Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende Z._______ (geb. 1989, im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 23. April 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von einem Monat (29. Juni 2013 bis 27. Juli 2013) bei seinem Cousin (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) und dessen Ehefrau in Bern. Ein erstes Visumgesuch des Gesuchstellers war von der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Mai 2012 abgelehnt worden. B. Mit Formularentscheid vom 24. April 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, es könne keine Absicht des Gesuchstellers festgestellt werden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2013 bei der Vorinstanz Einsprache. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller habe keinerlei Absichten in der Schweiz zu verbleiben. Er habe bisher immer mit seiner Kernfamilie im Heimatland gelebt, absolviere ein Wirtschaftsstudium und gehe nebenbei einer geregelten Arbeit nach. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin, richteten die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer, welcher dieser am 13. September 2013 beantwortet retournierte. Des Weiteren reichte er diverse Unterlagen zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Verweigerung der Einreisebewilligung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher - als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse - der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen 24jährigen, unverheirateten und kinderlosen Mann, der in Pristina Wirtschaft studiere. Es sei davon auszugehen, dass ihm keinerlei besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen. Es sei auch unklar, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich der Gesuchsteller mit seiner Familie befinde. Zwar könne wegen des Studiums auf eine gewisse berufliche Verpflichtung geschlossen werden. Dieser Umstand sei hingegen angesichts des wirtschaftlichen Umfelds sowie der schlechten Zukunftsaussichten zu relativieren. Erfahrungsgemäss könne dies die Gesuchsteller nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Es könne somit nicht von einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise ausgegangen werden. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2013 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums für einen Monat. Im Wesentlichen macht er geltend, der Gesuchsteller absolviere ein Wirtschaftsstudium an der Universität in Pristina. Als umsichtiger und pflichtbewusster Student arbeite er neben seinem Studium, um so einerseits bereits ein Standbein im Wirtschaftsleben und damit nach Studienabschluss bessere Berufschancen zu haben und andererseits die Familie finanziell zu entlasten. Damit oblägen dem Gesuchsteller durch sein Studium sowie durch sein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Unternehmen "C._______" gesellschaftliche Verpflichtungen. Er stamme aus der Mittelschicht und habe bisher zu keinerlei Klagen Anlass gegeben. Aufgrund seiner qualifizierten Arbeitstätigkeit könne davon ausgegangen werden, dass er nach Beendigung des Studiums eine Anstellung erhalten werde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wird festgehalten, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Arbeitsvertrag der Firma "C._______" vermöge nicht zu überzeugen. Aus dem Dokument gehe hervor, dass sich der Gesuchsteller seit 1. Juli 2011 in einem Arbeitsverhältnis mit dieser Firma befinde und dort eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu leisten habe. Merkwürdig erscheine aber, dass der Gesuchsteller zu dieser Zeit bereits als Verkäufer für ein anderes Unternehmen ("Y._______") tätig gewesen sei, offensichtlich auch als Vollzeitangestellter. Diese Feststellungen seien aktenkundig. Gemäss Arbeitsvertrag mit der "Y._______" bestehe dieses Arbeitsverhältnis bereits seit dem 1. September 2010. Unter diesen Umständen werde die vorgebrachte Erwerbstätigkeit als nicht glaubwürdig eingestuft, sodass vorliegend nicht von gefestigten beruflichen Verpflichtungen ausgegangen werden könne. H. Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 14. Februar 2014 Gebrauch. Er macht ergänzend geltend, der Gesuchsteller studiere am "College S._______" Wirtschaft. Abgesehen von der Verpflichtung als Student habe er auch gegenüber zwei Arbeitgebern weitere Verpflichtungen. Er arbeite neben seinem Studium sowohl bei der Firma "C._______" als auch bei "Y._______". Diesbezüglich sei anzumerken, dass er am 22. November 2012 vom Unternehmen "C._______" verwarnt worden sei, weil er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Konkret habe er sein Pensum aufgrund der Verpflichtung bei "Y._______", nicht mehr erfüllt. Zum heutigen Zeitpunkt sei er nach wie vor bei beiden Unternehmen angestellt, erhalte aber bei der "C._______" nur Lohnentschädigung für tatsächlich geleistete Arbeit. Die dortige Arbeit stelle damit einen Nebenerwerb dar. Damit sei hinreichend begründet, dass die Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers keine Farce, sondern eine Tatsache darstelle. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - Abs. 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige - wie es bereits der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt - nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine Gefahr im oberwähnten Sinne darstelle (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2013, Art. 5). Dem gilt es zu entgegnen, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK auch dann anzunehmen ist, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers in seinem Heimatland als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Dass im Heimatland des Gesuchstellers grosse Teile der Bevölkerung von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner lag 2012 nach Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) bei 2.760 Euro, das BIP insgesamt bei etwa 5 Mrd. Euro. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Allerdings sind zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen der Diaspora (die Angaben gehen bis zu etwa 500 Mio. Euro/Jahr) und Informationen über das Ausmaß der Schattenwirtschaft letztlich nur schwer zu erhalten. Die Arbeitslosenrate stellt eine der grössten Herausforderungen für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes dar. Im ersten Halbjahr 2012 betrug die Arbeitslosenquote nach offiziellen Angaben 35,1%. Laut der gemeinsam von Weltbank und der kosovarischen Statistikagentur erstellten Studie "Labour Force Survey 2012" soll sie bei den 15-25jährigen sogar bei 60% liegen. Insgesamt ergibt sich ein leicht verbesserter Trend gegenüber den Vorjahren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: Februar 2014, besucht im März 2014). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wille zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern noch akzentuieren kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck auf die Schweiz und andere Teile Europas. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 25-jährigen, unverheirateten und kinderlosen Mann, der noch im Haushalt seiner Eltern lebt (vgl. vom Beschwerdeführer beantworteter Fragenkatalog der Stadt Bern vom 13. September 2013). Zwar wird dort weiter erwähnt, der Gesuchsteller unterstütze seine Eltern bei täglichen Arbeiten. Konkrete Pflichten des Gesuchstellers, welche einen besonderen Betreuungsbedarf (der Eltern) aufzeigen, der nur durch ihn selbst abgedeckt werden könnte, sind hingegen weder aus den Akten ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Gastes seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 6.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei Student am "College S._______" in Pristina, wo er Wirtschaft studiere. Daneben habe er eine unbefristete Anstellung beim Unternehmen "C._______" (vgl. Beschwerde vom 15. November 2013). 6.2.1 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Angaben zur Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers seien nicht glaubhaft. Insbesondere vermöge der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Arbeitsvertrag der Firma "C._______" nicht zu überzeugen. Aus dem Dokument gehe hervor, dass sich der Gesuchsteller seit dem 1. Juli 2011 in einem Arbeitsverhältnis mit dieser Firma befinde und dort eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu leisten habe. Merkwürdig erscheine aber, dass der Gesuchsteller zu dieser Zeit bereits als Verkäufer für ein anderes Unternehmen ("Y._______") tätig gewesen sei, offensichtlich auch als Vollzeitangestellter. Gemäss Arbeitsvertrag mit der "Y._______" bestehe dieses Arbeitsverhältnis bereits ab dem 1. September 2010. Unter diesen Umständen könne vorliegend nicht von gefestigten beruflichen Verpflichtungen ausgegangen werden (vgl. Vernehmlassung vom 13. Januar 2014). 6.2.2 Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer replikweise aus, der Gesuchsteller arbeite neben seinem Studium sowohl bei der Firma "C._______" als auch bei "Y._______". Es sei anzumerken, dass er am 22. November 2012 vom Unternehmen "C._______" verwarnt worden sei, weil er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Konkret habe er sein Pensum aufgrund der Verpflichtung bei "Y._______" nicht mehr erfüllt. Zum heutigen Zeitpunkt sei er nach wie vor bei beiden Unternehmen angestellt, erhalte aber bei der Firma "C._______" nur Lohnentschädigung für tatsächlich geleistete Arbeit. Die dortige Arbeit stelle damit ein Nebenerwerb dar. Damit sei hinreichend begründet, dass die Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers keine Farce, sondern eine Tatsache darstelle. 6.2.3 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bezüglich der beiden Arbeitsverhältnisse des Gesuchstellers einige Ungereimtheiten bestehen, die seine Angaben in Frage stellen: Machte er in seinem Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums lediglich geltend, er sei Student (vgl. Frage 19 "derzeitige berufliche Tätigkeit"), so wird in der Einsprache vom 1. Mai 2013 ausgeführt, der Gesuchsteller gehe nebst seinem Wirtschaftsstudium einer geregelten Arbeit nach. Es erscheint hingegen unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller seit geraumer Zeit - die Arbeitsverhältnisse ist er laut den Arbeitsverträgen am 1. September 2010 bzw. 1. Juli 2011 eingegangen - nebst seinem Wirtschaftsstudium über zwei Arbeitsstellen verfügt, zumal er zumindest mit der Firma "C._______" eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vertraglich vereinbart hat (vgl. Arbeitsvertrag mit der Firma "C._______" vom 1. Juli 2011 sowie undatierter Arbeitsvertrag mit der Firma "Y._______"). Ein Arbeitspensum also, welches einer Vollzeitstelle entspricht. Die zu den Akten gelegte Verwarnung der Firma "C._______" erfolgte denn auch bereits am 22. November 2012. Dort wurde er darauf hingewiesen, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht akzeptiert werden könne, sollte er sein Verhalten bezüglich Unterschreitens der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Qualität der Arbeit nicht ändern. 6.2.4 Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso nicht schon in der Beschwerde vom 15. November 2013 beide angeblichen Arbeitsverhältnisse offen gelegt wurden, sondern dort nur auf die Erwerbstätigkeit bei der Firma "C._______" hingewiesen wurde, diese aber nun lediglich einen Nebenerwerb darstellen soll (vgl. Replik vom 14. Februar 2014). Kommt hinzu, dass die Arbeitstätigkeit bei der Firma "C._______" in der Beschwerde vom 15. November 2013 als "qualifiziert" eingestuft wurde, wovon bei einer Nebenerwerbstätigkeit wohl eher nicht ausgegangen werden kann. Damit ist auch die Aussage des Beschwerdeführers zu relativieren, aufgrund seiner qualifizierten Arbeitstätigkeit könne der Gesuchsteller nach Beendigung seines Studiums eine Anstellung erhalten. Vielmehr bestehen gewisse Zweifel, ob sich die Berufsaussichten mit dem angestrebten Abschluss tatsächlich so präsentieren wie von ihm geltend gemacht. 6.3 Abschliessend ist auch auf das Fehlen aktueller Arbeitsbestätigungen, Bankauszügen und Lohnabrechnungen hinzuweisen. Auch fehlen konkrete Angaben über die aktuellen finanziellen Verhältnisse seiner Familie; diesbezügliche Unterlagen wurden trotz zweimaliger Ankündigung nicht nachgereicht (vgl. Beweismittelverzeichnisse der Beschwerde vom 15. November 2013 und der Replik vom 14. Februar 2014). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller lebe in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihn von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
E. 7 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. Replik vom 14. Februar 2014). Als solcher kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Im Übrigen wurden auch keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) vorgebracht und liegen auch nicht vor.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6402/2013 Urteil vom 25. April 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Veronica Martin, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Z._______ (geb. 1989, im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 23. April 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von einem Monat (29. Juni 2013 bis 27. Juli 2013) bei seinem Cousin (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) und dessen Ehefrau in Bern. Ein erstes Visumgesuch des Gesuchstellers war von der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Mai 2012 abgelehnt worden. B. Mit Formularentscheid vom 24. April 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, es könne keine Absicht des Gesuchstellers festgestellt werden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2013 bei der Vorinstanz Einsprache. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller habe keinerlei Absichten in der Schweiz zu verbleiben. Er habe bisher immer mit seiner Kernfamilie im Heimatland gelebt, absolviere ein Wirtschaftsstudium und gehe nebenbei einer geregelten Arbeit nach. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin, richteten die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer, welcher dieser am 13. September 2013 beantwortet retournierte. Des Weiteren reichte er diverse Unterlagen zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Verweigerung der Einreisebewilligung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher - als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse - der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen 24jährigen, unverheirateten und kinderlosen Mann, der in Pristina Wirtschaft studiere. Es sei davon auszugehen, dass ihm keinerlei besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen. Es sei auch unklar, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich der Gesuchsteller mit seiner Familie befinde. Zwar könne wegen des Studiums auf eine gewisse berufliche Verpflichtung geschlossen werden. Dieser Umstand sei hingegen angesichts des wirtschaftlichen Umfelds sowie der schlechten Zukunftsaussichten zu relativieren. Erfahrungsgemäss könne dies die Gesuchsteller nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Es könne somit nicht von einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise ausgegangen werden. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2013 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums für einen Monat. Im Wesentlichen macht er geltend, der Gesuchsteller absolviere ein Wirtschaftsstudium an der Universität in Pristina. Als umsichtiger und pflichtbewusster Student arbeite er neben seinem Studium, um so einerseits bereits ein Standbein im Wirtschaftsleben und damit nach Studienabschluss bessere Berufschancen zu haben und andererseits die Familie finanziell zu entlasten. Damit oblägen dem Gesuchsteller durch sein Studium sowie durch sein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Unternehmen "C._______" gesellschaftliche Verpflichtungen. Er stamme aus der Mittelschicht und habe bisher zu keinerlei Klagen Anlass gegeben. Aufgrund seiner qualifizierten Arbeitstätigkeit könne davon ausgegangen werden, dass er nach Beendigung des Studiums eine Anstellung erhalten werde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wird festgehalten, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Arbeitsvertrag der Firma "C._______" vermöge nicht zu überzeugen. Aus dem Dokument gehe hervor, dass sich der Gesuchsteller seit 1. Juli 2011 in einem Arbeitsverhältnis mit dieser Firma befinde und dort eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu leisten habe. Merkwürdig erscheine aber, dass der Gesuchsteller zu dieser Zeit bereits als Verkäufer für ein anderes Unternehmen ("Y._______") tätig gewesen sei, offensichtlich auch als Vollzeitangestellter. Diese Feststellungen seien aktenkundig. Gemäss Arbeitsvertrag mit der "Y._______" bestehe dieses Arbeitsverhältnis bereits seit dem 1. September 2010. Unter diesen Umständen werde die vorgebrachte Erwerbstätigkeit als nicht glaubwürdig eingestuft, sodass vorliegend nicht von gefestigten beruflichen Verpflichtungen ausgegangen werden könne. H. Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 14. Februar 2014 Gebrauch. Er macht ergänzend geltend, der Gesuchsteller studiere am "College S._______" Wirtschaft. Abgesehen von der Verpflichtung als Student habe er auch gegenüber zwei Arbeitgebern weitere Verpflichtungen. Er arbeite neben seinem Studium sowohl bei der Firma "C._______" als auch bei "Y._______". Diesbezüglich sei anzumerken, dass er am 22. November 2012 vom Unternehmen "C._______" verwarnt worden sei, weil er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Konkret habe er sein Pensum aufgrund der Verpflichtung bei "Y._______", nicht mehr erfüllt. Zum heutigen Zeitpunkt sei er nach wie vor bei beiden Unternehmen angestellt, erhalte aber bei der "C._______" nur Lohnentschädigung für tatsächlich geleistete Arbeit. Die dortige Arbeit stelle damit einen Nebenerwerb dar. Damit sei hinreichend begründet, dass die Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers keine Farce, sondern eine Tatsache darstelle. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - Abs. 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige - wie es bereits der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt - nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine Gefahr im oberwähnten Sinne darstelle (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2013, Art. 5). Dem gilt es zu entgegnen, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK auch dann anzunehmen ist, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers in seinem Heimatland als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Dass im Heimatland des Gesuchstellers grosse Teile der Bevölkerung von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner lag 2012 nach Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) bei 2.760 Euro, das BIP insgesamt bei etwa 5 Mrd. Euro. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Allerdings sind zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen der Diaspora (die Angaben gehen bis zu etwa 500 Mio. Euro/Jahr) und Informationen über das Ausmaß der Schattenwirtschaft letztlich nur schwer zu erhalten. Die Arbeitslosenrate stellt eine der grössten Herausforderungen für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes dar. Im ersten Halbjahr 2012 betrug die Arbeitslosenquote nach offiziellen Angaben 35,1%. Laut der gemeinsam von Weltbank und der kosovarischen Statistikagentur erstellten Studie "Labour Force Survey 2012" soll sie bei den 15-25jährigen sogar bei 60% liegen. Insgesamt ergibt sich ein leicht verbesserter Trend gegenüber den Vorjahren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: Februar 2014, besucht im März 2014). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wille zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern noch akzentuieren kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck auf die Schweiz und andere Teile Europas. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 25-jährigen, unverheirateten und kinderlosen Mann, der noch im Haushalt seiner Eltern lebt (vgl. vom Beschwerdeführer beantworteter Fragenkatalog der Stadt Bern vom 13. September 2013). Zwar wird dort weiter erwähnt, der Gesuchsteller unterstütze seine Eltern bei täglichen Arbeiten. Konkrete Pflichten des Gesuchstellers, welche einen besonderen Betreuungsbedarf (der Eltern) aufzeigen, der nur durch ihn selbst abgedeckt werden könnte, sind hingegen weder aus den Akten ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Gastes seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 6.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei Student am "College S._______" in Pristina, wo er Wirtschaft studiere. Daneben habe er eine unbefristete Anstellung beim Unternehmen "C._______" (vgl. Beschwerde vom 15. November 2013). 6.2.1 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Angaben zur Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers seien nicht glaubhaft. Insbesondere vermöge der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Arbeitsvertrag der Firma "C._______" nicht zu überzeugen. Aus dem Dokument gehe hervor, dass sich der Gesuchsteller seit dem 1. Juli 2011 in einem Arbeitsverhältnis mit dieser Firma befinde und dort eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu leisten habe. Merkwürdig erscheine aber, dass der Gesuchsteller zu dieser Zeit bereits als Verkäufer für ein anderes Unternehmen ("Y._______") tätig gewesen sei, offensichtlich auch als Vollzeitangestellter. Gemäss Arbeitsvertrag mit der "Y._______" bestehe dieses Arbeitsverhältnis bereits ab dem 1. September 2010. Unter diesen Umständen könne vorliegend nicht von gefestigten beruflichen Verpflichtungen ausgegangen werden (vgl. Vernehmlassung vom 13. Januar 2014). 6.2.2 Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer replikweise aus, der Gesuchsteller arbeite neben seinem Studium sowohl bei der Firma "C._______" als auch bei "Y._______". Es sei anzumerken, dass er am 22. November 2012 vom Unternehmen "C._______" verwarnt worden sei, weil er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Konkret habe er sein Pensum aufgrund der Verpflichtung bei "Y._______" nicht mehr erfüllt. Zum heutigen Zeitpunkt sei er nach wie vor bei beiden Unternehmen angestellt, erhalte aber bei der Firma "C._______" nur Lohnentschädigung für tatsächlich geleistete Arbeit. Die dortige Arbeit stelle damit ein Nebenerwerb dar. Damit sei hinreichend begründet, dass die Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers keine Farce, sondern eine Tatsache darstelle. 6.2.3 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bezüglich der beiden Arbeitsverhältnisse des Gesuchstellers einige Ungereimtheiten bestehen, die seine Angaben in Frage stellen: Machte er in seinem Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums lediglich geltend, er sei Student (vgl. Frage 19 "derzeitige berufliche Tätigkeit"), so wird in der Einsprache vom 1. Mai 2013 ausgeführt, der Gesuchsteller gehe nebst seinem Wirtschaftsstudium einer geregelten Arbeit nach. Es erscheint hingegen unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller seit geraumer Zeit - die Arbeitsverhältnisse ist er laut den Arbeitsverträgen am 1. September 2010 bzw. 1. Juli 2011 eingegangen - nebst seinem Wirtschaftsstudium über zwei Arbeitsstellen verfügt, zumal er zumindest mit der Firma "C._______" eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vertraglich vereinbart hat (vgl. Arbeitsvertrag mit der Firma "C._______" vom 1. Juli 2011 sowie undatierter Arbeitsvertrag mit der Firma "Y._______"). Ein Arbeitspensum also, welches einer Vollzeitstelle entspricht. Die zu den Akten gelegte Verwarnung der Firma "C._______" erfolgte denn auch bereits am 22. November 2012. Dort wurde er darauf hingewiesen, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht akzeptiert werden könne, sollte er sein Verhalten bezüglich Unterschreitens der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Qualität der Arbeit nicht ändern. 6.2.4 Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso nicht schon in der Beschwerde vom 15. November 2013 beide angeblichen Arbeitsverhältnisse offen gelegt wurden, sondern dort nur auf die Erwerbstätigkeit bei der Firma "C._______" hingewiesen wurde, diese aber nun lediglich einen Nebenerwerb darstellen soll (vgl. Replik vom 14. Februar 2014). Kommt hinzu, dass die Arbeitstätigkeit bei der Firma "C._______" in der Beschwerde vom 15. November 2013 als "qualifiziert" eingestuft wurde, wovon bei einer Nebenerwerbstätigkeit wohl eher nicht ausgegangen werden kann. Damit ist auch die Aussage des Beschwerdeführers zu relativieren, aufgrund seiner qualifizierten Arbeitstätigkeit könne der Gesuchsteller nach Beendigung seines Studiums eine Anstellung erhalten. Vielmehr bestehen gewisse Zweifel, ob sich die Berufsaussichten mit dem angestrebten Abschluss tatsächlich so präsentieren wie von ihm geltend gemacht. 6.3 Abschliessend ist auch auf das Fehlen aktueller Arbeitsbestätigungen, Bankauszügen und Lohnabrechnungen hinzuweisen. Auch fehlen konkrete Angaben über die aktuellen finanziellen Verhältnisse seiner Familie; diesbezügliche Unterlagen wurden trotz zweimaliger Ankündigung nicht nachgereicht (vgl. Beweismittelverzeichnisse der Beschwerde vom 15. November 2013 und der Replik vom 14. Februar 2014). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller lebe in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihn von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
7. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. Replik vom 14. Februar 2014). Als solcher kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Im Übrigen wurden auch keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) vorgebracht und liegen auch nicht vor.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: