Berufliche Vorsorge (Übriges)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die "Einsprache" vom 13. Januar 2015 wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Be-schwerdebeilagen im Original)
- die Vorinstanz (Ref-Nr....; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die "Einsprache" vom 13. Januar 2015 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Be-schwerdebeilagen im Original) - die Vorinstanz (Ref-Nr....; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-346/2015 Urteil vom 13. März 2015 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, Serbien, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Nachforschung nach vergessenen oder kontaktlosen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe, datiert vom 17. Dezember 2014 (aber erst am 13. Januar 2015 verschickt und am Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2015 eingegangen), "Einsprache" erhoben und geltend gemacht hat, trotz all ihrer Bemühungen sei weiterhin unklar, wo die vergessenen bzw. kontaktlosen BVG-Guthaben ihres am (...) 1991 verstorbenen Ehemannes B._______ seien; es sei ihre Einsprache zu prüfen, dass dieser Eingabe diverse Dokumente beigelegt waren, zunächst eine Kopie der Saisonbewilligung ihres verstorbenen Ehemannes aus dem Jahr 1990 des Kantons C._______, aus welcher hervorgeht, dass dieser als Sägereiarbeiter bei der D._______ in E._______ gearbeitet hatte, sodann ein Schreiben des Sicherheitsfonds BVG in Bern vom 25. September 2012, in welchem dieser eine Kopie des Erbverzeichnisses von der Beschwerdeführerin einverlangt, sowie ein Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 7. November 2014, in welchem die Stiftung angibt, dass sie kein Freizügigkeitskonto für den verstorbenen Ehemann verwalte und in welchem sie die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die Möglichkeit bestehe, sich mit einer schriftlichen Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG in Bern zu wenden, dass mit der Eingabe auch drei weitere Schreiben eingereicht wurden, einerseits zwei Briefe der G._______ vom 5. Juni 2014 bzw. vom 16. Juli 2014, wobei der Beschwerdeführerin im zweiten Brief mitgeteilt wurde, dass ihr verstorbener Ehemann im Vertrag der BVG-Sammelstiftung G._______ mit der Firma D._______ nicht mitversichert gewesen sei, und andererseits ein Schreiben der F._______ vom 7. November 2012, in welchem ausgeführt wird, dass keine Positionen, lautend auf B._______, bestünden bzw. seit dem 1. Januar 2002 bestanden hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass in der "Einsprache" nicht behauptet wird, und aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass im hier zu beurteilenden Fall eine Verfügung im Sinne vom Art. 5 VwVG durch den Sicherheitsfonds oder die Auffangeinrichtung BVG - gegen welche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden könnte (vgl. Urteil des BVGer C-6170/2012 vom 9. Januar 2015 E. 1.2 bzw. C-4558/2012 vom 25. Februar 2015 E.1.1) - ergangen wäre, dass die "Einsprache" sich auch nicht gegen einen sonstigen Akt oder eine Unterlassung des Sicherheitsfonds oder der Auffangeinrichtung BVG richtet, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) nur über eine eingeschränkte Zuständigkeit im Bereich der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden verfügt, dass in der "Einsprache" sodann auch nicht behauptet wird, dass ein Entscheid einer Aufsichtsbehörde gefällt worden wäre, der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnte, dass demnach wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die hier vorliegende "Einsprache" nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass ausserdem für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG ein kantonales Gericht als letzte kantonale Instanz zuständig wäre, dass Art. 73 Abs. 3 BVG für solche Streitigkeiten als Gerichtsstand einerseits den schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten und andererseits den Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war, und mithin zwei konkurrierende Gerichtsstände vorsieht, dass aber aufgrund der hier vorliegenden Eingabe der Beschwerdeführerin unklar ist, ob es sich überhaupt um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG handelt, dass aufgrund dieser Unklarheit keine Überweisung der Streitsache an ein kantonales Gericht (Art. 73 Abs. 3 BVG) vorzunehmen ist und es somit im konkreten Fall der Beschwerdeführerin obliegt, mit einer verständlichen Eingabe an ein kantonales Gericht tätig zu werden, falls dies ihr wirklicher Wille sein sollte, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist und der Beschwerdeführerin die Beschwerdebeilagen im Original zurückzusenden sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die "Einsprache" vom 13. Januar 2015 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Be-schwerdebeilagen im Original)
- die Vorinstanz (Ref-Nr....; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: