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C-6170/2012

C-6170/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-09 · Deutsch CH

Sicherheitsfonds

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 suspendierte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) den Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse A._______ und setzte gleichzeitig Rechtsanwalt X._______ als interimistischen Stiftungsrat mit Alleinunterschrift ein (B-act. 7 Beilage 31). In der Folge wurde bekannt, dass ehemalige Organe der Stiftung in betrügerischer Absicht Vorsorgegelder zweckentfremdet hatten. Mit einer weiteren Verfügung der BVS vom 12. November 2010 musste die Vorsorgeeinrichtung in Liquidation gesetzt werden (B-act. 7 Beilage 32 Disp. Ziff. 1). Bis dahin bezweckte sie die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Mitgliederfirmen der A._______ sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (HR-Auszug vom 2. Februar 2010, B-act. 7 Beilage 2) und unterstand unter der Nummer ST [...] der Aufsicht der BVS. A.b In seiner Funktion als Liquidator der Pensionskasse A._______ in Liq. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte Rechtsanwalt X._______ mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 den Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Vorinstanz, SIFO) um Sicherstellung der Leistungen der Destinatäre im Umfang von Fr. 2'319'092.90 (B-act. 7 Beilage 16). Die Vorinstanz leistete in der Folge am 23. Februar 2011 einen Vorschuss von Fr. 1'500'000.- für die Sicherstellung der Leistungen derjenigen Destinatäre, die unwidersprochen bei der Beschwerdeführerin aktiv versichert waren. A.c Nachdem die Vorinstanz weitere Abklärungen im Zusammenhang mit strittigen Ansprüchen von Einzelpersonen vorgenommen hatte, informierte sie am 12. Juli 2011 diejenigen Destinatäre, deren Guthaben ihrer Meinung nach nicht sichergestellt werden konnten, und bot ihnen die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. B. Nach Eingang und Würdigung der Stellungnahmen erliess die Vorinstanz am 30. Oktober 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfügung (B-act. 1 Beilage 2), in welcher sie im Wesentlichen festhielt, dass bei 30 Personen die Voraussetzungen für eine Sicherstellung der Leistungen nicht vorlägen. Als Hauptgrund für die Abweisung der Sicherstellungsbegehren führte sie aus, dass nach der Prüfung der individuellen Konten bei der AHV-Ausgleichskasse kein Arbeitsverhältnis zu einem angeschlossenen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Transfers der Freizügigkeitsleistung an die Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können. Eine Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung setze voraus, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein Lohn versichert sei, was bei diesen 30 Personen nicht der Fall gewesen sei. Ebenso würden die in Freizügigkeitsstiftungen befindlichen Vorsorgemittel - wie vorliegend in der B._______ Freizügigkeitsstiftung - nicht sichergestellt. Auch Vorsorgemittel, welche ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bei einem angeschlossenen Arbeitgeber allein aus dem Grund von der B._______ Freizügigkeitsstiftung auf die Beschwerdeführerin übertragen worden seien, um eine Sicherstellung zu erwirken - wie vorliegend in besonderem Mass vor der Eröffnung der Liquidation -, würden nicht sichergestellt, da deren Übertragung rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. In denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen einen Bezug zu einem angeschlossenen Arbeitgeber geltend gemacht hätten, hätten sie den Beweis eines Arbeitsvertrages nicht erbringen können; die IK-Auszüge hätten im Gegenteil bewiesen, dass kein Bezug zu einem angeschlossenen Arbeitgeber bestanden habe. Zuletzt führte die Vorinstanz aus, dass das Versprechen der ehemaligen Organe gegenüber den Betroffenen, ihre Guthaben seien vom Sicherheitsfonds abgedeckt, zwar allenfalls zu Schadersatzansprüchen gegenüber diesen Personen führen könne, nicht aber zu einer Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds BVG. In der angefochtenen Verfügung erläuterte die Vorinstanz für jede einzelne Person die genauen Gründe für die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs. C. In ihrer Beschwerde vom 29. November 2012 (B-act. 1) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Vorinstanz sei zu verpflichten, für die in der Verfügung erwähnten 30 Destinatäre die Leistungspflicht anzuerkennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Im Sinne von Verfahrensanträgen beantragte sie die Beiladung der betroffenen Destinatäre gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG und die Einforderung sämtlicher bei der Vorinstanz sich befindlichen Unterlagen im Zusammenhang mit den hier interessierenden Abweisungen von Sicherstellungsbegehren. Zur Begründung des Hauptantrags führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es lägen keine rechtsgenüglichen Dokumente vor, welche - in Bezug auf etliche Destinatäre - beweisen würden, dass trotz Einbringung erheblicher Freizügigkeitsmittel keine Anstellung bei einem angeschlossenen Arbeitgeber vorgelegen habe. Bereits mit der Einbringung der Freizügigkeitsleistung hätten diese Destinatäre zumindest glaubhaft gemacht, dass eine erhebliche rechtsverbindliche Verbindung mit der Beschwerdeführerin bestanden habe (S. 8). Es stehe der Vorinstanz frei, den Gegenbeweis anzutreten. Im Sinne eines Verfahrensantrages sei von der Vorinstanz zu verlangen, die diesbezüglichen erheblichen Beweismittel einzubringen. Weiter lägen keine rechtsgenüglichen Dokumente vor, welche beweisen würden, dass die Destinatäre ihre Freizügigkeitsguthaben missbräuchlich in die Vorsorgeeinrichtung (Beschwerdeführerin) eingebracht hätten, allein um eine Sicherstellung zu erwirken (S. 7). Im Sinne eines Verfahrensantrages sei die Vorinstanz auch hier aufzufordern, rechtserhebliche Beweise für das missbräuchliche Handeln der Destinatäre zu den Akten zu geben. Auch die Sachverhaltsabklärungen zu Destinatär 12 seien ungenügend; hier hätte zwingend geprüft werden müssen, ob Invaliditätsleistungen fällig würden. In rechtlicher Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend (ab S.10), die Sicherstellung von gesetzlichen Leistungen habe - im Gegensatz zu überobligatorischen Leistungen - nicht nur dann zu erfolgen, wenn diese auf einem Vorsorgeverhältnis beruhten, auf das das Freizügigkeitsgesetz anwendbar sei. Es seien sämtliche gesetzlichen Leistungen sicherzustellen und nicht nur, wie die Vorinstanz ausführe, das Altersguthaben des Versicherten. Der Begriff der gesetzlichen Leistungen sei weit zu fassen. Darunter fielen auch alle Mittel, die sich schon vor dem Übertrag im Kreislauf der beruflichen Vorsorge befunden hätten, was hier - mit einigen Ausnahmen - der Fall gewesen sei. Unter den Begriff "gesetzliche Leistungen" falle auch die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, Fehlüberweisungen wieder an den Adressaten zurückzuübertragen. Für die direkt von einer Vorsorgeeinrichtung auf die Beschwerdeführerin übertragenen Freizügigkeitsleistungen sei zu ergänzen, dass sie entweder korrekt auf eine neue Vorsorgeeinrichtung hätten übertragen werden müssen oder weiterhin auf der übertragenden Vorsorgeeinrichtung lägen, zumal die 2-Jahresfrist noch nicht abgelaufen sei. In beiden Fällen hätte die Vorinstanz eine Sicherstellung leisten müssen. Es sei nicht schlüssig, dass die Vorinstanz nur hier, bei Fehlüberweisungen an die Beschwerdeführerin, keine Sicherstellung leisten wolle. Für den Gesetzgeber sei immer klar gewesen, dass die Vorinstanz Haftpflichtansprüche bei haftpflichtigen Dritten immer gesamthaft geltend machen solle; dem entspreche, dass auch eine gesamthafte Sicherstellung erfolgen müsse. Falls dies nicht geschehe, würde dies zu faktischen Unwägbarkeiten bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge führen. Unter der hypothetischen Annahme, die gesetzlichen Leistungen würden nicht, wie beschrieben, weit ausgelegt, wäre zu prüfen, ob tatsächlich keine Versicherungsverhältnisse vorgelegen hätten. Die Destinatäre 1, 15, 16, 19, 22, 24 und 25 hätten glaubhaft einen Anschluss an die Beschwerdeführerin bzw. ein Arbeitsverhältnis an eine angeschlossene Unternehmung dargelegt. Es sei Sache der Vorinstanz, den Gegenbeweis zu erbringen, was sie bisher nicht getan habe. Somit seien alle hier in Frage kommenden Vorsorgeguthaben der 30 Destinatäre sicherzustellen. D. Den mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2012 einbezahlt (B-act. 2, 3). E. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2013 (B-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Als Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung, wonach Ansprüche auf gesetzliche Leistungen i. S. v. Art. 56 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) nur im Zusammenhang mit einer aktiven Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung entstehen könnten, was hier nicht der Fall sei. Die weite Auslegung des Begriffs "gesetzliche Leistungen", für welche die Beschwerdeführerin plädiere, sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Zum Vorwurf, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, verwies die Vorinstanz - unter Hinweis auf Art. 20 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) - darauf, dass der Antragsteller der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen müsse (S. 3). Der Untersuchungsgrundsatz werde durch den Mitwirkungsgrundsatz relativiert. Diejenige Partei habe den Beweis zu erbringen, welche Rechte daraus ableiten wolle, also die Beschwerdeführerin. Vorliegend habe die Vorinstanz die individuellen AHV-Konten einverlangt und schliesslich die Betroffenen zur Stellungnahme und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert. Aufgrund dieser Konten habe sogar belegt werden können, dass zum Zeitpunkt des Transfers der Freizügigkeitsleistung keine Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten und kein Destinatär als selbständig Erwerbender angemeldet gewesen sei. Der Sachverhalt sei somit genügend abgeklärt. Die 30 Betroffenen hätten die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Schliesslich nahm die Vorinstanz zu den einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin Stellung (ab S. 4). Zusammen mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz drei Ordner mit fortlaufendem Beilagenverzeichnis ein. Darin sind u.a. die Ergebnisse der Prüfung der Ansprüche aller betroffenen Destinatäre im Einzelnen festgehalten. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2013 (B-act. 13) leitete das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Vernehmlassung inklusive Beilagenverzeichnis an die Beschwerdeführerin weiter und bot ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Replik. Gleichzeitig sandte es 29 von 30 betroffenen Destinatären je ein Doppel der Beschwerde inkl. Beilagen 3 und 4 sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und lud sie als Beigeladene ein, eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, dass nur 29 Zustelladressen ausfindig gemacht werden konnten. Die Zustelladresse der Betroffenen 29 war nicht eruierbar. Nachfolgend ist die Nummerierung der "Betroffenen" und der "Beigeladenen" bis Nummer 28 identisch; der Beigeladene 29 entspricht dem Betroffenen 30. G. In ihrer Replik vom 28. Juni 2013 (B-act. 37) wiederholte und ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Begründung dazu, was sie unter dem Begriff "gesetzliche Leistungen" verstehe. Ferner sei sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen (S. 7). Allein die fehlende Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse beweise zudem nicht, dass keine Versicherungspflicht bestanden habe. Die fehlende AHV-Versicherungspflicht habe die Vorinstanz zu beweisen, da bei Auffinden eines Vorsorgeausweises oder einer anderweitigen Zuordnung zu einem Unternehmen eine Versicherungspflicht überwiegend wahrscheinlich sei (S. 8). Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG liege ebenfalls nicht vor (S. 9). H. Bis zum 29. August 2013 gingen folgende Stellungnahmen der Beigeladenen ein: am 22. Mai 2013 des Beigeladenen Nr. 16 (B-act. 14), am 14. Juni 2013 des Vertreters des Beigeladenen Nr. 25 (B-act. 27), am 17. Juni 2013 des Vertreters der Beigeladenen Nr. 7, 9, 11, 13-15, 18 (B-act. 29), am 24. Juni 2013 des Vertreters des Beigeladenen Nr. 2 (B-act. 31), am 2. Juli 2013 des Vertreters des Beigeladenen Nr. 27 (B-act. 38), am 16. Juli 2013 des Vertreters der Beigeladenen Nr. 26 (B-act. 39), am 22. Juli 2013 des Vertreters der Beigeladenen Nr. 10 (B-act. 40) und am 29. August 2013 des Vertreters des Beigeladenen Nr. 3 (B-act. 41). I. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2013 (B-act. 42) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass seine Zwischenverfügung vom 15. Mai 2013 den Beigeladenen Nr. 8 und Nr. 17 nicht zugestellt werden konnte, und dass die Beigeladenen Nr. 1, 4-6, 12, 19-24 und 29 implizit und die Beigeladenen Nr. 2 und 27 explizit auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet haben. Gleichzeitig sandte es ein Doppel der Replik vom 28. Juni 2013 sowie sämtliche fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Beigeladenen an die Vorinstanz und bot ihr Gelegenheit, eine Duplik abzugeben. J. In ihrer Duplik vom 11. November 2013 (B-act. 45) hielt die Vorinstanz an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und an ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2013 fest. Daneben äusserte sie sich zu den eingereichten Stellungnahmen der Beigeladenen im Einzelnen sowie zur Replik der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2013. Zuletzt beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2013 sandte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Vorinstanz inkl. Beilagen 361a-d an die Beigeladene Nr. 26 und lud sie zur Einreichung einer allfälligen Triplik ein (B-act. 46). L. Nachdem keine Triplik eingegangen war, sandte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 (B-act. 47) die Duplik der Vorinstanz inkl. Beilagenverzeichnis sowie Kopien der Beilagen an die Beschwerdeführerin; die Duplik der Vorinstanz inkl. Beilagenverzeichnis ging an die übrigen Verfahrensbeteiligten. Gleichzeitig schloss es den Schriftenwechsel ab und behielt sich weitere Instruktionsmassnahmen vor. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Verwaltungsakt des Sicherheitsfonds BVG (SIFO) vom 30. Oktober 2012. Mit diesem Entscheid hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Insolvenzleistungen gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c BVG und Art. 26 SFV teilweise abgelehnt. Die Vorinstanz gilt gemäss Art. 54 Abs. 4 BVG als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG. Beim angefochtenen Verwaltungsakt handelt es sich folglich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter figuriert gemäss Bst. h dieser Bestimmung i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG auch die Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor, weshalb das Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist.

E. 1.3 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Da die Beschwerdeführerin vorliegend Verfügungsadressatin und von der Verfügung besonders berührt ist, zumal nicht die gesamte eingegebene Forderung anerkannt worden ist, hat sie ein unmittelbares Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdelegitimation einer Vorsorgeeinrichtung gegen eine Verfügung des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Sicherstellung von gesetzlichen und reglementarischen Leistungen hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009 bestätigt (E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin ist somit beschwerdelegitimiert.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführerin auch den mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- fristgerecht einbezahlt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2013 (B-act. 13) die 30 betroffenen Destinatäre als Beigeladene zu einer Stellungnahme eingeladen. Weder das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes noch das BVG sehen die Beiladung Dritter zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beiladung als Prozessinstitut ist in der Praxis ohne Weiteres zuzulassen. Sie lässt sich darauf stützen, dass der Schriftenwechsel auf andere Beteiligte ausgeweitet werden kann (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 57). Die Beschwerdeinstanz entscheidet, wer als beteiligte Person in den Schriftenwechsel einbezogen wird. Das Interesse einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und den mitinteressierten Personen in Aussicht stehen (André Moser, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 57; BGE 125 V 80 E. 8b). Vorliegend hat der Ausgang des Verfahrens direkte Auswirkungen auf die betroffenen Destinatäre bzw. die Höhe und Werthaltigkeit ihrer BVG-Guthaben, zumal diese von der Sicherstellung durch den SIFO abhängen. Sie haben damit ein gewichtiges Interesse daran, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie sind deshalb im vorliegenden Verfahren als Partei zuzulassen. Das Urteil haben sie in einem allfälligen späteren Prozess - zwischen Beigeladenen und Vorinstanz - gegen sich gelten zu lassen, da durch den Einbezug als Beigeladene die Rechtskraft des Urteils auf sie ausgedehnt wird (vgl. André Moser, a.a.O. Rz. 8 zu Art. 57).

E. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-bestimmungen.

E. 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 329 E. 2.3 und 127 V 466 E. 1). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wurde die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert und es wurden neue Bestimmungen in Art. 61 ff. BVG aufgenommen. Übergangsbestimmungen zum anwendbaren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung keine; dementsprechend gelangt das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. Oktober 2012, weshalb vorliegend das BVG in seiner Fassung vom 19. März 2010 ("Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669, in Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die Be-aufsichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR 831.435.1) in ihrer Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3425, in Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in ihrer Fassung vom 16. November 2011 (AS 2011 5679, in Kraft seit 1. Januar 2012) und die Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) in ihrer Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3435, in Kraft seit 1. Januar 2012) anwendbar sind.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 49 VwVG).

E. 5.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung be-stimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebe-gehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 130 V 501 E. 1.1, 125 V 413 E. 1b, 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Nicht bestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig und nicht mehr sanierungsfähig im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c BVG ist. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten ist vorliegend auch die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach Leistungen von Freizügigkeitseinrichtungen nicht sichergestellt werden (B-act. 1 S. 10 mit Hinweis auf BGE 122 V 320). Streitgegenstand bildet die Frage, ob bei den 30 betroffenen Destinatären die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung vorliegen, was die Vorinstanz generell verneint, die Beschwerdeführerin indes grundsätzlich bejaht.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der 30 Sicherstellungsgesuche in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich damit, dass eine Sicherstellung nur dann erfolgen könne, wenn zum Zeitpunkt des Transfers der Freizügigkeitsleistung in die Vorsorgeeinrichtung eine Anstellung an einen angeschlossenen Arbeitgeber vorgelegen habe. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf Art. 56 Abs. 1 Bst b und c sowie Abs. 2 BVG und hauptsächlich auf den Begriff der Vorsorgeeinrichtung. Im Detail führt sie aus, gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 BVG stelle der Sicherheitsfonds BVG die gesetzlichen und bis zu einer Obergrenze auch reglementarische Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung erfolge gegenüber Vorsorgeeinrichtungen. Bei diesen handle es sich - unter Hinweis auf Ulrich Meyer/Laurence Uttinger in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 73 BVG, N.3 - um nach Massgabe der Bestimmungen über die Vorsorgepflicht des Arbeitgebers gegründete oder bezeichnete Institutionen, welche die Risiken Alter, Tod oder Invalidität versichern. Basis der Versicherung sei der im Rahmen der Arbeitstätigkeit erzielte Lohn. Eine Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung setze somit voraus, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein Lohn versichert sei (B-act. 1 Beilage 2 S. 10). Die 30 betroffenen Destinatäre, welche ein Guthaben in der Vorsorgeeinrichtung gehabt hätten, hätten weder einen Arbeitsvertrag noch einen versicherten Lohn nachweisen können. Deshalb könnten diese 30 Guthaben nicht sichergestellt werden.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hingegen führt dazu unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut sowie ein Votum des Berichterstatters der vorberatenden Ständeratskommission zum BVG (amtl. BULL StR 1980 308) und den Gesetzeswortlaut hauptsächlich aus, die Sicherstellung von gesetzlichen Leistungen habe - im Gegensatz zu überobligatorischen Leistungen - nicht nur dann zu erfolgen, wenn diese Leistungen auf einem Vorsorgeverhältnis beruhten, auf das das Freizügigkeitsgesetz anwendbar ist (B-act. 1 S. 10/11). Es seien sämtliche gesetzlichen Leistungen sicherzustellen und nicht nur, wie die Vorinstanz ausführe, das Altersguthaben der Versicherten. Der Begriff der gesetzlichen Leistungen sei weit zu fassen. Darunter fielen auch alle Mittel, die sich schon vor dem Übertrag im Kreislauf der beruflichen Vorsorge befunden hätten, was hier - mit einigen Ausnahmen - der Fall gewesen sei. Unter den Begriff "gesetzliche Leistungen" falle auch die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, Fehlüberweisungen wieder an den Adressaten zurückzuübertragen (S. 12). Für die direkt von einer Vorsorgeeinrichtung auf die Beschwerdeführerin übertragenen Freizügigkeitsleistungen sei zu ergänzen, dass sie entweder korrekt auf eine neue Vorsorgeeinrichtung hätten übertragen werden müssen oder weiterhin auf der übertragenden Vorsorgeeinrichtung lägen, zumal die 2-Jahresfrist noch nicht abgelaufen sei. In beiden Fällen hätte die Vorinstanz eine Sicherstellung leisten müssen. Es sei nicht schlüssig, dass die Vorinstanz nur hier, bei Fehlüberweisungen an die Beschwerdeführerin, keine Sicherstellung leisten wolle. Für den Gesetzgeber sei immer klar gewesen, dass die Vorinstanz Haftpflichtansprüche bei haftpflichtigen Dritten immer gesamthaft geltend machen solle; dem entspreche, dass auch eine gesamthafte Sicherstellung erfolgen müsse. Falls dies nicht geschehe, würde dies zu faktischen Unwägbarkeiten bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge führen.

E. 6.3 Die Beigeladenen 25 und 3 machen ebenfalls geltend, der Begriff "gesetzliche Leistungen" sei weit auszulegen. Der Beigeladene 25 macht ferner geltend, der Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung sei in betrügerischer Weise erfolgt, weshalb die gesetzliche Pflicht zur Rückerstattung greife. Der Beigeladene 3 macht zudem geltend, die Freizügigkeitsleistung sei ohne sein Wissen übertragen worden, und beantragt deshalb ebenfalls die Sicherstellung seines Guthabens.

E. 6.4.1 Die Aufgaben des Sicherheitsfonds BVG sind in Art. 56 BVG festgehalten. Ursprünglich stellte er lediglich die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher (Art. 56 Abs. 1 Bst. b BVG). Mit der am 21. Juni 1996 verabschiedeten und am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision von Art. 56 BVG wurden sodann die Insolvenzleistungen des Sicherheitsfonds BVG auf Teile des ausserobligatorischen Bereichs ausgedehnt (BBl 1996 I 564; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.408/409/2000 vom 4. Mai 2001, Bst. B). Der entsprechende Text bezüglich der Sicherstellung im ausserobligatorischen Bereich lautet in Art. 56 Abs. 1 lit. c BVG wie folgt: "Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das FZG anwendbar ist". Die Voraussetzungen für die Sicherstellung werden in Art. 25 SFV geregelt. Danach ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv zahlungsunfähig, wenn die fälligen gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen nicht mehr erbracht werden können und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Abs. 1). Art und Umfang der Sicherstellung werden in Art. 26 der SFV geregelt. Danach stellt der Sicherheitsfonds den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Der Sicherheitsfonds kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten, wobei er im Einzelfall die geeignetste Art der Sicherstellung festlegt.

E. 6.4.2 Der Hauptargumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Begriff "gesetzliche Leistungen" weit auszulegen ist, kann aus den folgenden Gründen nicht zugestimmt werden.

E. 6.4.2.1 Die gesetzlichen Leistungen sind in den Kapiteln 3-5 des BVG definiert. Darunter fallen Altersleistungen (Art. 13 ff.), Hinterlassenenleistungen (Art. 18 ff.), Invalidenleistungen (Art. 23 ff.), Freizügigkeitsleistungen nach dem FZG (Art. 27) sowie - hier nicht relevante - Bezüge zwecks Wohneigentumsförderung (Art. 30a ff.). Weitere gesetzliche Leistungen sind im BVG nicht vorgesehen. "Die gesetzlichen Leistungen sind in Kapitel 3 und 4 BVG festgehalten: Alters- Hinterlassenen- und Invalidenleistungen sowie Freizügigkeitsleistungen" (Kristin M. Lüönd, Der Sicherheitsfonds BVG, Diss. Zürich 2004, S. 96). In diesem Sinne kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach Rückübertragungen von irrtümlich und zu Unrecht an die Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Freizügigkeitsleistungen unter den Begriff der "gesetzlichen Leistungen" fallen (B-act. 1 S. 12, B-act. 37 S. 6).

E. 6.4.2.2 In seinem Entscheid vom 27. Januar 1989 (vgl. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung [SZS] 6/1990, S. 311 ff.) hatte das Bundesgericht vor der erwähnten Gesetzesrevision per 1. Januar 1997 festgehalten, dass der Sicherheitsfonds BVG die gesetzlichen Leistungen an die Versicherten sicherstellt, nicht aber die für deren Erbringung erforderliche genügende Finanzierung gewährleisten muss (E. 6a). Weiter hat das Bundesgericht in diesem Entscheid ausgeführt, dass die Auffassung von Rekurskommission und Sicherheitsfonds durch die bei der Auslegung ebenfalls zu beachtenden teleologischen Gesichtspunkte bestätigt werde. Das BSV weise in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Sicherheitsfonds nach dem Grundgedanken des BVG die gesetzlichen Ansprüche der obligatorisch versicherten Personen bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung sichere und nicht dazu bestimmt sei, die Vorsorgeeinrichtung schadlos zu halten. Demgemäss kämen als sicherzustellende Leistungen sämtliche gesetzlichen obligatorischen Leistungsansprüche der versicherten Personen, die bei Fälligkeit erfüllt werden müssten, in Frage, also, neben den Ansprüchen bei Erreichen des Schlussalters, auch diejenigen im Invaliditäts-, Todes- und Freizügigkeitsfall, wie das BSV richtig ausführe.

E. 6.4.2.3 Die Gesetzesrevision, mit welcher der Insolvenzschutz ausgedehnt werden sollte, hatte nicht zum Ziel, die Voraussetzungen für die Sicherstellung bei überobligatorischen Ansprüchen enger zu fassen als bei den gesetzlichen Leistungen, auch wenn in Art. 56 Abs. 1 lit. c BVG zusätzlich der Wortlaut "soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnisse beruhen, auf die das FZG anwendbar ist" hinzugefügt worden ist. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte (vgl. BBl 1996 I 564 S. 573); dieser Zusatz dient lediglich der Klarstellung. Diese Einschränkung galt bereits - ohne Vorhandensein des entsprechenden Wortlautes im Gesetz - zuvor für die gesetzlichen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG). Denn laut erwähntem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 1989 können ausschliesslich fällige Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sowie Freizügigkeitsleistungen sichergestellt werden. Diese beruhen auf einem versicherten Verdienst bzw. auf einem Vorsorgeverhältnis gemäss dem FZG.

E. 6.4.2.4 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz allfällige Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten immer gesamthaft geltend zu machen habe, weshalb dem Gesetzgeber klar gewesen sein müsse, dass eine möglichst breite Deckung der Guthaben der Destinatäre gewährleistet sein solle (B-act. 1 S. 13). Hier ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen (B-act. 7 S. 9), wonach nicht ersichtlich wird, inwiefern diese Rechtsvorschrift (Art. 56a BVG) auf eine weite Auslegung des Begriffs "gesetzliche Leistungen" schliessen lassen solle.

E. 6.4.2.5 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann aufgrund der oben stehenden Erwägungen der Argumentation des Beigeladenen 25, welcher - unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 FZG - ebenfalls davon ausgeht, dass der Rückforderungsanspruch als gesetzliche Leistung zu qualifizieren sei, welcher die Voraussetzungen zur Sicherstellung erfülle (B-act. 27 S. 4). Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beigeladenen 3, welcher geltend macht, dass unter dem Begriff "gesetzliche Leistungen" sowohl die Vorsorgeguthaben als auch die Freizügigkeitsguthaben der Versicherten zu subsumieren seien (B-act. 41 S. 5).

E. 6.4.2.6 Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass alle Guthaben der beruflichen Vorsorge geschützt werden sollen, wie dies die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt. Dies geht auch aus der Tatsache hervor, dass der Nationalrat die Motion Viola Amherd vom 8. September 2010 (10.3446, vgl. auch Beilage 72 zu B-act. 7), welche den Insolvenzschutz auf Freizügigkeitsstiftungen ausdehnen wollte, abgelehnt hat.

E. 6.4.3 Zuzustimmen ist indes den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Sicherstellung gegenüber Vorsorgeeinrichtungen erfolge und dass diese die Risiken Alter, Tod oder Invalidität versichern, wobei Basis der Versicherung der im Rahmen der Arbeitstätigkeit erzielte Lohn sei (vgl. (E. 6.1). Ohne einen versicherten Verdienst ist eine Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung nicht möglich. Somit muss für eine Sicherstellung zum Zeitpunkt des Transfers zwingend ein versicherter Verdienst bei einem angeschlossenen Arbeitgeber vorhanden gewesen sein. Guthaben, welche sich - wie vorliegend - zu Unrecht in der Vorsorgeeinrichtung befinden, können keine BVG-Leistungen auslösen; deshalb können sie auch nicht sichergestellt werden. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Rückerstattung oder bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadenersatz. Beides ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

E. 6.4.4 Deshalb erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung insofern als richtig, als dass zum Zeitpunkt des Transfers der Freizügigkeitsleistung in die Vorsorgeeinrichtung zwingend eine Anstellung an einen angeschlossenen Arbeitgeber vorliegen muss.

E. 7 Zu prüfen bleiben die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

E. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es lägen keine rechtsgenüglichen Dokumente vor, welche beweisen würden, dass bei etlichen Destinatären - trotz Einbringung erheblicher Freizügigkeitsmittel - keine Anstellung bei einem angeschlossenen Arbeitgeber vorgelegen hätte. Schon mit deren Einbringung hätten die Destinatäre zumindest glaubhaft gemacht, dass eine erhebliche, rechtsverbindliche Verbindung mit der Beschwerdeführerin bestanden habe (B-act. 1 S. 7-8). Allein die fehlende Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse beweise zudem nicht, dass keine Versicherungspflicht bestanden habe (Replik, B-act. 37 S. 8). Die fehlende Versicherungspflicht habe die Vorinstanz zu beweisen, da bei Auffinden eines Vorsorgeausweises oder einer anderweitigen Zuordnung zu einem Unternehmen eine Versicherungspflicht überwiegend wahrscheinlich sei (S. 8). Es stehe der Vorinstanz frei, den Beweis anzutreten.

E. 7.1.2 Die Vorinstanz verweist zum Vorwurf, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 SFV darauf, dass der Antragsteller der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen müsse (B-act. 7 S. 3). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) werde durch den Mitwirkungsgrundsatz (Art. 13 VwVG) relativiert. Zudem müsse nach den allgemeinen Beweislastregeln analog Art. 8 ZGB - unter Hinweis auf Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Art. 12 VwVG, N. 16 - diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolges hinnehmen, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten wolle, vorliegend also die Beschwerdeführerin. Der BVG-Lohn entspreche gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG dem AHV-Lohn. Vorliegend habe die Vorinstanz die individuellen AHV-Konten einverlangt und schliesslich die Betroffenen zur Stellungnahme und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert. Aufgrund dieser Kontoauszüge und mangels Stellungnahmen, welche konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines versicherten Lohnes enthalten hätten, habe belegt werden können, dass zum Zeitpunkt des Transfers der Freizügigkeitsleistung keine Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten und kein Destinatär als Selbständigerwerbender angemeldet gewesen sei. Der Sachverhalt sei somit genügend abgeklärt. Die Beschwerdeführerin bzw. die 30 Betroffenen hätten die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

E. 7.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 122 V 157 E. 1, mit Hinweisen). Vorliegend wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 20 Abs. 2 SFV ausdrücklich normiert und gleichzeitig konkretisiert, indem festgehalten wird, dass der Antragsteller der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen müsse. Ob Art. 20 Abs. 2 SFV dem Anspruchsteller auch die Beweisführungslast überträgt oder ob es sich bei Art. 20 Abs. 2 SFV lediglich um eine Obliegenheit handelt, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen (E. 7.2.4.4) vorliegend offen gelassen werden. Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz - nach erfolgten Abklärungen bei der AHV-Ausgleichskasse - die 30 Antragsteller am 12. Juli 2011 vor Erlass ihrer Verfügung zu einer Stellungnahme eingeladen hat unter Hinweis darauf, dass sich aus den individuellen Konten der AHV kein Arbeitsverhältnis zu einem der Pensionskasse A.______ angeschlossenen Arbeitgeber ergebe und dass keine Lohn abgerechnet worden sei, weshalb eine Sicherstellung der Freizügigkeitsleistung abgelehnt würde (angefochtene Verfügung Rz. 7, Vorakten Ordner 1 Beilage 50). Anschliessend hat die Vorinstanz diese Stellungnahmen ausgewertet, die Beweisunterlagen gewürdigt (vgl. nachfolgend E. 7.2) und ihre Verfügung gestützt auf diese Unterlagen erlassen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, ist deshalb nicht gerechtfertigt.

E. 7.2 Nachfolgend ist die Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt.

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend - unter der hypothetischen Annahme, die gesetzlichen Leistungen würden nicht, wie beschrieben, weit ausgelegt -, die Beigeladenen 1, 15, 16, 19, 22, 24 und 25 hätten glaubhaft einen Anschluss an die Beschwerdeführerin bzw. ein Arbeitsverhältnis an eine angeschlossene Unternehmung dargelegt. Es sei Sache der Vorinstanz, den Gegenbeweis zu erbringen, was sie bisher nicht getan habe (B-act. 1 S. 14 ff.). Ferner beziehe der Beigeladene 12 eine Rente der Unfallversicherung; es sei nicht ersichtlich, inwieweit dadurch nicht eine Rückerstattung von Freizügigkeitsleistungen an eine vorherige Vorsorgeeinrichtung fällig werde.

E. 7.2.2 Der Beigeladene 16 macht unter Beilage eines Schreibens von Herrn M._______ vom 18. August 2011 das Vorhandensein eines mündlichen Arbeitsvertrages geltend. Herr M._______ der B._______ Freizügigkeitsstiftung habe ihn gefragt, ob er für die B._______ Versicherungen tätigen wolle und er habe zugesagt. Damit sei ein mündlicher Vermittlervertrag zustande gekommen. Er habe aber nichts an die B._______ vermitteln können (B-act. 14).

E. 7.2.3 Die Vorinstanz führt zur Argumentation der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die jeweiligen Vernehmlassungsbeilagen aus, dass in vier Fällen nicht behauptet werde, es liege ein Arbeitsvertrag vor (15, 19, 22, 25, vgl. B-act. 7 S. 5/6 sowie S. 9 ff.). Die Beigeladenen (auch 1, 16, 24) hätten kein aktives Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdeführerin nachweisen können (B-act. 7 S. 5, 9 ff.). Beim Beigeladenen 1 genüge als Begründung für eine aktive Versicherung nicht, dass - mehr als ein Jahr nach Einbringen der Freizügigkeitsleistung - einige Besprechungen mit Herrn M._______ betreffend eine Anstellung geführt worden seien. Zu einer Anstellung sei es nie gekommen (vgl. B-act. 7 S. 9, unter Hinweis auf die Beilagen 73 -81). Beim Beigeladenen 16 habe die Vorinstanz aufgrund des AHV-Kontos beweisen können, dass ein anderweitiges Arbeitsverhältnis bestanden habe, und damit die Behauptungen des Beigeladenen und die Schreiben von Herrn M._______ (B-act. 14 Beilage 1) widerlegen können (B-act. 7 S. 10). Vom Beigeladenen 24 könne als Geschäftsführer einer Firma erwartet werden, dass er den behaupteten Anschluss an die Beschwerdeführerin auch belegen könne (B-act. 7 S. 11). Beim Beigeladenen 12 bestehe kein Arbeitsvertrag bzw. keine aktive Versicherung bei der Beschwerdeführerin, weshalb es unerheblich sei, ob die vorhergehende Vorsorgeeinrichtung durch den Unfall leistungspflichtig sei (B-act. 7 S. 12).

E. 7.2.4 Den Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung ist aus nachfolgenden Gründen vollumfänglich zu folgen.

E. 7.2.4.1 Die Abklärungen der Vorinstanz sowie die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen haben folgendes Bild ergeben: Bei dreizehn Beigeladenen (1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 16, 19, 20, 21, 22) sind deren Freizügigkeitsleistungen von der B._______ Freizügigkeitsstiftung auf die Beschwerdeführerin übertragen worden; in sechs Fällen wurden die Freizügigkeitsleistungen von anderen Freizügigkeitseinrichtungen auf die Beschwerdeführerin übertragen (4, 5, 13, 14, 24, 26); in weiteren sechs Fällen wurden sie von einer Vorsorgeeinrichtung auf die Beschwerdeführerin übertragen (11, 12, 15, 18, 23, 25). In einem Fall war die Überweisung unbekannter Herkunft (17), und in drei weiteren Fällen war die Herkunft kleiner Guthaben nicht mehr nachvollziehbar (28, 29, 30); in einem Fall war gar keine Zahlung eingegangen, trotz entsprechender Bestätigung durch die Beschwerdeführerin (27). In keinem Fall haben die Beschwerdeführerin oder die Beigeladenen einen gültigen Arbeitsvertrag vorweisen können, ausser die Beigeladene 26 (vgl. nachfolgend E. 7.6).

E. 7.2.4.2 Kein Beigeladener hat im Verwaltungsverfahren konkrete Anhaltspunkte dafür einbringen können, welche geeignet gewesen wären, die Feststellungen der Vorinstanz, welche sich auf die IK-Auszüge stützen und denen ein erheblicher Beweiswert zukommt, in Zweifel zu ziehen. Beispielhaft ist die - laut Versicherungsausweis - angebliche Anstellung bei der N._______ AG: Diese führt in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2010 zuhanden des Liquidators aus, dass sie nur Vermittlerin gewesen sei und sämtliche Personen, bei welchen auf den Vorsorgeausweisen die N._______ AG als Arbeitgeberin genannt wurde, nie für die N._______ AG tätig und auch nie dafür vorgesehen gewesen seien (Vorakten Ordner 1 Beilage 35).

E. 7.2.4.3 Die Stellungnahmen, welche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingegangen sind, ergeben im Übrigen dasselbe Bild; insbesondere ist auch hier - mit Ausnahme der Beigeladenen 26 - kein einziger Arbeitsvertrag ins Recht gelegt worden. Zudem wird bezüglich der N._______ AG bestätigt, dass kein Beigeladener dort angestellt war (Vorakten Ordner 1 Beilage 35 S. 2; B-act. 29). Auch der Beigeladene 3 kann sich lediglich auf einen Versicherungsausweis stützen (B-act-41 Beilage 1); er macht auch nicht ausdrücklich geltend, es habe ein Arbeitsvertrag mit einem angeschlossenen Arbeitgeber bestanden, obwohl der Versicherungsausweis die Firma O._______ als Arbeitgeberin erwähnt (B-act. 41). Da jedoch nie ein Lohn versichert war und auch keine Dokumente über eine Anstellung eingereicht werden können, ist auch hier davon auszugehen, dass kein gültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

E. 7.2.4.4 Demnach präsentiert sich die Beweislage wie folgt:

a) Davon ausgehend, dass Art. 20 Abs. 2 SFV die Beweisführungslast der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. vorne E. 7.1.3), gilt folgendes: "Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen" (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 m.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, 3.140a f.). Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beigeladenen den Beweis für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages nicht haben beibringen können, hätte die Vorinstanz - von oben stehender Annahme ausgehend - zu Recht deren Sicherstellungsgesuche abgewiesen.

b) Ist jedoch davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 2 SFV die Beweisführungslast nicht der Beschwerdeführerin auferlegt, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-315/2014 vom 24. Juni 2014 wird in E. 3.3.2 dazu folgendes ausgeführt: "Danach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen)". Auch soweit wäre festzustellen, dass bei allen Beigeladenen - analog den Beweisregeln im Sozialversicherungsrecht - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitsvertrag vorliegt. Die Vorinstanz hat aufgrund der AHV-Auszüge nachweisen können, dass bei keinem der Beigeladenen im relevanten Zeitraum ein Eintrag betreffend einen versicherten Lohn besteht, was darauf schliessen lässt, dass tatsächlich kein Arbeitsvertrag besteht. Die Beigeladenen ihrerseits hatten die Möglichkeit, beweistaugliche Unterlagen einzureichen. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind keine beweistauglichen Unterlagen eingereicht worden. Somit ist insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine Arbeitsverträge bestehen. In diesem Sinne ist auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, es genüge nicht, lediglich einen IK-Auszug einzuholen (B-act. 37 S. 8). Denn die Vorinstanz hat anschliessend allen Beigeladenen Gelegenheit geboten, zum IK-Auszug Stellung zu nehmen und allfällige (Gegen-) Beweismittel einzureichen. Sie konnten die Richtigkeit der IK-Auszüge, sofern vorhanden, jedoch nicht widerlegen. Somit hätte auch bei der Annahme, dass Art. 20 Abs. 2 SFV der Beschwerdeführerin und den Beigeladenen keine Beweisführungslast auferlegt, die Vorinstanz das Sicherstellungsgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.2.4.5 Selbst wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Nichtvorhandensein eines Arbeitsvertrages ausgegangen werden könnte - was hier nicht der Fall ist -, sondern von der Beweislosigkeit auszugehen wäre, hätten dennoch die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wie dies die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf Art. 8 ZGB ausgeführt hat (B-act. 7. S. 3).

E. 7.2.5 Die Vorinstanz hat demnach in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht vorliegen, da die eingereichten Unterlagen das Vorhandensein von Arbeitsverträgen zum Zeitpunkt der Übertragung der Freizügigkeitsleistung nicht zu beweisen vermögen. Die Vorinstanz hat bei der AHV-Ausgleichskasse selber Beweiserhebungen durchgeführt und anschliessend den Beigeladenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben; aufgrund dieser Beweiserhebungen ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsverträge vorliegen; deshalb ist auch der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin (B-act. 1 S. 7/8) abzuweisen, es sei von der Vorinstanz zu verlangen, die diesbezüglichen erheblichen Beweismittel einzubringen.

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Leistungen von Freizügigkeitseinrichtungen nicht sichergestellt werden (B-act. 1 S. 10 mit Hinweis auf BGE 122 V 320, vgl. auch vorne E. 5.1). Sie macht indes geltend, dass in etlichen Fällen ehemalige Vertreter der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Versicherten die allfällige Sicherstellung durch den SIFO zugesichert hätten. Zudem seien in etlichen Fällen die Guthaben ohne Wissen der Beigeladenen von der B._______ Freizügigkeitsstiftung auf die Pensionskasse A._______ übertragen worden (B-act. 1 S. 18). Deshalb seien die Guthaben sicherzustellen.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz bestreitet diesen Sachverhalt nicht. In rechtlicher Hinsicht macht sie aber geltend, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung - ohne Vorhandensein eines versicherten Lohnes - auch dann nicht vorlägen, wenn die Beigeladenen entweder gar nicht über die Übertragung ihrer Guthaben an die Beschwerdeführerin orientiert oder wenn ihnen die Sicherstellung von ehemaligen Verantwortlichen der Beschwerdeführerin zugesichert worden seien. Dies löse nur einen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin, nicht aber gegenüber dem Sicherheitsfonds aus (B-act. 1 Beilage 2 S. 11).

E. 7.3.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung wurden vorstehend in E. 6.4 ausführlich dargelegt. Fälle, in denen eine Sicherstellung zugesichert wurde oder keine Orientierung über die Übertragung an die Beschwerdeführerin erfolgte, erfüllen diese Voraussetzungen nicht und haben einzig allfällige Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin oder Dritten zur Folge.

E. 7.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es lägen keine rechtsgenüglichen Dokumente vor, welche die Behauptung der Vorinstanz beweisen würden, dass die Beigeladenen ihre Freizügigkeitsguthaben missbräuchlich in die Beschwerdeführerin eingebracht hätten (B-act. 1 S. 7). Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG liege nicht vor (B-act. 37 S. 9).

E. 7.4.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass nicht die Beigeladenen die Freizügigkeitsguthaben missbräuchlich in die Beschwerdeführerin eingebracht hätten, sondern die damaligen Verantwortlichen der Beschwerdeführerin (B-act. 7 S. 5).

E. 7.4.3 Die Frage des missbräuchlichen Verhaltens ist vorliegend nicht mehr zu prüfen, da ohnehin feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht gegeben sind. Deshalb ist auch der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin (B-act. 1 S. 7) abzuweisen, wonach die Vorinstanz die rechtserheblichen Beweise für ein missbräuchliches Handeln zu den Akten zu geben habe.

E. 7.5.1 Der Beigeladene 3 macht geltend, dass der Sicherheitsfonds auch gestützt auf Art. 9 BV seine Sicherstellungspflicht anerkennen müsse. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Der Grundsatz finde auf alle Rechtsgebiete Anwendung und werde als verfassungsmässiges Recht angesehen. Der Beigeladene 3 habe folglich darauf vertrauen dürfen, dass der Sicherheitsfonds das Guthaben bei der Beschwerdeführerin sicherstelle (B-act. 41).

E. 7.5.2 Laut Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Zu den staatlichen Organen im Sinne des vorstehenden Verfassungsartikels gehört vorliegend ohne Zweifel auch die Vorinstanz. Dennoch ist der Vorwurf unbegründet. Die Vorinstanz hat sich an die geltenden gesetzlichen Grundlagen zu halten, was sie - wie aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich wird - korrekt getan hat. Falls sich der Vorwurf, gegen Treu und Glauben verstossen zu haben, an die Beschwerdeführerin richten sollte, so ist festzuhalten, dass dies zwar einen Rückforderungs- oder Schadenersatzanspruch gegenüber ehemaligen Verantwortlichen der Beschwerdeführerin auslösen könnte, nicht jedoch die Sicherstellung durch die Vorinstanz, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen.

E. 7.6.1 Die Beigeladene 26 macht in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2013 (B-act. 39) geltend, sie sei bei der Temporärfirma P._______ angestellt gewesen. Der ihr abgezogene Beitrag habe lediglich 3% des Jahreslohnes betragen; sie sei durch eine zu tiefe Versicherung offensichtlich geschädigt worden.

E. 7.6.2 In der Duplik (B-act. 45 S. 9/10) weist die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Vernehmlassungsbeilagen 361a-361d darauf hin, dass die Beigeladene 26 das Vorhandensein eines Lohnes bei einem angeschlossenen Arbeitgeber tatsächlich habe nachweisen können. Die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 3'997.05 sei jedoch bereits am 15. September 2011 an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen worden; in diesem Betrag sei auch die eingebrachte Leistung von Fr. 251.65 enthalten gewesen. Deshalb sei das Sicherstellungsgesuch abzuweisen.

E. 7.6.3 Aufgrund der vorhandenen Unterlagen und insbesondere der Tatsache, dass keine konkreten Hinweise auf eine unrichtige Versicherung eingebracht wurden und für die Berechnung der Beiträge nicht vom Gesamtverdienst auszugehen ist, wie dies die Beigeladene 26 getan hat, sondern vom versicherten Verdienst (d.h. abzüglich Koordinationsbetrag), und nachdem die Beigeladene 26 auf die mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2013 (B-act. 46) ergangene Einladung zur Stellungnahme zur Triplik der Vorinstanz nicht reagiert hat, ist davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz gemachten Feststellungen zur Beigeladenen 26 korrekt sind. Die Vorinstanz hat auch hier das Sicherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, insbesondere da kein Beigeladener das Vorhandensein eines versicherten Lohnes bei einem angeschlossenen Arbeitgeber nachweisen konnte, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Demnach wird vorliegend die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.- festgelegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beigeladenen wird gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE verzichtet.

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 5'000.- und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Den Beigeladenen werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Beigeladenen Nr. 1-29 (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.11.2015 (9C_119/2015 und 9C_138/2015) Abteilung III C-6170/2012 Urteil vom 9. Januar 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Markus Metz, Richterin Franziska Schneider Richter Vito Valenti Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien Pensionskasse A._______ in Liq., c/o X._______, DA._______, vertreten durch Y._______, X._______, DA._______ Beschwerdeführerin,

1. BA._______, DA._______,

2. BB._______, DB._______, vertreten durch lic. iur. Eugen Koller, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Sankt Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,

3. BC._______, DC._______, vertreten durch Marco Büchel, Rechtsanwalt, K&B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, 9242 Oberuzwil,

4. BD._______, DD._______,

5. BE._______, DE._______,

6. BF._______, DF._______, vertreten durch lic. iur. Eliano Mussato, Rechtsanwalt und Notar, Advokatur Mussato, Haus Pfeffermühle, Bellevuestrasse 1b, Postfach, 9401 Rorschach,

7. BG._______, DG._______, vertreten durch Dr. iur. Daniel Fischer, Rechtsanwalt, und lic. iur. Stephan Pöhner, Advokatur Fischer & Partner AG, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,

8. BH._______, DH._______,

9. BI._______, DI._______, vertreten durch Dr. iur. Daniel Fischer, Rechtsanwalt, und lic. iur. Stephan Pöhner, Advokatur Fischer & Partner AG, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,

10. BJ._______, DJ._______, vertreten durch lic. iur. Caroline Kapfhamer, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 7 , 8570 Weinfelden,

11. BK._______, DK._______, vertreten durch Dr. iur. Daniel Fischer, Rechtsanwalt, und lic. iur. Stephan Pöhner, Advokatur Fischer & Partner AG, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,

12. BL._______, DL._______,

13. BM._______, DM._______ vertreten durch Dr. iur. Daniel Fischer, Rechtsanwalt, und lic. iur. Stephan Pöhner, Advokatur Fischer & Partner AG, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,

14. BN._______, DN._______, vertreten durch Dr. iur. Daniel Fischer, Rechtsanwalt, und lic. iur. Stephan Pöhner, Advokatur Fischer & Partner AG, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,

15. BO._______, DO._______, vertreten durch Dr. iur. Daniel Fischer, Rechtsanwalt, und lic. iur. Stephan Pöhner, Advokatur Fischer & Partner AG, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,

16. BP._______; DP._______,

17. BQ._______, DQ.________,

18. BR._______, DR.________, vertreten durch Dr. iur. Daniel Fischer, Rechtsanwalt, und lic. iur. Stephan Pöhner, Advokatur Fischer & Partner AG, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich,

19. BS._______, DS._______,

20. BT._______, DT._______,

21. BU._______, DU._______,

22. BV._______, DE-DV._______, vertreten durch Martin Halter, we4you, Versicherungsmakler, Promenadenstrasse 6 a, 5330 Bad Zurzach,

23. BW._______, LI-DW._______,

24. BX._______, DX._______,

25. BY._______, DY._______, vertreten durch Dr. iur. Urs Pfander, Advokat, Lyssy Pfander Alder Masar Advokatur & Mediation, Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel,

26. BZ._______, DZ._______, vertreten durch Dr. Daniel Richter, Rechtsanwalt, rechtsanwälte pugatsch, Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich,

27. CA._______, EA._______, vertreten durch Dr. iur. Hans Munz, Rechtsanwalt, Zellweger/Nussmüller/Munz Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 8, Postfach 1022, 8580 Amriswil,

28. CB._______, EB._______,

29. CC._______, EC._______, Beigeladene, gegen Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14, Vorinstanz. Gegenstand Insolvenzleistungen (Liquidation der Pensionskasse A._______); Verfügung des Sicherheitsfonds BVG vom

30. Oktober 2012. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 suspendierte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) den Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse A._______ und setzte gleichzeitig Rechtsanwalt X._______ als interimistischen Stiftungsrat mit Alleinunterschrift ein (B-act. 7 Beilage 31). In der Folge wurde bekannt, dass ehemalige Organe der Stiftung in betrügerischer Absicht Vorsorgegelder zweckentfremdet hatten. Mit einer weiteren Verfügung der BVS vom 12. November 2010 musste die Vorsorgeeinrichtung in Liquidation gesetzt werden (B-act. 7 Beilage 32 Disp. Ziff. 1). Bis dahin bezweckte sie die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Mitgliederfirmen der A._______ sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (HR-Auszug vom 2. Februar 2010, B-act. 7 Beilage 2) und unterstand unter der Nummer ST [...] der Aufsicht der BVS. A.b In seiner Funktion als Liquidator der Pensionskasse A._______ in Liq. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte Rechtsanwalt X._______ mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 den Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Vorinstanz, SIFO) um Sicherstellung der Leistungen der Destinatäre im Umfang von Fr. 2'319'092.90 (B-act. 7 Beilage 16). Die Vorinstanz leistete in der Folge am 23. Februar 2011 einen Vorschuss von Fr. 1'500'000.- für die Sicherstellung der Leistungen derjenigen Destinatäre, die unwidersprochen bei der Beschwerdeführerin aktiv versichert waren. A.c Nachdem die Vorinstanz weitere Abklärungen im Zusammenhang mit strittigen Ansprüchen von Einzelpersonen vorgenommen hatte, informierte sie am 12. Juli 2011 diejenigen Destinatäre, deren Guthaben ihrer Meinung nach nicht sichergestellt werden konnten, und bot ihnen die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. B. Nach Eingang und Würdigung der Stellungnahmen erliess die Vorinstanz am 30. Oktober 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfügung (B-act. 1 Beilage 2), in welcher sie im Wesentlichen festhielt, dass bei 30 Personen die Voraussetzungen für eine Sicherstellung der Leistungen nicht vorlägen. Als Hauptgrund für die Abweisung der Sicherstellungsbegehren führte sie aus, dass nach der Prüfung der individuellen Konten bei der AHV-Ausgleichskasse kein Arbeitsverhältnis zu einem angeschlossenen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Transfers der Freizügigkeitsleistung an die Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können. Eine Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung setze voraus, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein Lohn versichert sei, was bei diesen 30 Personen nicht der Fall gewesen sei. Ebenso würden die in Freizügigkeitsstiftungen befindlichen Vorsorgemittel - wie vorliegend in der B._______ Freizügigkeitsstiftung - nicht sichergestellt. Auch Vorsorgemittel, welche ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bei einem angeschlossenen Arbeitgeber allein aus dem Grund von der B._______ Freizügigkeitsstiftung auf die Beschwerdeführerin übertragen worden seien, um eine Sicherstellung zu erwirken - wie vorliegend in besonderem Mass vor der Eröffnung der Liquidation -, würden nicht sichergestellt, da deren Übertragung rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. In denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen einen Bezug zu einem angeschlossenen Arbeitgeber geltend gemacht hätten, hätten sie den Beweis eines Arbeitsvertrages nicht erbringen können; die IK-Auszüge hätten im Gegenteil bewiesen, dass kein Bezug zu einem angeschlossenen Arbeitgeber bestanden habe. Zuletzt führte die Vorinstanz aus, dass das Versprechen der ehemaligen Organe gegenüber den Betroffenen, ihre Guthaben seien vom Sicherheitsfonds abgedeckt, zwar allenfalls zu Schadersatzansprüchen gegenüber diesen Personen führen könne, nicht aber zu einer Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds BVG. In der angefochtenen Verfügung erläuterte die Vorinstanz für jede einzelne Person die genauen Gründe für die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs. C. In ihrer Beschwerde vom 29. November 2012 (B-act. 1) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Vorinstanz sei zu verpflichten, für die in der Verfügung erwähnten 30 Destinatäre die Leistungspflicht anzuerkennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Im Sinne von Verfahrensanträgen beantragte sie die Beiladung der betroffenen Destinatäre gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG und die Einforderung sämtlicher bei der Vorinstanz sich befindlichen Unterlagen im Zusammenhang mit den hier interessierenden Abweisungen von Sicherstellungsbegehren. Zur Begründung des Hauptantrags führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es lägen keine rechtsgenüglichen Dokumente vor, welche - in Bezug auf etliche Destinatäre - beweisen würden, dass trotz Einbringung erheblicher Freizügigkeitsmittel keine Anstellung bei einem angeschlossenen Arbeitgeber vorgelegen habe. Bereits mit der Einbringung der Freizügigkeitsleistung hätten diese Destinatäre zumindest glaubhaft gemacht, dass eine erhebliche rechtsverbindliche Verbindung mit der Beschwerdeführerin bestanden habe (S. 8). Es stehe der Vorinstanz frei, den Gegenbeweis anzutreten. Im Sinne eines Verfahrensantrages sei von der Vorinstanz zu verlangen, die diesbezüglichen erheblichen Beweismittel einzubringen. Weiter lägen keine rechtsgenüglichen Dokumente vor, welche beweisen würden, dass die Destinatäre ihre Freizügigkeitsguthaben missbräuchlich in die Vorsorgeeinrichtung (Beschwerdeführerin) eingebracht hätten, allein um eine Sicherstellung zu erwirken (S. 7). Im Sinne eines Verfahrensantrages sei die Vorinstanz auch hier aufzufordern, rechtserhebliche Beweise für das missbräuchliche Handeln der Destinatäre zu den Akten zu geben. Auch die Sachverhaltsabklärungen zu Destinatär 12 seien ungenügend; hier hätte zwingend geprüft werden müssen, ob Invaliditätsleistungen fällig würden. In rechtlicher Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend (ab S.10), die Sicherstellung von gesetzlichen Leistungen habe - im Gegensatz zu überobligatorischen Leistungen - nicht nur dann zu erfolgen, wenn diese auf einem Vorsorgeverhältnis beruhten, auf das das Freizügigkeitsgesetz anwendbar sei. Es seien sämtliche gesetzlichen Leistungen sicherzustellen und nicht nur, wie die Vorinstanz ausführe, das Altersguthaben des Versicherten. Der Begriff der gesetzlichen Leistungen sei weit zu fassen. Darunter fielen auch alle Mittel, die sich schon vor dem Übertrag im Kreislauf der beruflichen Vorsorge befunden hätten, was hier - mit einigen Ausnahmen - der Fall gewesen sei. Unter den Begriff "gesetzliche Leistungen" falle auch die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, Fehlüberweisungen wieder an den Adressaten zurückzuübertragen. Für die direkt von einer Vorsorgeeinrichtung auf die Beschwerdeführerin übertragenen Freizügigkeitsleistungen sei zu ergänzen, dass sie entweder korrekt auf eine neue Vorsorgeeinrichtung hätten übertragen werden müssen oder weiterhin auf der übertragenden Vorsorgeeinrichtung lägen, zumal die 2-Jahresfrist noch nicht abgelaufen sei. In beiden Fällen hätte die Vorinstanz eine Sicherstellung leisten müssen. Es sei nicht schlüssig, dass die Vorinstanz nur hier, bei Fehlüberweisungen an die Beschwerdeführerin, keine Sicherstellung leisten wolle. Für den Gesetzgeber sei immer klar gewesen, dass die Vorinstanz Haftpflichtansprüche bei haftpflichtigen Dritten immer gesamthaft geltend machen solle; dem entspreche, dass auch eine gesamthafte Sicherstellung erfolgen müsse. Falls dies nicht geschehe, würde dies zu faktischen Unwägbarkeiten bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge führen. Unter der hypothetischen Annahme, die gesetzlichen Leistungen würden nicht, wie beschrieben, weit ausgelegt, wäre zu prüfen, ob tatsächlich keine Versicherungsverhältnisse vorgelegen hätten. Die Destinatäre 1, 15, 16, 19, 22, 24 und 25 hätten glaubhaft einen Anschluss an die Beschwerdeführerin bzw. ein Arbeitsverhältnis an eine angeschlossene Unternehmung dargelegt. Es sei Sache der Vorinstanz, den Gegenbeweis zu erbringen, was sie bisher nicht getan habe. Somit seien alle hier in Frage kommenden Vorsorgeguthaben der 30 Destinatäre sicherzustellen. D. Den mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2012 einbezahlt (B-act. 2, 3). E. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2013 (B-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Als Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung, wonach Ansprüche auf gesetzliche Leistungen i. S. v. Art. 56 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) nur im Zusammenhang mit einer aktiven Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung entstehen könnten, was hier nicht der Fall sei. Die weite Auslegung des Begriffs "gesetzliche Leistungen", für welche die Beschwerdeführerin plädiere, sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Zum Vorwurf, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, verwies die Vorinstanz - unter Hinweis auf Art. 20 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) - darauf, dass der Antragsteller der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen müsse (S. 3). Der Untersuchungsgrundsatz werde durch den Mitwirkungsgrundsatz relativiert. Diejenige Partei habe den Beweis zu erbringen, welche Rechte daraus ableiten wolle, also die Beschwerdeführerin. Vorliegend habe die Vorinstanz die individuellen AHV-Konten einverlangt und schliesslich die Betroffenen zur Stellungnahme und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert. Aufgrund dieser Konten habe sogar belegt werden können, dass zum Zeitpunkt des Transfers der Freizügigkeitsleistung keine Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten und kein Destinatär als selbständig Erwerbender angemeldet gewesen sei. Der Sachverhalt sei somit genügend abgeklärt. Die 30 Betroffenen hätten die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Schliesslich nahm die Vorinstanz zu den einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin Stellung (ab S. 4). Zusammen mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz drei Ordner mit fortlaufendem Beilagenverzeichnis ein. Darin sind u.a. die Ergebnisse der Prüfung der Ansprüche aller betroffenen Destinatäre im Einzelnen festgehalten. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2013 (B-act. 13) leitete das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Vernehmlassung inklusive Beilagenverzeichnis an die Beschwerdeführerin weiter und bot ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Replik. Gleichzeitig sandte es 29 von 30 betroffenen Destinatären je ein Doppel der Beschwerde inkl. Beilagen 3 und 4 sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und lud sie als Beigeladene ein, eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, dass nur 29 Zustelladressen ausfindig gemacht werden konnten. Die Zustelladresse der Betroffenen 29 war nicht eruierbar. Nachfolgend ist die Nummerierung der "Betroffenen" und der "Beigeladenen" bis Nummer 28 identisch; der Beigeladene 29 entspricht dem Betroffenen 30. G. In ihrer Replik vom 28. Juni 2013 (B-act. 37) wiederholte und ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Begründung dazu, was sie unter dem Begriff "gesetzliche Leistungen" verstehe. Ferner sei sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen (S. 7). Allein die fehlende Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse beweise zudem nicht, dass keine Versicherungspflicht bestanden habe. Die fehlende AHV-Versicherungspflicht habe die Vorinstanz zu beweisen, da bei Auffinden eines Vorsorgeausweises oder einer anderweitigen Zuordnung zu einem Unternehmen eine Versicherungspflicht überwiegend wahrscheinlich sei (S. 8). Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG liege ebenfalls nicht vor (S. 9). H. Bis zum 29. August 2013 gingen folgende Stellungnahmen der Beigeladenen ein: am 22. Mai 2013 des Beigeladenen Nr. 16 (B-act. 14), am 14. Juni 2013 des Vertreters des Beigeladenen Nr. 25 (B-act. 27), am 17. Juni 2013 des Vertreters der Beigeladenen Nr. 7, 9, 11, 13-15, 18 (B-act. 29), am 24. Juni 2013 des Vertreters des Beigeladenen Nr. 2 (B-act. 31), am 2. Juli 2013 des Vertreters des Beigeladenen Nr. 27 (B-act. 38), am 16. Juli 2013 des Vertreters der Beigeladenen Nr. 26 (B-act. 39), am 22. Juli 2013 des Vertreters der Beigeladenen Nr. 10 (B-act. 40) und am 29. August 2013 des Vertreters des Beigeladenen Nr. 3 (B-act. 41). I. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2013 (B-act. 42) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass seine Zwischenverfügung vom 15. Mai 2013 den Beigeladenen Nr. 8 und Nr. 17 nicht zugestellt werden konnte, und dass die Beigeladenen Nr. 1, 4-6, 12, 19-24 und 29 implizit und die Beigeladenen Nr. 2 und 27 explizit auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet haben. Gleichzeitig sandte es ein Doppel der Replik vom 28. Juni 2013 sowie sämtliche fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Beigeladenen an die Vorinstanz und bot ihr Gelegenheit, eine Duplik abzugeben. J. In ihrer Duplik vom 11. November 2013 (B-act. 45) hielt die Vorinstanz an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und an ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2013 fest. Daneben äusserte sie sich zu den eingereichten Stellungnahmen der Beigeladenen im Einzelnen sowie zur Replik der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2013. Zuletzt beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2013 sandte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Vorinstanz inkl. Beilagen 361a-d an die Beigeladene Nr. 26 und lud sie zur Einreichung einer allfälligen Triplik ein (B-act. 46). L. Nachdem keine Triplik eingegangen war, sandte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 (B-act. 47) die Duplik der Vorinstanz inkl. Beilagenverzeichnis sowie Kopien der Beilagen an die Beschwerdeführerin; die Duplik der Vorinstanz inkl. Beilagenverzeichnis ging an die übrigen Verfahrensbeteiligten. Gleichzeitig schloss es den Schriftenwechsel ab und behielt sich weitere Instruktionsmassnahmen vor. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Verwaltungsakt des Sicherheitsfonds BVG (SIFO) vom 30. Oktober 2012. Mit diesem Entscheid hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Insolvenzleistungen gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c BVG und Art. 26 SFV teilweise abgelehnt. Die Vorinstanz gilt gemäss Art. 54 Abs. 4 BVG als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG. Beim angefochtenen Verwaltungsakt handelt es sich folglich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter figuriert gemäss Bst. h dieser Bestimmung i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG auch die Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor, weshalb das Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist. 1.3 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Da die Beschwerdeführerin vorliegend Verfügungsadressatin und von der Verfügung besonders berührt ist, zumal nicht die gesamte eingegebene Forderung anerkannt worden ist, hat sie ein unmittelbares Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdelegitimation einer Vorsorgeeinrichtung gegen eine Verfügung des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Sicherstellung von gesetzlichen und reglementarischen Leistungen hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009 bestätigt (E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin ist somit beschwerdelegitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführerin auch den mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- fristgerecht einbezahlt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2013 (B-act. 13) die 30 betroffenen Destinatäre als Beigeladene zu einer Stellungnahme eingeladen. Weder das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes noch das BVG sehen die Beiladung Dritter zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beiladung als Prozessinstitut ist in der Praxis ohne Weiteres zuzulassen. Sie lässt sich darauf stützen, dass der Schriftenwechsel auf andere Beteiligte ausgeweitet werden kann (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 57). Die Beschwerdeinstanz entscheidet, wer als beteiligte Person in den Schriftenwechsel einbezogen wird. Das Interesse einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und den mitinteressierten Personen in Aussicht stehen (André Moser, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 57; BGE 125 V 80 E. 8b). Vorliegend hat der Ausgang des Verfahrens direkte Auswirkungen auf die betroffenen Destinatäre bzw. die Höhe und Werthaltigkeit ihrer BVG-Guthaben, zumal diese von der Sicherstellung durch den SIFO abhängen. Sie haben damit ein gewichtiges Interesse daran, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie sind deshalb im vorliegenden Verfahren als Partei zuzulassen. Das Urteil haben sie in einem allfälligen späteren Prozess - zwischen Beigeladenen und Vorinstanz - gegen sich gelten zu lassen, da durch den Einbezug als Beigeladene die Rechtskraft des Urteils auf sie ausgedehnt wird (vgl. André Moser, a.a.O. Rz. 8 zu Art. 57). 3. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-bestimmungen. 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 329 E. 2.3 und 127 V 466 E. 1). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wurde die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert und es wurden neue Bestimmungen in Art. 61 ff. BVG aufgenommen. Übergangsbestimmungen zum anwendbaren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung keine; dementsprechend gelangt das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. Oktober 2012, weshalb vorliegend das BVG in seiner Fassung vom 19. März 2010 ("Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669, in Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die Be-aufsichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR 831.435.1) in ihrer Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3425, in Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in ihrer Fassung vom 16. November 2011 (AS 2011 5679, in Kraft seit 1. Januar 2012) und die Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) in ihrer Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3435, in Kraft seit 1. Januar 2012) anwendbar sind.

4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 49 VwVG). 5. 5.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung be-stimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebe-gehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 130 V 501 E. 1.1, 125 V 413 E. 1b, 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Nicht bestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig und nicht mehr sanierungsfähig im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c BVG ist. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten ist vorliegend auch die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach Leistungen von Freizügigkeitseinrichtungen nicht sichergestellt werden (B-act. 1 S. 10 mit Hinweis auf BGE 122 V 320). Streitgegenstand bildet die Frage, ob bei den 30 betroffenen Destinatären die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung vorliegen, was die Vorinstanz generell verneint, die Beschwerdeführerin indes grundsätzlich bejaht. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der 30 Sicherstellungsgesuche in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich damit, dass eine Sicherstellung nur dann erfolgen könne, wenn zum Zeitpunkt des Transfers der Freizügigkeitsleistung in die Vorsorgeeinrichtung eine Anstellung an einen angeschlossenen Arbeitgeber vorgelegen habe. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf Art. 56 Abs. 1 Bst b und c sowie Abs. 2 BVG und hauptsächlich auf den Begriff der Vorsorgeeinrichtung. Im Detail führt sie aus, gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 BVG stelle der Sicherheitsfonds BVG die gesetzlichen und bis zu einer Obergrenze auch reglementarische Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung erfolge gegenüber Vorsorgeeinrichtungen. Bei diesen handle es sich - unter Hinweis auf Ulrich Meyer/Laurence Uttinger in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 73 BVG, N.3 - um nach Massgabe der Bestimmungen über die Vorsorgepflicht des Arbeitgebers gegründete oder bezeichnete Institutionen, welche die Risiken Alter, Tod oder Invalidität versichern. Basis der Versicherung sei der im Rahmen der Arbeitstätigkeit erzielte Lohn. Eine Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung setze somit voraus, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein Lohn versichert sei (B-act. 1 Beilage 2 S. 10). Die 30 betroffenen Destinatäre, welche ein Guthaben in der Vorsorgeeinrichtung gehabt hätten, hätten weder einen Arbeitsvertrag noch einen versicherten Lohn nachweisen können. Deshalb könnten diese 30 Guthaben nicht sichergestellt werden. 6.2 Die Beschwerdeführerin hingegen führt dazu unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut sowie ein Votum des Berichterstatters der vorberatenden Ständeratskommission zum BVG (amtl. BULL StR 1980 308) und den Gesetzeswortlaut hauptsächlich aus, die Sicherstellung von gesetzlichen Leistungen habe - im Gegensatz zu überobligatorischen Leistungen - nicht nur dann zu erfolgen, wenn diese Leistungen auf einem Vorsorgeverhältnis beruhten, auf das das Freizügigkeitsgesetz anwendbar ist (B-act. 1 S. 10/11). Es seien sämtliche gesetzlichen Leistungen sicherzustellen und nicht nur, wie die Vorinstanz ausführe, das Altersguthaben der Versicherten. Der Begriff der gesetzlichen Leistungen sei weit zu fassen. Darunter fielen auch alle Mittel, die sich schon vor dem Übertrag im Kreislauf der beruflichen Vorsorge befunden hätten, was hier - mit einigen Ausnahmen - der Fall gewesen sei. Unter den Begriff "gesetzliche Leistungen" falle auch die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, Fehlüberweisungen wieder an den Adressaten zurückzuübertragen (S. 12). Für die direkt von einer Vorsorgeeinrichtung auf die Beschwerdeführerin übertragenen Freizügigkeitsleistungen sei zu ergänzen, dass sie entweder korrekt auf eine neue Vorsorgeeinrichtung hätten übertragen werden müssen oder weiterhin auf der übertragenden Vorsorgeeinrichtung lägen, zumal die 2-Jahresfrist noch nicht abgelaufen sei. In beiden Fällen hätte die Vorinstanz eine Sicherstellung leisten müssen. Es sei nicht schlüssig, dass die Vorinstanz nur hier, bei Fehlüberweisungen an die Beschwerdeführerin, keine Sicherstellung leisten wolle. Für den Gesetzgeber sei immer klar gewesen, dass die Vorinstanz Haftpflichtansprüche bei haftpflichtigen Dritten immer gesamthaft geltend machen solle; dem entspreche, dass auch eine gesamthafte Sicherstellung erfolgen müsse. Falls dies nicht geschehe, würde dies zu faktischen Unwägbarkeiten bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge führen. 6.3 Die Beigeladenen 25 und 3 machen ebenfalls geltend, der Begriff "gesetzliche Leistungen" sei weit auszulegen. Der Beigeladene 25 macht ferner geltend, der Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung sei in betrügerischer Weise erfolgt, weshalb die gesetzliche Pflicht zur Rückerstattung greife. Der Beigeladene 3 macht zudem geltend, die Freizügigkeitsleistung sei ohne sein Wissen übertragen worden, und beantragt deshalb ebenfalls die Sicherstellung seines Guthabens. 6.4 6.4.1 Die Aufgaben des Sicherheitsfonds BVG sind in Art. 56 BVG festgehalten. Ursprünglich stellte er lediglich die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher (Art. 56 Abs. 1 Bst. b BVG). Mit der am 21. Juni 1996 verabschiedeten und am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision von Art. 56 BVG wurden sodann die Insolvenzleistungen des Sicherheitsfonds BVG auf Teile des ausserobligatorischen Bereichs ausgedehnt (BBl 1996 I 564; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.408/409/2000 vom 4. Mai 2001, Bst. B). Der entsprechende Text bezüglich der Sicherstellung im ausserobligatorischen Bereich lautet in Art. 56 Abs. 1 lit. c BVG wie folgt: "Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das FZG anwendbar ist". Die Voraussetzungen für die Sicherstellung werden in Art. 25 SFV geregelt. Danach ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv zahlungsunfähig, wenn die fälligen gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen nicht mehr erbracht werden können und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Abs. 1). Art und Umfang der Sicherstellung werden in Art. 26 der SFV geregelt. Danach stellt der Sicherheitsfonds den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Der Sicherheitsfonds kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten, wobei er im Einzelfall die geeignetste Art der Sicherstellung festlegt. 6.4.2 Der Hauptargumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Begriff "gesetzliche Leistungen" weit auszulegen ist, kann aus den folgenden Gründen nicht zugestimmt werden. 6.4.2.1 Die gesetzlichen Leistungen sind in den Kapiteln 3-5 des BVG definiert. Darunter fallen Altersleistungen (Art. 13 ff.), Hinterlassenenleistungen (Art. 18 ff.), Invalidenleistungen (Art. 23 ff.), Freizügigkeitsleistungen nach dem FZG (Art. 27) sowie - hier nicht relevante - Bezüge zwecks Wohneigentumsförderung (Art. 30a ff.). Weitere gesetzliche Leistungen sind im BVG nicht vorgesehen. "Die gesetzlichen Leistungen sind in Kapitel 3 und 4 BVG festgehalten: Alters- Hinterlassenen- und Invalidenleistungen sowie Freizügigkeitsleistungen" (Kristin M. Lüönd, Der Sicherheitsfonds BVG, Diss. Zürich 2004, S. 96). In diesem Sinne kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach Rückübertragungen von irrtümlich und zu Unrecht an die Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Freizügigkeitsleistungen unter den Begriff der "gesetzlichen Leistungen" fallen (B-act. 1 S. 12, B-act. 37 S. 6). 6.4.2.2 In seinem Entscheid vom 27. Januar 1989 (vgl. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung [SZS] 6/1990, S. 311 ff.) hatte das Bundesgericht vor der erwähnten Gesetzesrevision per 1. Januar 1997 festgehalten, dass der Sicherheitsfonds BVG die gesetzlichen Leistungen an die Versicherten sicherstellt, nicht aber die für deren Erbringung erforderliche genügende Finanzierung gewährleisten muss (E. 6a). Weiter hat das Bundesgericht in diesem Entscheid ausgeführt, dass die Auffassung von Rekurskommission und Sicherheitsfonds durch die bei der Auslegung ebenfalls zu beachtenden teleologischen Gesichtspunkte bestätigt werde. Das BSV weise in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Sicherheitsfonds nach dem Grundgedanken des BVG die gesetzlichen Ansprüche der obligatorisch versicherten Personen bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung sichere und nicht dazu bestimmt sei, die Vorsorgeeinrichtung schadlos zu halten. Demgemäss kämen als sicherzustellende Leistungen sämtliche gesetzlichen obligatorischen Leistungsansprüche der versicherten Personen, die bei Fälligkeit erfüllt werden müssten, in Frage, also, neben den Ansprüchen bei Erreichen des Schlussalters, auch diejenigen im Invaliditäts-, Todes- und Freizügigkeitsfall, wie das BSV richtig ausführe. 6.4.2.3 Die Gesetzesrevision, mit welcher der Insolvenzschutz ausgedehnt werden sollte, hatte nicht zum Ziel, die Voraussetzungen für die Sicherstellung bei überobligatorischen Ansprüchen enger zu fassen als bei den gesetzlichen Leistungen, auch wenn in Art. 56 Abs. 1 lit. c BVG zusätzlich der Wortlaut "soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnisse beruhen, auf die das FZG anwendbar ist" hinzugefügt worden ist. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte (vgl. BBl 1996 I 564 S. 573); dieser Zusatz dient lediglich der Klarstellung. Diese Einschränkung galt bereits - ohne Vorhandensein des entsprechenden Wortlautes im Gesetz - zuvor für die gesetzlichen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG). Denn laut erwähntem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 1989 können ausschliesslich fällige Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sowie Freizügigkeitsleistungen sichergestellt werden. Diese beruhen auf einem versicherten Verdienst bzw. auf einem Vorsorgeverhältnis gemäss dem FZG. 6.4.2.4 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz allfällige Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten immer gesamthaft geltend zu machen habe, weshalb dem Gesetzgeber klar gewesen sein müsse, dass eine möglichst breite Deckung der Guthaben der Destinatäre gewährleistet sein solle (B-act. 1 S. 13). Hier ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen (B-act. 7 S. 9), wonach nicht ersichtlich wird, inwiefern diese Rechtsvorschrift (Art. 56a BVG) auf eine weite Auslegung des Begriffs "gesetzliche Leistungen" schliessen lassen solle. 6.4.2.5 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann aufgrund der oben stehenden Erwägungen der Argumentation des Beigeladenen 25, welcher - unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 FZG - ebenfalls davon ausgeht, dass der Rückforderungsanspruch als gesetzliche Leistung zu qualifizieren sei, welcher die Voraussetzungen zur Sicherstellung erfülle (B-act. 27 S. 4). Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beigeladenen 3, welcher geltend macht, dass unter dem Begriff "gesetzliche Leistungen" sowohl die Vorsorgeguthaben als auch die Freizügigkeitsguthaben der Versicherten zu subsumieren seien (B-act. 41 S. 5). 6.4.2.6 Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass alle Guthaben der beruflichen Vorsorge geschützt werden sollen, wie dies die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt. Dies geht auch aus der Tatsache hervor, dass der Nationalrat die Motion Viola Amherd vom 8. September 2010 (10.3446, vgl. auch Beilage 72 zu B-act. 7), welche den Insolvenzschutz auf Freizügigkeitsstiftungen ausdehnen wollte, abgelehnt hat. 6.4.3 Zuzustimmen ist indes den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Sicherstellung gegenüber Vorsorgeeinrichtungen erfolge und dass diese die Risiken Alter, Tod oder Invalidität versichern, wobei Basis der Versicherung der im Rahmen der Arbeitstätigkeit erzielte Lohn sei (vgl. (E. 6.1). Ohne einen versicherten Verdienst ist eine Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung nicht möglich. Somit muss für eine Sicherstellung zum Zeitpunkt des Transfers zwingend ein versicherter Verdienst bei einem angeschlossenen Arbeitgeber vorhanden gewesen sein. Guthaben, welche sich - wie vorliegend - zu Unrecht in der Vorsorgeeinrichtung befinden, können keine BVG-Leistungen auslösen; deshalb können sie auch nicht sichergestellt werden. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Rückerstattung oder bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadenersatz. Beides ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. 6.4.4 Deshalb erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung insofern als richtig, als dass zum Zeitpunkt des Transfers der Freizügigkeitsleistung in die Vorsorgeeinrichtung zwingend eine Anstellung an einen angeschlossenen Arbeitgeber vorliegen muss.

7. Zu prüfen bleiben die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es lägen keine rechtsgenüglichen Dokumente vor, welche beweisen würden, dass bei etlichen Destinatären - trotz Einbringung erheblicher Freizügigkeitsmittel - keine Anstellung bei einem angeschlossenen Arbeitgeber vorgelegen hätte. Schon mit deren Einbringung hätten die Destinatäre zumindest glaubhaft gemacht, dass eine erhebliche, rechtsverbindliche Verbindung mit der Beschwerdeführerin bestanden habe (B-act. 1 S. 7-8). Allein die fehlende Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse beweise zudem nicht, dass keine Versicherungspflicht bestanden habe (Replik, B-act. 37 S. 8). Die fehlende Versicherungspflicht habe die Vorinstanz zu beweisen, da bei Auffinden eines Vorsorgeausweises oder einer anderweitigen Zuordnung zu einem Unternehmen eine Versicherungspflicht überwiegend wahrscheinlich sei (S. 8). Es stehe der Vorinstanz frei, den Beweis anzutreten. 7.1.2 Die Vorinstanz verweist zum Vorwurf, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 SFV darauf, dass der Antragsteller der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen müsse (B-act. 7 S. 3). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) werde durch den Mitwirkungsgrundsatz (Art. 13 VwVG) relativiert. Zudem müsse nach den allgemeinen Beweislastregeln analog Art. 8 ZGB - unter Hinweis auf Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Art. 12 VwVG, N. 16 - diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolges hinnehmen, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten wolle, vorliegend also die Beschwerdeführerin. Der BVG-Lohn entspreche gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG dem AHV-Lohn. Vorliegend habe die Vorinstanz die individuellen AHV-Konten einverlangt und schliesslich die Betroffenen zur Stellungnahme und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert. Aufgrund dieser Kontoauszüge und mangels Stellungnahmen, welche konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines versicherten Lohnes enthalten hätten, habe belegt werden können, dass zum Zeitpunkt des Transfers der Freizügigkeitsleistung keine Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten und kein Destinatär als Selbständigerwerbender angemeldet gewesen sei. Der Sachverhalt sei somit genügend abgeklärt. Die Beschwerdeführerin bzw. die 30 Betroffenen hätten die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 7.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 122 V 157 E. 1, mit Hinweisen). Vorliegend wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 20 Abs. 2 SFV ausdrücklich normiert und gleichzeitig konkretisiert, indem festgehalten wird, dass der Antragsteller der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen müsse. Ob Art. 20 Abs. 2 SFV dem Anspruchsteller auch die Beweisführungslast überträgt oder ob es sich bei Art. 20 Abs. 2 SFV lediglich um eine Obliegenheit handelt, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen (E. 7.2.4.4) vorliegend offen gelassen werden. Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz - nach erfolgten Abklärungen bei der AHV-Ausgleichskasse - die 30 Antragsteller am 12. Juli 2011 vor Erlass ihrer Verfügung zu einer Stellungnahme eingeladen hat unter Hinweis darauf, dass sich aus den individuellen Konten der AHV kein Arbeitsverhältnis zu einem der Pensionskasse A.______ angeschlossenen Arbeitgeber ergebe und dass keine Lohn abgerechnet worden sei, weshalb eine Sicherstellung der Freizügigkeitsleistung abgelehnt würde (angefochtene Verfügung Rz. 7, Vorakten Ordner 1 Beilage 50). Anschliessend hat die Vorinstanz diese Stellungnahmen ausgewertet, die Beweisunterlagen gewürdigt (vgl. nachfolgend E. 7.2) und ihre Verfügung gestützt auf diese Unterlagen erlassen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, ist deshalb nicht gerechtfertigt. 7.2 Nachfolgend ist die Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend - unter der hypothetischen Annahme, die gesetzlichen Leistungen würden nicht, wie beschrieben, weit ausgelegt -, die Beigeladenen 1, 15, 16, 19, 22, 24 und 25 hätten glaubhaft einen Anschluss an die Beschwerdeführerin bzw. ein Arbeitsverhältnis an eine angeschlossene Unternehmung dargelegt. Es sei Sache der Vorinstanz, den Gegenbeweis zu erbringen, was sie bisher nicht getan habe (B-act. 1 S. 14 ff.). Ferner beziehe der Beigeladene 12 eine Rente der Unfallversicherung; es sei nicht ersichtlich, inwieweit dadurch nicht eine Rückerstattung von Freizügigkeitsleistungen an eine vorherige Vorsorgeeinrichtung fällig werde. 7.2.2 Der Beigeladene 16 macht unter Beilage eines Schreibens von Herrn M._______ vom 18. August 2011 das Vorhandensein eines mündlichen Arbeitsvertrages geltend. Herr M._______ der B._______ Freizügigkeitsstiftung habe ihn gefragt, ob er für die B._______ Versicherungen tätigen wolle und er habe zugesagt. Damit sei ein mündlicher Vermittlervertrag zustande gekommen. Er habe aber nichts an die B._______ vermitteln können (B-act. 14). 7.2.3 Die Vorinstanz führt zur Argumentation der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die jeweiligen Vernehmlassungsbeilagen aus, dass in vier Fällen nicht behauptet werde, es liege ein Arbeitsvertrag vor (15, 19, 22, 25, vgl. B-act. 7 S. 5/6 sowie S. 9 ff.). Die Beigeladenen (auch 1, 16, 24) hätten kein aktives Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdeführerin nachweisen können (B-act. 7 S. 5, 9 ff.). Beim Beigeladenen 1 genüge als Begründung für eine aktive Versicherung nicht, dass - mehr als ein Jahr nach Einbringen der Freizügigkeitsleistung - einige Besprechungen mit Herrn M._______ betreffend eine Anstellung geführt worden seien. Zu einer Anstellung sei es nie gekommen (vgl. B-act. 7 S. 9, unter Hinweis auf die Beilagen 73 -81). Beim Beigeladenen 16 habe die Vorinstanz aufgrund des AHV-Kontos beweisen können, dass ein anderweitiges Arbeitsverhältnis bestanden habe, und damit die Behauptungen des Beigeladenen und die Schreiben von Herrn M._______ (B-act. 14 Beilage 1) widerlegen können (B-act. 7 S. 10). Vom Beigeladenen 24 könne als Geschäftsführer einer Firma erwartet werden, dass er den behaupteten Anschluss an die Beschwerdeführerin auch belegen könne (B-act. 7 S. 11). Beim Beigeladenen 12 bestehe kein Arbeitsvertrag bzw. keine aktive Versicherung bei der Beschwerdeführerin, weshalb es unerheblich sei, ob die vorhergehende Vorsorgeeinrichtung durch den Unfall leistungspflichtig sei (B-act. 7 S. 12). 7.2.4 Den Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung ist aus nachfolgenden Gründen vollumfänglich zu folgen. 7.2.4.1 Die Abklärungen der Vorinstanz sowie die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen haben folgendes Bild ergeben: Bei dreizehn Beigeladenen (1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 16, 19, 20, 21, 22) sind deren Freizügigkeitsleistungen von der B._______ Freizügigkeitsstiftung auf die Beschwerdeführerin übertragen worden; in sechs Fällen wurden die Freizügigkeitsleistungen von anderen Freizügigkeitseinrichtungen auf die Beschwerdeführerin übertragen (4, 5, 13, 14, 24, 26); in weiteren sechs Fällen wurden sie von einer Vorsorgeeinrichtung auf die Beschwerdeführerin übertragen (11, 12, 15, 18, 23, 25). In einem Fall war die Überweisung unbekannter Herkunft (17), und in drei weiteren Fällen war die Herkunft kleiner Guthaben nicht mehr nachvollziehbar (28, 29, 30); in einem Fall war gar keine Zahlung eingegangen, trotz entsprechender Bestätigung durch die Beschwerdeführerin (27). In keinem Fall haben die Beschwerdeführerin oder die Beigeladenen einen gültigen Arbeitsvertrag vorweisen können, ausser die Beigeladene 26 (vgl. nachfolgend E. 7.6). 7.2.4.2 Kein Beigeladener hat im Verwaltungsverfahren konkrete Anhaltspunkte dafür einbringen können, welche geeignet gewesen wären, die Feststellungen der Vorinstanz, welche sich auf die IK-Auszüge stützen und denen ein erheblicher Beweiswert zukommt, in Zweifel zu ziehen. Beispielhaft ist die - laut Versicherungsausweis - angebliche Anstellung bei der N._______ AG: Diese führt in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2010 zuhanden des Liquidators aus, dass sie nur Vermittlerin gewesen sei und sämtliche Personen, bei welchen auf den Vorsorgeausweisen die N._______ AG als Arbeitgeberin genannt wurde, nie für die N._______ AG tätig und auch nie dafür vorgesehen gewesen seien (Vorakten Ordner 1 Beilage 35). 7.2.4.3 Die Stellungnahmen, welche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingegangen sind, ergeben im Übrigen dasselbe Bild; insbesondere ist auch hier - mit Ausnahme der Beigeladenen 26 - kein einziger Arbeitsvertrag ins Recht gelegt worden. Zudem wird bezüglich der N._______ AG bestätigt, dass kein Beigeladener dort angestellt war (Vorakten Ordner 1 Beilage 35 S. 2; B-act. 29). Auch der Beigeladene 3 kann sich lediglich auf einen Versicherungsausweis stützen (B-act-41 Beilage 1); er macht auch nicht ausdrücklich geltend, es habe ein Arbeitsvertrag mit einem angeschlossenen Arbeitgeber bestanden, obwohl der Versicherungsausweis die Firma O._______ als Arbeitgeberin erwähnt (B-act. 41). Da jedoch nie ein Lohn versichert war und auch keine Dokumente über eine Anstellung eingereicht werden können, ist auch hier davon auszugehen, dass kein gültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. 7.2.4.4 Demnach präsentiert sich die Beweislage wie folgt:

a) Davon ausgehend, dass Art. 20 Abs. 2 SFV die Beweisführungslast der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. vorne E. 7.1.3), gilt folgendes: "Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen" (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 m.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, 3.140a f.). Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beigeladenen den Beweis für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages nicht haben beibringen können, hätte die Vorinstanz - von oben stehender Annahme ausgehend - zu Recht deren Sicherstellungsgesuche abgewiesen.

b) Ist jedoch davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 2 SFV die Beweisführungslast nicht der Beschwerdeführerin auferlegt, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-315/2014 vom 24. Juni 2014 wird in E. 3.3.2 dazu folgendes ausgeführt: "Danach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen)". Auch soweit wäre festzustellen, dass bei allen Beigeladenen - analog den Beweisregeln im Sozialversicherungsrecht - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitsvertrag vorliegt. Die Vorinstanz hat aufgrund der AHV-Auszüge nachweisen können, dass bei keinem der Beigeladenen im relevanten Zeitraum ein Eintrag betreffend einen versicherten Lohn besteht, was darauf schliessen lässt, dass tatsächlich kein Arbeitsvertrag besteht. Die Beigeladenen ihrerseits hatten die Möglichkeit, beweistaugliche Unterlagen einzureichen. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind keine beweistauglichen Unterlagen eingereicht worden. Somit ist insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine Arbeitsverträge bestehen. In diesem Sinne ist auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, es genüge nicht, lediglich einen IK-Auszug einzuholen (B-act. 37 S. 8). Denn die Vorinstanz hat anschliessend allen Beigeladenen Gelegenheit geboten, zum IK-Auszug Stellung zu nehmen und allfällige (Gegen-) Beweismittel einzureichen. Sie konnten die Richtigkeit der IK-Auszüge, sofern vorhanden, jedoch nicht widerlegen. Somit hätte auch bei der Annahme, dass Art. 20 Abs. 2 SFV der Beschwerdeführerin und den Beigeladenen keine Beweisführungslast auferlegt, die Vorinstanz das Sicherstellungsgesuch zu Recht abgelehnt. 7.2.4.5 Selbst wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Nichtvorhandensein eines Arbeitsvertrages ausgegangen werden könnte - was hier nicht der Fall ist -, sondern von der Beweislosigkeit auszugehen wäre, hätten dennoch die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wie dies die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf Art. 8 ZGB ausgeführt hat (B-act. 7. S. 3). 7.2.5 Die Vorinstanz hat demnach in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht vorliegen, da die eingereichten Unterlagen das Vorhandensein von Arbeitsverträgen zum Zeitpunkt der Übertragung der Freizügigkeitsleistung nicht zu beweisen vermögen. Die Vorinstanz hat bei der AHV-Ausgleichskasse selber Beweiserhebungen durchgeführt und anschliessend den Beigeladenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben; aufgrund dieser Beweiserhebungen ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsverträge vorliegen; deshalb ist auch der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin (B-act. 1 S. 7/8) abzuweisen, es sei von der Vorinstanz zu verlangen, die diesbezüglichen erheblichen Beweismittel einzubringen. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Leistungen von Freizügigkeitseinrichtungen nicht sichergestellt werden (B-act. 1 S. 10 mit Hinweis auf BGE 122 V 320, vgl. auch vorne E. 5.1). Sie macht indes geltend, dass in etlichen Fällen ehemalige Vertreter der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Versicherten die allfällige Sicherstellung durch den SIFO zugesichert hätten. Zudem seien in etlichen Fällen die Guthaben ohne Wissen der Beigeladenen von der B._______ Freizügigkeitsstiftung auf die Pensionskasse A._______ übertragen worden (B-act. 1 S. 18). Deshalb seien die Guthaben sicherzustellen. 7.3.2 Die Vorinstanz bestreitet diesen Sachverhalt nicht. In rechtlicher Hinsicht macht sie aber geltend, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung - ohne Vorhandensein eines versicherten Lohnes - auch dann nicht vorlägen, wenn die Beigeladenen entweder gar nicht über die Übertragung ihrer Guthaben an die Beschwerdeführerin orientiert oder wenn ihnen die Sicherstellung von ehemaligen Verantwortlichen der Beschwerdeführerin zugesichert worden seien. Dies löse nur einen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin, nicht aber gegenüber dem Sicherheitsfonds aus (B-act. 1 Beilage 2 S. 11). 7.3.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung wurden vorstehend in E. 6.4 ausführlich dargelegt. Fälle, in denen eine Sicherstellung zugesichert wurde oder keine Orientierung über die Übertragung an die Beschwerdeführerin erfolgte, erfüllen diese Voraussetzungen nicht und haben einzig allfällige Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin oder Dritten zur Folge. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es lägen keine rechtsgenüglichen Dokumente vor, welche die Behauptung der Vorinstanz beweisen würden, dass die Beigeladenen ihre Freizügigkeitsguthaben missbräuchlich in die Beschwerdeführerin eingebracht hätten (B-act. 1 S. 7). Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG liege nicht vor (B-act. 37 S. 9). 7.4.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass nicht die Beigeladenen die Freizügigkeitsguthaben missbräuchlich in die Beschwerdeführerin eingebracht hätten, sondern die damaligen Verantwortlichen der Beschwerdeführerin (B-act. 7 S. 5). 7.4.3 Die Frage des missbräuchlichen Verhaltens ist vorliegend nicht mehr zu prüfen, da ohnehin feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht gegeben sind. Deshalb ist auch der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin (B-act. 1 S. 7) abzuweisen, wonach die Vorinstanz die rechtserheblichen Beweise für ein missbräuchliches Handeln zu den Akten zu geben habe. 7.5 7.5.1 Der Beigeladene 3 macht geltend, dass der Sicherheitsfonds auch gestützt auf Art. 9 BV seine Sicherstellungspflicht anerkennen müsse. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Der Grundsatz finde auf alle Rechtsgebiete Anwendung und werde als verfassungsmässiges Recht angesehen. Der Beigeladene 3 habe folglich darauf vertrauen dürfen, dass der Sicherheitsfonds das Guthaben bei der Beschwerdeführerin sicherstelle (B-act. 41). 7.5.2 Laut Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Zu den staatlichen Organen im Sinne des vorstehenden Verfassungsartikels gehört vorliegend ohne Zweifel auch die Vorinstanz. Dennoch ist der Vorwurf unbegründet. Die Vorinstanz hat sich an die geltenden gesetzlichen Grundlagen zu halten, was sie - wie aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich wird - korrekt getan hat. Falls sich der Vorwurf, gegen Treu und Glauben verstossen zu haben, an die Beschwerdeführerin richten sollte, so ist festzuhalten, dass dies zwar einen Rückforderungs- oder Schadenersatzanspruch gegenüber ehemaligen Verantwortlichen der Beschwerdeführerin auslösen könnte, nicht jedoch die Sicherstellung durch die Vorinstanz, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen. 7.6 7.6.1 Die Beigeladene 26 macht in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2013 (B-act. 39) geltend, sie sei bei der Temporärfirma P._______ angestellt gewesen. Der ihr abgezogene Beitrag habe lediglich 3% des Jahreslohnes betragen; sie sei durch eine zu tiefe Versicherung offensichtlich geschädigt worden. 7.6.2 In der Duplik (B-act. 45 S. 9/10) weist die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Vernehmlassungsbeilagen 361a-361d darauf hin, dass die Beigeladene 26 das Vorhandensein eines Lohnes bei einem angeschlossenen Arbeitgeber tatsächlich habe nachweisen können. Die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 3'997.05 sei jedoch bereits am 15. September 2011 an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen worden; in diesem Betrag sei auch die eingebrachte Leistung von Fr. 251.65 enthalten gewesen. Deshalb sei das Sicherstellungsgesuch abzuweisen. 7.6.3 Aufgrund der vorhandenen Unterlagen und insbesondere der Tatsache, dass keine konkreten Hinweise auf eine unrichtige Versicherung eingebracht wurden und für die Berechnung der Beiträge nicht vom Gesamtverdienst auszugehen ist, wie dies die Beigeladene 26 getan hat, sondern vom versicherten Verdienst (d.h. abzüglich Koordinationsbetrag), und nachdem die Beigeladene 26 auf die mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2013 (B-act. 46) ergangene Einladung zur Stellungnahme zur Triplik der Vorinstanz nicht reagiert hat, ist davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz gemachten Feststellungen zur Beigeladenen 26 korrekt sind. Die Vorinstanz hat auch hier das Sicherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen.

8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, insbesondere da kein Beigeladener das Vorhandensein eines versicherten Lohnes bei einem angeschlossenen Arbeitgeber nachweisen konnte, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Demnach wird vorliegend die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.- festgelegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beigeladenen wird gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE verzichtet. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 5'000.- und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Den Beigeladenen werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Beigeladenen Nr. 1-29 (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: