Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen und neurologischen Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung inkl. Beilagen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen und neurologischen Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung inkl. Beilagen) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6287/2012 Urteil vom 17. April 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Liechtenstein, vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, Advokat Mark-Anthony Schwestermann, Centralbahnstrasse 4, 4002 Basel, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 (IV-act. 61) das Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen hat; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Mark-Anthony Schwestermann der Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2012 mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, beantragt hat; dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde namentlich den Austrittsbericht der Kliniken A._______ vom 20. August 2012 eingereicht hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 11. März 2013 unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2013 beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur psychiatrischen und neurologischen Abklärung an die IVSTA zurückzuweisen sei; dass Dr. med. B._______ des RAD in seiner Stellungnahme vom 5. März 2013 gestützt auf den durch die Beschwerdeführerin eingereichten Austrittsbericht der Kliniken A._______ vom 20. August 2012 ausführte, es sei möglich, dass eine somatoforme Schmerzstörung vorliege und zudem hätten die behandelnden Ärzte im Austrittsbericht festgehalten, sie hielten die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie für angezeigt; dass Dr. med. B._______ ferner ausführte, dass der Sachverhalt in dieser Hinsicht zu wenig abgeklärt und die Durchführung einer psychiatrischen und neurologischen Expertise notwendig sei; dass sich demzufolge aus den Akten ergibt, dass der Sachverhalt durch die IVSTA - in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. B._______ - nur ungenügend abgeklärt worden ist, da bisher weder eingehende psychiatrische noch neurologische Abklärungen getätigt wurden und deshalb entsprechende Berichte noch einzuholen sind; dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung von psychiatrischen und neurologischen Abklärungen zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6); dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche durch ihre Rechtsschutzversicherung vertreten war, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 1'800.-- festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen und neurologischen Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung inkl. Beilagen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: