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C-6444/2012

C-6444/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-24 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 28. Mai 1991 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) den am (...) 1989 geborenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, in Österreich wohnhaften X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine Waisenrente zu (SAK-act. 2). B. Am 30. April 2012 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 69), mit welcher sie die Waisenrente für den Versicherten rückwirkend per 29. Februar 2012 einstellte, da dieser mit einem Ausbildungsaufwand von acht Stunden den erforderlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche nicht nachweisen habe können. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Mai 2012 (Eingangsstempel) Einsprache (SAK-act. 70). Er führte im Wesentlichen aus, von der Universität A._______ in (...) an die Technische Universität B._______ (TU) in (...) gewechselt zu haben und in diesem Zusammenhang den Prozess der Prüfungsanerkennung, welcher bis zum 29. März 2012 gedauert habe, durchgelaufen zu sein. Bis zum Abschluss dieses Vorgangs habe er sich weder zu Prüfungen noch Workshops anmelden können. Da das Sommersemester bereits Anfang März begonnen habe, sei es zu spät für die Anmeldung von Veranstaltungen gewesen. Er habe sich lediglich für Lehrveranstaltungen von insgesamt acht Wochenstunden anmelden können. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 (SAK-act. 73) wies die SAK die Einsprache mit der Begründung, der Versicherte habe den erforderlichen Ausbildungsaufwand von 20 Stunden pro Woche nicht erfüllt, ab. D. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 Beschwerde (act. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Oktober 2012. Zur Begründung gab er an, regelmässig am Unterricht teilgenommen, für Prüfungen gelernt und diese auch abgelegt zu haben. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Zur Begründung zeigte sie die Studienlaufbahn des Beschwerdeführers auf und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bereits im akademischen Jahr 2008/2009 Student an der Fakultät für Architektur der Universität A._______ in (...) gewesen und hätte den Bachelor-Abschluss 2011 erlangen können. Nach einem Wechsel des Studienplatzes im Herbst 2011 an die TU B._______ in (...) habe der Beschwerdeführer eine Studiendauer von fünf Jahren ab Neuimmatrikulation angegeben, obwohl einige bereits in (...) bestandene Prüfungen anerkannt worden seien. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von acht Semesterstunden sei von der TU B._______ bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe demnach im Rahmen seines Architekturstudiums an der Universität A._______ das zweite Studienjahr wiederholen müssen und dann in (...) dieselbe Studienrichtung fortgeführt, was tatsächlich jedoch - gemessen an der fünfjährigen Studiendauer - einem Neubeginn gleichkommen sei. Die Intensität des in (...) verfolgten Studiums genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

E. 1.3 Als Adressat der vorinstanzlichen Einspracheverfügung vom 23. Ok­to­ber 2012 ist der Beschwerdeführer durch sie berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Die Einspracheverfügung vom 23. Ok­to­ber 2012 wurde mit dem Vermerk "verzogen" von der (...) Post an die Vorinstanz zurückgesandt (SAK-act. 74), woraufhin die Zustellung mit Begleitschreiben vom 15. November 2012 (SAK-act. 75) adressiert an die Mutter des Beschwerdeführers nach (...) erfolgte. Nachdem die erste Zustellung nicht erfolgreich war und für die Fristenberechnung demnach diejenige vom 15. November 2012 massgeblich ist, erfolgte die Beschwerde vom 11. Dezember 2012 fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG).

E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Vorab ist zu prüfen, welche anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati­ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Ab­kommen Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsange­hörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hin­weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge­staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa­tien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Ab­kommen über Soziale Sicher­heit abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und wohnt nach eigenen Angaben in Österreich. Für ihn findet demnach weiterhin das schwei­ze­risch-ju­goslawische Sozialversicherungsab­kommen vom 8. Ju­ni 1962 sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) An­wen­dung. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2, 3 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat die Waisenrente für den Beschwerdeführer rückwirkend per 29. Februar 2012 eingestellt. Dementsprechend finden vorliegend die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) auf die geltend gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung.

E. 2.4 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). Von dieser Befugnis hat er mit den per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch gemacht.

E. 2.5 Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durch­schnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).

E. 2.6 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011 den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a, erlassen am 20. August 1982). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).

E. 2.7 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetz­lichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. April 2012 rückwirkend ab 29. Februar 2012 eingestellt und eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheverfügung vom 23. Oktober 2012 abgewiesen, da die Intensität seines in (...) verfolgten Studiums nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und er von einer systematischen Verfolgung seines Studienziels Abstand genommen habe. Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen darauf, dass er ordentlicher Student sei, regelmässig Prüfungen absolviert und am Unterricht teilgenommen habe. Es ist daher strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die rückwirkende Renteneinstellung per 29. Februar 2012 zu Recht erfolgte.

E. 3.2 Gemäss Bescheinigung der A._______ Fakultät (...) vom 19. September 2008 (SAK-act. 34) immatrikulierte sich der Beschwerdeführer erstmals im Herbst 2008 an Universität A._______ in (...) für ein Bachelorstudium und besuchte im akademischen Jahr 2008/2009 das erste Semester. Nach eigenen Angaben bestand er nicht alle im Lehrplan vorgesehenen Prüfungen des zweiten Studienjahrs und wiederholte das dritte und vierte Semester (SAK-act. 52). Dies ist auch aus den Immatrikulationsbescheinigungen vom 19. November 2010 (SAK-act. 53) sowie vom 21. Februar 2011 (SAK-act. 55) ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer im Studienjahr 2010/2011 zum zweiten Mal ins dritte respektive vierte Semester immatrikuliert hatte. In ihrem Bescheid vom 25. August 2011 (SAK-act. 64) bestätigte die TU B._______ mit Hinweis auf die Anwendbarkeit des Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr.: 120/2002 (UG) die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium. Gemäss Studienbestätigung der TU B._______ vom 14. September 2011 (SAK-act. 57) war der Beschwerdeführer im Wintersemester 2011/2012 als ordentlicher Student der Studienrichtung Architektur mit Studienbeginn am 6. September 2011 gemeldet. Der Beschwerdeführer erklärte mit undatiertem Schreiben an die Vorinstanz (SAK-act. 63; Eingang 24. November 2011), nach dem zweijährigen Studium an der Universität A._______ an die TU B._______ gewechselt, um bessere Berufsaussichten zu haben. Das in (...) begonnene Studium, würde er in (...) - mit einer Studiendauer von insgesamt fünf Jahren - weiterführen. Im Fragebogen zur Studien-/Schulbescheinigung vom 26. April 2012 (SAK-act. 67) gab der Beschwerdeführer an, das Bachelorstudium Architektur mit Ausbildungsbeginn im September 2011 und voraussichtlichem Ausbildungsende im Jahr 2015 zu absolvieren, also drei Jahre allein für das Bachelorstudium zu benötigen. Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, kam somit der Wechsel an die TU B._______ in (...) nicht einer Weiterführung sondern einem Neubeginn des Studiums gleich.

E. 3.3 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen bzw. aufrecht zu erhalten. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente ist massgebend, ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. E. 2.6 hiervon; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3 und C-5856/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.6.; Rz. 3359 RWL). Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer seiner Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache an die Vorinstanz geltend, er habe sich aufgrund der Dauer des Prüfungsanerkennungsprozesses im Zusammenhang mit dem Universitätswechsel nicht an Lehrveranstaltungen anmelden und deshalb nur Veranstaltungen im Umfang von acht Wochenstunden besuchen können. Beschwerdeweise führte er mit Verweis auf beiliegende Unterlagen aus, wohl an zu wenigen Unterrichtsstunden teilgenommen, sich jedoch auf Prüfungen vorbereitet und diese regelmässig abgelegt zu haben. Gemäss RWL muss der Beschwerdeführer für seine Ausbildung mindestens 20 Stunden pro Woche aufwenden, wobei neben dem Schulunterricht auch die Prüfungsvorbereitungen und das Selbststudium hinzuzurechnen sind. Während er gemäss Studierendenkartei der TU B._______ (SAK-act. 67 S. 4) im ersten Semester (Winter 2011/2012) Lehrveranstaltungen im Umfang von 15.50 Stunden pro Woche besuchte und somit den Anforderungen für die Ausrichtung der Kinderrente genügte, nahm er im zweiten Semester (Sommer 2012) lediglich an Veranstaltungen im Umfang von acht Wochenstunden teil. In den Akten der Vorinstanz finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Prüfungen absolviert hat, obwohl er nach Massgabe der universitären Vorschriften der TU B._______ das Recht gehabt hätte, Prüfungen abzulegen, Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer zu stellen und unter speziellen Voraussetzungen eine abweichende Prüfungsmethode zu verlangen (§ 19 Satzung der TU (...), http://mib­la.tu....../­12_13/Stk_21/Satz­ungsteil_Studien­recht_End­fas­sung­_korr.­pdf, eingesehen am 3. Sep­tem­ber 2014). Da nach § 59 Abs. 1 und 3 UG Prüfungstermine für den Anfang, die Mitte und das Ende jeden Semesters anzusetzen sind, hätte der Beschwerdeführer innerhalb eines Semesters an drei Zeitpunkten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können. Er selbst hat keine Beweismittel eingereicht, welche eine Prüfungsvorbereitung belegen und vermag somit einen überwiegenden Ausbildungsaufwand, der für die Ausrichtung einer Kinderrente Voraussetzung ist, nicht nachzuweisen. Es kann nach dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Systematik im Sinne Art. 49bis Abs. 1 AHVV verfolgt hat. Insgesamt erscheint der Studienverlauf aufgrund der genannten Umstände nicht als kontinuierlich und zielführend.

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-zuhalten, dass die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdeführers zu Recht ab 29. Februar 2012 eingestellt hat. Die angefochtene Einspracheverfügung vom 23. Oktober 2012 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.

E. 5.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6444/2012 Urteil vom 24. September 2014 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Waisenrente (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2012). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Mai 1991 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) den am (...) 1989 geborenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, in Österreich wohnhaften X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine Waisenrente zu (SAK-act. 2). B. Am 30. April 2012 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 69), mit welcher sie die Waisenrente für den Versicherten rückwirkend per 29. Februar 2012 einstellte, da dieser mit einem Ausbildungsaufwand von acht Stunden den erforderlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche nicht nachweisen habe können. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Mai 2012 (Eingangsstempel) Einsprache (SAK-act. 70). Er führte im Wesentlichen aus, von der Universität A._______ in (...) an die Technische Universität B._______ (TU) in (...) gewechselt zu haben und in diesem Zusammenhang den Prozess der Prüfungsanerkennung, welcher bis zum 29. März 2012 gedauert habe, durchgelaufen zu sein. Bis zum Abschluss dieses Vorgangs habe er sich weder zu Prüfungen noch Workshops anmelden können. Da das Sommersemester bereits Anfang März begonnen habe, sei es zu spät für die Anmeldung von Veranstaltungen gewesen. Er habe sich lediglich für Lehrveranstaltungen von insgesamt acht Wochenstunden anmelden können. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 (SAK-act. 73) wies die SAK die Einsprache mit der Begründung, der Versicherte habe den erforderlichen Ausbildungsaufwand von 20 Stunden pro Woche nicht erfüllt, ab. D. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 Beschwerde (act. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Oktober 2012. Zur Begründung gab er an, regelmässig am Unterricht teilgenommen, für Prüfungen gelernt und diese auch abgelegt zu haben. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Zur Begründung zeigte sie die Studienlaufbahn des Beschwerdeführers auf und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bereits im akademischen Jahr 2008/2009 Student an der Fakultät für Architektur der Universität A._______ in (...) gewesen und hätte den Bachelor-Abschluss 2011 erlangen können. Nach einem Wechsel des Studienplatzes im Herbst 2011 an die TU B._______ in (...) habe der Beschwerdeführer eine Studiendauer von fünf Jahren ab Neuimmatrikulation angegeben, obwohl einige bereits in (...) bestandene Prüfungen anerkannt worden seien. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von acht Semesterstunden sei von der TU B._______ bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe demnach im Rahmen seines Architekturstudiums an der Universität A._______ das zweite Studienjahr wiederholen müssen und dann in (...) dieselbe Studienrichtung fortgeführt, was tatsächlich jedoch - gemessen an der fünfjährigen Studiendauer - einem Neubeginn gleichkommen sei. Die Intensität des in (...) verfolgten Studiums genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Als Adressat der vorinstanzlichen Einspracheverfügung vom 23. Ok­to­ber 2012 ist der Beschwerdeführer durch sie berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Einspracheverfügung vom 23. Ok­to­ber 2012 wurde mit dem Vermerk "verzogen" von der (...) Post an die Vorinstanz zurückgesandt (SAK-act. 74), woraufhin die Zustellung mit Begleitschreiben vom 15. November 2012 (SAK-act. 75) adressiert an die Mutter des Beschwerdeführers nach (...) erfolgte. Nachdem die erste Zustellung nicht erfolgreich war und für die Fristenberechnung demnach diejenige vom 15. November 2012 massgeblich ist, erfolgte die Beschwerde vom 11. Dezember 2012 fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Vorab ist zu prüfen, welche anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati­ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Ab­kommen Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsange­hörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hin­weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge­staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa­tien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Ab­kommen über Soziale Sicher­heit abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und wohnt nach eigenen Angaben in Österreich. Für ihn findet demnach weiterhin das schwei­ze­risch-ju­goslawische Sozialversicherungsab­kommen vom 8. Ju­ni 1962 sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) An­wen­dung. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2, 3 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat die Waisenrente für den Beschwerdeführer rückwirkend per 29. Februar 2012 eingestellt. Dementsprechend finden vorliegend die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) auf die geltend gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung. 2.4 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). Von dieser Befugnis hat er mit den per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch gemacht. 2.5 Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durch­schnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). 2.6 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011 den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a, erlassen am 20. August 1982). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360). 2.7 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetz­lichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. April 2012 rückwirkend ab 29. Februar 2012 eingestellt und eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheverfügung vom 23. Oktober 2012 abgewiesen, da die Intensität seines in (...) verfolgten Studiums nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und er von einer systematischen Verfolgung seines Studienziels Abstand genommen habe. Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen darauf, dass er ordentlicher Student sei, regelmässig Prüfungen absolviert und am Unterricht teilgenommen habe. Es ist daher strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die rückwirkende Renteneinstellung per 29. Februar 2012 zu Recht erfolgte. 3.2 Gemäss Bescheinigung der A._______ Fakultät (...) vom 19. September 2008 (SAK-act. 34) immatrikulierte sich der Beschwerdeführer erstmals im Herbst 2008 an Universität A._______ in (...) für ein Bachelorstudium und besuchte im akademischen Jahr 2008/2009 das erste Semester. Nach eigenen Angaben bestand er nicht alle im Lehrplan vorgesehenen Prüfungen des zweiten Studienjahrs und wiederholte das dritte und vierte Semester (SAK-act. 52). Dies ist auch aus den Immatrikulationsbescheinigungen vom 19. November 2010 (SAK-act. 53) sowie vom 21. Februar 2011 (SAK-act. 55) ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer im Studienjahr 2010/2011 zum zweiten Mal ins dritte respektive vierte Semester immatrikuliert hatte. In ihrem Bescheid vom 25. August 2011 (SAK-act. 64) bestätigte die TU B._______ mit Hinweis auf die Anwendbarkeit des Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr.: 120/2002 (UG) die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium. Gemäss Studienbestätigung der TU B._______ vom 14. September 2011 (SAK-act. 57) war der Beschwerdeführer im Wintersemester 2011/2012 als ordentlicher Student der Studienrichtung Architektur mit Studienbeginn am 6. September 2011 gemeldet. Der Beschwerdeführer erklärte mit undatiertem Schreiben an die Vorinstanz (SAK-act. 63; Eingang 24. November 2011), nach dem zweijährigen Studium an der Universität A._______ an die TU B._______ gewechselt, um bessere Berufsaussichten zu haben. Das in (...) begonnene Studium, würde er in (...) - mit einer Studiendauer von insgesamt fünf Jahren - weiterführen. Im Fragebogen zur Studien-/Schulbescheinigung vom 26. April 2012 (SAK-act. 67) gab der Beschwerdeführer an, das Bachelorstudium Architektur mit Ausbildungsbeginn im September 2011 und voraussichtlichem Ausbildungsende im Jahr 2015 zu absolvieren, also drei Jahre allein für das Bachelorstudium zu benötigen. Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, kam somit der Wechsel an die TU B._______ in (...) nicht einer Weiterführung sondern einem Neubeginn des Studiums gleich. 3.3 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen bzw. aufrecht zu erhalten. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente ist massgebend, ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. E. 2.6 hiervon; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3 und C-5856/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.6.; Rz. 3359 RWL). Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer seiner Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete. 3.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache an die Vorinstanz geltend, er habe sich aufgrund der Dauer des Prüfungsanerkennungsprozesses im Zusammenhang mit dem Universitätswechsel nicht an Lehrveranstaltungen anmelden und deshalb nur Veranstaltungen im Umfang von acht Wochenstunden besuchen können. Beschwerdeweise führte er mit Verweis auf beiliegende Unterlagen aus, wohl an zu wenigen Unterrichtsstunden teilgenommen, sich jedoch auf Prüfungen vorbereitet und diese regelmässig abgelegt zu haben. Gemäss RWL muss der Beschwerdeführer für seine Ausbildung mindestens 20 Stunden pro Woche aufwenden, wobei neben dem Schulunterricht auch die Prüfungsvorbereitungen und das Selbststudium hinzuzurechnen sind. Während er gemäss Studierendenkartei der TU B._______ (SAK-act. 67 S. 4) im ersten Semester (Winter 2011/2012) Lehrveranstaltungen im Umfang von 15.50 Stunden pro Woche besuchte und somit den Anforderungen für die Ausrichtung der Kinderrente genügte, nahm er im zweiten Semester (Sommer 2012) lediglich an Veranstaltungen im Umfang von acht Wochenstunden teil. In den Akten der Vorinstanz finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Prüfungen absolviert hat, obwohl er nach Massgabe der universitären Vorschriften der TU B._______ das Recht gehabt hätte, Prüfungen abzulegen, Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer zu stellen und unter speziellen Voraussetzungen eine abweichende Prüfungsmethode zu verlangen (§ 19 Satzung der TU (...), http://mib­la.tu....../­12_13/Stk_21/Satz­ungsteil_Studien­recht_End­fas­sung­_korr.­pdf, eingesehen am 3. Sep­tem­ber 2014). Da nach § 59 Abs. 1 und 3 UG Prüfungstermine für den Anfang, die Mitte und das Ende jeden Semesters anzusetzen sind, hätte der Beschwerdeführer innerhalb eines Semesters an drei Zeitpunkten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können. Er selbst hat keine Beweismittel eingereicht, welche eine Prüfungsvorbereitung belegen und vermag somit einen überwiegenden Ausbildungsaufwand, der für die Ausrichtung einer Kinderrente Voraussetzung ist, nicht nachzuweisen. Es kann nach dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Systematik im Sinne Art. 49bis Abs. 1 AHVV verfolgt hat. Insgesamt erscheint der Studienverlauf aufgrund der genannten Umstände nicht als kontinuierlich und zielführend.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-zuhalten, dass die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdeführers zu Recht ab 29. Februar 2012 eingestellt hat. Die angefochtene Einspracheverfügung vom 23. Oktober 2012 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist. 5. 5.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: