Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Verfügung der IVSTA vom 22. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-6316/2024
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 9 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, (Montenegro), vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Verfügung der IVSTA vom 22. August 2024.
C-6316/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 22. August 2024 auf die Neuanmeldung von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 27. August 2021 zum Bezug einer IV-Rente nicht eintrat (BVGer-act. 3), dass A._______ sich mit E-Mails vom 18. und 22. September 2024 an die IVSTA wandte und, unter Beilage eines Arztberichts betreffend eine Herz- operation, insbesondere geltend machte, ‘ohne weiteres eine IV-Rente zu verdienen’ (BVGer-act. 1), dass die IVSTA die Beschwerde am 3. Oktober 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer-act. 2), dass A._______ am 7. November 2024 aufforderungsgemäss eine Zustell- adresse in der Schweiz bezeichnete (BVGer-act. 5 und 7) und eine Be- schwerdeverbesserung einreichte (BVGer-act. 11), worin er u.a. vor- brachte, er würde sich gerne von einem Arzt in der Schweiz untersuchen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischen- verfügung vom 30. Januar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte (BVGer-act. 22), dass die Vorinstanz mit Verfügung (‘Mitteilung’) vom 11. Februar 2025 auf ihren Entscheid vom 22. August 2024 zurückkam und die entsprechende Verfügung wiedererwägungsweise aufhob, wobei sie ankündigte, die Be- arbeitung des Gesuchs (bzw. der Neuanmeldung) wiederaufzunehmen (BVGer-act. 23, Beilage), dass die Vorinstanz am 12. Februar 2025 vernehmlassungsweise bean- tragte, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BVGer-act. 23), dass der Beschwerdeführer am 7. März 2025 an seiner Beschwerde fest- hielt und um eine weitere Bearbeitung seines Anliegens bat (BVGer- act. 25; vgl. auch Übersetzung der beigelegten medizinischen Unterlagen in BVGer-act. 27),
C-6316/2024 Seite 3 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend der Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Anspruchs auf eine Inva- lidenrente vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefoch- tene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Urteil des EVG I 115/06 vom 15. Juni 2007 E. 2 und Urteil des BVGer C-288/2021 vom
7. Juni 2023 E. 2.1.1), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Februar 2025 das Nicht-Eintre- ten auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers gemäss der ursprüng- lichen, vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 pen- dente lite wiedererwägungsweise aufhob und ankündigte, weitere Abklä- rungen vorzunehmen (BVGer-act. 23, Beilage), dies mit der Begründung, die IV-Stelle habe die im Anhörungsverfahren eingereichten medizinischen Akten irrtümlicherweise nicht berücksichtigt, dass die Vorinstanz damit dem Begehren des Beschwerdeführers vollum- fänglich stattgibt, zumal es im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich um die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung geht und nicht um eine materielle Rentenprüfung, dass der Beschwerdeführer damit das Rechtsschutzinteresse an einer Auf- rechterhaltung der Beschwerde verliert und das Verfahren gegenstandslos wird, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
C-6316/2024 Seite 4 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, womit sich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als obsolet erweist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist, da ihm aufgrund der Akten keine notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE), dass Vorinstanzen keine Parteientschädigung zugesprochen wird. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-6316/2024 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-6316/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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