opencaselaw.ch

C-6461/2010

C-6461/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-18 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1965 im Kosovo, gelangte im Februar 1993 als Asylsuchender in die Schweiz. Er wurde am 1. Februar 1996 aus der Schweiz weggewiesen, jedoch gleichzeitig aufgrund der damaligen Situation in Ex-Jugoslawien vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme endete am 30. April 1998. B. Am 4. Juli 2000 heiratete A._______, Vater von drei aus einer anderen Beziehung stammenden Kindern, die verbeiständete IV-Rentnerin B._______ (geb. 1951), heimatberechtigt in Galgenen/SZ. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 24. Juli 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 20. Juni 2005 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. In einer weiteren schriftlichen Erklärung vom selben Tag bestätigte A._______ nicht nur das Fehlen von Vorstrafen und hängigen Strafverfahren, sondern auch, dass er in den letzten fünf Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet habe. Auch dabei nahm A._______ ausdrücklich die im Falle von falschen Angaben mögliche Konsequenz der Nichtigerklärung der Einbürgerung zur Kenntnis. Am 11. Juli 2005 wurde A._______ erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von Galgenen (SZ). C. Aufgrund der Einbürgerung ihres Vaters stellten dessen Kinder X._______, geboren 1995, und Y._______, geboren 1998, ebenfalls Gesuche um erleichterte Einbürgerung, denen das BFM jeweils mit Verfügung vom 14. Sep­tember 2006 entsprach. Den Akten des BFM zufolge wurde die 1993 geborene Tochter Z._______ ordentlich eingebürgert. D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich (Abteilung Einbürgerung) dem BFM mit, dass gegen A._______ strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien, weil dieser seine Ehefrau während Jahren misshandelt habe. Dieser Umstand deute darauf hin, dass A._______ seine Ehe lediglich zum Zweck der Aufenthaltssicherung und Einbürgerung eingegangen sei. E. Aufgrund dieses Schreibens, dem u.a. ein Protokoll der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009 über die Zeugeneinvernahme von B._______ beigefügt war, leitete das BFM gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Am 16. Februar 2010 teilte die Vorinstanz A._______ - unter gleichzeitiger Aufforderung zur abschliessenden Stellungnahme - mit, man vermute, dass er die Ehe mit B._______ lediglich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen und im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen intakten Ehewillen gehabt habe. Diese Vermutung ergebe sich sowohl aus der Zeugenbefragung der Ehefrau vom 14. Mai 2009 als auch aus dem Umstand, dass er mit C._______, der Mutter der drei gemeinsamen Kinder, noch nach der Eheschliessung mit B._______ eine Beziehung gepflegt habe. Aus dieser Beziehung sei ein viertes Kind, der am 24. März 2008 geborene Sohn L._______, hervorgegangen. F. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 14. Mai 2010 machte A._______ im Wesentlichen geltend, seine Beziehung zu B._______ habe vor der Eheschliessung bereits mehrere Jahre bestanden. Es habe sich um eine Liebesheirat gehandelt, und seiner Ehefrau sei durchaus bewusst gewesen, dass aus der Beziehung zu seiner früheren Freun­din drei Kinder hervorgegangen seien. In einer weiteren Eingabe vom 5. Juli 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, das Bürgerrecht dürfe ihm nicht entzogen werden, solange die von der Staatsanwaltschaft vermuteten Verfehlungen nicht rechtskräftig beurteilt seien. G. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat der vom BFM beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A._______ mit Beschluss vom 6. Juli 2010 zugestimmt. H. Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Gleichzeitig stellte es fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe, erstrecke; ausgenommen hiervon seien die Bürgerrechte von X._______, Y._______ und L._______. Den in Bezug auf A._______ negativen Entscheid begründet die Vorinstanz mit den bereits im Schreiben vom 16. Februar 2010 dargelegten Aspekten, die sie vor dem Hintergrund der aktenkundigen strafrechtlichen Ermittlungen gegen A._______ näher ausführt. Dabei nimmt sie insbesondere Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Nötigung und Misshandlung seiner Ehefrau und - in diesem Rahmen - auf die aktenkundigen Schilderungen B._______s über den Verlauf ihrer Ehe. I. Am 9. September 2010 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Er macht geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Ehefrau während Jahren körperlich und psychisch misshandelt zu haben, träfen nicht zu. Diese Vorwürfe seien auch nicht Gegenstand der gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Zürich mittlerweile erhobenen Anklage, bei der es lediglich um angebliche Straftaten zum Nachteil seiner Kinder und deren Mutter gehe. Er habe sich um seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau intensiv gekümmert und mit ihr, auch wenn diese Gegenteiliges behauptet habe, eine intakte Beziehung gehabt. Dass er sich gleichzeitig um seine drei ausserehelichen Kinder gekümmert habe, ändere daran nichts. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, seine Ehefrau aus sachfremden Motiven geheiratet und ein Doppelleben geführt zu haben. J. Unter Hinweis darauf, dass er sich seit rund zwei Jahren in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befinde und daher mittellos sei, ersuchte A._______ am 27. September 2010 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und fügte seiner Eingabe die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2010 bei. Letztere enthält den Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zum Nachteil von C._______ und den drei älteren gemeinsamen Kindern. Die Instruktionsrichterin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 abgewiesen. K. Mit Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen beantragt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2010 die Abweisung der Beschwerde. L. In der darauffolgenden Replik des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2011 wird an der Beschwerde und deren Begründung vollumfänglich festgehalten. M. Am 21. Juni 2011 erhob B._______ beim Bezirksgericht Zürich Scheidungsklage gegen ihren inhaftierten Ehemann, erklärte dem Gericht aber nachfolgend mit Schreiben vom 28. März 2012, sich nicht scheiden lassen zu wollen. Aufgrund von Zweifeln an der freien Willensbildung der Klägerin befragte das Gericht beide Parteien in einer Instruktionsverhandlung vom 31. August 2012. Es gelangte daraufhin zur Überzeugung, dass der Klagerückzug rechtswirksam sei und schrieb die Scheidungsklage mit Verfügung vom 4. September 2012 als erledigt ab. N. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 4. September 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2012 mit, dass seine Ehefrau ihm eine zweite Chance geben und mit ihm wieder zusammenziehen wolle. Daraus ergebe sich, dass ihre Eheschliessung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. O. Aufgrund der am 23. August 2010 erhobenen Anklage verurteilte das Bezirksgericht Zürich A._______ mit Urteil vom 15. April 2011 zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe, dies wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung führte dazu, dass das Obergericht Zürich mit Urteil vom 23. November 2012 den Schuldspruch bestätigte, die Freiheitsstrafe aber auf sieben Jahre reduzierte. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdefüh­rer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Be­schwer­de ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde­instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessen­heit gerügt wer­den. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande­ren als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3).

E. 3.1 Gemäss Art. 26 BüG setzt die erleichterte Einbürgerung allgemein voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), dass er die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und weder die innere noch äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (Bst. c).

E. 3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Vorausset­zungen sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbeson-dere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2).

E. 3.3 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310 sowie BGE 135 II 161 E. 2 und 130 II 482 E. 2). Die Aufnahme und/oder Aufrechterhaltung einer Parallelbeziehung während der Dauer der Ehe ist demgegenüber im Grundsatz nicht vereinbar mit dem Erfordernis einer stabilen, auf die Zukunft ausgerichteten Gemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1).

E. 3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG (in der hier anwendbaren bis Ende Februar 2011 geltenden Fassung; AS 1952 1087) kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustim­mung der Behörde des Heimat­kantons innert fünf Jahren für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch fal­sche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be­troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür­gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebli­che Tat­sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss der Be­troffene, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbürge­rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be­hörde unaufgefor­dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien­tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei­ner Einbürge­rung ent­gegen­steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau­ben und aus der verfahrensrechtli­chen Mitwirkungs­pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be­hörde darf sich ihrer­seits darauf ver­las­sen, dass die vormals erteilten Aus­künfte bei passi­vem Verhal­ten des Ge­suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).

E. 3.5 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Schwyz hat seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der am 11. Juli 2005 verfügten erleichterten Einbürgerung erteilt (vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 6. Juli 2010, Sachverhalt Bst. G) und die Nichtigerklärung vom 8. Juli 2010, die dem Beschwerdeführer am folgenden Tag eröffnet wurde, erfolgte innert der Frist von fünf Jahren (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2 und 3).

E. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­vor­aus­setzung vorgeworfen werden kann, wozu auch ein beid­sei­tig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Pri­vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behör­de nicht be­kannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugän­glich sind. Sie kann sich daher ver­anlasst sehen, von bekannten Tatsa­chen (Ver­mu­tungs­ba­sis) auf unbe­kannte (Vermutungsfolge) zu schlies­sen. Es handelt sich um Wahr­schein­lich­keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen wer­den. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mit­wir­kungs­pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinwei­sen).

E. 4.2 Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen oder mehrere Gründe an­führt, die das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft plausibel und demzufolge ihr eigenes Verhalten gegenüber der Behörde nicht als Täuschung erscheinen lassen (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 5.1 Insbesondere vor dem Hintergrund der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dass dieser B._______ nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geheiratete habe und dass deren gemeinsame Ehe jedenfalls im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und auf die Zukunft ausgerichtet gewesen sei. Das BFM hat sich dabei auf die ihm seinerzeit bekannten Ermittlungsergebnisse, die lediglich die A._______ zur Last gelegten Delikte gegenüber seiner Ehefrau betrafen, abgestützt, d.h. auf die Einvernahmeprotokolle der Stadtpolizei Zürich vom 17. Okto­ber 2008 und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009. Hieraus folgerte die Vorinstanz, dass A._______ während des Einbürgerungsverfahrens falsche An­gaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch seine erleichterte Einbürgerung erschlichen habe.

E. 5.2 Bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte B._______ im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei von Ehebeginn an nur selten zuhause gewesen und habe - wenn es gut ging - einmal pro Monat in ihrer Wohnung, aber in einem getrennten Zimmer übernachtet (vgl. S. 4 des Protokolls). Schon diese Aussage spricht gegen das Bestehen einer wirklichen ehelichen Beziehung. Deutlich wird das Fehlen einer solchen Beziehung aber auch aus den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteilen des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich. Ersterem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Mutter seiner Kinder im März 2005 - nach deren Aufenthalt im Frauenhaus - schriftlich versprach, gegen sie keine Gewalt mehr anzuwenden (S. 12); das Obergericht führt in seinem Urteil vom 23. November 2012 aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits wenige Monate später um dieses Versprechen futierte und dass in diesem Zeitpunkt, etwa Mitte 2005, die gegen C._______ gerichtete und mehr als drei Jahre andauernde Freiheitsberaubung ihren Anfang nahm (S. 13 f.). Aus Beidem wird ersichtlich, dass der am 11. Juli 2005 erleichtert eingebürgerte Beschwerdeführer in den der Einbürgerung vorhergehenden Monaten mit C._______ und den gemeinsamen Kindern zusammenlebte bzw. sich regelmässig, wenn nicht sogar täglich im selben Haushalt aufhielt. Sowohl das erstinstanzliche wie auch das Berufungsurteil zeichnen ein klares Bild der von erheblicher Gewalt geprägten Parallelbeziehung des Beschwerdeführers zur Mutter seiner Kinder und machen damit deutlich, dass seine Ehe vor dem Zeitpunkt der Einbürgerung so gut wie bedeutungslos war bzw. allenfalls die Funktion hatte, ihm das Schweizer Bürgerrecht zu verschaffen.

E. 6 Dass der Beschwerdeführer die ihm seitens seiner Ehefrau zur Last gelegten strafbaren Handlungen bestreitet und darauf hingewiesen hat, dass diese Vorwürfe gar nicht zu einer Anklageerhebung geführt hätten, ändert an der dargelegten Einschätzung nichts. Ohnehin kann A._______ aus der in diesem Fall fehlenden Anklageerhebung nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat doch B._______ bei ihrer Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2009 dargelegt, an einer Bestrafung ihres Ehemannes angesichts der bereits hängigen anderen Untersuchung kein Interesse zu haben. Ebenso wenig kann der Umstand, dass sie ihre am 21. Juni 2011 erhobene Scheidungsklage zurückgezogen hat, die Schlussfolgerung der im Einbürgerungszeitpunkt fehlenden intakten ehelichen Lebensgemeinschaft in Frage stellen. Ihre Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Verlauf ihrer Ehe sowie das aus den beiden Strafurteilen ersichtliche Zusammenleben des Beschwerdeführers mit der Mutter seiner Kinder machen das Bestehen einer gleichzeitig gelebten echten ehelichen Gemeinschaft undenkbar.

E. 7 Darüberhinaus ist festzustellen, dass im Falle von A._______ nicht nur das Einbürgerungserfordernis der ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) fehlte, sondern auch das der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Dem Urteil des Bezirksgerichts zufolge umfassen die abgeurteilten Straftaten einen Zeitraum von Mitte 2005 bis zu seiner Festnahme im September 2008, was vermuten lässt, dass diese Straftaten bereits vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung ihren Anfang nahmen. Dass der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Einbürgerungsverfahrens die Rechtsordnung bewusst verletzte, ergibt sich allerdings ganz klar daraus, dass er im März 2005 gegenüber C._______ das Versprechen abgab, künftige physische oder psychische Gewaltanwendung zu unterlassen. Im Widerspruch hierzu hat A._______ am 20. Juni 2005 die in Einbürgerungsverfahren standardmässig einverlangte Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung unterzeichnet und damit wider besseres Wissen bestätigt, in den letzten fünf Jahren keine Verstösse dagegen begangen zu haben. Mit der Unterzeichnung der Erklärung hat der Beschwerdeführer den Hinweis zur Kenntnis genommen, dass falsche Angaben die Nichtigkeit seiner Einbürgerung zur Folge haben können. Mit dem Verschweigen seines inkriminierten Verhaltens hat der Beschwerdeführer somit einen weiteren Grund für die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung gesetzt.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er seine Ehe mit B._______ von vornherein nur als Mittel zum Zweck benutzt hat, um sich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und danach das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung keine tatsächliche, stabile eheliche Beziehung mehr bestand. Mit der gegenteiligen Erklärung vom 20. Juni 2005 hat er somit bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich hierdurch die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Eine weitere Täuschung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts hat er dadurch begangen, dass er in einer anderen Erklärung vom 20. Juni 2005 das ihm durchaus bewusste strafbare Verhalten, das er zumindest der Mutter seiner Kinder gegenüber an den Tag gelegt hatte, verschwiegen hat.

E. 9 Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2010 ist somit im Ergeb­nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde­führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechtsdienst - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6461/2010 Urteil vom 18. Januar 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1965 im Kosovo, gelangte im Februar 1993 als Asylsuchender in die Schweiz. Er wurde am 1. Februar 1996 aus der Schweiz weggewiesen, jedoch gleichzeitig aufgrund der damaligen Situation in Ex-Jugoslawien vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme endete am 30. April 1998. B. Am 4. Juli 2000 heiratete A._______, Vater von drei aus einer anderen Beziehung stammenden Kindern, die verbeiständete IV-Rentnerin B._______ (geb. 1951), heimatberechtigt in Galgenen/SZ. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 24. Juli 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 20. Juni 2005 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. In einer weiteren schriftlichen Erklärung vom selben Tag bestätigte A._______ nicht nur das Fehlen von Vorstrafen und hängigen Strafverfahren, sondern auch, dass er in den letzten fünf Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet habe. Auch dabei nahm A._______ ausdrücklich die im Falle von falschen Angaben mögliche Konsequenz der Nichtigerklärung der Einbürgerung zur Kenntnis. Am 11. Juli 2005 wurde A._______ erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von Galgenen (SZ). C. Aufgrund der Einbürgerung ihres Vaters stellten dessen Kinder X._______, geboren 1995, und Y._______, geboren 1998, ebenfalls Gesuche um erleichterte Einbürgerung, denen das BFM jeweils mit Verfügung vom 14. Sep­tember 2006 entsprach. Den Akten des BFM zufolge wurde die 1993 geborene Tochter Z._______ ordentlich eingebürgert. D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich (Abteilung Einbürgerung) dem BFM mit, dass gegen A._______ strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien, weil dieser seine Ehefrau während Jahren misshandelt habe. Dieser Umstand deute darauf hin, dass A._______ seine Ehe lediglich zum Zweck der Aufenthaltssicherung und Einbürgerung eingegangen sei. E. Aufgrund dieses Schreibens, dem u.a. ein Protokoll der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009 über die Zeugeneinvernahme von B._______ beigefügt war, leitete das BFM gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Am 16. Februar 2010 teilte die Vorinstanz A._______ - unter gleichzeitiger Aufforderung zur abschliessenden Stellungnahme - mit, man vermute, dass er die Ehe mit B._______ lediglich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen und im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen intakten Ehewillen gehabt habe. Diese Vermutung ergebe sich sowohl aus der Zeugenbefragung der Ehefrau vom 14. Mai 2009 als auch aus dem Umstand, dass er mit C._______, der Mutter der drei gemeinsamen Kinder, noch nach der Eheschliessung mit B._______ eine Beziehung gepflegt habe. Aus dieser Beziehung sei ein viertes Kind, der am 24. März 2008 geborene Sohn L._______, hervorgegangen. F. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 14. Mai 2010 machte A._______ im Wesentlichen geltend, seine Beziehung zu B._______ habe vor der Eheschliessung bereits mehrere Jahre bestanden. Es habe sich um eine Liebesheirat gehandelt, und seiner Ehefrau sei durchaus bewusst gewesen, dass aus der Beziehung zu seiner früheren Freun­din drei Kinder hervorgegangen seien. In einer weiteren Eingabe vom 5. Juli 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, das Bürgerrecht dürfe ihm nicht entzogen werden, solange die von der Staatsanwaltschaft vermuteten Verfehlungen nicht rechtskräftig beurteilt seien. G. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat der vom BFM beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A._______ mit Beschluss vom 6. Juli 2010 zugestimmt. H. Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Gleichzeitig stellte es fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe, erstrecke; ausgenommen hiervon seien die Bürgerrechte von X._______, Y._______ und L._______. Den in Bezug auf A._______ negativen Entscheid begründet die Vorinstanz mit den bereits im Schreiben vom 16. Februar 2010 dargelegten Aspekten, die sie vor dem Hintergrund der aktenkundigen strafrechtlichen Ermittlungen gegen A._______ näher ausführt. Dabei nimmt sie insbesondere Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Nötigung und Misshandlung seiner Ehefrau und - in diesem Rahmen - auf die aktenkundigen Schilderungen B._______s über den Verlauf ihrer Ehe. I. Am 9. September 2010 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Er macht geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Ehefrau während Jahren körperlich und psychisch misshandelt zu haben, träfen nicht zu. Diese Vorwürfe seien auch nicht Gegenstand der gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Zürich mittlerweile erhobenen Anklage, bei der es lediglich um angebliche Straftaten zum Nachteil seiner Kinder und deren Mutter gehe. Er habe sich um seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau intensiv gekümmert und mit ihr, auch wenn diese Gegenteiliges behauptet habe, eine intakte Beziehung gehabt. Dass er sich gleichzeitig um seine drei ausserehelichen Kinder gekümmert habe, ändere daran nichts. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, seine Ehefrau aus sachfremden Motiven geheiratet und ein Doppelleben geführt zu haben. J. Unter Hinweis darauf, dass er sich seit rund zwei Jahren in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befinde und daher mittellos sei, ersuchte A._______ am 27. September 2010 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und fügte seiner Eingabe die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2010 bei. Letztere enthält den Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zum Nachteil von C._______ und den drei älteren gemeinsamen Kindern. Die Instruktionsrichterin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 abgewiesen. K. Mit Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen beantragt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2010 die Abweisung der Beschwerde. L. In der darauffolgenden Replik des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2011 wird an der Beschwerde und deren Begründung vollumfänglich festgehalten. M. Am 21. Juni 2011 erhob B._______ beim Bezirksgericht Zürich Scheidungsklage gegen ihren inhaftierten Ehemann, erklärte dem Gericht aber nachfolgend mit Schreiben vom 28. März 2012, sich nicht scheiden lassen zu wollen. Aufgrund von Zweifeln an der freien Willensbildung der Klägerin befragte das Gericht beide Parteien in einer Instruktionsverhandlung vom 31. August 2012. Es gelangte daraufhin zur Überzeugung, dass der Klagerückzug rechtswirksam sei und schrieb die Scheidungsklage mit Verfügung vom 4. September 2012 als erledigt ab. N. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 4. September 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2012 mit, dass seine Ehefrau ihm eine zweite Chance geben und mit ihm wieder zusammenziehen wolle. Daraus ergebe sich, dass ihre Eheschliessung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. O. Aufgrund der am 23. August 2010 erhobenen Anklage verurteilte das Bezirksgericht Zürich A._______ mit Urteil vom 15. April 2011 zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe, dies wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung führte dazu, dass das Obergericht Zürich mit Urteil vom 23. November 2012 den Schuldspruch bestätigte, die Freiheitsstrafe aber auf sieben Jahre reduzierte. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdefüh­rer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Be­schwer­de ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde­instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessen­heit gerügt wer­den. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande­ren als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 26 BüG setzt die erleichterte Einbürgerung allgemein voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), dass er die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und weder die innere noch äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (Bst. c). 3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Vorausset­zungen sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbeson-dere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2). 3.3 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310 sowie BGE 135 II 161 E. 2 und 130 II 482 E. 2). Die Aufnahme und/oder Aufrechterhaltung einer Parallelbeziehung während der Dauer der Ehe ist demgegenüber im Grundsatz nicht vereinbar mit dem Erfordernis einer stabilen, auf die Zukunft ausgerichteten Gemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). 3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG (in der hier anwendbaren bis Ende Februar 2011 geltenden Fassung; AS 1952 1087) kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustim­mung der Behörde des Heimat­kantons innert fünf Jahren für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch fal­sche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be­troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür­gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebli­che Tat­sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss der Be­troffene, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbürge­rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be­hörde unaufgefor­dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien­tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei­ner Einbürge­rung ent­gegen­steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau­ben und aus der verfahrensrechtli­chen Mitwirkungs­pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be­hörde darf sich ihrer­seits darauf ver­las­sen, dass die vormals erteilten Aus­künfte bei passi­vem Verhal­ten des Ge­suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). 3.5 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Schwyz hat seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der am 11. Juli 2005 verfügten erleichterten Einbürgerung erteilt (vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 6. Juli 2010, Sachverhalt Bst. G) und die Nichtigerklärung vom 8. Juli 2010, die dem Beschwerdeführer am folgenden Tag eröffnet wurde, erfolgte innert der Frist von fünf Jahren (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2 und 3). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­vor­aus­setzung vorgeworfen werden kann, wozu auch ein beid­sei­tig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Pri­vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behör­de nicht be­kannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugän­glich sind. Sie kann sich daher ver­anlasst sehen, von bekannten Tatsa­chen (Ver­mu­tungs­ba­sis) auf unbe­kannte (Vermutungsfolge) zu schlies­sen. Es handelt sich um Wahr­schein­lich­keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen wer­den. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mit­wir­kungs­pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinwei­sen). 4.2 Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen oder mehrere Gründe an­führt, die das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft plausibel und demzufolge ihr eigenes Verhalten gegenüber der Behörde nicht als Täuschung erscheinen lassen (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Insbesondere vor dem Hintergrund der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dass dieser B._______ nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geheiratete habe und dass deren gemeinsame Ehe jedenfalls im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und auf die Zukunft ausgerichtet gewesen sei. Das BFM hat sich dabei auf die ihm seinerzeit bekannten Ermittlungsergebnisse, die lediglich die A._______ zur Last gelegten Delikte gegenüber seiner Ehefrau betrafen, abgestützt, d.h. auf die Einvernahmeprotokolle der Stadtpolizei Zürich vom 17. Okto­ber 2008 und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009. Hieraus folgerte die Vorinstanz, dass A._______ während des Einbürgerungsverfahrens falsche An­gaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch seine erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. 5.2 Bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte B._______ im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei von Ehebeginn an nur selten zuhause gewesen und habe - wenn es gut ging - einmal pro Monat in ihrer Wohnung, aber in einem getrennten Zimmer übernachtet (vgl. S. 4 des Protokolls). Schon diese Aussage spricht gegen das Bestehen einer wirklichen ehelichen Beziehung. Deutlich wird das Fehlen einer solchen Beziehung aber auch aus den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteilen des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich. Ersterem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Mutter seiner Kinder im März 2005 - nach deren Aufenthalt im Frauenhaus - schriftlich versprach, gegen sie keine Gewalt mehr anzuwenden (S. 12); das Obergericht führt in seinem Urteil vom 23. November 2012 aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits wenige Monate später um dieses Versprechen futierte und dass in diesem Zeitpunkt, etwa Mitte 2005, die gegen C._______ gerichtete und mehr als drei Jahre andauernde Freiheitsberaubung ihren Anfang nahm (S. 13 f.). Aus Beidem wird ersichtlich, dass der am 11. Juli 2005 erleichtert eingebürgerte Beschwerdeführer in den der Einbürgerung vorhergehenden Monaten mit C._______ und den gemeinsamen Kindern zusammenlebte bzw. sich regelmässig, wenn nicht sogar täglich im selben Haushalt aufhielt. Sowohl das erstinstanzliche wie auch das Berufungsurteil zeichnen ein klares Bild der von erheblicher Gewalt geprägten Parallelbeziehung des Beschwerdeführers zur Mutter seiner Kinder und machen damit deutlich, dass seine Ehe vor dem Zeitpunkt der Einbürgerung so gut wie bedeutungslos war bzw. allenfalls die Funktion hatte, ihm das Schweizer Bürgerrecht zu verschaffen.

6. Dass der Beschwerdeführer die ihm seitens seiner Ehefrau zur Last gelegten strafbaren Handlungen bestreitet und darauf hingewiesen hat, dass diese Vorwürfe gar nicht zu einer Anklageerhebung geführt hätten, ändert an der dargelegten Einschätzung nichts. Ohnehin kann A._______ aus der in diesem Fall fehlenden Anklageerhebung nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat doch B._______ bei ihrer Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2009 dargelegt, an einer Bestrafung ihres Ehemannes angesichts der bereits hängigen anderen Untersuchung kein Interesse zu haben. Ebenso wenig kann der Umstand, dass sie ihre am 21. Juni 2011 erhobene Scheidungsklage zurückgezogen hat, die Schlussfolgerung der im Einbürgerungszeitpunkt fehlenden intakten ehelichen Lebensgemeinschaft in Frage stellen. Ihre Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Verlauf ihrer Ehe sowie das aus den beiden Strafurteilen ersichtliche Zusammenleben des Beschwerdeführers mit der Mutter seiner Kinder machen das Bestehen einer gleichzeitig gelebten echten ehelichen Gemeinschaft undenkbar.

7. Darüberhinaus ist festzustellen, dass im Falle von A._______ nicht nur das Einbürgerungserfordernis der ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) fehlte, sondern auch das der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Dem Urteil des Bezirksgerichts zufolge umfassen die abgeurteilten Straftaten einen Zeitraum von Mitte 2005 bis zu seiner Festnahme im September 2008, was vermuten lässt, dass diese Straftaten bereits vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung ihren Anfang nahmen. Dass der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Einbürgerungsverfahrens die Rechtsordnung bewusst verletzte, ergibt sich allerdings ganz klar daraus, dass er im März 2005 gegenüber C._______ das Versprechen abgab, künftige physische oder psychische Gewaltanwendung zu unterlassen. Im Widerspruch hierzu hat A._______ am 20. Juni 2005 die in Einbürgerungsverfahren standardmässig einverlangte Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung unterzeichnet und damit wider besseres Wissen bestätigt, in den letzten fünf Jahren keine Verstösse dagegen begangen zu haben. Mit der Unterzeichnung der Erklärung hat der Beschwerdeführer den Hinweis zur Kenntnis genommen, dass falsche Angaben die Nichtigkeit seiner Einbürgerung zur Folge haben können. Mit dem Verschweigen seines inkriminierten Verhaltens hat der Beschwerdeführer somit einen weiteren Grund für die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung gesetzt.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er seine Ehe mit B._______ von vornherein nur als Mittel zum Zweck benutzt hat, um sich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und danach das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung keine tatsächliche, stabile eheliche Beziehung mehr bestand. Mit der gegenteiligen Erklärung vom 20. Juni 2005 hat er somit bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich hierdurch die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Eine weitere Täuschung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts hat er dadurch begangen, dass er in einer anderen Erklärung vom 20. Juni 2005 das ihm durchaus bewusste strafbare Verhalten, das er zumindest der Mutter seiner Kinder gegenüber an den Tag gelegt hatte, verschwiegen hat.

9. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2010 ist somit im Ergeb­nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde­führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechtsdienst

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: