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C-6241/2013

C-6241/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-02 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1987 geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gelangte im Februar 1988 mit seiner Familie in die Schweiz, wo sein Aufenthalt im Kanton Solothurn mit einer Niederlassungsbewilligung geregelt wurde. Er besuchte die obligatorischen Schulen und absolvierte anschliessend eine Berufslehre als Automonteur. Danach arbeitete er an verschiedenen Arbeitsorten temporär u.a. als Promoter im Aussendienst, als Monteur und als Bodenleger. B. Während der Dauer seines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde deshalb wie folgt verurteilt: · mit Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 14. Mai 2007 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.- wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs; · mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Februar 2008 zu einer Busse von Fr. 350.- wegen mehrfacher Übertretung des Transportgesetzes; · mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2010 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Unterlassens der Nothilfe, Angriffs, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; · mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2011 zu neun Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen banden­mässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehr­fachen Hausfriedensbruchs (Zusatzurteil zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2010); · mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Mai 2011 zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 110.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rückwärtsfahren auf der Autobahn. C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2013, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013). D. Kurz vor der letztrichterlichen Beurteilung durch das Bundesgericht wurde der Beschwerdeführer nochmals verurteilt, diesmal mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juni 2013 zu einer Busse von Fr. 400.- wegen unzulässiger Begleitung auf einer Lernfahrt. E. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Bundesamt für Migration (BFM; ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) am 11. Oktober 2013 ein zehnjähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer. Gleichzeitig entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme unter Hinweis auf die erwirkten Vorstrafen damit, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese Werte gefährde. Gegen das solchermassen hoch einzustufende öffentliche Interesse an einer Fernhaltung vermöchten die geltend gemachten privaten Interessen an möglichst uneingeschränkten Kontakten zur in der Schweiz ansässigen Familie nicht aufzukommen. Die privaten Interessen könnten auch nicht dazu führen, dass auf eine Ausschreibung im SIS verzichtet werde. F. Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er lässt darin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Massnahme auf eine Dauer von drei Jahren zu reduzieren. Zur Begründung seiner Anträge lässt der Beschwerdeführer rügen, das Einreiseverbot sei in seiner Dauer unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe seinen persönlichen Verhältnissen und Interessen nicht genügend Rechnung getragen. Er habe praktisch sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Hier lebten seine Eltern und ein Grossteil seiner übrigen Verwandten und hier befinde sich sein ganzes sonstiges soziales Umfeld. Die Reisefähigkeit seiner Eltern sei aus finanziellen Gründen eingeschränkt und die Voraussetzungen für die zeitweilige Ausserkraftsetzung einer Fernhaltemassnahme seien derart hoch, dass darauf nicht gebaut werden könne. Die SIS-Ausschrei­bung hindere ihn zusätzlich daran, nahe Verwandte in Deutschland und Belgien besuchen zu können. Schliesslich gelte zu berücksichtigen, dass er seit seiner letzten Verurteilung im Januar 2011 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei und sich von seinem kriminellen Umfeld distanziert habe, sowie dass er in der Schweiz eine dauerhafte Arbeitsstelle gefunden und mit der Rückerstattung bestehender Schulden begonnen habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2013 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. H. Nach Beizug von Akten der Migrationsbehörden der Kantone Solothurn, Luzern und Aargau wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 auf die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufmerksam gemacht, dass er sich während des hängigen Beschwerdeverfahrens mehrfach unerlaubt in der Schweiz aufgehalten hatte und deshalb verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, diese Vorkommnisse bei Beurteilung der Beschwerdeangelegenheit mitzuberücksichtigen, und es wurden ihm Kopien der entsprechenden Akten zur Verfügung gestellt. I. Am 4. Dezember 2014 - und damit innert Frist für eine allfällige Stellungnahme - übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos ein an die Vorinstanz gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. November 2014, in welchem dieser sich darüber beklagt, Rechnungen bezahlen zu müssen, obwohl er nicht über ein Einkommen verfüge. Dem Schreiben waren eine Wohnsitzbescheinigung der Republik Kosovo und ein medizinisches Attest samt Übersetzung beigelegt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­er­heblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Ein Einreiseverbot kann unter anderem gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne des Einwirkens auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine "einfache" Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG, wie sie weiter oben beschrieben wurde. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).

E. 4 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung, ohne es ausdrücklich so zu deklarieren, mit einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sah sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen ist, nicht gebunden.

E. 4.1 In seinem (im Verfahren um Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergangenen) Urteil vom 14. Februar 2013 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn u.a. fest, der Beschwerdeführer habe zwischen September 2004 und April 2011 vielfach und teilweise erheblich delinquiert. Vor allem aufgrund einer am 18. August 2007 begangenen schweren Gewalttat, bei welcher er brutal und skrupellos vorgegangen sei und eine hohe Gewaltbereitschaft offenbart habe, aber auch aufgrund der Tatsache, dass er sich weder durch Ansetzung von Probezeiten noch durch laufende Verfahren davon habe abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen, er sich nicht einmal während des Strafvollzuges im Rahmen des Electronic Monitorings an die Rechtsordnung gehalten habe, sei von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 4.2 Das Bundesgericht äusserte in seinem Urteil vom 29. Juli 2013 dazu, die Vorinstanz (also das kantonale Verwaltungsgericht Solothurn) habe das Verschulden des Beschwerdeführers aus ausländerrechtlicher Sicht insgesamt zu Recht als gravierend erachtet. Da weder das Ansetzen von Probezeiten noch laufende Verfahren ihn von weiterer Delinquenz hätten abhalten können, bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals im September 2004, im Alter von knapp 17 Jahren, mehrere Einbruchdiebstähle begangen. Dafür und für im September 2006 begangene gleichartige Delikte wurde er am 14. Mai 2007 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Nur drei Monate nach diesem Urteilsspruch beging er seine bisher schwerste Straftat. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts des Kantons Bern in dessen Urteil vom 30. März 2010 rief der Beschwerdeführer in der Nacht vom 18. August 2007 einen Kollegen an und forderte ihn dazu auf, ihm mit Verstärkung zu Hilfe zu kommen, da zwei Betrunkene seine Freundin und deren Mutter angepöbelt hätten. Man wolle einen der Kontrahenten zur Rede stellen bzw. ihm eine Lektion erteilen. Nachdem der Angerufene mit zehn Begleitern erschienen war, suchten und fanden sie das spätere Opfer in einer Quartierstrasse. Nach kurzer Diskussion, bei welcher der Beschwerdeführer als Anführer der Gruppe agierte, beschimpfte das spätere Opfer einen der Gruppe, worauf es mit einer leeren Bierflasche ans Kinn geschlagen wurde und zu Boden ging. In der Folge schlug die Gruppe auf den am Boden Liegenden ein, teils mit Fäusten und Fusstritten, teils mit mitgebrachten Golfschlägern. Anschliessend verliessen die Täter den Schauplatz eiligst, ohne sich um das Opfer zu kümmern. Die Verletzungen des Opfers machten eine Spitaleinweisung per Helikopter notwendig. Sie waren nach Auffassung des Gerichts nur knapp nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB. Es sei aber nur dem Zufall zuzuschreiben, dass eine schwere Körperverletzung tatsächlich ausblieb. Das Opfer habe Glück gehabt, dass es von den Golfschlägern "nur" am Rumpf und an den Extremitäten getroffen worden sei. Auch die Tatsache, dass das Auge - trotz Bruchs des linken Augenhöhlenbodens - keine bleibenden Schädigungen davon getragen habe, sei dem Zufall bzw. dem Glück zuzuschreiben. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei angesichts der schwerwiegenden Verletzungen des Opfers sowie des brutalen Vorgehens des Angeschuldigten und seiner Begleiter als erheblich zu bewerten. Die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs offenbarte nach Auffassung des Gerichts ein brutales und skrupelloses Vorgehen sowie eine hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Er habe einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand betrieben, um die vorangegangene Provokation durch das spätere Opfer zu rächen, die Aktion strategisch durchdacht geplant und als Anführer einer Gruppe gewirkt, die er dann aber nicht mehr im Griff gehabt habe. Das Verschulden wiege insgesamt schwer und sei klar straferhöhend zu werten. Vor dem Hintergrund der Täterkomponente erscheine die Tatsache als bedenklich, dass der Beschwerdeführer vorbestraft sei und während des vorliegenden Verfahrens erneut delinquiert habe. Das Aussageverhalten könne nicht als kooperativ bezeichnet werden, habe er doch zunächst jegliche Beteiligung an den Vorfällen abgestritten und sei darauf bedacht gewesen, die Verantwortung von sich auf andere innerhalb der Gruppe abzuweisen. Seine eigene Beteiligung habe er verharmlost. Die am 28. August 2009 vom Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen erstinstanzlich ebenfalls ausgesprochenen Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 15. bis 18. August 2007 durch Tragen einer verbotenen Waffe (Schlagring) als Staatsangehöriger des Kosovo und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen ca. August 2006 und August 2007 durch Kauf und Besitz von Haschisch und Marihuana zum Eigenkonsum und durch Konsum dieser Drogen waren nicht Thema des Appellationsverfahrens und erwuchsen in Rechtskraft.

E. 4.4 Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2011 - welches auf Appellation hin gegen ein Urteil des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 14. September 2010 erging - wurde der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten belegt als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2010. Das Gericht bestätigte die Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Versuchs dazu, mehrfach und bandenmässig begangen in der Zeit zwischen August 2008 und Januar 2009, sowie wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, beides mehrfach begangen im selben Zeitraum. Im Zusammenhang mit der Tatkomponente hielt das Gericht dazu fest, der Beschwerdeführer habe einen erheblichen Erfolg verschuldet. Er habe im massgeblichen Zeitraum insgesamt acht Diebstähle, davon zwei Versuche, mit einer Deliktssumme von total ca. 32'000 Franken begangen. Er habe sich regelrecht auf eine "Einbruchstour" begeben und dadurch ein beachtliches Potential an krimineller Energie an den Tag gelegt. Von einem "jugendlichen Leichtsinn" (wie ihn die Verteidigung geltend machte), könne keinesfalls gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht - wie das für jugendlichen Leichtsinn typisch wäre - um das Ausloten von Grenzen gegangen, sondern sein Hauptziel sei die Bereicherung gewesen, um sich trotz Arbeitslosigkeit den Ausgang finanzieren zu können. Die gesamte Deliktssumme ergebe auf einen Monat umgerechnet einen Betrag von ca. 5'300 Franken, was mutmasslich über dem liege, was der Beschwerdeführer mit legaler Arbeit verdient hätte. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte damit die Gewerbsmässigkeit bejaht werden können. In Bezug auf die Täterkomponente hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft. Er habe die vorliegend zu beurteilenden Taten zudem während der Probezeit begangen, weshalb der Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu prüfen sei. Straferhöhend wirke sich zudem aus, dass die Einbruchsserie während eines hängigen Verfahrens erfolgt sei. Ein knappes Jahr vor dem ersten Einbruch habe sich der Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft befunden. Er scheine aus dieser Untersuchungshaft jedenfalls keine Lehren gezogen zu haben. Insgesamt sei das Verschulden als erheblich zu beurteilen.

E. 4.5 Dass die Taten des Beschwerdeführers, welche den Verurteilungen vom 14. Mai 2007, 30. März 2010 und 10. Januar 2011 zugrunde lagen, als Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es kann vernünftigerweise auch nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner polizeilichen Anhaltungen nicht nur eine einfache Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz qualifiziert war. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Sie kann sich aber auch aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3). Die Tat vom 18. August 2007 richtete sich gegen Leib und Leben und damit gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang von den Strafrichtern brutales und skrupelloses Vorgehen sowie eine hohe Gewaltbereitschaft attestiert. Die Einbruchsdelikte erfolgten wiederholt und mit steigender Intensität. Beide Deliktsarten gehören im Übrigen zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts und zur Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen.

E. 4.6 Die bis zum Erlass der Fernhaltemassnahme vom Beschwerdeführer begangene Delinquenz zeichnete sich durch eine augenscheinliche Uneinsichtigkeit bzw. eine offenkundige Unbelehrbarkeit aus. Weder eine ausgestandene Untersuchungshaft noch gegen ihn ausgesprochene Strafen bzw. deren drohender Vollzug konnten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Sein Verhalten zeugte von einem erheblichen Mass an Uneinsichtigkeit sowie vom offensichtlich fehlenden Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Dementsprechend musste beim Beschwerdeführer von einer klar negativen Sozialprognose bzw. einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden (in diesem Sinne auch das Obergericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 10. Januar 2011, E. 7.4).

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei letztmals im Januar 2011 verurteilt worden, seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und er habe sich noch vor seiner erzwungenen Ausreise in der Schweiz sozial und beruflich etablieren können.

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. In Tat und Wahrheit wurde er auch noch zwischen Januar 2011 und dem ihm definitiv gesetzten Ausreisetermin (15. September 2013) wiederholt straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Mai 2011 wurde er zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à je Fr. 110.- verurteilt wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln durch Rückwärtsfahren auf der Autobahn. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juni 2013 wurde er zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wegen unzulässiger Begleitung auf einer Lernfahrt (vgl. Sachverhalt Bst. B und D vorstehend).

E. 5.3 Entscheidend in diesem Zusammenhang ist aber, dass der Beschwer­deführer seit Erlass des angefochtenen Einreiseverbots schon wiederholt - und teilweise über längere Zeit - dagegen verstossen hat. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen wegen mehrfacher illegaler Einreise und mehrfachen illegalen Aufenthalts verurteilt. Die Straf­instanz sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer mehrmals illegal in die Schweiz eingereist und sich zwischen dem 15. Oktober und 31. Dezember 2013 sowie vom 31. Januar bis zum 6. März 2014 illegal hier aufgehalten hatte. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht bedingt aufgeschoben und die Strafe wurde für vollziehbar erklärt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee vom 17. April 2014 schliesslich wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt wegen rechtswidriger Einreise (Missachtung einer Fernhaltemassnahme; begangen mutmasslich am 1. April 2014), rechtswidrigem Aufenthalt und Verweigerung der Angabe von Personalien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht bedingt aufgeschoben und die Strafe wurde für vollziehbar erklärt. Im Anschluss an letzteren Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde des Kantons Luzern mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde er in Ausschaffungshaft genommen und kurze Zeit später nach Pristina ausgeschafft.

E. 5.4 Die bereits in früheren Strafverfahren offenbarte Uneinsichtigkeit hat der Beschwerdeführer damit nachträglich auch in ausländerrechtlicher Hinsicht bestätigt. Obwohl die über ihn verhängte Fernhaltemassnahme zur gerichtlichen Beurteilung anstand, liess er sich nicht davon abhalten, mehrfach illegal in die Schweiz einzureisen und sich hier über längere Zeit illegal aufzuhalten. In den in diesem Zusammenhang durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer deutlich zu verstehen, die Fernhaltemassnahme nicht respektieren zu wollen. Er rechtfertigte sein Verhalten damit, dass er in der Schweiz aufgewachsen sei und sich nicht vorstellen könne, woanders zu leben.

E. 5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.

E. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich zu bemessen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

E. 6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Ausländische Straftäter, die - wie der Beschwerdeführer - hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährden oder wiederholt und über längere Zeiträume durch Begehung von Vermögensdelikten in Erscheinung treten, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Aufgrund der Häufigkeit solcher Straftaten gilt es auch, zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass entsprechendes Fehlverhalten mit Fernhaltemassnahmen geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten. Die vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg begangenen Delikte zeigen eindrücklich, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Es besteht demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung.

E. 6.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner langjährigen Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und weiteren Verwanden entgegen. Komme hinzu, dass er hier aufgewachsen sei und sich deshalb sein gesamtes soziales Umfeld hier befinde. Die Möglichkeit einer zeitweiligen Ausserkraftsetzung der Massnahme (sog. Suspension) werde in der Praxis sehr restriktiv gehandhabt und sei deshalb kein probates Mittel zur Wahrung seiner Interessen.

E. 6.4 In der Sache weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht - ein solches wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen -, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des Familien- und Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind. Stellen sie sich dagegen als Folge des Verlustes eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts dar, können sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Die entscheidende Frage lautet, ob der Malus, den der Beschwerdeführer dadurch erfährt, dass er in seiner Eigenschaft als eine ausländische Person ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit einem Einreiseverbot belegt wird, vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Diese Erschwernis besteht nicht im Verunmöglichen von Einreisen zu bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zwecks Besuchs, Tourismus oder ähnlichem, sondern in der Notwendigkeit, vor jeder solchen Einreise eine Suspension des Einreiseverbots einzuholen (Art. 67 Abs. 5 VwVG). Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach solche Suspensionen aufgrund einer restriktiven Praxis der Vorinstanz kein taugliches Mittel zur Wahrung persönlicher Interessen darstellten, kann nicht geteilt werden. Es versteht sich von selbst, dass die Suspension eines Einreiseverbots wichtige Gründe voraussetzt und in der Regel nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit zu gewähren ist. Im Übrigen wird darüber von der Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung befunden. Den Beteiligten bleibt dessen unbesehen die Möglichkeit erhalten, sich ausserhalb der Schweiz (und der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen und den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. Nur im dargestellten, erheblich relativierten Umfang beeinträchtigt das Einreiseverbot die Pflege der Beziehungen zu Personen in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 bis 7.4.3 m.H.).

E. 6.5 Selbst wenn im vorliegenden Fall von einem EMRK-relevanten Eingriff auszugehen wäre, erwiese sich ein solcher als im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr auf eine aktive Unterstützung durch seine Eltern angewiesen ist, er als mittlerweile 28-jähriger Mann vielmehr ohne Weiteres auf eigenen Beinen stehen und ein von seiner Familie autonomes Leben führen kann. In neueren Urteilen des Bundesgerichts werden bei der im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung und den diesbezüglich einzubeziehenden Gesichtspunkten explizit ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Interessen vorbehalten (BGE 136 I 285 E. 5.3 S. 289, BGE 135 I 143 E. 4 insb. E. 4.1 in fine und 4.4 S. 150 ff., sowie BGE 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158). Zweifellos erreicht das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers auch unter diesem Blickwinkel die erforderliche Schwere, um einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu rechtfertigen.

E. 7 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 8.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.

E. 8.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]).

E. 8.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa­tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent­haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm begangenen Delikte, insbesondere das verübte Gewaltdelikt, erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (...) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos­ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr. [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (ad SO [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6241/2013 Urteil vom 2. Dezember 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1987 geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gelangte im Februar 1988 mit seiner Familie in die Schweiz, wo sein Aufenthalt im Kanton Solothurn mit einer Niederlassungsbewilligung geregelt wurde. Er besuchte die obligatorischen Schulen und absolvierte anschliessend eine Berufslehre als Automonteur. Danach arbeitete er an verschiedenen Arbeitsorten temporär u.a. als Promoter im Aussendienst, als Monteur und als Bodenleger. B. Während der Dauer seines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde deshalb wie folgt verurteilt: · mit Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 14. Mai 2007 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.- wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs; · mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Februar 2008 zu einer Busse von Fr. 350.- wegen mehrfacher Übertretung des Transportgesetzes; · mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2010 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Unterlassens der Nothilfe, Angriffs, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; · mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2011 zu neun Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen banden­mässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehr­fachen Hausfriedensbruchs (Zusatzurteil zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2010); · mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Mai 2011 zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 110.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rückwärtsfahren auf der Autobahn. C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2013, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013). D. Kurz vor der letztrichterlichen Beurteilung durch das Bundesgericht wurde der Beschwerdeführer nochmals verurteilt, diesmal mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juni 2013 zu einer Busse von Fr. 400.- wegen unzulässiger Begleitung auf einer Lernfahrt. E. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Bundesamt für Migration (BFM; ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) am 11. Oktober 2013 ein zehnjähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer. Gleichzeitig entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme unter Hinweis auf die erwirkten Vorstrafen damit, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese Werte gefährde. Gegen das solchermassen hoch einzustufende öffentliche Interesse an einer Fernhaltung vermöchten die geltend gemachten privaten Interessen an möglichst uneingeschränkten Kontakten zur in der Schweiz ansässigen Familie nicht aufzukommen. Die privaten Interessen könnten auch nicht dazu führen, dass auf eine Ausschreibung im SIS verzichtet werde. F. Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er lässt darin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Massnahme auf eine Dauer von drei Jahren zu reduzieren. Zur Begründung seiner Anträge lässt der Beschwerdeführer rügen, das Einreiseverbot sei in seiner Dauer unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe seinen persönlichen Verhältnissen und Interessen nicht genügend Rechnung getragen. Er habe praktisch sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Hier lebten seine Eltern und ein Grossteil seiner übrigen Verwandten und hier befinde sich sein ganzes sonstiges soziales Umfeld. Die Reisefähigkeit seiner Eltern sei aus finanziellen Gründen eingeschränkt und die Voraussetzungen für die zeitweilige Ausserkraftsetzung einer Fernhaltemassnahme seien derart hoch, dass darauf nicht gebaut werden könne. Die SIS-Ausschrei­bung hindere ihn zusätzlich daran, nahe Verwandte in Deutschland und Belgien besuchen zu können. Schliesslich gelte zu berücksichtigen, dass er seit seiner letzten Verurteilung im Januar 2011 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei und sich von seinem kriminellen Umfeld distanziert habe, sowie dass er in der Schweiz eine dauerhafte Arbeitsstelle gefunden und mit der Rückerstattung bestehender Schulden begonnen habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2013 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. H. Nach Beizug von Akten der Migrationsbehörden der Kantone Solothurn, Luzern und Aargau wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 auf die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufmerksam gemacht, dass er sich während des hängigen Beschwerdeverfahrens mehrfach unerlaubt in der Schweiz aufgehalten hatte und deshalb verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, diese Vorkommnisse bei Beurteilung der Beschwerdeangelegenheit mitzuberücksichtigen, und es wurden ihm Kopien der entsprechenden Akten zur Verfügung gestellt. I. Am 4. Dezember 2014 - und damit innert Frist für eine allfällige Stellungnahme - übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos ein an die Vorinstanz gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. November 2014, in welchem dieser sich darüber beklagt, Rechnungen bezahlen zu müssen, obwohl er nicht über ein Einkommen verfüge. Dem Schreiben waren eine Wohnsitzbescheinigung der Republik Kosovo und ein medizinisches Attest samt Übersetzung beigelegt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­er­heblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Ein Einreiseverbot kann unter anderem gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne des Einwirkens auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine "einfache" Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG, wie sie weiter oben beschrieben wurde. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).

4. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung, ohne es ausdrücklich so zu deklarieren, mit einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sah sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen ist, nicht gebunden. 4.1 In seinem (im Verfahren um Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergangenen) Urteil vom 14. Februar 2013 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn u.a. fest, der Beschwerdeführer habe zwischen September 2004 und April 2011 vielfach und teilweise erheblich delinquiert. Vor allem aufgrund einer am 18. August 2007 begangenen schweren Gewalttat, bei welcher er brutal und skrupellos vorgegangen sei und eine hohe Gewaltbereitschaft offenbart habe, aber auch aufgrund der Tatsache, dass er sich weder durch Ansetzung von Probezeiten noch durch laufende Verfahren davon habe abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen, er sich nicht einmal während des Strafvollzuges im Rahmen des Electronic Monitorings an die Rechtsordnung gehalten habe, sei von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen. 4.2 Das Bundesgericht äusserte in seinem Urteil vom 29. Juli 2013 dazu, die Vorinstanz (also das kantonale Verwaltungsgericht Solothurn) habe das Verschulden des Beschwerdeführers aus ausländerrechtlicher Sicht insgesamt zu Recht als gravierend erachtet. Da weder das Ansetzen von Probezeiten noch laufende Verfahren ihn von weiterer Delinquenz hätten abhalten können, bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 4.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals im September 2004, im Alter von knapp 17 Jahren, mehrere Einbruchdiebstähle begangen. Dafür und für im September 2006 begangene gleichartige Delikte wurde er am 14. Mai 2007 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Nur drei Monate nach diesem Urteilsspruch beging er seine bisher schwerste Straftat. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts des Kantons Bern in dessen Urteil vom 30. März 2010 rief der Beschwerdeführer in der Nacht vom 18. August 2007 einen Kollegen an und forderte ihn dazu auf, ihm mit Verstärkung zu Hilfe zu kommen, da zwei Betrunkene seine Freundin und deren Mutter angepöbelt hätten. Man wolle einen der Kontrahenten zur Rede stellen bzw. ihm eine Lektion erteilen. Nachdem der Angerufene mit zehn Begleitern erschienen war, suchten und fanden sie das spätere Opfer in einer Quartierstrasse. Nach kurzer Diskussion, bei welcher der Beschwerdeführer als Anführer der Gruppe agierte, beschimpfte das spätere Opfer einen der Gruppe, worauf es mit einer leeren Bierflasche ans Kinn geschlagen wurde und zu Boden ging. In der Folge schlug die Gruppe auf den am Boden Liegenden ein, teils mit Fäusten und Fusstritten, teils mit mitgebrachten Golfschlägern. Anschliessend verliessen die Täter den Schauplatz eiligst, ohne sich um das Opfer zu kümmern. Die Verletzungen des Opfers machten eine Spitaleinweisung per Helikopter notwendig. Sie waren nach Auffassung des Gerichts nur knapp nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB. Es sei aber nur dem Zufall zuzuschreiben, dass eine schwere Körperverletzung tatsächlich ausblieb. Das Opfer habe Glück gehabt, dass es von den Golfschlägern "nur" am Rumpf und an den Extremitäten getroffen worden sei. Auch die Tatsache, dass das Auge - trotz Bruchs des linken Augenhöhlenbodens - keine bleibenden Schädigungen davon getragen habe, sei dem Zufall bzw. dem Glück zuzuschreiben. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei angesichts der schwerwiegenden Verletzungen des Opfers sowie des brutalen Vorgehens des Angeschuldigten und seiner Begleiter als erheblich zu bewerten. Die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs offenbarte nach Auffassung des Gerichts ein brutales und skrupelloses Vorgehen sowie eine hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Er habe einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand betrieben, um die vorangegangene Provokation durch das spätere Opfer zu rächen, die Aktion strategisch durchdacht geplant und als Anführer einer Gruppe gewirkt, die er dann aber nicht mehr im Griff gehabt habe. Das Verschulden wiege insgesamt schwer und sei klar straferhöhend zu werten. Vor dem Hintergrund der Täterkomponente erscheine die Tatsache als bedenklich, dass der Beschwerdeführer vorbestraft sei und während des vorliegenden Verfahrens erneut delinquiert habe. Das Aussageverhalten könne nicht als kooperativ bezeichnet werden, habe er doch zunächst jegliche Beteiligung an den Vorfällen abgestritten und sei darauf bedacht gewesen, die Verantwortung von sich auf andere innerhalb der Gruppe abzuweisen. Seine eigene Beteiligung habe er verharmlost. Die am 28. August 2009 vom Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen erstinstanzlich ebenfalls ausgesprochenen Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 15. bis 18. August 2007 durch Tragen einer verbotenen Waffe (Schlagring) als Staatsangehöriger des Kosovo und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen ca. August 2006 und August 2007 durch Kauf und Besitz von Haschisch und Marihuana zum Eigenkonsum und durch Konsum dieser Drogen waren nicht Thema des Appellationsverfahrens und erwuchsen in Rechtskraft. 4.4 Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2011 - welches auf Appellation hin gegen ein Urteil des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 14. September 2010 erging - wurde der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten belegt als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2010. Das Gericht bestätigte die Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Versuchs dazu, mehrfach und bandenmässig begangen in der Zeit zwischen August 2008 und Januar 2009, sowie wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, beides mehrfach begangen im selben Zeitraum. Im Zusammenhang mit der Tatkomponente hielt das Gericht dazu fest, der Beschwerdeführer habe einen erheblichen Erfolg verschuldet. Er habe im massgeblichen Zeitraum insgesamt acht Diebstähle, davon zwei Versuche, mit einer Deliktssumme von total ca. 32'000 Franken begangen. Er habe sich regelrecht auf eine "Einbruchstour" begeben und dadurch ein beachtliches Potential an krimineller Energie an den Tag gelegt. Von einem "jugendlichen Leichtsinn" (wie ihn die Verteidigung geltend machte), könne keinesfalls gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht - wie das für jugendlichen Leichtsinn typisch wäre - um das Ausloten von Grenzen gegangen, sondern sein Hauptziel sei die Bereicherung gewesen, um sich trotz Arbeitslosigkeit den Ausgang finanzieren zu können. Die gesamte Deliktssumme ergebe auf einen Monat umgerechnet einen Betrag von ca. 5'300 Franken, was mutmasslich über dem liege, was der Beschwerdeführer mit legaler Arbeit verdient hätte. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte damit die Gewerbsmässigkeit bejaht werden können. In Bezug auf die Täterkomponente hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft. Er habe die vorliegend zu beurteilenden Taten zudem während der Probezeit begangen, weshalb der Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu prüfen sei. Straferhöhend wirke sich zudem aus, dass die Einbruchsserie während eines hängigen Verfahrens erfolgt sei. Ein knappes Jahr vor dem ersten Einbruch habe sich der Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft befunden. Er scheine aus dieser Untersuchungshaft jedenfalls keine Lehren gezogen zu haben. Insgesamt sei das Verschulden als erheblich zu beurteilen. 4.5 Dass die Taten des Beschwerdeführers, welche den Verurteilungen vom 14. Mai 2007, 30. März 2010 und 10. Januar 2011 zugrunde lagen, als Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es kann vernünftigerweise auch nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner polizeilichen Anhaltungen nicht nur eine einfache Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz qualifiziert war. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Sie kann sich aber auch aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3). Die Tat vom 18. August 2007 richtete sich gegen Leib und Leben und damit gegen ein besonders hochwertiges Rechtsgut. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang von den Strafrichtern brutales und skrupelloses Vorgehen sowie eine hohe Gewaltbereitschaft attestiert. Die Einbruchsdelikte erfolgten wiederholt und mit steigender Intensität. Beide Deliktsarten gehören im Übrigen zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts und zur Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen. 4.6 Die bis zum Erlass der Fernhaltemassnahme vom Beschwerdeführer begangene Delinquenz zeichnete sich durch eine augenscheinliche Uneinsichtigkeit bzw. eine offenkundige Unbelehrbarkeit aus. Weder eine ausgestandene Untersuchungshaft noch gegen ihn ausgesprochene Strafen bzw. deren drohender Vollzug konnten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Sein Verhalten zeugte von einem erheblichen Mass an Uneinsichtigkeit sowie vom offensichtlich fehlenden Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Dementsprechend musste beim Beschwerdeführer von einer klar negativen Sozialprognose bzw. einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden (in diesem Sinne auch das Obergericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 10. Januar 2011, E. 7.4). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei letztmals im Januar 2011 verurteilt worden, seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und er habe sich noch vor seiner erzwungenen Ausreise in der Schweiz sozial und beruflich etablieren können. 5.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. In Tat und Wahrheit wurde er auch noch zwischen Januar 2011 und dem ihm definitiv gesetzten Ausreisetermin (15. September 2013) wiederholt straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Mai 2011 wurde er zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à je Fr. 110.- verurteilt wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln durch Rückwärtsfahren auf der Autobahn. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Juni 2013 wurde er zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wegen unzulässiger Begleitung auf einer Lernfahrt (vgl. Sachverhalt Bst. B und D vorstehend). 5.3 Entscheidend in diesem Zusammenhang ist aber, dass der Beschwer­deführer seit Erlass des angefochtenen Einreiseverbots schon wiederholt - und teilweise über längere Zeit - dagegen verstossen hat. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen wegen mehrfacher illegaler Einreise und mehrfachen illegalen Aufenthalts verurteilt. Die Straf­instanz sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer mehrmals illegal in die Schweiz eingereist und sich zwischen dem 15. Oktober und 31. Dezember 2013 sowie vom 31. Januar bis zum 6. März 2014 illegal hier aufgehalten hatte. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht bedingt aufgeschoben und die Strafe wurde für vollziehbar erklärt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee vom 17. April 2014 schliesslich wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt wegen rechtswidriger Einreise (Missachtung einer Fernhaltemassnahme; begangen mutmasslich am 1. April 2014), rechtswidrigem Aufenthalt und Verweigerung der Angabe von Personalien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht bedingt aufgeschoben und die Strafe wurde für vollziehbar erklärt. Im Anschluss an letzteren Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde des Kantons Luzern mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde er in Ausschaffungshaft genommen und kurze Zeit später nach Pristina ausgeschafft. 5.4 Die bereits in früheren Strafverfahren offenbarte Uneinsichtigkeit hat der Beschwerdeführer damit nachträglich auch in ausländerrechtlicher Hinsicht bestätigt. Obwohl die über ihn verhängte Fernhaltemassnahme zur gerichtlichen Beurteilung anstand, liess er sich nicht davon abhalten, mehrfach illegal in die Schweiz einzureisen und sich hier über längere Zeit illegal aufzuhalten. In den in diesem Zusammenhang durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer deutlich zu verstehen, die Fernhaltemassnahme nicht respektieren zu wollen. Er rechtfertigte sein Verhalten damit, dass er in der Schweiz aufgewachsen sei und sich nicht vorstellen könne, woanders zu leben. 5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich zu bemessen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Ausländische Straftäter, die - wie der Beschwerdeführer - hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährden oder wiederholt und über längere Zeiträume durch Begehung von Vermögensdelikten in Erscheinung treten, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Aufgrund der Häufigkeit solcher Straftaten gilt es auch, zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass entsprechendes Fehlverhalten mit Fernhaltemassnahmen geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten. Die vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg begangenen Delikte zeigen eindrücklich, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Es besteht demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung. 6.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner langjährigen Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und weiteren Verwanden entgegen. Komme hinzu, dass er hier aufgewachsen sei und sich deshalb sein gesamtes soziales Umfeld hier befinde. Die Möglichkeit einer zeitweiligen Ausserkraftsetzung der Massnahme (sog. Suspension) werde in der Praxis sehr restriktiv gehandhabt und sei deshalb kein probates Mittel zur Wahrung seiner Interessen. 6.4 In der Sache weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht - ein solches wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen -, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des Familien- und Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind. Stellen sie sich dagegen als Folge des Verlustes eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts dar, können sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Die entscheidende Frage lautet, ob der Malus, den der Beschwerdeführer dadurch erfährt, dass er in seiner Eigenschaft als eine ausländische Person ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit einem Einreiseverbot belegt wird, vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Diese Erschwernis besteht nicht im Verunmöglichen von Einreisen zu bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zwecks Besuchs, Tourismus oder ähnlichem, sondern in der Notwendigkeit, vor jeder solchen Einreise eine Suspension des Einreiseverbots einzuholen (Art. 67 Abs. 5 VwVG). Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach solche Suspensionen aufgrund einer restriktiven Praxis der Vorinstanz kein taugliches Mittel zur Wahrung persönlicher Interessen darstellten, kann nicht geteilt werden. Es versteht sich von selbst, dass die Suspension eines Einreiseverbots wichtige Gründe voraussetzt und in der Regel nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit zu gewähren ist. Im Übrigen wird darüber von der Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung befunden. Den Beteiligten bleibt dessen unbesehen die Möglichkeit erhalten, sich ausserhalb der Schweiz (und der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen und den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. Nur im dargestellten, erheblich relativierten Umfang beeinträchtigt das Einreiseverbot die Pflege der Beziehungen zu Personen in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 bis 7.4.3 m.H.). 6.5 Selbst wenn im vorliegenden Fall von einem EMRK-relevanten Eingriff auszugehen wäre, erwiese sich ein solcher als im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr auf eine aktive Unterstützung durch seine Eltern angewiesen ist, er als mittlerweile 28-jähriger Mann vielmehr ohne Weiteres auf eigenen Beinen stehen und ein von seiner Familie autonomes Leben führen kann. In neueren Urteilen des Bundesgerichts werden bei der im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung und den diesbezüglich einzubeziehenden Gesichtspunkten explizit ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Interessen vorbehalten (BGE 136 I 285 E. 5.3 S. 289, BGE 135 I 143 E. 4 insb. E. 4.1 in fine und 4.4 S. 150 ff., sowie BGE 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158). Zweifellos erreicht das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers auch unter diesem Blickwinkel die erforderliche Schwere, um einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu rechtfertigen.

7. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. 8.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). 8.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa­tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent­haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 8.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm begangenen Delikte, insbesondere das verübte Gewaltdelikt, erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (...) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos­ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr. [...])

- die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (ad SO [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: