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C-6229/2008

C-6229/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-08 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die aus Thailand stammende M._______ (geb. 1979, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 20. August 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Solothurn wohnhafte Schwester W._______ und deren Ehemann C._______ (nachfolgend: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene arbeitslos, geschieden und Mutter eines fünfjährigen Sohnes sei und ihre seit April 2008 verheiratete Schwester in der Schweiz besuchen möchte, welche bald Mutter werde. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und - mit negativer Stellungnahme - an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 18. September 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem bestünden begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2008 (Datum des Poststempels) sowie Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2008 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen sie, das BFM habe sie nie zur Einreichung von besonderen Nachweisen für eine fristgemässe Wiederausreise aufgefordert und damit ihren Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. In der Sache selbst bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, verfüge diese doch bis zum 22. August 2009 über eine gesicherte Arbeitsstelle. Überdies sei sie Mutter eines fünfjährigen Sohnes, den sie während ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz bei ihren Eltern in Thailand zurücklassen werde. Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführer nebst einer Arbeitsbestätigung der Gesuchstellerin sowie einer Geburtsurkunde deren Sohnes zahlreiche weitere Beweismittel ins Recht. D. In einer weiteren Eingabe vom 23. Oktober 2008 sehen die Beschwerdeführer den Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb als verletzt, weil ihrer Ansicht nach die Argumentation im Verlaufe des Verfahrens gewechselt habe. So habe die Schweizerische Botschaft in Bangkok ihren Antrag auf Verweigerung des Visums nicht mit einer angeblich nicht gesicherten Wiederausreise, sondern mit "Zweifeln am wirklichen Grund des Aufenthaltes in der Schweiz" begründet. Dies offenbar in der Annahme, die Gesuchstellerin könnte sich um das neugeborene Kind ihrer Schwester kümmern. Die Schweizervertretung scheine daraus abgeleitet zu haben, es handle sich in casu nicht um einen blossen Besuchsaufenthalt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Tatsache, dass die Gesuchstellerin ihr fünfjähriges Kind in Thailand zurücklasse, stelle keine hinreichende Garantie für eine fristgerechte Ausreise dar; die Existenz dieses Sohnes hindere die Mutter offenbar nicht daran, sich während drei Monaten ins Ausland zu begeben. Zudem äussert die Vorinstanz Zweifel an der Echtheit der erst auf Beschwerdeebene eingereichten Arbeitsbescheinigung. F. In ihrer Replik vom 19. Januar 2009 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest; eventualiter beantragen sie die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von dreissig Tagen. Die Beschwerdeführer weisen zudem darauf hin, dass die Eingeladene weiterhin an derselben Arbeitsstelle beschäftigt sei. Der Eingabe war eine aktuelle Arbeitsbescheinigung vom 10. Dezember 2008 beigelegt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz sie vorgängig nicht zur Einreichung von besonderen Nachweisen für eine fristgemässe Wiederausreise aufgefordert habe. Ausserdem habe die Argumentation im Verlaufe des Verfahrens gewechselt, habe doch die Schweizerische Botschaft in Bangkok lediglich Zweifel am Aufenthaltszweck geäussert, hingegen die fristgerechte Wiederausreise nicht in Frage gestellt. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden, beschlägt doch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen, was in casu zu verneinen ist (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, N 19 f. zu Art. 30). In Verfahren, die auf Antrag des Betroffenen eingeleitet werden, hat dieser die Beweise, mit denen er seine Vorbringen zu untermauern gedenkt, gleichzeitig mit der Antragstellung anzubieten. Aus dem Gehörsanspruch folgt nicht allgemein, dass dem Betroffenen die Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln gewährt werden muss; eine solche ausdrückliche Aufforderung erübrigt sich insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit, eine Behauptung zu beweisen, aus der Verfahrenssituation eindeutig hervorgeht (KLAUS REINHARDT, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, Zürich 1968, S. 206) Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Gesuchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse - insbesondere in beruflicher Hinsicht - möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vorhandenen Visumsakten ab. Hingegen war sie nicht gehalten, die Beteiligten vorgängig zur Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern, welche eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen liessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1800/2006 vom 26. Juni 2008 E. 4.6 und C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 1.5). Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 5 Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-gen-)Recht fortgeführt werden.

E. 6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).

E. 6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.

E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.

E. 7 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht.

E. 8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of State, <http://www.state.gov>, Travel > Countries and Regions > Background Notes > Thailand, Stand: Januar 2009, besucht im Mai 2009). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'732, im Jahr 2008 schätzungsweise USD 4'099 (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, <http://www.seco.admin.ch>, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: März 2009, besucht im Mai 2009). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, sich hier festzusetzen.

E. 8.3 Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert und lasse darauf schliessen, dass das BFM Personen aus Thailand grundsätzlich keine Visa erteilen wolle. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 8.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für thailändische Staatsangehörige durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 9.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 29-jährige, geschiedene Frau und Mutter eines bald sechsjährigen Kindes, welches gemäss Angaben der Beschwerdeführer bei seinen Grosseltern lebt. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz den minderjährigen Sohn in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits lässt die Tatsache, dass ursprünglich nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wurde, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung und Betreuung des Sohnes könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. So weisen denn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin, die Eingeladene sehe ihr Kind in der Regel nur jedes zweite Wochenende, da sie als Wochenaufenthalterin im rund 350 km entfernten Bangkok lebe. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Familienmitglieder gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu können.

E. 9.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen, konnte die Eingeladene doch anlässlich ihrer Gesuchseinreichung weder Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit noch zu einem allfälligen Arbeitgeber machen (vgl. Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches). Entsprechend hielt die Schweizerische Vertretung in Bangkok bei der Prüfung des Einreisegesuches gegenüber der Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Demgegenüber legten die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwei Arbeitsbescheinigungen vom 25. September bzw. 10. Dezember 2008 ins Recht, wonach die Eingeladene seit dem 22. August 2008 in der Marketingabteilung der Firma "X._______" in Bang Chalong/Thailand angestellt sei. Diese nachgereichten Beweismittel stehen einerseits in klarem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der Gesuchstellerin. Sollte es sich dabei nicht um Gefälligkeitsschreiben handeln, ist andererseits nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls bestehender Arbeitsvertrag, der eine Arbeitsaufnahme lediglich zwei Tage nach Einreichung des Visumgesuches vorsieht, nicht bereits anlässlich der Gesuchseinreichung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. Zudem lässt die Tatsache, dass die Gesuchstellerin bereits kurze Zeit nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle einen dreimonatigen Auslandurlaub beziehen will, erhebliche Zweifel an den behaupteten beruflichen Verpflichtungen im Heimatland aufkommen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführer, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.

E. 9.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Schwester respektive Schwägerin zugesichert haben, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, der Eingeladenen ihr Lebensumfeld in der Schweiz sowie ihr neugeborenes Kind zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen.

E. 9.4 Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung - wie von den Beschwerdeführern behauptet - in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Eingeladenen in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Den Beschwerdeführern steht nämlich weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin sowie die übrigen Verwandten in Thailand zu besuchen, wenn auch - mit Rücksicht auf das Kleinkind der Gastgeber - allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt.

E. 10 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 27. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Geburts- und Namensänderungsurkunde, je mit deutscher Übersetzung) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6229/2008 {T 0/2} Urteil vom 8. Juni 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien C._______ und W._______, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf M._______. Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende M._______ (geb. 1979, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 20. August 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Solothurn wohnhafte Schwester W._______ und deren Ehemann C._______ (nachfolgend: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene arbeitslos, geschieden und Mutter eines fünfjährigen Sohnes sei und ihre seit April 2008 verheiratete Schwester in der Schweiz besuchen möchte, welche bald Mutter werde. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und - mit negativer Stellungnahme - an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 18. September 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem bestünden begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2008 (Datum des Poststempels) sowie Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2008 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen sie, das BFM habe sie nie zur Einreichung von besonderen Nachweisen für eine fristgemässe Wiederausreise aufgefordert und damit ihren Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. In der Sache selbst bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, verfüge diese doch bis zum 22. August 2009 über eine gesicherte Arbeitsstelle. Überdies sei sie Mutter eines fünfjährigen Sohnes, den sie während ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz bei ihren Eltern in Thailand zurücklassen werde. Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführer nebst einer Arbeitsbestätigung der Gesuchstellerin sowie einer Geburtsurkunde deren Sohnes zahlreiche weitere Beweismittel ins Recht. D. In einer weiteren Eingabe vom 23. Oktober 2008 sehen die Beschwerdeführer den Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb als verletzt, weil ihrer Ansicht nach die Argumentation im Verlaufe des Verfahrens gewechselt habe. So habe die Schweizerische Botschaft in Bangkok ihren Antrag auf Verweigerung des Visums nicht mit einer angeblich nicht gesicherten Wiederausreise, sondern mit "Zweifeln am wirklichen Grund des Aufenthaltes in der Schweiz" begründet. Dies offenbar in der Annahme, die Gesuchstellerin könnte sich um das neugeborene Kind ihrer Schwester kümmern. Die Schweizervertretung scheine daraus abgeleitet zu haben, es handle sich in casu nicht um einen blossen Besuchsaufenthalt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Tatsache, dass die Gesuchstellerin ihr fünfjähriges Kind in Thailand zurücklasse, stelle keine hinreichende Garantie für eine fristgerechte Ausreise dar; die Existenz dieses Sohnes hindere die Mutter offenbar nicht daran, sich während drei Monaten ins Ausland zu begeben. Zudem äussert die Vorinstanz Zweifel an der Echtheit der erst auf Beschwerdeebene eingereichten Arbeitsbescheinigung. F. In ihrer Replik vom 19. Januar 2009 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest; eventualiter beantragen sie die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von dreissig Tagen. Die Beschwerdeführer weisen zudem darauf hin, dass die Eingeladene weiterhin an derselben Arbeitsstelle beschäftigt sei. Der Eingabe war eine aktuelle Arbeitsbescheinigung vom 10. Dezember 2008 beigelegt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz sie vorgängig nicht zur Einreichung von besonderen Nachweisen für eine fristgemässe Wiederausreise aufgefordert habe. Ausserdem habe die Argumentation im Verlaufe des Verfahrens gewechselt, habe doch die Schweizerische Botschaft in Bangkok lediglich Zweifel am Aufenthaltszweck geäussert, hingegen die fristgerechte Wiederausreise nicht in Frage gestellt. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden, beschlägt doch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen, was in casu zu verneinen ist (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, N 19 f. zu Art. 30). In Verfahren, die auf Antrag des Betroffenen eingeleitet werden, hat dieser die Beweise, mit denen er seine Vorbringen zu untermauern gedenkt, gleichzeitig mit der Antragstellung anzubieten. Aus dem Gehörsanspruch folgt nicht allgemein, dass dem Betroffenen die Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln gewährt werden muss; eine solche ausdrückliche Aufforderung erübrigt sich insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit, eine Behauptung zu beweisen, aus der Verfahrenssituation eindeutig hervorgeht (KLAUS REINHARDT, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, Zürich 1968, S. 206) Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Gesuchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse - insbesondere in beruflicher Hinsicht - möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vorhandenen Visumsakten ab. Hingegen war sie nicht gehalten, die Beteiligten vorgängig zur Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern, welche eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen liessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1800/2006 vom 26. Juni 2008 E. 4.6 und C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 1.5). Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 5. Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-gen-)Recht fortgeführt werden. 6. 6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 7. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht. 8. 8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of State, , Travel > Countries and Regions > Background Notes > Thailand, Stand: Januar 2009, besucht im Mai 2009). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'732, im Jahr 2008 schätzungsweise USD 4'099 (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, , Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: März 2009, besucht im Mai 2009). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, sich hier festzusetzen. 8.3 Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert und lasse darauf schliessen, dass das BFM Personen aus Thailand grundsätzlich keine Visa erteilen wolle. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für thailändische Staatsangehörige durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 9. 9.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 29-jährige, geschiedene Frau und Mutter eines bald sechsjährigen Kindes, welches gemäss Angaben der Beschwerdeführer bei seinen Grosseltern lebt. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz den minderjährigen Sohn in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits lässt die Tatsache, dass ursprünglich nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wurde, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung und Betreuung des Sohnes könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. So weisen denn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin, die Eingeladene sehe ihr Kind in der Regel nur jedes zweite Wochenende, da sie als Wochenaufenthalterin im rund 350 km entfernten Bangkok lebe. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Familienmitglieder gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu können. 9.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen, konnte die Eingeladene doch anlässlich ihrer Gesuchseinreichung weder Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit noch zu einem allfälligen Arbeitgeber machen (vgl. Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches). Entsprechend hielt die Schweizerische Vertretung in Bangkok bei der Prüfung des Einreisegesuches gegenüber der Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Demgegenüber legten die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwei Arbeitsbescheinigungen vom 25. September bzw. 10. Dezember 2008 ins Recht, wonach die Eingeladene seit dem 22. August 2008 in der Marketingabteilung der Firma "X._______" in Bang Chalong/Thailand angestellt sei. Diese nachgereichten Beweismittel stehen einerseits in klarem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der Gesuchstellerin. Sollte es sich dabei nicht um Gefälligkeitsschreiben handeln, ist andererseits nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls bestehender Arbeitsvertrag, der eine Arbeitsaufnahme lediglich zwei Tage nach Einreichung des Visumgesuches vorsieht, nicht bereits anlässlich der Gesuchseinreichung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. Zudem lässt die Tatsache, dass die Gesuchstellerin bereits kurze Zeit nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle einen dreimonatigen Auslandurlaub beziehen will, erhebliche Zweifel an den behaupteten beruflichen Verpflichtungen im Heimatland aufkommen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführer, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 9.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Schwester respektive Schwägerin zugesichert haben, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, der Eingeladenen ihr Lebensumfeld in der Schweiz sowie ihr neugeborenes Kind zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen. 9.4 Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung - wie von den Beschwerdeführern behauptet - in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Eingeladenen in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Den Beschwerdeführern steht nämlich weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin sowie die übrigen Verwandten in Thailand zu besuchen, wenn auch - mit Rücksicht auf das Kleinkind der Gastgeber - allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt. 10. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 27. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Geburts- und Namensänderungsurkunde, je mit deutscher Übersetzung) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: