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C-6190/2007

C-6190/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-08 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die aus Nigeria stammenden Geschwister U._______ (geb. 1977, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) und T._______ (geb. 1994, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragten am 7. respektive 13. Juni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja je die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat. Dabei gaben sie an, ihren im Kanton Thurgau wohnhaften Bruder und dessen Familie besuchen zu wollen; der Aufenthalt diene ausserdem auch geschäftlichen Zwecken. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und - mit negativer Stellungnahme - an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 6. August 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchsteller stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Staatsangehörige aus afrikanischen Ländern bildeten eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylgesuchstellern. Die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise könne demnach nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2007 beantragen der Bruder der Gesuchsteller, G._______, und dessen Ehefrau K._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa; eventualiter sei lediglich der Gesuchstellerin ein Besuchervisum auszustellen. Im Wesentlichen lassen sie zur Begründung vorbringen, nach der Geburt ihrer Tochter hätten sie sich entschlossen, sowohl die Mutter als auch eine Schwester sowie einen Bruder des Beschwerdeführers in die Schweiz einzuladen, um ihnen ihr Lebensumfeld zu zeigen. Zudem finde am 13. Oktober 2007 die Taufe ihrer Tochter statt, bei welcher die Gesuchstellerin als Patin vorgesehen sei. Komme hinzu, dass die Mutter, deren Einreisegesuch bewilligt worden sei, einseitig gelähmt und deshalb für die Reise in die Schweiz auf Betreuung durch ihre Kinder angewiesen sei. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Die eingeladene (älteste) Schwester des Beschwerdeführers sei als Managerin im Unternehmen ihres Vaters angestellt und erziele ein monatliches Einkommen von umgerechnet rund Fr. 680.-, was einem Vielfachen des Durchschnittseinkommens in Nigeria entspreche. Im Weitern verfüge sie über ein Vermögen von rund Fr. 22'000.- (Stand: Ende Mai 2007). Die wirtschaftliche Zukunft scheine gesichert, habe die Eingeladene doch als Älteste die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden ihres Vaters die Leitung des Familienunternehmens zu übernehmen. Zudem sei sie auch familiär in Nigeria verwurzelt, lebten doch nebst ihren fünf Geschwistern und den Eltern auch ihr Lebenspartner J._______, den sie am 26. Dezember 2007 heiraten werde, sowie die gemeinsame Tochter I._______ (geb. 2006) im Heimatland. Der ebenfalls eingeladene Gesuchsteller sei 13-jährig und besuche zurzeit die 2. Sekundarklasse in einer christlich-katholischen Priesterschule, wo er hauptsächlich wohne. Einmal im Monat sowie während der Schulferien kehre er ins elterliche Haus zurück. Er sei sehr gläubig und möchte nach Abschluss der Grundausbildung Priester werden. Auch er habe aufgrund seines familiären und finanziellen Hintergrundes kein Interesse, in der Schweiz zu verbleiben. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die ablehnenden Gründe sehr allgemein gehalten habe und in keiner Weise auf die spezifischen Verhältnisse eingegangen sei. Der Eingabe waren nebst einer Einladung zur Taufe sowie einem Auszug aus der Asylstatistik 2006 zahlreiche weitere Beweismittel, insbesondere zur familiären und beruflichen Situation der Beschwerdeführer sowie der Eingeladenen, beigelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, bereits im Jahre 2004 sei ein ähnlich lautendes Begehren der Gesuchstellerin abgewiesen worden. E. In ihrer Replik vom 15. Januar 2008 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringen unter Hinweis auf die beigelegten Bankauszüge vor, die Gesuchstellerin verfüge mittlerweile über ein Vermögen von über Fr. 26'000.- und tätige diverse monatliche Anlagen in der Höhe von annähernd Fr. 100'000.-. Ausserdem bemängeln sie, dass die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung nicht auf die konkreten Sachumstände eingegangen sei. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4 Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).

E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).

E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.

E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.

E. 6 Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können - sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen - Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).

E. 7 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Nigeria unterliegen die Gesuchsteller damit der Visumspflicht.

E. 8.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände der Eingeladenen einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 8.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im ölreichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu eingeschränkten Öl- und Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weitgehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung der ohnehin unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt allerdings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebensbedingungen beschert und schätzungsweise etwa 35% der Bevölkerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Präsident Yar' Adua, seit Mai 2007 amtierendes Staatsoberhaupt und gleichzeitiger Regierungschef, ist zwar darum bemüht, die Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die genannten Herausforderungen einzugehen; die Implementierung von konkreten Massnahmen hat allerdings erst gerade begonnen (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2009, besucht im Juni 2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7758/2007 vom 28. April 2009 E. 7). Angesichts des mit solchen Massnahmen verbundenen Kostenaufwands kann die nigerianische Bevölkerung mittelfristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von den Öleinnahmen abhängigen Staatsausgaben haben dürfte. Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist den Beschwerdeführern zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 9.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine bald 32-jährige, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch unverheiratete Frau. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer sollen neben ihren fünf Geschwistern und den Eltern auch ihr Lebenspartner, den sie am 26. Dezember 2007 im Heimatland heiraten werde, sowie die gemeinsame Tochter (geb. 2006) in Nigeria leben, was für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland spricht. Insbesondere aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer des beabsichtigten (vierwöchigen) Besuchsaufenthaltes in der Schweiz Lebenspartner und Tochter in der Heimat zurücklassen würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu vielen anderen ihrer Landsleute relativiert.

E. 9.2 Die Beschwerdeführer machen des Weiteren berufliche Bindungen geltend. So sei die Eingeladene im Unternehmen ihres Vaters (Autohandel) als Managerin angestellt und erziele ein monatliches Einkommen von umgerechnet rund Fr. 680.-, was einem Vielfachen des Durchschnittseinkommens in Nigeria entspreche. Weiter verfüge sie über ein Vermögen von rund Fr. 26'000.- (Stand: Ende Dezember 2007). All diese Angaben sind durch entsprechende Arbeitsbestätigungen bzw. Bankauszüge belegt, welche im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden sind. Nach Ansicht der Beschwerdeführer scheine die wirtschaftliche Zukunft gesichert, habe die Eingeladene doch als älteste der in Nigeria verbliebenen Nachkommen die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden ihres Vaters die Leitung des Familienunternehmens zu übernehmen. Die Gesuchstellerin verfügt damit zusätzlich über eine massgebliche berufliche Verankerung in ihrem Heimatland.

E. 9.3 Schliesslich haben die Beschwerdeführer als Gastgeber eine Garantieerklärung gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegeben, mittels der sie sich finanziell für die Lebensunterhaltskosten der Eingeladenen während des geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz verpflichten (vgl. Einkommensnachweise und Betreibungsregisterauszüge). Insgesamt betrachtet verfügt somit die Gesuchstellerin durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch berufliche Verankerung in Nigeria, wofür auch die eher massvolle Dauer des geplanten Besuchsaufenthalts von rund einem Monat spricht. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, den dargelegten Sachverhalt eingehend zu prüfen.

E. 10 Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ergibt sich zusammenfassend, dass die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. An diesem Ergebnis vermag der Verweis des BFM auf die Auslandvertretung, die das Einreisebegehren ebenfalls abgelehnt hat, nichts zu ändern. So ist denn auch nicht ersichtlich, ob die Schweizerische Botschaft in Abuja bei ihrem formlosen Entscheid sämtliche Beurteilungsgrundlagen berücksichtigte. Als ebenso unbehelflich erweist sich der Hinweis der Vorinstanz, wonach bereits im Jahre 2004 ein ähnlich lautendes Einreisebegehren der Gesuchstellerin abgewiesen worden sei. Zum einen war die Eingeladene zu jener Zeit noch Studentin und daher noch nicht in der Arbeitswelt integriert; zum andern hatte sie damals - soweit aus den Akten ersichtlich - noch keine familiären Verpflichtungen wahrzunehmen.

E. 11 Grundlegend anders stellen sich die Sachumstände beim mittlerweile 15-jährigen Gesuchsteller dar, der eine christlich-katholische Priesterschule besucht, wo er hauptsächlich wohnt. Irgendwelche besonderen Verantwortlichkeiten des Eingeladenen gegenüber Eltern oder Geschwistern im Heimatland werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Als Schüler geht er zwangsläufig (noch) keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb - im Gegensatz zu seiner Schwester - nicht von einer beruflichen Verankerung in Nigeria ausgegangen werden kann. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden oder gar erst beabsichtigten Berufsausbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach auch bezüglich des Eingeladenen genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat somit dem Gesuchsteller die Einreise zu Recht verweigert.

E. 12 Aufgrund der vorgängigen Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung - soweit die Gesuchstellerin betreffend - den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festhält und in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Im Sinne des Eventualantrags ist daher die Beschwerde bezüglich der Eingeladenen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist von der Vorinstanz abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist. Soweit den Gesuchsteller betreffend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde im entsprechenden Umfang abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Den Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchstellerin betreffend, gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2007 wird in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird, soweit den Gesuchsteller betreffend, abgewiesen.
  3. Die ermässigten Verfahrenkosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 29. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird den Beschwerdeführern durch die Gerichtskasse zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (ad TG [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6190/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Juli 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. G._______,

2. K._______, beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf U._______ und T._______. Sachverhalt: A. Die aus Nigeria stammenden Geschwister U._______ (geb. 1977, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) und T._______ (geb. 1994, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragten am 7. respektive 13. Juni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja je die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat. Dabei gaben sie an, ihren im Kanton Thurgau wohnhaften Bruder und dessen Familie besuchen zu wollen; der Aufenthalt diene ausserdem auch geschäftlichen Zwecken. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und - mit negativer Stellungnahme - an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 6. August 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchsteller stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Staatsangehörige aus afrikanischen Ländern bildeten eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylgesuchstellern. Die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise könne demnach nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2007 beantragen der Bruder der Gesuchsteller, G._______, und dessen Ehefrau K._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa; eventualiter sei lediglich der Gesuchstellerin ein Besuchervisum auszustellen. Im Wesentlichen lassen sie zur Begründung vorbringen, nach der Geburt ihrer Tochter hätten sie sich entschlossen, sowohl die Mutter als auch eine Schwester sowie einen Bruder des Beschwerdeführers in die Schweiz einzuladen, um ihnen ihr Lebensumfeld zu zeigen. Zudem finde am 13. Oktober 2007 die Taufe ihrer Tochter statt, bei welcher die Gesuchstellerin als Patin vorgesehen sei. Komme hinzu, dass die Mutter, deren Einreisegesuch bewilligt worden sei, einseitig gelähmt und deshalb für die Reise in die Schweiz auf Betreuung durch ihre Kinder angewiesen sei. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Die eingeladene (älteste) Schwester des Beschwerdeführers sei als Managerin im Unternehmen ihres Vaters angestellt und erziele ein monatliches Einkommen von umgerechnet rund Fr. 680.-, was einem Vielfachen des Durchschnittseinkommens in Nigeria entspreche. Im Weitern verfüge sie über ein Vermögen von rund Fr. 22'000.- (Stand: Ende Mai 2007). Die wirtschaftliche Zukunft scheine gesichert, habe die Eingeladene doch als Älteste die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden ihres Vaters die Leitung des Familienunternehmens zu übernehmen. Zudem sei sie auch familiär in Nigeria verwurzelt, lebten doch nebst ihren fünf Geschwistern und den Eltern auch ihr Lebenspartner J._______, den sie am 26. Dezember 2007 heiraten werde, sowie die gemeinsame Tochter I._______ (geb. 2006) im Heimatland. Der ebenfalls eingeladene Gesuchsteller sei 13-jährig und besuche zurzeit die 2. Sekundarklasse in einer christlich-katholischen Priesterschule, wo er hauptsächlich wohne. Einmal im Monat sowie während der Schulferien kehre er ins elterliche Haus zurück. Er sei sehr gläubig und möchte nach Abschluss der Grundausbildung Priester werden. Auch er habe aufgrund seines familiären und finanziellen Hintergrundes kein Interesse, in der Schweiz zu verbleiben. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die ablehnenden Gründe sehr allgemein gehalten habe und in keiner Weise auf die spezifischen Verhältnisse eingegangen sei. Der Eingabe waren nebst einer Einladung zur Taufe sowie einem Auszug aus der Asylstatistik 2006 zahlreiche weitere Beweismittel, insbesondere zur familiären und beruflichen Situation der Beschwerdeführer sowie der Eingeladenen, beigelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, bereits im Jahre 2004 sei ein ähnlich lautendes Begehren der Gesuchstellerin abgewiesen worden. E. In ihrer Replik vom 15. Januar 2008 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringen unter Hinweis auf die beigelegten Bankauszüge vor, die Gesuchstellerin verfüge mittlerweile über ein Vermögen von über Fr. 26'000.- und tätige diverse monatliche Anlagen in der Höhe von annähernd Fr. 100'000.-. Ausserdem bemängeln sie, dass die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung nicht auf die konkreten Sachumstände eingegangen sei. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können - sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen - Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11). 7. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Nigeria unterliegen die Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 8. 8.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände der Eingeladenen einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im ölreichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu eingeschränkten Öl- und Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weitgehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung der ohnehin unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt allerdings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebensbedingungen beschert und schätzungsweise etwa 35% der Bevölkerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Präsident Yar' Adua, seit Mai 2007 amtierendes Staatsoberhaupt und gleichzeitiger Regierungschef, ist zwar darum bemüht, die Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die genannten Herausforderungen einzugehen; die Implementierung von konkreten Massnahmen hat allerdings erst gerade begonnen (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2009, besucht im Juni 2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7758/2007 vom 28. April 2009 E. 7). Angesichts des mit solchen Massnahmen verbundenen Kostenaufwands kann die nigerianische Bevölkerung mittelfristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von den Öleinnahmen abhängigen Staatsausgaben haben dürfte. Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist den Beschwerdeführern zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 9. 9.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine bald 32-jährige, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch unverheiratete Frau. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer sollen neben ihren fünf Geschwistern und den Eltern auch ihr Lebenspartner, den sie am 26. Dezember 2007 im Heimatland heiraten werde, sowie die gemeinsame Tochter (geb. 2006) in Nigeria leben, was für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland spricht. Insbesondere aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer des beabsichtigten (vierwöchigen) Besuchsaufenthaltes in der Schweiz Lebenspartner und Tochter in der Heimat zurücklassen würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu vielen anderen ihrer Landsleute relativiert. 9.2 Die Beschwerdeführer machen des Weiteren berufliche Bindungen geltend. So sei die Eingeladene im Unternehmen ihres Vaters (Autohandel) als Managerin angestellt und erziele ein monatliches Einkommen von umgerechnet rund Fr. 680.-, was einem Vielfachen des Durchschnittseinkommens in Nigeria entspreche. Weiter verfüge sie über ein Vermögen von rund Fr. 26'000.- (Stand: Ende Dezember 2007). All diese Angaben sind durch entsprechende Arbeitsbestätigungen bzw. Bankauszüge belegt, welche im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden sind. Nach Ansicht der Beschwerdeführer scheine die wirtschaftliche Zukunft gesichert, habe die Eingeladene doch als älteste der in Nigeria verbliebenen Nachkommen die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden ihres Vaters die Leitung des Familienunternehmens zu übernehmen. Die Gesuchstellerin verfügt damit zusätzlich über eine massgebliche berufliche Verankerung in ihrem Heimatland. 9.3 Schliesslich haben die Beschwerdeführer als Gastgeber eine Garantieerklärung gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegeben, mittels der sie sich finanziell für die Lebensunterhaltskosten der Eingeladenen während des geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz verpflichten (vgl. Einkommensnachweise und Betreibungsregisterauszüge). Insgesamt betrachtet verfügt somit die Gesuchstellerin durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch berufliche Verankerung in Nigeria, wofür auch die eher massvolle Dauer des geplanten Besuchsaufenthalts von rund einem Monat spricht. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, den dargelegten Sachverhalt eingehend zu prüfen. 10. Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ergibt sich zusammenfassend, dass die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. An diesem Ergebnis vermag der Verweis des BFM auf die Auslandvertretung, die das Einreisebegehren ebenfalls abgelehnt hat, nichts zu ändern. So ist denn auch nicht ersichtlich, ob die Schweizerische Botschaft in Abuja bei ihrem formlosen Entscheid sämtliche Beurteilungsgrundlagen berücksichtigte. Als ebenso unbehelflich erweist sich der Hinweis der Vorinstanz, wonach bereits im Jahre 2004 ein ähnlich lautendes Einreisebegehren der Gesuchstellerin abgewiesen worden sei. Zum einen war die Eingeladene zu jener Zeit noch Studentin und daher noch nicht in der Arbeitswelt integriert; zum andern hatte sie damals - soweit aus den Akten ersichtlich - noch keine familiären Verpflichtungen wahrzunehmen. 11. Grundlegend anders stellen sich die Sachumstände beim mittlerweile 15-jährigen Gesuchsteller dar, der eine christlich-katholische Priesterschule besucht, wo er hauptsächlich wohnt. Irgendwelche besonderen Verantwortlichkeiten des Eingeladenen gegenüber Eltern oder Geschwistern im Heimatland werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Als Schüler geht er zwangsläufig (noch) keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb - im Gegensatz zu seiner Schwester - nicht von einer beruflichen Verankerung in Nigeria ausgegangen werden kann. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden oder gar erst beabsichtigten Berufsausbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach auch bezüglich des Eingeladenen genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat somit dem Gesuchsteller die Einreise zu Recht verweigert. 12. Aufgrund der vorgängigen Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung - soweit die Gesuchstellerin betreffend - den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festhält und in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Im Sinne des Eventualantrags ist daher die Beschwerde bezüglich der Eingeladenen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist von der Vorinstanz abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist. Soweit den Gesuchsteller betreffend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde im entsprechenden Umfang abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Den Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchstellerin betreffend, gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2007 wird in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit den Gesuchsteller betreffend, abgewiesen. 3. Die ermässigten Verfahrenkosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 29. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird den Beschwerdeführern durch die Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (ad TG [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: