Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der in Kroatien und Bosnien lebende, verheiratete, ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina stammende A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1963 geboren (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1). Nach einem Schreiben des Bundesamts für Migration vom 26. Juli 2011 ist er kroatischer Staatsangehöriger (act. 49; vgl. auch act. 99, Seite 1). Er ist vierfacher Vater und gelernter Schreiner. Von 1991 bis 2002 arbeitete er mit Unterbrüchen in der Schweiz (act. 99, Seite 2). In der Schweiz war er zunächst als Schreiner und ab 1993 als Hilfsarbeiter im Baugewerbe beschäftigt. 1997 erlitt er eine Subarachnoidalblutung. 2002 schied er krankheitsbedingt aus dem Erwerbsleben aus und kehrte in seine Heimat zurück (act. 68, Seiten 10, 24 und 30). B. Am 31. März 2010 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 1). In der Anmeldung gab er als Heimatland Bosnien und Herzegowina an, was vom bosnischen Versicherungsträger am 31. März 2010 beglaubigt wurde (act. 1, Seite 7). Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 zeigte lic. iur. Gojko Reljic der Vorinstanz unter Beilage einer (nicht aktenkundigen) Vollmacht an, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete (act. 6). C. Mit erstem Vorbescheid vom 2. März 2011 stellte die Vorinstanz zunächst die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 37). Mit erstem Einwand vom 6. April 2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Leistungsgesuch sei bereits am 20. März 2008 und nicht erst am 31. März 2010 gestellt worden. Allerdings sei das entsprechende Formular beim Versicherungsträger verloren gegangen. Aus der medizinischen Dokumentation sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten ersichtlich. Aus diesem Grund wurde eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. März 2007 beansprucht (act. 40). D. In der Folge veranlasste die Vorinstanz eine interdisziplinäre Begutachtung am Zentrum für medizinische Begutachtung in Basel (ZMB). Im Gutachten vom 29. November 2012 kamen die involvierten Fachärzte zum Schluss, dass wegen eines psychoorganischen Syndroms mit Wesensveränderung keine Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 68, Seite 34). E. Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2010 in Aussicht. Zum Anspruchsbeginn wurde sinngemäss festgehalten, die gesundheitliche Beeinträchtigung bewirke seit 31. Oktober 2002 eine volle Erwerbsunfähigkeit. Daher erfülle der Beschwerdeführer schon seit 1. Oktober 2003 die Voraussetzungen zum Bezug einer ganzen Rente. Da das Rentengesuch aber erst am 31. März 2010 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. September 2010 ausgerichtet werden (act. 85). F. Mit zweitem Einwand vom 6. November 2013 machte der Beschwerdeführer wiederum geltend, als Datum für die IV-Anmeldung müsse der 20. März 2008 anerkannt werden. Es wurde eine Berentung mit Wirkung ab 1. März 2007 beantragt (act. 86). Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten für B._______ und C._______ zu (act. 100). In der Verfügung und der entsprechenden Begründung (act. 96) wurde am Anspruchsbeginn 1. September 2010 festgehalten. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 31. Januar 2014 gewährte die Vorinstanz einen Verzugszins (act. 102) sowie eine Kinderrente für D._______, die bis zum 31. Januar 2014 befristet wurde (act. 101). G. Gegen die Verfügungen vom 31. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am 6. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Verweis auf die beigelegten Einwandschreiben vom 6. April 2011 und vom 6. November 2013 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe das IV-Leistungsgesuch gemäss einem Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom 2. April 2010 schon am 20. März 2008 gestellt, nachdem er die Beurteilung seines Hausarztes erhalten habe. Das entsprechende Formular sei beim Versicherungsträger offensichtlich verloren gegangen. Als Datum für die IV-Anmeldung müsse der 20. März 2008 anerkannt werden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Berentung mit Wirkung ab 1. März 2007 oder weitere Abklärungen beantragt (BVGer act. 1). H. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe das Rentengesuch am 31. März 2010 unterzeichnet. Nach dem in der Verwaltungsvereinbarung mit der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien vom 1. März 1964 vorgesehenen Prozedere habe sich die Vorinstanz zu Recht auf das gerügte Datum gestützt (BVGer act. 3). I. Mit Replik vom 29. April 2014 hielt der Beschwerdeführer am gestellten Antrag fest (BVGer act. 7). Ebenso hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 27. Mai 2014 am Abweisungsantrag fest (BVGer act. 10). Nach erstmaligem Abschluss des Schriftenwechsels verwies der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Juni 2014 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2014 im Verfahren B-3907/2012 (BVGer act. 12). In der Stellungnahme vom 16. Juni 2014 erkannte die Vorinstanz darin keinen vergleichbaren Sachverhalt. Sie wies überdies sinngemäss darauf hin, dass der bosnische Rentenbescheid vom 2. April 2010 keine Rückschlüsse erlaube, ob am 20. März 2008 gleichzeitig auch ein Antrag auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt worden sei (BVGer act. 14). Eine Kopie des bosnischen Rentenbescheids wurde beigelegt (deutsche Übersetzung BVGer act. 20). J. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 schloss der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (BVGer act. 15). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 reichte lic. iur. Gojko Reljic eine Originalvollmacht vom 10. August 2009 und eine Originalvollmacht vom 6. September 2010 ein (BVGer act. 17). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren drei Verfügungen vom 31. Januar 2014 stellen Verfügungen nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die drei angefochtenen Verfügungen in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die drei angefochtenen Verfügungen datieren vom 31. Januar 2014. Die Beschwerdeschrift wurde am 6. Februar 2014 aufgegeben und ging am 7. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der drei angefochtenen Verfügungen eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).
E. 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Gojko Reljic, unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfügungen und weitere Unterlagen wurden beigelegt (BVGer act. 1, Beilage 1). Die Originalvollmachten für den Vertreter vom 10. August 2009 und vom 6. September 2010 liegen in den Akten (BVGer act. 17). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act. 8), kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes festzuhalten:
E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 2.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Dabei sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden. Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
E. 2.6 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungsgrundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz ändert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtserzeugende (oder anspruchsbegründende) Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Ergibt beispielsweise die Beweiswürdigung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, hat die versicherte Person, welche einen Rentenanspruch geltend gemacht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Für rechtshindernde oder rechtsaufhebende (oder anspruchshindernde bzw. anspruchsaufhebende) Tatsachen trägt demgegenüber diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit, die sie behauptet. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die IV-Stelle. Macht die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision beispielsweise eine rentenaufhebende Tatsachenänderung geltend und ergibt die Beweiswürdigung, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, trägt die IV-Stelle die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536 ff.).
E. 3 Nachfolgend sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Anspruchsbeginns auf die Rentenleistungen der Invalidenversicherung darzustellen.
E. 3.1 Gemäss den vom bosnischen Sozialversicherungsträger am 31. März 2010 beglaubigten Angaben in der IV-Anmeldung ist der Beschwerdeführers Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (act. 1), wo er sich zeitweise auch aufhält (act. 68, Seite 24). Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen. Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina findet daher weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung.
E. 3.2 Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente keine abweichenden Bestimmungen auszumachen sind, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Frage nach dem Anspruchsbeginn nach der innerstaatlichen Rechtsordnung, insbesondere nach dem IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist nach einer Auskunft des zentralen Migrationssystems zudem kroatischer Staatsangehöriger (act. 49) und wurde von der Vorinstanz auch als kroatischer Staatsangehöriger registriert (act. 99, Seite 1). Seinen Aufenthalt hat er offenbar abwechselnd in Kroatien, wo seine Familie wohnt, und in Bosnien, wo seine Mutter wohnt (act. 68, Seite 24). Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU. Mangels Unterzeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112. 681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht verbindlich. Daher ist weiterhin das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien, SR 0.831.109.291.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 24. November 1997 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.291.12) anwendbar.
E. 3.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Zu den Rechtsvorschriften im Sinne dieser Bestimmung zählt gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii insbesondere auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Sozialversicherungsabkommens mit Kroatien selbst noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen. Somit beurteilt sich die vorliegende Beschwerde auch unter Berücksichtigung des Sozialversicherungsabkommens mit Kroatien ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht.
E. 3.5 Da die Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien und Kroatien mit Bezug auf das anwendbare Recht zum gleichen Resultat führen, ist nicht zu prüfen, in welchem Verhältnis diese beiden Abkommen zueinander stehen.
E. 3.6 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG insbesondere: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]; ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen).
E. 3.7 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
E. 4.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 ATSG).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Rentengesuche, die bei einer anderen jugo-slawischen Stelle eingereicht werden, sind der genannten Anstalt zuzustellen. Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Gesuchen um Gewährung von Renten der Invalidenversicherung ist auf besonderem Formular eine Ermächtigung des Gesuchstellers oder seines gesetzlichen Vertreters zur Einholung weiterer, namentlich medizinischer Auskünfte, beizulegen. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, gegenüber der zuständigen Landesanstalt durch gültige Ausweise zu belegen. Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise. Die Bestätigung ersetzt die Übermittlung dieser Ausweise an die Schweizerische Ausgleichskasse. Die zuständige Landesanstalt leitet hierauf die Rentengesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Bei Gesuchen um Invalidenrenten legt die genannte Anstalt dem Gesuch eine Erklärung bei, aus der hervorgeht, ob der Gesuchsteller bei Eintritt der Invalidität der jugoslawischen Invalidenversicherung angehört hat. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Gesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse teilt die zuständige Landesanstalt mit, ob die Bekanntgabe der schweizerischen Versicherungszeiten des Gesuchstellers an sie erforderlich ist.
E. 4.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Art. 29 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG).
E. 5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
E. 5.2 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
E. 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b Urteil des BGer 8C_448/ 2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).
E. 6 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die drei Verfügungen vom 31. Januar 2014, mit denen die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Invalidenrente, die Kinderrenten und den Verzugszins geregelt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist einzig der Anspruchsbeginn am 1. September 2010.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde unter Verweis auf die beigelegten Einwandschreiben vom 6. April 2011 und vom 6. November 2013 sinngemäss geltend, er habe das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss einem Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom 2. April 2010 schon am 20. März 2008 gestellt, nachdem er die Beurteilung seines Hausarztes erhalten habe. Das entsprechende Formular sei beim Versicherungsträger offensichtlich verloren gegangen (BVGer act. 1). Für diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte erste IV-Anmeldung vom 20. März 2008 findet sich aufgrund der bestehenden Aktenlage jedoch kein Hinweis. Zwar trifft es zu, dass im Beschluss der bosnischen Pensions- und Invalidenversicherung vom 2. April 2010 auf ein Antragsdatum vom 20. März 2008 Bezug genommen wird (BVGer act. 14; deutsche Übersetzung BVGer act. 20). Dabei handelt es sich aber um den Antrag gegenüber der bosnischen Pensions- und Invalidenversicherung. Das an diesem Datum auch eine Anmeldung zum Bezug von schweizerischen Versicherungsleistungen eingereicht wurde, steht in diesem Beschluss nirgends. Dementsprechend erlaubt der Beschluss keinerlei Rückschluss auf eine frühere IV-Anmeldung, die angeblich schon vor dem 31. März 2010 stattgefunden haben soll. Weitere Beweismittel wurden nicht eingereicht. Von weiteren Nachforschungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
E. 6.2 Beim Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich schon am 20. März 2008 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet habe, handelt es sich um eine unbewiesen gebliebene Parteibehauptung. Infolge der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
E. 6.3 Im Übrigen ist anzumerken, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2014 im Verfahren B-3907/2012 unbehelflich ist. Wie die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 16. Juni 2014 (BVGer act. 14) zutreffend festhielt, handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Der Beschwerdeführer hat in der unaufgeforderter Eingabe vom 4. Juni 2014 (BVGer act. 12) denn auch nicht konkret dargelegt, weshalb aufgrund der Ausführungen im bezeichneten Urteil im vorliegenden Fall auf ein früheres Datum für die IV-Anmeldung geschlossen werden müsste. Nachdem die Beweiswürdigung ergeben hat, dass für die rechtserhebliche und anspruchsbegründende Tatsache einer früheren Anmeldung der Beweis nicht erbracht worden ist, hat die beweisbelastete Partei, vorliegend der Beschwerdeführer, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruchsbeginn für die Rentenleistungen der Invalidensicherungen in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG zu Recht auf den 1. September 2010 festgesetzt hat, nachdem der Beschwerdeführer seine IV-Anmeldung nachweislich erst am 31. März 2010 beim bosnischen Versicherungsträger einreichte (act. 1). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bereits am 20. März 2008 eine frühere Anmeldung zum Bezug von schweizerischen Versicherungsleistungen erfolgt sei, ist sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unbewiesen geblieben. Der weitere Verfügungsinhalt ist nicht strittig und erscheint aufgrund der bestehenden Aktenlage als rechtmässig (vgl. insbesondere das eindeutige Gutachten des ZMB in act. 68). Folglich sind die drei angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 zu bestätigten. Die Beschwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
E. 8 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-643/2014 Urteil vom 5. Dezember 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand IVG, Rentenanspruch, Verfügung vom 31. Januar 2014. Sachverhalt: A. Der in Kroatien und Bosnien lebende, verheiratete, ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina stammende A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1963 geboren (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1). Nach einem Schreiben des Bundesamts für Migration vom 26. Juli 2011 ist er kroatischer Staatsangehöriger (act. 49; vgl. auch act. 99, Seite 1). Er ist vierfacher Vater und gelernter Schreiner. Von 1991 bis 2002 arbeitete er mit Unterbrüchen in der Schweiz (act. 99, Seite 2). In der Schweiz war er zunächst als Schreiner und ab 1993 als Hilfsarbeiter im Baugewerbe beschäftigt. 1997 erlitt er eine Subarachnoidalblutung. 2002 schied er krankheitsbedingt aus dem Erwerbsleben aus und kehrte in seine Heimat zurück (act. 68, Seiten 10, 24 und 30). B. Am 31. März 2010 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 1). In der Anmeldung gab er als Heimatland Bosnien und Herzegowina an, was vom bosnischen Versicherungsträger am 31. März 2010 beglaubigt wurde (act. 1, Seite 7). Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 zeigte lic. iur. Gojko Reljic der Vorinstanz unter Beilage einer (nicht aktenkundigen) Vollmacht an, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete (act. 6). C. Mit erstem Vorbescheid vom 2. März 2011 stellte die Vorinstanz zunächst die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 37). Mit erstem Einwand vom 6. April 2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Leistungsgesuch sei bereits am 20. März 2008 und nicht erst am 31. März 2010 gestellt worden. Allerdings sei das entsprechende Formular beim Versicherungsträger verloren gegangen. Aus der medizinischen Dokumentation sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten ersichtlich. Aus diesem Grund wurde eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. März 2007 beansprucht (act. 40). D. In der Folge veranlasste die Vorinstanz eine interdisziplinäre Begutachtung am Zentrum für medizinische Begutachtung in Basel (ZMB). Im Gutachten vom 29. November 2012 kamen die involvierten Fachärzte zum Schluss, dass wegen eines psychoorganischen Syndroms mit Wesensveränderung keine Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 68, Seite 34). E. Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2010 in Aussicht. Zum Anspruchsbeginn wurde sinngemäss festgehalten, die gesundheitliche Beeinträchtigung bewirke seit 31. Oktober 2002 eine volle Erwerbsunfähigkeit. Daher erfülle der Beschwerdeführer schon seit 1. Oktober 2003 die Voraussetzungen zum Bezug einer ganzen Rente. Da das Rentengesuch aber erst am 31. März 2010 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. September 2010 ausgerichtet werden (act. 85). F. Mit zweitem Einwand vom 6. November 2013 machte der Beschwerdeführer wiederum geltend, als Datum für die IV-Anmeldung müsse der 20. März 2008 anerkannt werden. Es wurde eine Berentung mit Wirkung ab 1. März 2007 beantragt (act. 86). Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten für B._______ und C._______ zu (act. 100). In der Verfügung und der entsprechenden Begründung (act. 96) wurde am Anspruchsbeginn 1. September 2010 festgehalten. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 31. Januar 2014 gewährte die Vorinstanz einen Verzugszins (act. 102) sowie eine Kinderrente für D._______, die bis zum 31. Januar 2014 befristet wurde (act. 101). G. Gegen die Verfügungen vom 31. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am 6. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Verweis auf die beigelegten Einwandschreiben vom 6. April 2011 und vom 6. November 2013 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe das IV-Leistungsgesuch gemäss einem Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom 2. April 2010 schon am 20. März 2008 gestellt, nachdem er die Beurteilung seines Hausarztes erhalten habe. Das entsprechende Formular sei beim Versicherungsträger offensichtlich verloren gegangen. Als Datum für die IV-Anmeldung müsse der 20. März 2008 anerkannt werden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Berentung mit Wirkung ab 1. März 2007 oder weitere Abklärungen beantragt (BVGer act. 1). H. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe das Rentengesuch am 31. März 2010 unterzeichnet. Nach dem in der Verwaltungsvereinbarung mit der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien vom 1. März 1964 vorgesehenen Prozedere habe sich die Vorinstanz zu Recht auf das gerügte Datum gestützt (BVGer act. 3). I. Mit Replik vom 29. April 2014 hielt der Beschwerdeführer am gestellten Antrag fest (BVGer act. 7). Ebenso hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 27. Mai 2014 am Abweisungsantrag fest (BVGer act. 10). Nach erstmaligem Abschluss des Schriftenwechsels verwies der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Juni 2014 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2014 im Verfahren B-3907/2012 (BVGer act. 12). In der Stellungnahme vom 16. Juni 2014 erkannte die Vorinstanz darin keinen vergleichbaren Sachverhalt. Sie wies überdies sinngemäss darauf hin, dass der bosnische Rentenbescheid vom 2. April 2010 keine Rückschlüsse erlaube, ob am 20. März 2008 gleichzeitig auch ein Antrag auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt worden sei (BVGer act. 14). Eine Kopie des bosnischen Rentenbescheids wurde beigelegt (deutsche Übersetzung BVGer act. 20). J. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 schloss der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (BVGer act. 15). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 reichte lic. iur. Gojko Reljic eine Originalvollmacht vom 10. August 2009 und eine Originalvollmacht vom 6. September 2010 ein (BVGer act. 17). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren drei Verfügungen vom 31. Januar 2014 stellen Verfügungen nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die drei angefochtenen Verfügungen in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die drei angefochtenen Verfügungen datieren vom 31. Januar 2014. Die Beschwerdeschrift wurde am 6. Februar 2014 aufgegeben und ging am 7. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der drei angefochtenen Verfügungen eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Gojko Reljic, unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfügungen und weitere Unterlagen wurden beigelegt (BVGer act. 1, Beilage 1). Die Originalvollmachten für den Vertreter vom 10. August 2009 und vom 6. September 2010 liegen in den Akten (BVGer act. 17). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act. 8), kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2. Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Dabei sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden. Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). 2.6 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungsgrundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz ändert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtserzeugende (oder anspruchsbegründende) Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Ergibt beispielsweise die Beweiswürdigung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, hat die versicherte Person, welche einen Rentenanspruch geltend gemacht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Für rechtshindernde oder rechtsaufhebende (oder anspruchshindernde bzw. anspruchsaufhebende) Tatsachen trägt demgegenüber diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit, die sie behauptet. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die IV-Stelle. Macht die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision beispielsweise eine rentenaufhebende Tatsachenänderung geltend und ergibt die Beweiswürdigung, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, trägt die IV-Stelle die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536 ff.).
3. Nachfolgend sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Anspruchsbeginns auf die Rentenleistungen der Invalidenversicherung darzustellen. 3.1 Gemäss den vom bosnischen Sozialversicherungsträger am 31. März 2010 beglaubigten Angaben in der IV-Anmeldung ist der Beschwerdeführers Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (act. 1), wo er sich zeitweise auch aufhält (act. 68, Seite 24). Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen. Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina findet daher weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. 3.2 Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente keine abweichenden Bestimmungen auszumachen sind, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Frage nach dem Anspruchsbeginn nach der innerstaatlichen Rechtsordnung, insbesondere nach dem IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). 3.3 Der Beschwerdeführer ist nach einer Auskunft des zentralen Migrationssystems zudem kroatischer Staatsangehöriger (act. 49) und wurde von der Vorinstanz auch als kroatischer Staatsangehöriger registriert (act. 99, Seite 1). Seinen Aufenthalt hat er offenbar abwechselnd in Kroatien, wo seine Familie wohnt, und in Bosnien, wo seine Mutter wohnt (act. 68, Seite 24). Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU. Mangels Unterzeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112. 681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht verbindlich. Daher ist weiterhin das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien, SR 0.831.109.291.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 24. November 1997 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.291.12) anwendbar. 3.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Zu den Rechtsvorschriften im Sinne dieser Bestimmung zählt gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii insbesondere auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Sozialversicherungsabkommens mit Kroatien selbst noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen. Somit beurteilt sich die vorliegende Beschwerde auch unter Berücksichtigung des Sozialversicherungsabkommens mit Kroatien ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht. 3.5 Da die Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien und Kroatien mit Bezug auf das anwendbare Recht zum gleichen Resultat führen, ist nicht zu prüfen, in welchem Verhältnis diese beiden Abkommen zueinander stehen. 3.6 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG insbesondere: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]; ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen). 3.7 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 4. 4.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Rentengesuche, die bei einer anderen jugo-slawischen Stelle eingereicht werden, sind der genannten Anstalt zuzustellen. Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Gesuchen um Gewährung von Renten der Invalidenversicherung ist auf besonderem Formular eine Ermächtigung des Gesuchstellers oder seines gesetzlichen Vertreters zur Einholung weiterer, namentlich medizinischer Auskünfte, beizulegen. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, gegenüber der zuständigen Landesanstalt durch gültige Ausweise zu belegen. Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise. Die Bestätigung ersetzt die Übermittlung dieser Ausweise an die Schweizerische Ausgleichskasse. Die zuständige Landesanstalt leitet hierauf die Rentengesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Bei Gesuchen um Invalidenrenten legt die genannte Anstalt dem Gesuch eine Erklärung bei, aus der hervorgeht, ob der Gesuchsteller bei Eintritt der Invalidität der jugoslawischen Invalidenversicherung angehört hat. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Gesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse teilt die zuständige Landesanstalt mit, ob die Bekanntgabe der schweizerischen Versicherungszeiten des Gesuchstellers an sie erforderlich ist. 4.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Art. 29 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG). 5. 5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 5.2 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b Urteil des BGer 8C_448/ 2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).
6. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die drei Verfügungen vom 31. Januar 2014, mit denen die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Invalidenrente, die Kinderrenten und den Verzugszins geregelt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist einzig der Anspruchsbeginn am 1. September 2010. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde unter Verweis auf die beigelegten Einwandschreiben vom 6. April 2011 und vom 6. November 2013 sinngemäss geltend, er habe das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss einem Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom 2. April 2010 schon am 20. März 2008 gestellt, nachdem er die Beurteilung seines Hausarztes erhalten habe. Das entsprechende Formular sei beim Versicherungsträger offensichtlich verloren gegangen (BVGer act. 1). Für diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte erste IV-Anmeldung vom 20. März 2008 findet sich aufgrund der bestehenden Aktenlage jedoch kein Hinweis. Zwar trifft es zu, dass im Beschluss der bosnischen Pensions- und Invalidenversicherung vom 2. April 2010 auf ein Antragsdatum vom 20. März 2008 Bezug genommen wird (BVGer act. 14; deutsche Übersetzung BVGer act. 20). Dabei handelt es sich aber um den Antrag gegenüber der bosnischen Pensions- und Invalidenversicherung. Das an diesem Datum auch eine Anmeldung zum Bezug von schweizerischen Versicherungsleistungen eingereicht wurde, steht in diesem Beschluss nirgends. Dementsprechend erlaubt der Beschluss keinerlei Rückschluss auf eine frühere IV-Anmeldung, die angeblich schon vor dem 31. März 2010 stattgefunden haben soll. Weitere Beweismittel wurden nicht eingereicht. Von weiteren Nachforschungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 6.2 Beim Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich schon am 20. März 2008 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet habe, handelt es sich um eine unbewiesen gebliebene Parteibehauptung. Infolge der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. 6.3 Im Übrigen ist anzumerken, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2014 im Verfahren B-3907/2012 unbehelflich ist. Wie die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 16. Juni 2014 (BVGer act. 14) zutreffend festhielt, handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Der Beschwerdeführer hat in der unaufgeforderter Eingabe vom 4. Juni 2014 (BVGer act. 12) denn auch nicht konkret dargelegt, weshalb aufgrund der Ausführungen im bezeichneten Urteil im vorliegenden Fall auf ein früheres Datum für die IV-Anmeldung geschlossen werden müsste. Nachdem die Beweiswürdigung ergeben hat, dass für die rechtserhebliche und anspruchsbegründende Tatsache einer früheren Anmeldung der Beweis nicht erbracht worden ist, hat die beweisbelastete Partei, vorliegend der Beschwerdeführer, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruchsbeginn für die Rentenleistungen der Invalidensicherungen in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG zu Recht auf den 1. September 2010 festgesetzt hat, nachdem der Beschwerdeführer seine IV-Anmeldung nachweislich erst am 31. März 2010 beim bosnischen Versicherungsträger einreichte (act. 1). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bereits am 20. März 2008 eine frühere Anmeldung zum Bezug von schweizerischen Versicherungsleistungen erfolgt sei, ist sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unbewiesen geblieben. Der weitere Verfügungsinhalt ist nicht strittig und erscheint aufgrund der bestehenden Aktenlage als rechtmässig (vgl. insbesondere das eindeutige Gutachten des ZMB in act. 68). Folglich sind die drei angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 zu bestätigten. Die Beschwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
8. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: