Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1992 geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gelangte im März 1995 zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zum bereits in der Schweiz wohnhaften Vater (Akten des Ausländeramtes St. Gallen [SG act.] 1). In der Folge wurde ihm und seinen Angehörigen im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig erneuert. Im November 2004 verliess er zusammen mit seiner Mutter und seinen inzwischen vier Geschwistern die Schweiz und kehrte in den Kosovo zurück. B. Gestützt auf ein neues Familiennachzugsgesuch des Vaters kam die Mutter des Beschwerdeführers im Juni 2006 erneut in die Schweiz. Am 12. Februar 2007 starb der Vater im Kosovo offenbar eines gewaltsamen Todes. Im Oktober 2007 gelangte auch der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz (SG act. 19). Er erhielt abermals eine Aufenthaltsbewilligung (SG act. 20), die später noch mehrmals erneuert wurde. C. Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Schildern, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der einfachen Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder - alles begangen in einem Zeitraum zwischen Februar 2009 und Februar 2010 - schuldig gesprochen. Er wurde deshalb - bei gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme - auf unbestimmte Zeit in einer Erziehungseinrichtung untergebracht. Zusätzlich wurde er - unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 25 Tagen - zu einem Freiheitsentzug von acht Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt (SG act. 49). D. Ein weiteres, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren wurde mit Beschluss der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2010 definitiv eingestellt. Der Jugendanwalt sah zwar als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle am 12. April 2010 verbotenerweise eine Waffe auf sich getragen hatte, verzichtete aber auf eine Bestrafung angesichts der unwesentlichen Bedeutung für die am 21. Mai 2010 gegen den Beschwerdeführer verhängte Gesamtstrafe (SG act. 48). E. Mit Urteil der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 15. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Fahrens ohne Führerausweis, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung, des versuchten Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - alles begangen zwischen Mitte April und Anfang Juni 2010 - schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb in teilweisem Zusatz zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. Mai 2010 mit einem einmonatigen Freiheitsentzug bestraft (SG act. 76). F. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (SG act. 68 und 71) verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer in einer Verfügung vom 13. August 2010 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg (SG act. 72). Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs des Beschwerdeführers wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 31. Januar 2011 abgewiesen (SG act. 97). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Entscheid vom 28. März 2011; SG act. 108). G. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Oktober 2011 (Beschwerdebeilage Nr. 4) wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen und teilweise mehrfach begangenen bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, der mehrfachen Hehlerei, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, sowie des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis - alles begangen zwischen September und November 2010 - schuldig gesprochen. Er wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 15.- sowie einer Busse von Fr. 250.- verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafantritt von insgesamt 332 Tagen (01.12.2010 bis 28.10.2011) wurden an die Dauer der Freiheitsstrafe angerechnet. Auf Berufungsklage des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau in einem Urteil vom 25. Oktober 2012 den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 3 Jahre (Beschwerdebeilage Nr. 3). H. Zwischen Oktober 2009 und Januar 2010 befand sich der Beschwerdeführer in der geschlossenen Wohngruppe eines Jugendheimes bzw. in einem Jugendgefängnis. Im Januar 2010 erfolgte der Eintritt in das offene Massnahmezentrum Arxhof in Niederdorf BL. Dieser Aufenthalt wurde unterbrochen durch mehrmalige Flucht und durch Disziplinararreste, die jeweils im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vollzogen wurden (SG act. 117). Am 14. März 2011 begann ein vorzeitiger Strafantritt. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 25. Mai 2011 wurde der Massnahmevollzug per 30. April 2011 aufgehoben (SG act. 111). Am 8. November 2012 verfügte das Amt für Justizvollzug Kanton Aargau - unter der Bedingung einer unmittelbar anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz -die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug per 29. November 2012 (bei einer Probezeit von einem Jahr) (SG act. 133). Am 28. November 2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgeschafft. I. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrationsbehörde (SG act. 125) verhängte das Bundesamt für Migration (BFM; seit 01.01.2015 umbenannt in Staatssekretariat für Migration SEM) am 6. November 2012 ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer über den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen deliktischen Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese Werte gefährde. J. Gegen das von der Vorinstanz verfügte Einreiseverbot gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Fernhaltemassnahme auf eine Dauer von maximal drei Jahren zu befristen. In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (durch Missachtung der vorinstanzlichen Begründungspflicht) rügen, welche schwer wiege und im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. In materieller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer (für den Fall, dass das Gericht seiner verfahrensrechtlichen Argumentation nicht folgt) geltend machen, ein unbefristetes Einreiseverbot sei nicht verhältnismässig. Seine langjährigen Voraufenthalte und die Beziehung zu seinen hier lebenden Familienangehörigen würden gebieten, ein allfälliges Einreiseverbot zu befristen, und zwar auf maximal drei Jahre. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein. Gleichzeitig lehnte das Gericht ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. L. In einer ersten Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie noch einmal detailliert auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und begründete, weshalb nach wie vor von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. M. Mit einer Replik vom 30. April 2013 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung festhalten. Das Bezirksgericht Lenzburg habe in seinem Urteil vom 28. Oktober 2011 unter dem Thema "Täterkomponente" auf eine Reihe von Umständen geschlossen, die erheblich strafmindernd wirkten. Diese Umstände seien entsprechend auch in einem ausländerrechtlichen Verfahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. So habe ihm das Gericht zugebilligt, dass er eine schwere Jugend gehabt habe und durch den gewaltsamen Tod seines Vaters in einen psychischen Ausnahmezustand versetzt worden sei. Im Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2011 betreffend Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz werde auf ein psychiatrisches Gutachten Bezug genommen, das bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Störung des Sozialverhaltens bei bestehenden sozialen Bindungen sowie körperliche Misshandlung und gesellschaftliche Belastungsfaktoren (Blutrache) diagnostiziert habe. Auch das Strafgericht Lenzburg habe in seinem Urteil festgehalten, dass bei ihm eine familiäre Tradition, eine schwierige Jugendzeit, divergierende Erwartungen seines Umfeldes und die Rolle als Familienältester psychische Störungen schweren Ausmasses ausgelöst hätten. Inzwischen sei er nun aber auf einem guten, richtigen Weg. Das zeige sich darin, dass er sich an der Universität von Pristina eingeschrieben und dort ein Studium begonnen habe. N. Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem sich dieses in grundsätzlicher Weise mit der Frage der Befristung von Einreiseverboten auseinandersetzte (BVGE 2014/20), wurde die Vorinstanz am 21. Oktober 2014 zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen. In einer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz dafür, dass in Beachtung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein fünfzehnjähriges Einreiseverbot am Platz sei. Aus einem Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Mai 2013 (recte: 2014) zu schliessen, sei der Beschwerdeführer nach Erlass des Einreiseverbots und Ausschaffung aus der Schweiz hierher zurückgekehrt und habe am 17. Mai 2013 zusammen mit Komplizen einen bewaffneten Raubüberfall begangen. Er befinde sich nun in vorzeitigem Strafvollzug. Ein Strafurteil liege noch nicht vor, es sei aber mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu rechnen. O. Vom Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen Stellungnahme eingeladen, liess der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 20. Januar 2015 in formeller Hinsicht beanstanden, die Vorinstanz hätte es nicht bei einer Vernehmlassung bewenden lassen dürfen, sondern hätte neu verfügen müssen. Denn sie habe nach Abgabe einer ersten Vernehmlassung ihr Recht auf Wiedererwägung verwirkt. Die Vorinstanz sei daher bei ihren bisher gestellten Anträgen im Rahmen der ersten Vernehmlassung zu behaften, was beim Kostenentscheid entsprechend berücksichtigt werden müsse. In materieller Hinsicht treffe zwar zu, dass gegen ihn, den Beschwerdeführer, ein Strafverfahren wegen qualifizierten Raubes hängig sei und er in diesem Zusammenhang mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechnen müsse. Es seien aber gerade die bereits geltend gemachten widrigen Lebensumstände und deren negativen Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit, die ihn letztlich dazu bewogen haben dürften, in die Schweiz zurückzukehren und hier erneut zu delinquieren. Die im jugendpsychiatrischen Fachgutachten vom 5. Oktober 2010 getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen seien auch heute noch aktuell und die erkannten Defizite unverändert, weil weiterhin unbehandelt. Deshalb und in besonderer Beachtung eines am 20. Juli 2013 aufgezeichneten Lebenslaufes (Beilage Nr. 2) sowie einer eidesstattlichen Erklärung der Mutter vom 11. Mai 2011 (Beilage Nr. 1), wonach er, der Beschwerdeführer, in seiner Heimat wegen einer bestehenden Familienfehde an Leib und Leben bedroht werde, sei eine "niedrige Befristung" des Einreiseverbots am Platz. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM bzw. BFM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 1.4 Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten zusätzlichen Schriftenwechsels äusserte sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 wie folgt: "Gestützt auf das eingangs erwähnte Urteil [Urteil BVGer C-5819/2012 vom 26.08.2014] wird deshalb das unbefristete Einreiseverbot im Rahmen einer Wiedererwägung gestützt auf Art. 58 VwVG aufgehoben und ein neues fünfzehnjähriges Einreiseverbot, welches mit der Ausschaffung oder freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz oder dem Schengen-Raum wirksam wird, erlassen. Das Einreiseverbot wird aus systemtechnischen Gründen ab diesem Zeitpunkt im ZEMIS [Zentrales Migrationsinformationssystem] eingetragen und im SIS II ausgeschrieben. Das Verfahren bleibt bis zu diesem Zeitpunkt sistiert." Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet diese Eingabe nicht als eine neue Verfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG, welche geeignet wäre, das Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise gegenstandslos werden zu lassen, sondern als einen prozessualen Antrag des Inhalts, dass das angefochtene unbefristete Einreiseverbot durch das Gericht auf die maximal zulässige Höchstdauer von 15 Jahren, laufend vom 29. November 2012 bis zum 29. November 2027, zu befristen sei. Für eine solche Betrachtungsweise sprechen mehrere Gründe: Zum einen wurde der in Art. 58 Abs. 2 VwVG vorgeschriebene Weg nicht beschritten: Eine förmliche, dem Beschwerdeführer eröffnete Verfügung ist nicht ergangen. Zum anderen werden seitens der Vorinstanz weder das Datum des Beginns noch das Datum des Endes des neuen 15 jährigen Einreiseverbots genannt. Elementare Erfordernisse einer Verfügung fehlen somit. Hauptsächlich aber könnte ein neues 15-jähriges Einreiseverbot, das sich zentral auf einen neuen Sachverhalt stützt und erst in der Zukunft zu laufen beginnt, nicht im Rahmen einer Vernehmlassung, sondern nur in einem ordentlichen Verfahren und unter Gewährung der entsprechenden Parteirechte rechtsgültig erlassen werden.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weder mit seinen persönlichen Verhältnissen noch mit general- und spezialpräventiven Motiven auseinandersetze und indem sie nicht darlege, weshalb der gesetzliche Höchstrahmen von fünf Jahren überschritten werden könne und gar ein unbefristetes Einreiseverbot gerechtfertigt sei.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
E. 3.3 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist tatsächlich lückenhaft ausgefallen. Zwar verwies die Vorinstanz einleitend auf zahlreiche erwirkte Jugendstrafen und insbesondere auf die mit den Urteilen vom 28. Oktober 2011 bzw. vom 25. Oktober 2012 abgeurteilten Delikte, um dann daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und in schwerwiegendem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und dass von einer Gefährdung dieser Rechtsgüter ausgegangen werden müsse. Es wurde aber nicht dargelegt, inwiefern von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei, welche die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Massnahme rechtfertigt. In Bezug auf die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung wurde nur gerade festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen einen anderen Entscheid nicht zu rechtfertigen vermöchten. Eine Interessenabwägung wurde also offenbar vorgenommen, hingegen inhaltlich nicht wiedergegeben, sondern nur im Ergebnis festgehalten.
E. 3.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - im Zusammenhang mit der Pflicht zur Begründung einer Verfügung gemäss Art. 35 VwVG - als begründet.
E. 3.4.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann (sog. "Heilung"). Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine solche "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen).
E. 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über eine gegenüber der Vorinstanz uneingeschränkte Kognition und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt (vgl. E. 2). Tritt hinzu, dass die Vorinstanz die fehlenden Elemente einer sachgerechten Begründung in den beiden Vernehmlassungen vom 27. Februar 2013 bzw. vom 29. Oktober 2014 nachlieferte und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte und auch wahrnahm, sich zu diesen Ergänzungen zu äussern. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf eine Kassation beim Beschwerdeführer zu einem unzumutbaren Nachteil führen könnte. Eine solche Kassation würde zude aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem prozessualen Leerlauf führen, ist doch nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz noch anders entscheiden würde. Es rechtfertigt sich daher, eine Heilung im Beschwerdeverfahren anzunehmen und von einer Kassation der Angelegenheit abzusehen.
E. 4 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei nicht befugt gewesen, im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels gestützt auf Art. 58 VwVG auf ihre Verfügung zurückzukommen, ist in der Sache falsch (Pfleiderer, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N. 36), in der Motivation irrig, in der Formulierung teilweise unverständlich und angesichts des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht ohnehin von einem prozessualen Antrag ausgeht, gegenstandslos.
E. 5.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Des Weiteren kann es gegen solche Personen ein Einreiseverbot verhängen, wenn sie Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 5.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Fehlverhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
E. 5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
E. 5.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
E. 6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).
E. 6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
E. 7 Dass das von der Vorinstanz verhängte, unbefristete Einreiseverbot sich nicht mit Bundesrecht vereinbaren lässt, wurde bereits erwähnt. Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/20) ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt - und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme - zwingend zu befristen. Den im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag, das Einreiseverbot sei - vor dem Hintergrund der neuen Rechtspraxis - auf die Dauer von fünfzehn Jahre zu befristen, begründet die Vorinstanz mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG festgelegt ist, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem bereits Gesagten vom Kreisgericht St. Gallen in einem Urteil vom 21. Mai 2010 auf unbestimmte Zeit in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen. Zusätzlich wurde er mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse belegt. Hintergrund der Verurteilung bildete eine Vielzahl von innerhalb eines Jahres (Februar 2009 bis Februar 2010) begangenen, vor allem gegen das Eigentum und die Strassenverkehrsordnung gerichteten Delikten. Das urteilende Gericht hielt im Zusammenhang mit der Strafzumessung fest, dass dem Angeschuldigten aufgrund der wiederholten Tatbegehungen nach demselben Verhaltensmuster vor allem im Bereich der Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte ein schweres Verschulden anzulasten sei. Auch die laufende Strafuntersuchung habe ihn nicht vor weiteren Delikten abgehalten. Der Angeschuldigte sei zwar mehrheitlich geständig und erkenne sein Fehlverhalten, jedoch sei fraglich, ob er den Ernst der Lage eingesehen habe.
E. 7.2 Während der mehrmaligen Flucht aus dem Massnahmevollzug zwischen Mitte April und anfangs Juni 2010 begangene - wiederum gegen das Eigentum und die Strassenverkehrsordnung gerichtete - Delikte bildeten Anlass für das Urteil der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 15. Juli 2010, mit dem der Beschwerdeführer in teilweisem Zusatz zum vorangegangenen Strafurteil mit einem einmonatigen Freiheitsentzug belegt wurde.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer liess sich in der folgenden Zeit weder von den bis dahin erlittenen Vorstrafen noch von einem am 26. Juli 2010 seitens des Massnahmezentrums Arxhof ausgesprochenen ernsthaften Verweis (SG act. 69) und auch nicht von der am 13. August 2010 verfügten Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz beeindrucken. Vielmehr musste er am 28. Oktober 2011 ein weiteres Mal strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden; diesmal vom Bezirksgericht Lenzburg für zwischen September und November 2010 - und damit immer noch während des Massnahmevollzugs - begangene Delikte. Dabei lautete das (zweitinstanzliche) Verdikt auf drei Jahre Freiheitsentzug.
E. 7.3.1 Das Bezirksgericht Lenzburg erachtete im Urteil vom 28. Oktober 2011 das Verschulden des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente als schwer. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei beträchtlich. Der Beschuldigte habe innert knapp drei Monaten hauptsächlich als Mitglied einer Bande neun Personenwagen sowie Wertsachen im Deliktsbetrag von insgesamt rund 180'000 Franken erbeutet. Ausserdem habe er durch seine Einbrüche Sachschaden von über 10'000 Franken verursacht und sei zwölfmal unberechtigterweise in fremde Gebäude eingedrungen. Immerhin sei diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er nicht mehr Schaden und Unordnung angerichtet habe, als zum Eindringen bzw. zur Wegnahme der Gegenstände notwendig gewesen sei. Die Vielzahl der Delikte in einer so kurzen Zeitspanne zeuge jedoch von erheblicher krimineller Energie. Schwer wiege das Verschulden auch im Zusammenhang mit der Verletzung von Verkehrsvorschriften und der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung. Der Beschuldigte habe dreimal Polizeikontrollen durchbrochen und durch die anschliessenden Fluchtfahrten sowie mehrere sonstige Fahrten ohne gültigen Führerausweis neben den betroffenen Beamten auch andere Verkehrsteilnehmer erheblich in Gefahr gebracht. Ferner wiege das Verschulden bezüglich der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern aufgrund der grossen Zahl der Vorfälle nicht mehr leicht. Hinzu komme, dass der Beschuldigte unerlaubt Waffen und gefälschte Ausweise sowie Hehlerware besessen habe. Die Tatausführung der Diebstahlshandlungen habe sodann von einer gewissen Organisation gezeugt. So habe der Beschuldigte die Tatobjekte in der Regel gezielt ausgesucht, sich mit den anderen Personen abgesprochen und diese teilweise für ihn Wache stehen oder Ablenkungsmanöver vornehmen lassen. Der Beschuldigte könne bei diesen Delikten nicht als zudienender Mitläufer gelten, sondern habe bei den jeweiligen Einbrüchen eine massgebliche Rolle übernommen. Auch habe er nicht davor zurückgeschreckt, in bewohnte Gebäude einzudringen und dafür körperliche Gewalt anzuwenden. Dabei habe er die Sachschäden und das Eindringen in die Privatsphäre von anderen in Kauf genommen (Urteil, a.a.O., Ziffer 12.4.1, S. 81).
E. 7.3.2 Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente berücksichtigte das Bezirksgericht eine schwere Jugend und schwierige Lebensumstände. Der Beschuldigte sei in einem patriarchalischen und äusserst gewalttätigen familiären Umfeld aufgewachsen. Neben der Mutter und den Geschwistern sei auch er selbst immer wieder vom Vater misshandelt worden. Obwohl der Beschuldigte eine enge Beziehung zu seiner Familie pflege, sei auch er dieser gegenüber aggressiv gewesen. Die Ermordung des Vaters habe beim Beschuldigten zu einem psychischen Ausnahmezustand geführt. Er habe in der Tradition der Familie und seines Heimatlandes die Rolle des Familienoberhauptes und damit die Verantwortung für seine Mutter und die Geschwister übernehmen müssen. In diesem Zusammenhang sei er auch mit dem Thema der Blutrache konfrontiert und von Verwandten aufgefordert worden, seinen Vater zu rächen, während dem seine Mutter ihn immer wieder gebeten habe, dies nicht zu tun. Der Beschuldigte solle dann mehrere Versuche unternommen haben, den Mörder seines Vaters umzubringen, indem er auf diesen geschossen und Sprengsätze um dessen Haus deponiert habe. Die familiäre Tradition, die schwierige Jugendzeit, die divergierenden Erwartungen des Umfelds und die Rolle als Familienältester hätten beim Beschuldigten psychische Störungen schwereren Ausmasses ausgelöst. Das jugendpsychiatrische Fachgutachten vom 5. Oktober 2010 diagnostiziere bei ihm denn auch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen. Alle diese Umstände seien erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Dies gelte auch für den Umstand, dass der Beschuldigte heute erst 19-jährig sei und die zu beurteilenden Delikte teilweise kurz vor, hauptsächlich aber unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit begangen habe. Straferhöhend zu berücksichtigen seien demgegenüber die verschiedenen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie der Umstand, dass er sich während der zu beurteilenden Delikte auf der Flucht aus dem Massnahmezentrum Arxhof befunden habe. Der Beschuldigte sei bereits am 21. Mai 2010 vom Kreisgericht St. Gallen und am 15. Juli 2010 vom Untersuchungsamt St. Gallen wegen einer Vielzahl einschlägiger Vergehen (hauptsächlich Diebstahlshandlungen und Strassenverkehrsdelikte) zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nachdem die erste Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung im Arxhof aufgeschoben worden sei, habe der Beschuldigte diese Massnahme am 26. Januar 2010 angetreten. Dort habe er einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht und sei ein erstes Mal geflüchtet. Vom 24. Februar bis 3. März 2010 habe er sich im Disziplinararrest im Untersuchungsgefängnis Basel befunden. Am 17. März 2010 habe er erneut eine Flucht geplant. Er sei verhaftet und in seinem Bett seien ein Messer sowie Bohraufsätze gefunden worden. Vom 18. März bis zum 25. März 2010 sei er wieder im Untersuchungsgefängnis Basel arrestiert gewesen. Am 9. April 2010 sei ihm zum zweiten Mal die Flucht aus dem Massnahmezentrum Arxhof gelungen. Nach der Verhaftung sei er erneut im Untersuchungsgefängnis Basel arrestiert worden. Am 31. Mai 2010 sei der Beschuldigte zum dritten Mal geflüchtet. Wieder sei ein Arrest im Untersuchungsgefängnis Basel gefolgt. Am 18. August 2010 habe er abermals einen Mitbewohner des Arxhofs bedroht und sei zum vierten Mal ausgebrochen. Ausserdem sei der Beschuldigte während des Massnahmevollzuges immer wieder durch Regelverstösse aufgefallen. Weiter wirke sich das unkooperative Verhalten des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren straferhöhend aus. Zwar habe eine beschuldigte Person das Recht, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Ein hartnäckiges Bestreiten könne aber unter Umständen als Zeichen mangelnder Einsicht und Reue gedeutet werden, was wiederum straferhöhend berücksichtigt werden könne. Der Beschuldigte habe sich zwar anfänglich noch auskunftswillig gezeigt, dies aber nur scheinbar. So habe er hauptsächlich in jenen Punkten gestanden, in denen ohnehin eine erdrückende Beweislage bestanden habe. Auch habe er seine Aussagen hinsichtlich der Beteiligung von Mittätern immer wieder korrigiert und teilweise Tatsachen bestritten, die er zuvor einmal anerkannt habe. Insgesamt habe er damit weder Einsicht noch Reue gezeigt und das Strafverfahren wesentlich erschwert. Überdies wirkten sich die egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, welche weitgehend in der persönlichen Bereicherung bestanden hätten, straferhöhend aus. Die erbeuteten Gegenstände dienten dem Beschuldigten hauptsächlich dazu, einen über seinen Verhältnissen liegenden Lebensstandard zu finanzieren und Statussymbole (Autos) zu besitzen. Damit habe der Beschuldigte hauptsächlich monetäre Interessen verfolgt. Leicht strafmindernd sei allerdings zu berücksichtigen, dass er auf der Flucht nicht über eine legale Einkommensquelle verfügt und sich daher in einer finanziellen Not befunden habe. Weiter erhelle, dass der Beschuldigte offensichtlich Mühe damit bekunde, sich an die Rechtsordnung zu halten. Nachdem er bereits am 21. Mai 2010 und am 15. Juli 2010 wegen einer Vielzahl von Delikten verurteilt worden sei, sei das vorliegende Verfahren bereits das Dritte im noch jungen Leben des Beschuldigten. Das deliktische Verhalten und die Fluchten aus dem Massnahmevollzug zeigten sodann nicht nur auf, dass der Beschuldigte keine Lehren aus seinen vorangegangenen Straftaten gezogen habe, sondern auch, dass er nicht bereit sei, sich einer Massnahme zu unterziehen. Dies bestätige denn auch der Abschlussbericht des Massnahmezentrums Arxhof (Urteil, a.a.O., Ziffer 12.4.2, S. 82 ff.).
E. 7.4 Im Abschlussbericht des Massnahmezentrums Arxhof vom 20. Oktober 2010 (SG act. 93) wird unter dem Titel "Empfehlungen" festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nur ungenügend mit der Massnahme habe identifizieren können. Zwar bestehe eine Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit, aber keine Massnahmebereitschaft. Der Beschwerdeführer habe eine geringe Beeinflussbarkeit, eine manifeste Gleichgültigkeit gegenüber disziplinarischen Reaktionen und der ausgesprochenen Verwarnung und eine fortgesetzte Bereitschaft zu Grenz- und Regelverletzungen gezeigt. Man empfehle daher, von einer weiteren Umsetzung der Massnahme abzusehen.
E. 7.5 Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG darstellt, sodass der entsprechende Fernhaltegrund gesetzt ist. Darüber hinaus kann vernünftigerweise nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Lenzburg im Oktober 2011 bzw. deren weitestgehenden Bestätigung durch das Obergericht des Kantons Aargau im Oktober 2012 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Denn der Beschwerdeführer musste zum damaligen Zeitpunkt als ein unbelehrbarer und massnahmeresistenter Intensivtäter betrachtet werden, der trotz seiner jungen Jahre schon auf eine eigentliche deliktische Karriere zurückblicken konnte, der sich weder durch Erziehungsmassnahmen, noch durch Vorstrafen oder ein hängiges Verfahren auf Nichterneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz von weiterer schwerwiegender Delinquenz abhalten liess und dem deshalb eine ausgesprochen schlechte Legalprognose gestellt werden musste. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers vorwiegend "nur" um Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte handelte (vgl. dazu etwa die Sachverhaltskonstellation des BVGE 2014/20).
E. 7.6.1 Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtmitteleingabe vom 7. Dezember 2012 unter Hinweis auf seinen Therapieverlauf im Strafvollzug, dass überhaupt noch von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Er habe grosse Fortschritte erzielt und wolle sein Leben nunmehr in geordneten Bahnen führen.
E. 7.6.2 Nun ist der Beschwerdeführer aber - wie bereits erwähnt - während des laufenden Beschwerdeverfahrens und in Missachtung des Einreiseverbots zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 illegal in die Schweiz zurückgekehrt und hat hier erneut Straftaten verübt. In seiner Eingabe vom 20. Januar 2015 bestätigt der Rechtsvertreter auf einen entsprechenden Hinweis der Vorinstanz hin, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg im vorzeitigen Strafantritt befinde und in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren wegen qualifizierten Raubes im abgekürzten Verfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren zu erwarten habe. Seine Prognose sei daher in der Tat getrübt. Gleichwohl gelte es zu berücksichtigen, welch tragischer Hintergrund den Beschwerdeführer verfolge. In seiner Heimat drohe ihm im Zusammenhang mit der Familienfehde der Tod. Komme hinzu, dass er - fachärztlich attestiert - an psychischen Störungen schweren Ausmasses leide, die ihre Ursachen im familiären und sozialen Umfeld hätten und die weiterhin unbehandelt seien.
E. 7.6.3 Dass vom Beschwerdeführer auch heute noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, hat er mit seiner jüngsten Delinquenz und dem Eingeständnis, wonach seine schweren psychischen Störungen nicht therapiert würden, in eindrücklicher Weise manifestiert. Diese Einschätzung der Gefährdungslage lässt sich mit dem abermaligen Hinweis auf ein schwieriges familiäres und soziales Umfeld nicht relativieren; es muss im Gegenteil angenommen werden, dass die schwerwiegende Gefahr bestehen bleibt, solange die persönlichen Verhältnisse nicht nachhaltig geordnet und eine Behandlung seiner psychischen Leiden erfolgreich abgeschlossen werden können.
E. 7.6.4 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Die von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehene fünfjährige Maximaldauer eines Einreiseverbots kommt daher nicht zum Tragen.
E. 8.1 Den Entscheid darüber, ob bei gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht das Prinzip der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
E. 8.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner langfristigen Fernhaltung. Der Beschwerdeführer hat nach dem bisher Gesagten über einen beachtlichen Zeitraum hinweg in teilweise kurzen Abständen und mit zunehmendem Schweregrad delinquiert. Er liess sich davon weder durch Strafen, noch durch Massnahmen und auch nicht durch den drohenden Verlust seines Aufenthaltsrechts abhalten. Selbst die Wirksamkeit des strittigen Einreiseverbots konnte ihn nicht davon abhalten, in die Schweiz zurückzukehren und hier - eingestandenermassen - abermals eine schwerwiegende Straftat zu begehen. Die persönlichen und familiären Verhältnisse, die nach den Erkenntnissen der Strafinstanzen das bisherige deliktische Verhalten negativ beeinflusst haben sollen, präsentieren sich heute unverändert. In subjektiver Hinsicht fehlt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nach wie vor an ernsthafter Einsicht und Reue sowie an der Bereitschaft, selbst etwas im positiven Sinne zu verändern. Er beschränkt sich weitgehend darauf, sein Fehlverhalten mit Verweisen auf sein schwieriges persönliches und familiäres Umfeld zu erklären und geltend zu machen, dass und weshalb für ihn eine Lösung seiner Probleme nur möglich sei, wenn ihm der Aufenthalt in der Schweiz wieder gewährt werde (Erklärung vom 20. Juli 2013; Beilage Nr. 2 zur Stellungnahme vom 20. Januar 2015).
E. 8.3 Dem solchermassen zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse an einer langfristigen Fernhaltung hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er besonders stark mit der Schweiz verbunden sei. Er habe seit seinem dritten Lebensjahr hier gelebt, hier die Schulen besucht und ein soziales Umfeld aufgebaut. In der Schweiz lebten vor allem seine nächsten Angehörigen (Mutter und Geschwister). Nun geht es in der vorliegenden Streitsache aber nicht um ein Aufenthaltsrecht; darüber wurde bereits rechtskräftig befunden. Die Frage lautet vielmehr, ob die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass mit dem Einreiseverbot kein absolutes Verbot der Einreise in die Schweiz einhergeht. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen um zeitweilige Suspension der bestehenden Fernhaltemassnahme nachzusuchen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine solche setzt allerdings valable Gründe voraus und wird jeweils nur für kurze Zeit gewährt. Im Übrigen steht einer Kontaktpflege durch persönliche Treffen ausserhalb des Schengen-Raums nichts entgegen. Soweit im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Eingriff in das Familien- und Privatleben erblickt werden kann, ist es durch das evidente öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt.
E. 8.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Anordnung eines Einreiseverbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit nicht zu beanstanden ist. Das Einreiseverbot ist jedoch zu befristen. Dazu stellte das Bundesverwaltungsgericht im mehrfach erwähnten Grundsatzurteil fest, dass die Maximaldauer eines Einreiseverbots das gestützt auf Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG erlassen wird, maximal 15 Jahre (im Wiederholungsfall 20 Jahre) betragen darf (BVGE 2014/20 E. 7). Die Regelhöchstdauer von 15 Jahren sollte nur ausgeschöpft werden, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit ausgeht. Der Beschwerdeführer hat zwar bis zur Verhängung der angefochtenen Massnahme vornehmlich Eigentumsdelikte und Delikte gegen die Strassenverkehrsordnung begangen. Mit dem von ihm eingestandenen qualifizierten Raub hingegen ist ein Gewaltdelikt hinzugekommen (dazu noch während hängigem Beschwerdeverfahren), das ein Einreiseverbot von mehr als 10 Jahren ohne weiteres rechtfertigt. Vor dem Hintergrund dieser Steigerung in der Delinquenz und der (unter dem migrationsrechtlichen Gesichtspunkt) zu stellenden schlechten Prognosen scheint eine Verbotsdauer von 15 Jahren als gerechtfertigt. Dies umso mehr, als den dagegen vorgebrachten privaten Interessen nicht durch eine Verkürzung der Massnahme Rechnung getragen werden muss, sondern durch das System der Ausserkraftsetzung der Massnahme in begründeten Einzelfällen in genügender Weise Rechnung getragen werden kann.
E. 8.5 Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt) ist die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II (vgl. E. 6)
E. 9 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde. Es ist auf 15 Jahre zu befristen (bis zum 29. November 2027). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden notwendigen Aufwand ist der als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE).
E. 10.3 Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest (14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 30. April 2013 und 15. August 2013 eine solche ein. Der Rechtsvertreter stellt darin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'364.75 (inkl. MwSt.) in Rechnung. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag erscheint jedoch - im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen - als unangemessen hoch. In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausführungen, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, den aktenkundigen Bemühungen, wie auch in Würdigung des Umstandes, dass Rechtsanwalt Patrick Stutz schon in mehreren umfangreichen Strafverfahren als Strafverteidiger des Beschwerdeführers amtete und dadurch bereits über weitgehende Aktenkenntnisse verfügte, ist der Gesamtaufwand nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 8, 9, 10 sowie 14 VGKE; ein Mehrwertsteuerzuschlag wird nicht geschuldet, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat). Davon entfallen Fr. 500.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1'500.- auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv Seite 24)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 29. November 2027 befristet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
- Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Patrick Stutz, wird ein Honorar von Fr. 1'500.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...] ) - die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6375/2012 Urteil vom 5. August 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1992 geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gelangte im März 1995 zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zum bereits in der Schweiz wohnhaften Vater (Akten des Ausländeramtes St. Gallen [SG act.] 1). In der Folge wurde ihm und seinen Angehörigen im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig erneuert. Im November 2004 verliess er zusammen mit seiner Mutter und seinen inzwischen vier Geschwistern die Schweiz und kehrte in den Kosovo zurück. B. Gestützt auf ein neues Familiennachzugsgesuch des Vaters kam die Mutter des Beschwerdeführers im Juni 2006 erneut in die Schweiz. Am 12. Februar 2007 starb der Vater im Kosovo offenbar eines gewaltsamen Todes. Im Oktober 2007 gelangte auch der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz (SG act. 19). Er erhielt abermals eine Aufenthaltsbewilligung (SG act. 20), die später noch mehrmals erneuert wurde. C. Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Schildern, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der einfachen Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder - alles begangen in einem Zeitraum zwischen Februar 2009 und Februar 2010 - schuldig gesprochen. Er wurde deshalb - bei gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme - auf unbestimmte Zeit in einer Erziehungseinrichtung untergebracht. Zusätzlich wurde er - unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 25 Tagen - zu einem Freiheitsentzug von acht Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt (SG act. 49). D. Ein weiteres, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren wurde mit Beschluss der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2010 definitiv eingestellt. Der Jugendanwalt sah zwar als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle am 12. April 2010 verbotenerweise eine Waffe auf sich getragen hatte, verzichtete aber auf eine Bestrafung angesichts der unwesentlichen Bedeutung für die am 21. Mai 2010 gegen den Beschwerdeführer verhängte Gesamtstrafe (SG act. 48). E. Mit Urteil der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 15. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Fahrens ohne Führerausweis, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung, des versuchten Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - alles begangen zwischen Mitte April und Anfang Juni 2010 - schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb in teilweisem Zusatz zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. Mai 2010 mit einem einmonatigen Freiheitsentzug bestraft (SG act. 76). F. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (SG act. 68 und 71) verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer in einer Verfügung vom 13. August 2010 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg (SG act. 72). Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs des Beschwerdeführers wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 31. Januar 2011 abgewiesen (SG act. 97). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Entscheid vom 28. März 2011; SG act. 108). G. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Oktober 2011 (Beschwerdebeilage Nr. 4) wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen und teilweise mehrfach begangenen bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, der mehrfachen Hehlerei, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, sowie des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis - alles begangen zwischen September und November 2010 - schuldig gesprochen. Er wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 15.- sowie einer Busse von Fr. 250.- verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafantritt von insgesamt 332 Tagen (01.12.2010 bis 28.10.2011) wurden an die Dauer der Freiheitsstrafe angerechnet. Auf Berufungsklage des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau in einem Urteil vom 25. Oktober 2012 den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 3 Jahre (Beschwerdebeilage Nr. 3). H. Zwischen Oktober 2009 und Januar 2010 befand sich der Beschwerdeführer in der geschlossenen Wohngruppe eines Jugendheimes bzw. in einem Jugendgefängnis. Im Januar 2010 erfolgte der Eintritt in das offene Massnahmezentrum Arxhof in Niederdorf BL. Dieser Aufenthalt wurde unterbrochen durch mehrmalige Flucht und durch Disziplinararreste, die jeweils im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vollzogen wurden (SG act. 117). Am 14. März 2011 begann ein vorzeitiger Strafantritt. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 25. Mai 2011 wurde der Massnahmevollzug per 30. April 2011 aufgehoben (SG act. 111). Am 8. November 2012 verfügte das Amt für Justizvollzug Kanton Aargau - unter der Bedingung einer unmittelbar anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz -die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug per 29. November 2012 (bei einer Probezeit von einem Jahr) (SG act. 133). Am 28. November 2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgeschafft. I. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrationsbehörde (SG act. 125) verhängte das Bundesamt für Migration (BFM; seit 01.01.2015 umbenannt in Staatssekretariat für Migration SEM) am 6. November 2012 ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer über den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen deliktischen Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese Werte gefährde. J. Gegen das von der Vorinstanz verfügte Einreiseverbot gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Fernhaltemassnahme auf eine Dauer von maximal drei Jahren zu befristen. In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (durch Missachtung der vorinstanzlichen Begründungspflicht) rügen, welche schwer wiege und im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. In materieller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer (für den Fall, dass das Gericht seiner verfahrensrechtlichen Argumentation nicht folgt) geltend machen, ein unbefristetes Einreiseverbot sei nicht verhältnismässig. Seine langjährigen Voraufenthalte und die Beziehung zu seinen hier lebenden Familienangehörigen würden gebieten, ein allfälliges Einreiseverbot zu befristen, und zwar auf maximal drei Jahre. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein. Gleichzeitig lehnte das Gericht ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. L. In einer ersten Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie noch einmal detailliert auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und begründete, weshalb nach wie vor von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. M. Mit einer Replik vom 30. April 2013 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung festhalten. Das Bezirksgericht Lenzburg habe in seinem Urteil vom 28. Oktober 2011 unter dem Thema "Täterkomponente" auf eine Reihe von Umständen geschlossen, die erheblich strafmindernd wirkten. Diese Umstände seien entsprechend auch in einem ausländerrechtlichen Verfahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. So habe ihm das Gericht zugebilligt, dass er eine schwere Jugend gehabt habe und durch den gewaltsamen Tod seines Vaters in einen psychischen Ausnahmezustand versetzt worden sei. Im Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2011 betreffend Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz werde auf ein psychiatrisches Gutachten Bezug genommen, das bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Störung des Sozialverhaltens bei bestehenden sozialen Bindungen sowie körperliche Misshandlung und gesellschaftliche Belastungsfaktoren (Blutrache) diagnostiziert habe. Auch das Strafgericht Lenzburg habe in seinem Urteil festgehalten, dass bei ihm eine familiäre Tradition, eine schwierige Jugendzeit, divergierende Erwartungen seines Umfeldes und die Rolle als Familienältester psychische Störungen schweren Ausmasses ausgelöst hätten. Inzwischen sei er nun aber auf einem guten, richtigen Weg. Das zeige sich darin, dass er sich an der Universität von Pristina eingeschrieben und dort ein Studium begonnen habe. N. Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem sich dieses in grundsätzlicher Weise mit der Frage der Befristung von Einreiseverboten auseinandersetzte (BVGE 2014/20), wurde die Vorinstanz am 21. Oktober 2014 zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen. In einer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz dafür, dass in Beachtung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein fünfzehnjähriges Einreiseverbot am Platz sei. Aus einem Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Mai 2013 (recte: 2014) zu schliessen, sei der Beschwerdeführer nach Erlass des Einreiseverbots und Ausschaffung aus der Schweiz hierher zurückgekehrt und habe am 17. Mai 2013 zusammen mit Komplizen einen bewaffneten Raubüberfall begangen. Er befinde sich nun in vorzeitigem Strafvollzug. Ein Strafurteil liege noch nicht vor, es sei aber mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu rechnen. O. Vom Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen Stellungnahme eingeladen, liess der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 20. Januar 2015 in formeller Hinsicht beanstanden, die Vorinstanz hätte es nicht bei einer Vernehmlassung bewenden lassen dürfen, sondern hätte neu verfügen müssen. Denn sie habe nach Abgabe einer ersten Vernehmlassung ihr Recht auf Wiedererwägung verwirkt. Die Vorinstanz sei daher bei ihren bisher gestellten Anträgen im Rahmen der ersten Vernehmlassung zu behaften, was beim Kostenentscheid entsprechend berücksichtigt werden müsse. In materieller Hinsicht treffe zwar zu, dass gegen ihn, den Beschwerdeführer, ein Strafverfahren wegen qualifizierten Raubes hängig sei und er in diesem Zusammenhang mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechnen müsse. Es seien aber gerade die bereits geltend gemachten widrigen Lebensumstände und deren negativen Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit, die ihn letztlich dazu bewogen haben dürften, in die Schweiz zurückzukehren und hier erneut zu delinquieren. Die im jugendpsychiatrischen Fachgutachten vom 5. Oktober 2010 getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen seien auch heute noch aktuell und die erkannten Defizite unverändert, weil weiterhin unbehandelt. Deshalb und in besonderer Beachtung eines am 20. Juli 2013 aufgezeichneten Lebenslaufes (Beilage Nr. 2) sowie einer eidesstattlichen Erklärung der Mutter vom 11. Mai 2011 (Beilage Nr. 1), wonach er, der Beschwerdeführer, in seiner Heimat wegen einer bestehenden Familienfehde an Leib und Leben bedroht werde, sei eine "niedrige Befristung" des Einreiseverbots am Platz. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM bzw. BFM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten zusätzlichen Schriftenwechsels äusserte sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 wie folgt: "Gestützt auf das eingangs erwähnte Urteil [Urteil BVGer C-5819/2012 vom 26.08.2014] wird deshalb das unbefristete Einreiseverbot im Rahmen einer Wiedererwägung gestützt auf Art. 58 VwVG aufgehoben und ein neues fünfzehnjähriges Einreiseverbot, welches mit der Ausschaffung oder freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz oder dem Schengen-Raum wirksam wird, erlassen. Das Einreiseverbot wird aus systemtechnischen Gründen ab diesem Zeitpunkt im ZEMIS [Zentrales Migrationsinformationssystem] eingetragen und im SIS II ausgeschrieben. Das Verfahren bleibt bis zu diesem Zeitpunkt sistiert." Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet diese Eingabe nicht als eine neue Verfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG, welche geeignet wäre, das Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise gegenstandslos werden zu lassen, sondern als einen prozessualen Antrag des Inhalts, dass das angefochtene unbefristete Einreiseverbot durch das Gericht auf die maximal zulässige Höchstdauer von 15 Jahren, laufend vom 29. November 2012 bis zum 29. November 2027, zu befristen sei. Für eine solche Betrachtungsweise sprechen mehrere Gründe: Zum einen wurde der in Art. 58 Abs. 2 VwVG vorgeschriebene Weg nicht beschritten: Eine förmliche, dem Beschwerdeführer eröffnete Verfügung ist nicht ergangen. Zum anderen werden seitens der Vorinstanz weder das Datum des Beginns noch das Datum des Endes des neuen 15 jährigen Einreiseverbots genannt. Elementare Erfordernisse einer Verfügung fehlen somit. Hauptsächlich aber könnte ein neues 15-jähriges Einreiseverbot, das sich zentral auf einen neuen Sachverhalt stützt und erst in der Zukunft zu laufen beginnt, nicht im Rahmen einer Vernehmlassung, sondern nur in einem ordentlichen Verfahren und unter Gewährung der entsprechenden Parteirechte rechtsgültig erlassen werden. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weder mit seinen persönlichen Verhältnissen noch mit general- und spezialpräventiven Motiven auseinandersetze und indem sie nicht darlege, weshalb der gesetzliche Höchstrahmen von fünf Jahren überschritten werden könne und gar ein unbefristetes Einreiseverbot gerechtfertigt sei. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.3 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist tatsächlich lückenhaft ausgefallen. Zwar verwies die Vorinstanz einleitend auf zahlreiche erwirkte Jugendstrafen und insbesondere auf die mit den Urteilen vom 28. Oktober 2011 bzw. vom 25. Oktober 2012 abgeurteilten Delikte, um dann daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und in schwerwiegendem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und dass von einer Gefährdung dieser Rechtsgüter ausgegangen werden müsse. Es wurde aber nicht dargelegt, inwiefern von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei, welche die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Massnahme rechtfertigt. In Bezug auf die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung wurde nur gerade festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen einen anderen Entscheid nicht zu rechtfertigen vermöchten. Eine Interessenabwägung wurde also offenbar vorgenommen, hingegen inhaltlich nicht wiedergegeben, sondern nur im Ergebnis festgehalten. 3.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - im Zusammenhang mit der Pflicht zur Begründung einer Verfügung gemäss Art. 35 VwVG - als begründet. 3.4.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann (sog. "Heilung"). Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine solche "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen). 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über eine gegenüber der Vorinstanz uneingeschränkte Kognition und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt (vgl. E. 2). Tritt hinzu, dass die Vorinstanz die fehlenden Elemente einer sachgerechten Begründung in den beiden Vernehmlassungen vom 27. Februar 2013 bzw. vom 29. Oktober 2014 nachlieferte und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte und auch wahrnahm, sich zu diesen Ergänzungen zu äussern. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf eine Kassation beim Beschwerdeführer zu einem unzumutbaren Nachteil führen könnte. Eine solche Kassation würde zude aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem prozessualen Leerlauf führen, ist doch nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz noch anders entscheiden würde. Es rechtfertigt sich daher, eine Heilung im Beschwerdeverfahren anzunehmen und von einer Kassation der Angelegenheit abzusehen.
4. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei nicht befugt gewesen, im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels gestützt auf Art. 58 VwVG auf ihre Verfügung zurückzukommen, ist in der Sache falsch (Pfleiderer, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N. 36), in der Motivation irrig, in der Formulierung teilweise unverständlich und angesichts des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht ohnehin von einem prozessualen Antrag ausgeht, gegenstandslos. 5. 5.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Des Weiteren kann es gegen solche Personen ein Einreiseverbot verhängen, wenn sie Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Fehlverhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 5.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 6. 6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]). 6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
7. Dass das von der Vorinstanz verhängte, unbefristete Einreiseverbot sich nicht mit Bundesrecht vereinbaren lässt, wurde bereits erwähnt. Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/20) ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt - und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme - zwingend zu befristen. Den im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag, das Einreiseverbot sei - vor dem Hintergrund der neuen Rechtspraxis - auf die Dauer von fünfzehn Jahre zu befristen, begründet die Vorinstanz mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG festgelegt ist, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem bereits Gesagten vom Kreisgericht St. Gallen in einem Urteil vom 21. Mai 2010 auf unbestimmte Zeit in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen. Zusätzlich wurde er mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse belegt. Hintergrund der Verurteilung bildete eine Vielzahl von innerhalb eines Jahres (Februar 2009 bis Februar 2010) begangenen, vor allem gegen das Eigentum und die Strassenverkehrsordnung gerichteten Delikten. Das urteilende Gericht hielt im Zusammenhang mit der Strafzumessung fest, dass dem Angeschuldigten aufgrund der wiederholten Tatbegehungen nach demselben Verhaltensmuster vor allem im Bereich der Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte ein schweres Verschulden anzulasten sei. Auch die laufende Strafuntersuchung habe ihn nicht vor weiteren Delikten abgehalten. Der Angeschuldigte sei zwar mehrheitlich geständig und erkenne sein Fehlverhalten, jedoch sei fraglich, ob er den Ernst der Lage eingesehen habe. 7.2 Während der mehrmaligen Flucht aus dem Massnahmevollzug zwischen Mitte April und anfangs Juni 2010 begangene - wiederum gegen das Eigentum und die Strassenverkehrsordnung gerichtete - Delikte bildeten Anlass für das Urteil der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 15. Juli 2010, mit dem der Beschwerdeführer in teilweisem Zusatz zum vorangegangenen Strafurteil mit einem einmonatigen Freiheitsentzug belegt wurde. 7.3 Der Beschwerdeführer liess sich in der folgenden Zeit weder von den bis dahin erlittenen Vorstrafen noch von einem am 26. Juli 2010 seitens des Massnahmezentrums Arxhof ausgesprochenen ernsthaften Verweis (SG act. 69) und auch nicht von der am 13. August 2010 verfügten Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz beeindrucken. Vielmehr musste er am 28. Oktober 2011 ein weiteres Mal strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden; diesmal vom Bezirksgericht Lenzburg für zwischen September und November 2010 - und damit immer noch während des Massnahmevollzugs - begangene Delikte. Dabei lautete das (zweitinstanzliche) Verdikt auf drei Jahre Freiheitsentzug. 7.3.1 Das Bezirksgericht Lenzburg erachtete im Urteil vom 28. Oktober 2011 das Verschulden des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente als schwer. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei beträchtlich. Der Beschuldigte habe innert knapp drei Monaten hauptsächlich als Mitglied einer Bande neun Personenwagen sowie Wertsachen im Deliktsbetrag von insgesamt rund 180'000 Franken erbeutet. Ausserdem habe er durch seine Einbrüche Sachschaden von über 10'000 Franken verursacht und sei zwölfmal unberechtigterweise in fremde Gebäude eingedrungen. Immerhin sei diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er nicht mehr Schaden und Unordnung angerichtet habe, als zum Eindringen bzw. zur Wegnahme der Gegenstände notwendig gewesen sei. Die Vielzahl der Delikte in einer so kurzen Zeitspanne zeuge jedoch von erheblicher krimineller Energie. Schwer wiege das Verschulden auch im Zusammenhang mit der Verletzung von Verkehrsvorschriften und der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung. Der Beschuldigte habe dreimal Polizeikontrollen durchbrochen und durch die anschliessenden Fluchtfahrten sowie mehrere sonstige Fahrten ohne gültigen Führerausweis neben den betroffenen Beamten auch andere Verkehrsteilnehmer erheblich in Gefahr gebracht. Ferner wiege das Verschulden bezüglich der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern aufgrund der grossen Zahl der Vorfälle nicht mehr leicht. Hinzu komme, dass der Beschuldigte unerlaubt Waffen und gefälschte Ausweise sowie Hehlerware besessen habe. Die Tatausführung der Diebstahlshandlungen habe sodann von einer gewissen Organisation gezeugt. So habe der Beschuldigte die Tatobjekte in der Regel gezielt ausgesucht, sich mit den anderen Personen abgesprochen und diese teilweise für ihn Wache stehen oder Ablenkungsmanöver vornehmen lassen. Der Beschuldigte könne bei diesen Delikten nicht als zudienender Mitläufer gelten, sondern habe bei den jeweiligen Einbrüchen eine massgebliche Rolle übernommen. Auch habe er nicht davor zurückgeschreckt, in bewohnte Gebäude einzudringen und dafür körperliche Gewalt anzuwenden. Dabei habe er die Sachschäden und das Eindringen in die Privatsphäre von anderen in Kauf genommen (Urteil, a.a.O., Ziffer 12.4.1, S. 81). 7.3.2 Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente berücksichtigte das Bezirksgericht eine schwere Jugend und schwierige Lebensumstände. Der Beschuldigte sei in einem patriarchalischen und äusserst gewalttätigen familiären Umfeld aufgewachsen. Neben der Mutter und den Geschwistern sei auch er selbst immer wieder vom Vater misshandelt worden. Obwohl der Beschuldigte eine enge Beziehung zu seiner Familie pflege, sei auch er dieser gegenüber aggressiv gewesen. Die Ermordung des Vaters habe beim Beschuldigten zu einem psychischen Ausnahmezustand geführt. Er habe in der Tradition der Familie und seines Heimatlandes die Rolle des Familienoberhauptes und damit die Verantwortung für seine Mutter und die Geschwister übernehmen müssen. In diesem Zusammenhang sei er auch mit dem Thema der Blutrache konfrontiert und von Verwandten aufgefordert worden, seinen Vater zu rächen, während dem seine Mutter ihn immer wieder gebeten habe, dies nicht zu tun. Der Beschuldigte solle dann mehrere Versuche unternommen haben, den Mörder seines Vaters umzubringen, indem er auf diesen geschossen und Sprengsätze um dessen Haus deponiert habe. Die familiäre Tradition, die schwierige Jugendzeit, die divergierenden Erwartungen des Umfelds und die Rolle als Familienältester hätten beim Beschuldigten psychische Störungen schwereren Ausmasses ausgelöst. Das jugendpsychiatrische Fachgutachten vom 5. Oktober 2010 diagnostiziere bei ihm denn auch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen. Alle diese Umstände seien erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Dies gelte auch für den Umstand, dass der Beschuldigte heute erst 19-jährig sei und die zu beurteilenden Delikte teilweise kurz vor, hauptsächlich aber unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit begangen habe. Straferhöhend zu berücksichtigen seien demgegenüber die verschiedenen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie der Umstand, dass er sich während der zu beurteilenden Delikte auf der Flucht aus dem Massnahmezentrum Arxhof befunden habe. Der Beschuldigte sei bereits am 21. Mai 2010 vom Kreisgericht St. Gallen und am 15. Juli 2010 vom Untersuchungsamt St. Gallen wegen einer Vielzahl einschlägiger Vergehen (hauptsächlich Diebstahlshandlungen und Strassenverkehrsdelikte) zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nachdem die erste Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung im Arxhof aufgeschoben worden sei, habe der Beschuldigte diese Massnahme am 26. Januar 2010 angetreten. Dort habe er einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht und sei ein erstes Mal geflüchtet. Vom 24. Februar bis 3. März 2010 habe er sich im Disziplinararrest im Untersuchungsgefängnis Basel befunden. Am 17. März 2010 habe er erneut eine Flucht geplant. Er sei verhaftet und in seinem Bett seien ein Messer sowie Bohraufsätze gefunden worden. Vom 18. März bis zum 25. März 2010 sei er wieder im Untersuchungsgefängnis Basel arrestiert gewesen. Am 9. April 2010 sei ihm zum zweiten Mal die Flucht aus dem Massnahmezentrum Arxhof gelungen. Nach der Verhaftung sei er erneut im Untersuchungsgefängnis Basel arrestiert worden. Am 31. Mai 2010 sei der Beschuldigte zum dritten Mal geflüchtet. Wieder sei ein Arrest im Untersuchungsgefängnis Basel gefolgt. Am 18. August 2010 habe er abermals einen Mitbewohner des Arxhofs bedroht und sei zum vierten Mal ausgebrochen. Ausserdem sei der Beschuldigte während des Massnahmevollzuges immer wieder durch Regelverstösse aufgefallen. Weiter wirke sich das unkooperative Verhalten des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren straferhöhend aus. Zwar habe eine beschuldigte Person das Recht, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Ein hartnäckiges Bestreiten könne aber unter Umständen als Zeichen mangelnder Einsicht und Reue gedeutet werden, was wiederum straferhöhend berücksichtigt werden könne. Der Beschuldigte habe sich zwar anfänglich noch auskunftswillig gezeigt, dies aber nur scheinbar. So habe er hauptsächlich in jenen Punkten gestanden, in denen ohnehin eine erdrückende Beweislage bestanden habe. Auch habe er seine Aussagen hinsichtlich der Beteiligung von Mittätern immer wieder korrigiert und teilweise Tatsachen bestritten, die er zuvor einmal anerkannt habe. Insgesamt habe er damit weder Einsicht noch Reue gezeigt und das Strafverfahren wesentlich erschwert. Überdies wirkten sich die egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, welche weitgehend in der persönlichen Bereicherung bestanden hätten, straferhöhend aus. Die erbeuteten Gegenstände dienten dem Beschuldigten hauptsächlich dazu, einen über seinen Verhältnissen liegenden Lebensstandard zu finanzieren und Statussymbole (Autos) zu besitzen. Damit habe der Beschuldigte hauptsächlich monetäre Interessen verfolgt. Leicht strafmindernd sei allerdings zu berücksichtigen, dass er auf der Flucht nicht über eine legale Einkommensquelle verfügt und sich daher in einer finanziellen Not befunden habe. Weiter erhelle, dass der Beschuldigte offensichtlich Mühe damit bekunde, sich an die Rechtsordnung zu halten. Nachdem er bereits am 21. Mai 2010 und am 15. Juli 2010 wegen einer Vielzahl von Delikten verurteilt worden sei, sei das vorliegende Verfahren bereits das Dritte im noch jungen Leben des Beschuldigten. Das deliktische Verhalten und die Fluchten aus dem Massnahmevollzug zeigten sodann nicht nur auf, dass der Beschuldigte keine Lehren aus seinen vorangegangenen Straftaten gezogen habe, sondern auch, dass er nicht bereit sei, sich einer Massnahme zu unterziehen. Dies bestätige denn auch der Abschlussbericht des Massnahmezentrums Arxhof (Urteil, a.a.O., Ziffer 12.4.2, S. 82 ff.). 7.4 Im Abschlussbericht des Massnahmezentrums Arxhof vom 20. Oktober 2010 (SG act. 93) wird unter dem Titel "Empfehlungen" festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nur ungenügend mit der Massnahme habe identifizieren können. Zwar bestehe eine Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit, aber keine Massnahmebereitschaft. Der Beschwerdeführer habe eine geringe Beeinflussbarkeit, eine manifeste Gleichgültigkeit gegenüber disziplinarischen Reaktionen und der ausgesprochenen Verwarnung und eine fortgesetzte Bereitschaft zu Grenz- und Regelverletzungen gezeigt. Man empfehle daher, von einer weiteren Umsetzung der Massnahme abzusehen. 7.5 Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG darstellt, sodass der entsprechende Fernhaltegrund gesetzt ist. Darüber hinaus kann vernünftigerweise nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Lenzburg im Oktober 2011 bzw. deren weitestgehenden Bestätigung durch das Obergericht des Kantons Aargau im Oktober 2012 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Denn der Beschwerdeführer musste zum damaligen Zeitpunkt als ein unbelehrbarer und massnahmeresistenter Intensivtäter betrachtet werden, der trotz seiner jungen Jahre schon auf eine eigentliche deliktische Karriere zurückblicken konnte, der sich weder durch Erziehungsmassnahmen, noch durch Vorstrafen oder ein hängiges Verfahren auf Nichterneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz von weiterer schwerwiegender Delinquenz abhalten liess und dem deshalb eine ausgesprochen schlechte Legalprognose gestellt werden musste. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers vorwiegend "nur" um Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte handelte (vgl. dazu etwa die Sachverhaltskonstellation des BVGE 2014/20). 7.6 7.6.1 Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtmitteleingabe vom 7. Dezember 2012 unter Hinweis auf seinen Therapieverlauf im Strafvollzug, dass überhaupt noch von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Er habe grosse Fortschritte erzielt und wolle sein Leben nunmehr in geordneten Bahnen führen. 7.6.2 Nun ist der Beschwerdeführer aber - wie bereits erwähnt - während des laufenden Beschwerdeverfahrens und in Missachtung des Einreiseverbots zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 illegal in die Schweiz zurückgekehrt und hat hier erneut Straftaten verübt. In seiner Eingabe vom 20. Januar 2015 bestätigt der Rechtsvertreter auf einen entsprechenden Hinweis der Vorinstanz hin, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg im vorzeitigen Strafantritt befinde und in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren wegen qualifizierten Raubes im abgekürzten Verfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren zu erwarten habe. Seine Prognose sei daher in der Tat getrübt. Gleichwohl gelte es zu berücksichtigen, welch tragischer Hintergrund den Beschwerdeführer verfolge. In seiner Heimat drohe ihm im Zusammenhang mit der Familienfehde der Tod. Komme hinzu, dass er - fachärztlich attestiert - an psychischen Störungen schweren Ausmasses leide, die ihre Ursachen im familiären und sozialen Umfeld hätten und die weiterhin unbehandelt seien. 7.6.3 Dass vom Beschwerdeführer auch heute noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, hat er mit seiner jüngsten Delinquenz und dem Eingeständnis, wonach seine schweren psychischen Störungen nicht therapiert würden, in eindrücklicher Weise manifestiert. Diese Einschätzung der Gefährdungslage lässt sich mit dem abermaligen Hinweis auf ein schwieriges familiäres und soziales Umfeld nicht relativieren; es muss im Gegenteil angenommen werden, dass die schwerwiegende Gefahr bestehen bleibt, solange die persönlichen Verhältnisse nicht nachhaltig geordnet und eine Behandlung seiner psychischen Leiden erfolgreich abgeschlossen werden können. 7.6.4 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Die von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehene fünfjährige Maximaldauer eines Einreiseverbots kommt daher nicht zum Tragen. 8. 8.1 Den Entscheid darüber, ob bei gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht das Prinzip der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 8.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner langfristigen Fernhaltung. Der Beschwerdeführer hat nach dem bisher Gesagten über einen beachtlichen Zeitraum hinweg in teilweise kurzen Abständen und mit zunehmendem Schweregrad delinquiert. Er liess sich davon weder durch Strafen, noch durch Massnahmen und auch nicht durch den drohenden Verlust seines Aufenthaltsrechts abhalten. Selbst die Wirksamkeit des strittigen Einreiseverbots konnte ihn nicht davon abhalten, in die Schweiz zurückzukehren und hier - eingestandenermassen - abermals eine schwerwiegende Straftat zu begehen. Die persönlichen und familiären Verhältnisse, die nach den Erkenntnissen der Strafinstanzen das bisherige deliktische Verhalten negativ beeinflusst haben sollen, präsentieren sich heute unverändert. In subjektiver Hinsicht fehlt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nach wie vor an ernsthafter Einsicht und Reue sowie an der Bereitschaft, selbst etwas im positiven Sinne zu verändern. Er beschränkt sich weitgehend darauf, sein Fehlverhalten mit Verweisen auf sein schwieriges persönliches und familiäres Umfeld zu erklären und geltend zu machen, dass und weshalb für ihn eine Lösung seiner Probleme nur möglich sei, wenn ihm der Aufenthalt in der Schweiz wieder gewährt werde (Erklärung vom 20. Juli 2013; Beilage Nr. 2 zur Stellungnahme vom 20. Januar 2015). 8.3 Dem solchermassen zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse an einer langfristigen Fernhaltung hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er besonders stark mit der Schweiz verbunden sei. Er habe seit seinem dritten Lebensjahr hier gelebt, hier die Schulen besucht und ein soziales Umfeld aufgebaut. In der Schweiz lebten vor allem seine nächsten Angehörigen (Mutter und Geschwister). Nun geht es in der vorliegenden Streitsache aber nicht um ein Aufenthaltsrecht; darüber wurde bereits rechtskräftig befunden. Die Frage lautet vielmehr, ob die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass mit dem Einreiseverbot kein absolutes Verbot der Einreise in die Schweiz einhergeht. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen um zeitweilige Suspension der bestehenden Fernhaltemassnahme nachzusuchen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine solche setzt allerdings valable Gründe voraus und wird jeweils nur für kurze Zeit gewährt. Im Übrigen steht einer Kontaktpflege durch persönliche Treffen ausserhalb des Schengen-Raums nichts entgegen. Soweit im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Eingriff in das Familien- und Privatleben erblickt werden kann, ist es durch das evidente öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt. 8.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Anordnung eines Einreiseverbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit nicht zu beanstanden ist. Das Einreiseverbot ist jedoch zu befristen. Dazu stellte das Bundesverwaltungsgericht im mehrfach erwähnten Grundsatzurteil fest, dass die Maximaldauer eines Einreiseverbots das gestützt auf Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG erlassen wird, maximal 15 Jahre (im Wiederholungsfall 20 Jahre) betragen darf (BVGE 2014/20 E. 7). Die Regelhöchstdauer von 15 Jahren sollte nur ausgeschöpft werden, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit ausgeht. Der Beschwerdeführer hat zwar bis zur Verhängung der angefochtenen Massnahme vornehmlich Eigentumsdelikte und Delikte gegen die Strassenverkehrsordnung begangen. Mit dem von ihm eingestandenen qualifizierten Raub hingegen ist ein Gewaltdelikt hinzugekommen (dazu noch während hängigem Beschwerdeverfahren), das ein Einreiseverbot von mehr als 10 Jahren ohne weiteres rechtfertigt. Vor dem Hintergrund dieser Steigerung in der Delinquenz und der (unter dem migrationsrechtlichen Gesichtspunkt) zu stellenden schlechten Prognosen scheint eine Verbotsdauer von 15 Jahren als gerechtfertigt. Dies umso mehr, als den dagegen vorgebrachten privaten Interessen nicht durch eine Verkürzung der Massnahme Rechnung getragen werden muss, sondern durch das System der Ausserkraftsetzung der Massnahme in begründeten Einzelfällen in genügender Weise Rechnung getragen werden kann. 8.5 Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt) ist die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II (vgl. E. 6)
9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde. Es ist auf 15 Jahre zu befristen (bis zum 29. November 2027). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden notwendigen Aufwand ist der als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE). 10.3 Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest (14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 30. April 2013 und 15. August 2013 eine solche ein. Der Rechtsvertreter stellt darin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'364.75 (inkl. MwSt.) in Rechnung. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag erscheint jedoch - im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen - als unangemessen hoch. In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausführungen, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, den aktenkundigen Bemühungen, wie auch in Würdigung des Umstandes, dass Rechtsanwalt Patrick Stutz schon in mehreren umfangreichen Strafverfahren als Strafverteidiger des Beschwerdeführers amtete und dadurch bereits über weitgehende Aktenkenntnisse verfügte, ist der Gesamtaufwand nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 8, 9, 10 sowie 14 VGKE; ein Mehrwertsteuerzuschlag wird nicht geschuldet, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat). Davon entfallen Fr. 500.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1'500.- auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv Seite 24) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 29. November 2027 befristet.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Patrick Stutz, wird ein Honorar von Fr. 1'500.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...] )
- die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: