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C-6296/2011

C-6296/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-18 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 18. November 2011 wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. November 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6296/2011 Urteil vom 18. Oktober 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______ GmbH, Z._______, Waldegg, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Beitragserhebung und Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom

4. November 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend auf den 1. September 2006 zwangsweise angeschlossen hat und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid C-6489/2008 vom 15. September 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde (B-act. 14 Beilage 1), dass die Vorinstanz am 17. Juni 2011 der Beschwerdeführerin die Beitragsrechnung (Faktura 1-50325-49566-03-11-1, B-act. 14 Beilage 2) über insgesamt Fr. 30'464.- zustellte und am 23. März 2012 den Betrag von Fr. 30'464.- nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2011 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von insgesamt Fr. 150.- in Betreibung setzte (B-act. 14 Beilage 3), dass die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben vom 6. August 2011 sowie vom 12. Oktober 2011 an die Auffangeinrichtung gelangte, um ihren Standpunkt in der Sache darzulegen, und darin etliche Fragen zur oben erwähnten Rechnung stellte (B-act. 1 Beilagen 5, 5a), die beiden Schreiben in der Folge unbeantwortet blieben, dass das Betreibungsamt Y._______ am 27. Oktober 2011 in der Betreibung Nr [...] einen Zahlungsbefehl über Fr. 30'464.- nebst Zinsen zu 5% seit dem 31. März 2011 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten über insgesamt Fr. 150.- sowie Betreibungsgebühren über Fr. 103.- ausstellte (B-act. 14 Beilage 4), dass die Arbeitgeberin am 1. November 2011 anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhob (B-act. 14 Beilage 4), dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag mit Beitragsverfügung vom 4. November 2011 im Umfang von insgesamt Fr. 30'717.- nebst Zins zu 5% ab dem 31. März 2011 auf Fr. 30'464.- aufhob und die Kosten der Verfügung auf Fr. 450.- festsetzte (B-act. 2), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2011 dagegen Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragte (B-act. 1), dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Pauschalrechnung für den Zwangsanschluss über Fr. 30'464.- könne angesichts der gemeldeten Lohnsumme nicht richtig sein; bis zum Datum der Beschwerdeeinreichung habe sie von der Vorinstanz weder eine detaillierte Abrechnung noch Antworten auf ihre diversen Schreiben erhalten, dass sie weiter beantragte, die Vorinstanz solle eine detaillierte Abrechnung darüber erstellen, welche Beiträge für welche Personen zu bezahlen seien; weiter solle die Vorinstanz sie darüber informieren, wann und wie die zu bezahlenden Beiträge an die betroffenen bereits pensionierten Personen ausbezahlt würden, die Beiträge an die beiden bereits pensionierten Gesellschafter seien zu stornieren, dass die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2012 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss über Fr. 800.- einbezahlte, dass sie im Beschwerdenachtrag vom 13. März 2012 geltend machte, die ihr von der Vorinstanz neu zugestellten Lohnausweise seien nicht von ihr unterschrieben und stimmten nur teilweise; seit dem 1. Juli 2007 sei die Firma inaktiv und den Belegen könne man entnehmen, dass nur noch die Gesellschafter im Jahr 2009 BVG-pflichtige Löhne bezogen hätten, und zwar sehr kleine Beträge (B-act. 10), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragte (B-act. 14), dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. September 2006 rechtskräftig bei ihr angeschlossen; laut den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (AZA) habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2006 bis zum 30. Juni 2007 mehrere dem BVG unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt, ein Ausnahmetatbestand sei nicht ersichtlich; die Beiträge seien korrekt anhand der Lohnbescheinigungen der AZA berechnet, die Kosten und Gebühren anhand des Kostenreglements erhoben worden (B-act. 14), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. April 2012 der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Unterlagen zustellte und ihr Gelegenheit bot, eine Replik einzureichen (B-act. 15), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 davon Kenntnis nahm, dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hat, und den Schriftenwechsel abschloss, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung BVG gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-schwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt hat und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 18. November 2011 einzutreten ist, dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist, dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglicht, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E. 4.3, ausführte, welche Angaben eine Beitragsverfügung zu enthalten habe, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, nämlich

- die relevante Beitragsperiode;

- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;

- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta). dass die Vorinstanz am 4. November 2011 die angefochtene Bei-tragsverfügung erliess (B-act. 18), ohne dass die im obigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umschriebenen Erfordernisse eingehalten worden wären, dass damit der Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar war und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hatte, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen oder die Verfügung sachgerecht anzufechten, dass die Vorinstanz somit ihre Begründungspflicht verletzt hat und die angefochtene Beitragsverfügung vom 4. November 2011, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und Sachlage bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist, dass zudem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 E. 9 in Erinnerung gerufen hat, dass das Rechtsöffnungsverfahren sich prozessual auf Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) stützt und Art. 253 ZPO dazu vorsieht, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, dass ferner auch Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ausdrücklich festhalte, dass das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-) Gesuchs dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gibt, dass vorliegend die Vorinstanz zwei Schreiben der Beschwerdeführerin nicht beantwortete und sie es zudem in ihrer Rolle als Rechtsöffnungsrichterin im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) versäumte, die Beschwerdeführerin als Gegenpartei zu einer Stellungnahme einzuladen, dass eine formelle Einladung zu einer Stellungnahme unter den Schutz von Art. 29 Abs. 2 BV fällt und deshalb auch aus diesem Grund die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit die Vorinstanz allfällige Einwände der Beschwerdeführerin vertieft prüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5), dass ferner das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid C-8470/2010 vom 17. September 2013 kürzlich festgehalten hat, dass die Vorinstanz nicht berechtigt ist, die Zinsen auf dem Altersguthaben (Art. 15 BVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 BVV 2) im Rahmen der ausstehenden Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben (E. 6.5), was bei Erlass der neuen Beitragsverfügung zu beachten sein wird, dass im Weiteren die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 103.-) aufzuheben, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 E. 8 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.4), dass sich die Höhe der Gebühr für die Beitragsverfügung nicht nach dem Kostenreglement, sondern nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, 281.35) richtet, vorliegend der Betrag von Fr. 450.- zwar innerhalb des in Art. 48 GebV SchKG vorgegebenen Rahmens liegt, jedoch Gebühren für eine Beitragsverfügung nur im Falle eines ungerechtfertigten Rechtsvorschlags erhoben werden dürfen, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.3), dass Zinsen laut Art. 4 Abs. 6/7 der Anschlussbedingungen erst ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen, eine solche Mahnung in den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls keine Zinsen hätte verlangen dürfen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 8.2, C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E. 5.5.2), dass schliesslich Mahngebühren (Fr. 50.-) nur dann erhoben werden dürfen, wenn tatsächlich eine Mahnung erfolgt ist; eine solche Mahnung ist - wie oben erwähnt - in den Akten nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Mahngebühren nicht hätten erhoben werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.2 und C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.1 und 5.4.2), dass zuletzt darauf hinzuweisen ist, dass die von der Beschwerdeführerin gerügten Unkorrektheiten der Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG geltend zu machen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3), dass aus den Akten keine Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, die Lohnbescheinigungen abändern zu lassen, und deshalb die Vorinstanz bei der Festsetzung der Löhne zu Recht auf die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse abgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2), dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Stornierung der Beiträge für die Gesellschafter nicht möglich ist, da keine Ausnahme von der Versicherungspflicht gemäss Art. 1j BVV 2 vorliegt (zur Qualifikation von Gesellschaftern als Arbeitnehmer vgl. BGE 123 V 161 E. 1 S. 163 mit Hinweisen), dass insgesamt aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsverfügung vom 4. November 2011 aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend eine neue Beitragsverfügung erlasse, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), im vorliegenden Fall deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin - da dieser keine unverhält-nismässig hohen Kosten entstanden sind und sie keine solchen geltend gemacht hat - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 18. November 2011 wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. November 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: