich ist, als kein Versicherungsfall eintritt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2473/2006 vom 24. April 2008 E. 2.2 und E. 5.3), dass der Versicherungsfall vorliegend am 30. Juni 2007 eingetreten, die Anmeldung der Beschwerdeführerin jedoch am 24. Oktober 2007 bei der Vorinstanz eingegangen ist, dass somit der Zwangsanschluss mit Wirkung ab 1. September 2006 gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) zu Recht verfügt worden ist, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 11 Abs. 7 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) befugt war, der Beschwerdeführerin den von dieser verursachten Verwaltungsaufwand in Form von Verfügungskosten sowie Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung zu stellen, dass auch die Höhe der einverlangten Kosten von insgesamt Fr. 825.00 nicht zu beanstanden ist, da diese den durch den Zwangsanschluss entstandenen Aufwand der Vorinstanz decken sollen, dass folglich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Kostenauflage zu Recht erfolgt ist, dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG zu auferlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: