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C-6170/2008

C-6170/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-18 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1986) ist iranische Staatsangehörige. Am 20. Juli 2001 gelangte sie im Alter von 15 Jahren in Begleitung ihrer Vaters B._______ (geb. 1956), ihrer Mutter C._______ (geb. 1958), der bereits verheirateten älteren Schwester D._______ (geb. 1979) und des jüngeren Bruders E._______ (geb. 1987) in die Schweiz, wo die gesamte Familie um Asyl ersuchte. Ein weiteres Kind der Familie, der Sohn F._______ (geb. 1980) blieb wegen seines Studiums im Iran. Im Iran blieb auch der Ehemann der Schwester D._______, der später seiner Frau in die Schweiz folgte und ebenfalls ein Asylgesuch stellte. B. Mit zwei Verfügungen vom 6. Februar 2002 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die Asylgesuche der Familie (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Oktober 2003 ab. Die vom BFF in der Folge gesetzten Ausreisefristen hielt die Familie der Beschwerdeführerin nicht ein, und eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht konnte sie durch die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere verhindern. C. Am 26. Januar 2005 ersuchten die Eltern der Beschwerdeführerin ein zweites Mal um Asyl und machten in Gestalt exilpolitischer Betätigung des Vaters Nachfluchtgründe geltend. In die Asylgesuche eingeschlossen war der damals noch minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin, E._______. Das BFM lehnte die Gesuche am 28. Oktober 2005 unter gleichzeiti­ger Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung ab. Die dagegen einge­reichte Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 8. August 2006 wegen Verfahrensmängeln (unterlassene Anhörung des Familienvaters) gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme des Ver­fah­rens und zu neuem Entscheid zurückgewiesen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führte für die Eltern der Beschwerdeführerin zu keinem günstigeren Ergebnis. Am 26. Mai 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche erneut ab und ordnete eine vollziehbare Wegwei­sung an. Auch gegen diese Verfügung wurde ein Rechtsmittel eingelegt, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2010 abgewiesen wurde. Die Eltern der Beschwerde­führerin und ihr Bruder kamen der ihnen in der Folge angesetzten Frist zur Ausreise bis zum heutigen Tag nicht nach. Dem Vollzug der Weg­weisung konnten sie sich durch Verweigerung der notwendigen Mit­wirkung bei der Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren ent­ziehen. Die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, D._______, ersuchte zusam­men mit ihrem in die Schweiz nachgezogenen Ehemann, dessen erstes Asylgesuch ebenfalls gescheitert war, am 20. April 2007 ein zweites Mal um Asyl. Das Asylgesuch der Ehegatten blieb sowohl vor dem BFM als auch dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Allerdings wurde D._______ und ihrem Ehemann im Juli 2007 in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. D. Kurz nachdem ihre Eltern zum zweiten Mal um Asyl ersucht hatten, heiratete die Beschwerdeführerin am 21. März 2005 den Schweizer Staatsangehörigen türkischer Herkunft G._______ (geb. 1982). Zum Verbleib beim Ehemann erhielt sie im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 20. März 2007 verlängert wurde. Etwas mehr als ein Jahr nach dem Eheschluss, im Mai 2006, trennten sich die Ehegatten, und am 15. Januar 2007 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden. E. Eine schriftliche Intervention des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 10. April 2006, mit welcher er seiner Ehegattin vorwarf, ihn nur aus ausländerrechtlichen Gründen geheiratet zu haben, veranlasste die kantonale Migrationsbehörde, bei den Ehegatten Erkundigungen zum Zustand der Ehe einzuholen (Einvernahme des Ehemannes vom 5. Mai 2006 und schriftliche Auskunft der Beschwerdeführerin vom 17. September 2006). Diese ergaben, dass die Ehe definitiv gescheitert war und beiderseits Scheidungsabsichten bestanden. Am 7. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin am 13. September 2007 Gebrauch. In der Folge änderte die kantonale Migrationsbehörde ihre Haltung und unterbreitete die Bewilligungssache am 18. März 2008 der Vorinstanz zur Zustimmung. F. Am 30. Juni 2008 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2008 und Nachträgen vom 21. und 28. August 2008 Gebrauch. G. Mit Verfügung vom 29. August 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu­stimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. H. Die Beschwerdeführerin gelangte am 25. September 2008 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der vorge­nannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in das Heimatland nicht zumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, weshalb die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. I. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts diverse Beweismittel zu den Akten. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 14. Januar 2009 an den gestellten Rechtsbegehren fest. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, allfällige seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. M. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2011 nach. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä­gungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Be­schwerde an das Bundesverwaltungs­gericht (Art. 31, Art. 32 so­wie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als materielle Verfügungsadressatin zur Be­schwer­de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­let­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesver­waltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf­grund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (André Moser / Mi­chael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesver­waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig ge­macht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren auf Verlängerung der am 20. März 2007 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts rechtshängig. Insoweit bleibt für die vorliegende Streitsache das alte materielle Recht massgebend. Einschlägig sind dabei das Bundes­gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän­der (ANAV, AS 1949 228), die Ver­ordnung vom 20. April 1983 über das Zu­stimmungsver­fahren im Aus­länderrecht (nachfolgend: Zustimmungsver­ordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be­grenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug dagegen unterstehen bereits dem neuen Recht, denn das entsprechende Verfahren vor der Vorinstanz wurde erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5810/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Übrigen gilt, dass grundsätzlich das neue Ver­fahrens- und Organisationsrecht zur Anwendung gelangt (Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 3.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent­haltsbe­willigungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für not­wendig erklärt (Art. 18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides er­gibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Wei­sungen und Er­läuterungen des BFM über Ein­reise, Auf­enthalt und Ar­beitsmarkt (ANAG-Weisun­gen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen unter Ziff. 132.4 Bst. e vor, dass die Verlän­ge­rung der Aufenthaltsbewilli­gung einer ausländischen Person nach Schei­dung vom schwei­zerischen Ehegat­ten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stimmung zu unterbreiten ist, falls die ausländische Person nicht aus einem Mitglied­staat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende kan­tonale Bewilligung erst ausge­stellt wer­den, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als un­gültig.

E. 3.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger ist ge­schieden worden, bevor ihr aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein zivilstands­unabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung er­wachsen konnte (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149 mit Hinweisen). Ei­ne andere Anspruchsgrundlage des Landes- und Völkerrechts besteht nicht. Eine solche kann namentlich nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der zwar neue Ansprüche auf Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe schafft, auf die vorliegende Streitsache jedoch we­gen der intertemporalen Unterstellung unter das alte Recht nicht an­wend­bar ist (vgl. oben Ziff. 2.2). Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung im pflichtgemäs­sen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Be­urteilung besteht nicht. Das gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts­bewilli­gung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Ent­scheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungs­praxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).

E. 4 Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beach­tung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens­spiel­räume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Ver­waltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnis­mässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zu­stimmung einer­seits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri­vaten Interes­sen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfe­lin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).

E. 5.1 Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit zusammenhän­gende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstä­tigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begren­zungsver­ord­nung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebli­che Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restrikti­ven Einwan­derungs­politik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammen­hang erst Bedeu­tung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restrik­tiven quali­tativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungs­verordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten las­sen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurtei­len gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes pri­vate Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchset­zung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementspre­chend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorin­stanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härte­fällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).

E. 5.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restrikti­ven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der betroffe­nen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländi­schen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hin­sicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit ist nach Mass­gabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehö­ren allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Auf­enthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen In­tegration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integra­tion, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Bezie­hung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Miss­handlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).

E. 5.3 Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt.

E. 6.1 Die kinderlos gebliebene Ehe der Beschwerdeführerin hatte lediglich 1 Jahr und 10 Monate Bestand, wobei das eheliche Zusammenleben bereits nach 1 Jahr und 2 Monaten definitiv aufgegeben wurde. Soweit sind keine Elemente zu erkennen, die im Sinne der vorstehenden Erwä­gungen besonderer Berücksichtigung bedürften. Anders verhält es sich mit der ehelichen Gewalterfahrung der Beschwerdeführerin. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2006 wurde ihr Ehemann der fahrlässigen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zu ihren Lasten für schuldig erklärt und zu einer Busse von 1'000 Franken verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er der Beschwerdeführerin bei vier Gelegenheiten Ohrfeigen gab, wobei er sie einmal unabsichtlich am Mund traf. Vom Vorwurf der Drohungen wurde der Ehemann jedoch freigesprochen. Das Verschulden des Ehemannes wertete das Strafgericht als insgesamt eher leicht. Die Folgen der Körperverletzung und der Tätlichkeiten erschienen nicht besonders schwer, und die Taten seien im Rahmen einer von ständigen Streitereien geprägten Beziehung begangen worden.

E. 6.2 Die Rechtsprechung zum neuen Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG geht davon aus, dass die eheliche Gewalt ein gewisses Mindestmass an Intensität erreichen muss, soll sie rechtliche Relevanz erlangen. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Zumindest muss erstellt sein, dass vom betroffenen Ausländer nicht verlangt werden kann, mit dem Ehepartner zusammen zu bleiben. Das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen oder etwa eine einzige Ohrfeige stellen prinzipiell noch keine derartige Situation dar. Einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vermag auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsuchte, nicht zu begründen, zumal wenn es anschliessend zu einer Wiederannäherung der Eheleute kommt. Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung vertreibt, ohne dass das Opfer anhaltende körperliche oder psychische Schäden davon trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Nichts wesentlich anderes gilt im Anwendungsbereich der ermessensgelenkten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Anwendungsbereich des ANAG und seiner Ausführungsverordnungen.

E. 6.3 Diese von der Rechtsprechung gezogene Grenze zur rechtlich relevan­ten ehelichen Gewalt wurde in casu sicherlich überschritten. Gemes­sen an der Bandbreite möglicher Formen ehelicher Gewalt aller­dings wiegen die Übergriffe eher leicht. Dies sowohl angesichts ihrer eher geringen körperlichen Folgen als auch des Umstands, dass sie im Rahmen einer von ständigen Streitigkeiten geprägten Ehe erfolgten, wobei of­fensichtlich nicht immer eindeutig war, wer Täter und wer Opfer ist. Ent­sprechende Feststellungen können dem Strafurteil vom 1. Dezember 2006 und dem aus Anlass einer handgreiflichen Aus­einandersetzung zwi­schen den Ehegatten erstellten Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. Juni 2006 entnommen werden. Auf eine ambivalente Haltung der Beschwerdeführerin zur Gewalt deutet eine handgreifliche Auseinandersetzung mit Kolleginnen hin, in die sie im Sommer 2007 verwickelt war und die ihr eine Strafanzeige wegen Körperverletzung ein­brachte (vgl. Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 26. Juni 2007). Schliesslich weist die Vorinstanz unter Berufung auf die bundesverwaltungsgerichtli­che Rechtsprechung zu Recht darauf hin, dass die Kürze des ehelichen Zusammenlebens in casu die Bedeutung der ehelichen Gewalt als Härtefallkriterium erheblich relativiert (Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-5909/2007 vom 25. November 2009 E. 9 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Härtefallvoraussetzungen rechtfertigt sich deshalb ein vergleichsweise strenger Beurteilungsmassstab.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin ist im Jahre 2001 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gelangt und hält sich seit 10 ½ Jahren hier auf. Die Aufenthaltsdauer ist an sich schon vergleichsweise lang. Zusätzliches Gewicht erhält sie im vorliegenden Fall dadurch, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz das Ende ihrer Pubertät und die gesamte Adoleszenz verbrachte, hier ihre obligatorischen Schulzeit abschloss und den Übertritt in das Erwerbsleben vollzog. Auch wenn sie sich zur Art und Intensität ihrer Bindungen zur Schweiz nicht äussert, so kann angesichts der Bedeutung der in der Schweiz verbrachten Jahre für die Formung einer Persönlichkeit mit Fug von einer fortgeschrittenen Vernetzung der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Umfeld ausgegangen werden. Gleichzeitig ist jedoch auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern in einem kritischen Alter aus ihrer heimatlichen Umgebung herausgerissen und in ein ihr völlig neues soziokulturelles Umfeld verpflanzt wurde. Dieser Bruch blieb nicht ohne Auswirkungen auf ihr weiteres Leben. Namentlich ihr schulischer und beruflicher Werdegang scheint Schaden genommen zu haben. Im Iran noch für den Besuch eines Gymnasiums vorgesehen, gelangte sie in der Schweiz über das Mittelmass nicht hinaus, heiratete sehr früh (vor der Vollendung ihres 19. Lebensjahres) und verzichtete mit Blick auf die Ehe auf eine Berufsausbildung. Dementsprechend unterdurchschnittlich stellt sich die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin dar. Ohne Berufsausbildung nahm sie erstmals im September 2007 eine Erwerbstätigkeit auf, damals als Serviceangestellte in einer Pizzeria. Es folgten kürzere Einsätze als Aushilfe in einem Fitnessstudio, als Verkäuferin in einem Kleiderladen und als Barkeeperin. Die letztere Stelle, die sie rund ein Jahr innehatte, gab sie im März 2010 auf. Anschliessend war sie längere Zeit arbeitslos. Am 1. September 2011 nahm sie eine Anstellung als Verkäuferin von Telekommunikationsleistungen an. Soweit bekannt, übt sie diese Tätigkeit immer noch aus. Zwar bezog die Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Sozialhilfe, was wohl nicht zuletzt deshalb möglich war, weil sie bei ihren Eltern leben konnte. Sie ist jedoch erheblich überschuldet. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister können für den Zeitraum zwischen April 2009 und Ende Oktober 2011 28 Betreibungen über ein Forderungstotal von Fr. 31'612.10 und 17 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 22'282.30 entnommen werden. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Überschuldung mit Hinweis auf ihren gesundheitlichen Zustand (dazu später) zu entschuldigen scheint, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt wird und sie bereits vor dem Auftreten gesundheitlicher Probleme Betreibungen und Verlustscheine erwirkt hatte.

E. 6.5 Der von Amtes wegen eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Beschwerdeführerin enthält zwar keine Einträge. Den Akten kann jedoch entnommen werden, dass sie in der Vergangenheit verschiedentlich negativ in Erscheinung getreten ist. Am 26. April 2007 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen die Beschwerdeführerin wegen geringfügigem Ladendiebstahl. Die Schadenssume betrug Fr. 259.70. Diese Zuwiderhandlung wird von der Beschwerdeführerin eingestanden. Am 26. Juni 2007 folgte ein Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt gegen die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls (zwei Mobiltelefone, Ladegerät und Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 250.00), Körperverletzung (Verbrennung durch Zigarette, Kratzwunden, Prellungen, Haarausriss), Hausfriedensbruchs und Urkundenfälschung (Beitritt zu einem Buchclub unter fremdem Namen) zum Nachteil einer Kollegin. Zu einer strafgerichtlichen Beurteilung kam es nicht, weil die Geschädigte ihren Strafantrag zurückzog, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift darlegt. Am 13. November 2007 schliesslich erging gegen die Beschwerdeführerin ein Strafbefehl wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Transportgesetz. Mit der Beschwerdeführerin sind diese Vorfälle als Bagatellen zu bewerteten, die zudem allesamt vier Jahre zurückliegen. Der strafrechtliche Leumund der Beschwerdeführerin ist deshalb im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Über alle Zweifel erhaben ist ihre Haltung der schweizerischer Rechtsordnung gegenüber jedoch nicht. Es bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2006 während dreier Wochen besuchsweise im Iran weilte. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde davon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Beschwerdeführerin auf, ihren Reisepass vollständig fotokopiert einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, weil sie den Reisepass angeblich verloren habe. Irgendeinen Beleg für die Behauptung reichte sie jedoch nicht ein. In ähnliche Richtung weist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beibringung eines Strafregisterauszugs mit der Begründung nicht nachkam, sie verfüge über keinen regulären Ausweis (Eingabe vom 7. November 2011). Das trifft offensichtlich nicht zu. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin über einen am 5. Januar 2011 ausgestellten ordentlichen iranischen Reisepass verfügt, mit dem sie von der kantonalen Migrationsbehörde im Jahr 2011 zwei Rückreisevisa erwirken konnte. Diese auf den ersten Blick belanglosen Vorfälle sind insoweit von Relevanz, als die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin es bis anhin verstanden haben, sich durch Verweigerung ihrer Mitwirkung dem Vollzug der gegen sie bestehenden rechtskräftigen Wegweisungen zu entziehen. Die Beschwerde­führerin erweckt mit ihrem Verhalten den Anschein, als ob sie sich diese Option vorsorglich ebenfalls freihielte und aus diesem Grund irreführende Angaben zu ihre Reisepapieren macht.

E. 6.6 Inwieweit es der Beschwerdeführerin als junger Frau zugemutet wer­den kann, in den "Gottesstaat" Iran zurückzukehren und dort zu leben, was diese vehement in Abrede stellt, lässt sich nicht in allgemeiner Weise gestützt auf die dort herrschenden Verhältnisse beantworten. Wesentlich sind die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin, wobei sich die Zumutbarkeit nach objektiven Kriterien und nicht nach Massgabe persön­licher Vorlieben beurteilt. Auf dieser Grundlage ist zwar einzuräu­men, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Iran und eine Wie­dereingliederung in die dortigen Verhältnisse sicherlich schwer fallen würde. Als schlichtweg unmöglich kann die Wiedereingliederung jedoch nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin beherrscht die persische Sprache und verliess erst im Alter von 15 Jahren ihre Heimat. Diese be­suchte sie später im Frühling 2006 von der Schweiz aus während mehre­ren Wochen. Mit den dortigen Verhältnissen dürfte sie somit vertraut sein. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen ihrer nächs­ten Familienangehörigen zu Handen ihres Asylverfahrens wirtschaft­lich sehr guten Verhältnissen entstammt. Ihre Familie führte in der Heimatstadt ein erfolgreiches Handelsunternehmen und verfügt dort nach wie vor über Grundbesitz und sonstiges Vermögen, das vom älteren Bruder der Beschwerdeführerin - einem Architekten von Beruf - verwaltet wird. Zudem leben zahlreiche weitere Verwandte in der Heimatstadt der Be­schwerdeführerin. Schliesslich gilt zu bedenken, dass die Beschwerdefüh­rerin nicht alleine in den Iran zurückkehren muss. Ihre El­tern und ihr Bruder, bei denen sie derzeit wohnt, halten sich nach der rechts­kräftigen Ablehnung des zweiten Asylgesuchs illegal in der Schweiz auf und sind zur Ausreise verpflichtet. Einer Rückkehr im Kreise der Ge­samtfamilie steht somit nicht nur nichts entgegen, sie wäre sogar gebo­ten. Insoweit geht die ohnehin unsubstantiierte Argumentation der Be­schwerdeführerin an der Sache vorbei, sie müsste im Iran zum älteren Bru­der ziehen, der fundamentalistisch eingestellt sei und sie auch schon mal geschlagen habe, weil er mit ihrem Lebenswandel nicht einverstan­den gewesen sei.

E. 6.7 Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Eingabe vom 7. November 2011 erstmals vor, dass sie seit bald zwei Jahren wegen Verdachts auf Mul­tiple Sklerose und wegen eines Gehirntumors in ärztlicher Behand­lung stehe. Dass die notwendige Behandlung auch im Iran möglich wäre, be­streitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht jedoch geltend, dass der Iran kein Krankenkassensystem schweizerischer Ausprägung kenne, so­dass sie gar nicht in der Lage wäre, die notwendige Behandlung zu finan­zieren. Dieser nicht weiter substantiierte Einwand verfängt jedoch schon deshalb nicht, weil die Familie der Beschwerdeführerin im Iran wirt­schaftlich sehr gut situiert ist, wie zu Handen des Asylverfahrens immer wie­der versichert wurde. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen. Die Unerschwinglichkeit der medizinischen Behandlung im Falle eines ungenügenden öffentlichen Gesundheitssystems ist daher keineswegs dargetan. Zudem finden die diagnostischen Angaben der Beschwerdeführerin in der eingereichten ärztlichen Dokumentation keine Grundlage. Dort ist von einem Schmerzsyndrom des rechten Armes unklarer Ätiologie die Rede, wobei die behandelnden Ärzte vor allem orthopädische Ursachen in Betracht ziehen, ferner von episodischen Spannungskopfschmerzen, einer Developmental Venous Anomaly (DVA) und einer anfangs 2010 als Zufallsbefund festgestellten Raumforderung am Kleinhirnwurm links unklarer Ätiologie. In letzterem Zusammenhang gehen die behandelnden Ärzte differentialdiagnostisch von einem niedriggradigen Astrozytom aus. Eine Lumbalpunktion lehnte die Beschwer­deführe­rin jedoch ab, sodass sich die bisherige ärztliche Behandlung im Wesentlichen auf regelmässige Verlaufskontrollen mittels Magnet­resonanz­tomographie (MRT) beschränken, welche die Beschwerde­führerin auch schon mal unentschuldigt ausfallen liess. Eine Ver­schlechterung des Befunds konnte bisher nicht festgestellt werden. Drin­gender Handlungsbedarf, der einen weiteren Aufenthalt der Beschwer­deführerin in der Schweiz erforderlich machen würde, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-6700/2008 vom 30. November 2011 E. 5.6.3 mit Hin­weisen).

E. 7 Eine abschliessende Würdigung ergibt, dass die Beschwerdeführerin durch den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zwar empfindlich in ih­ren persönlichen Verhältnissen getroffen wird. Der Eingriff kann je­doch nicht als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten In­teresse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem öf­fentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der Grund­lage des zur Anwendung gelangenden strengen Beurteilungs­massstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die Ver­weigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstan­den.

E. 8 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, ob namentlich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran für sie wegen der dortigen Situation oder aus gesundheitlichen Gründen mit einer konkreten Gefahr verbunden und der Vollzug daher unzumutbar wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Diese Frage wurde jedoch bereits weiter oben im Zusammenhang mit der Beurteilung der privaten, auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerichteten Interessen der Beschwerdeführerin erschöpfend behandelt. Die angefoch­tene Verfügung erweist sich daher auch diesbezüglich als rechtmässig.

E. 9 Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

E. 11 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Vorinstanz (...) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6170/2008 Urteil vom 18. Januar 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Heinz Fehlmann, Fürsprecher, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1986) ist iranische Staatsangehörige. Am 20. Juli 2001 gelangte sie im Alter von 15 Jahren in Begleitung ihrer Vaters B._______ (geb. 1956), ihrer Mutter C._______ (geb. 1958), der bereits verheirateten älteren Schwester D._______ (geb. 1979) und des jüngeren Bruders E._______ (geb. 1987) in die Schweiz, wo die gesamte Familie um Asyl ersuchte. Ein weiteres Kind der Familie, der Sohn F._______ (geb. 1980) blieb wegen seines Studiums im Iran. Im Iran blieb auch der Ehemann der Schwester D._______, der später seiner Frau in die Schweiz folgte und ebenfalls ein Asylgesuch stellte. B. Mit zwei Verfügungen vom 6. Februar 2002 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die Asylgesuche der Familie (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Oktober 2003 ab. Die vom BFF in der Folge gesetzten Ausreisefristen hielt die Familie der Beschwerdeführerin nicht ein, und eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht konnte sie durch die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere verhindern. C. Am 26. Januar 2005 ersuchten die Eltern der Beschwerdeführerin ein zweites Mal um Asyl und machten in Gestalt exilpolitischer Betätigung des Vaters Nachfluchtgründe geltend. In die Asylgesuche eingeschlossen war der damals noch minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin, E._______. Das BFM lehnte die Gesuche am 28. Oktober 2005 unter gleichzeiti­ger Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung ab. Die dagegen einge­reichte Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 8. August 2006 wegen Verfahrensmängeln (unterlassene Anhörung des Familienvaters) gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme des Ver­fah­rens und zu neuem Entscheid zurückgewiesen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führte für die Eltern der Beschwerdeführerin zu keinem günstigeren Ergebnis. Am 26. Mai 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche erneut ab und ordnete eine vollziehbare Wegwei­sung an. Auch gegen diese Verfügung wurde ein Rechtsmittel eingelegt, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2010 abgewiesen wurde. Die Eltern der Beschwerde­führerin und ihr Bruder kamen der ihnen in der Folge angesetzten Frist zur Ausreise bis zum heutigen Tag nicht nach. Dem Vollzug der Weg­weisung konnten sie sich durch Verweigerung der notwendigen Mit­wirkung bei der Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren ent­ziehen. Die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, D._______, ersuchte zusam­men mit ihrem in die Schweiz nachgezogenen Ehemann, dessen erstes Asylgesuch ebenfalls gescheitert war, am 20. April 2007 ein zweites Mal um Asyl. Das Asylgesuch der Ehegatten blieb sowohl vor dem BFM als auch dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Allerdings wurde D._______ und ihrem Ehemann im Juli 2007 in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. D. Kurz nachdem ihre Eltern zum zweiten Mal um Asyl ersucht hatten, heiratete die Beschwerdeführerin am 21. März 2005 den Schweizer Staatsangehörigen türkischer Herkunft G._______ (geb. 1982). Zum Verbleib beim Ehemann erhielt sie im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 20. März 2007 verlängert wurde. Etwas mehr als ein Jahr nach dem Eheschluss, im Mai 2006, trennten sich die Ehegatten, und am 15. Januar 2007 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden. E. Eine schriftliche Intervention des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 10. April 2006, mit welcher er seiner Ehegattin vorwarf, ihn nur aus ausländerrechtlichen Gründen geheiratet zu haben, veranlasste die kantonale Migrationsbehörde, bei den Ehegatten Erkundigungen zum Zustand der Ehe einzuholen (Einvernahme des Ehemannes vom 5. Mai 2006 und schriftliche Auskunft der Beschwerdeführerin vom 17. September 2006). Diese ergaben, dass die Ehe definitiv gescheitert war und beiderseits Scheidungsabsichten bestanden. Am 7. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin am 13. September 2007 Gebrauch. In der Folge änderte die kantonale Migrationsbehörde ihre Haltung und unterbreitete die Bewilligungssache am 18. März 2008 der Vorinstanz zur Zustimmung. F. Am 30. Juni 2008 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2008 und Nachträgen vom 21. und 28. August 2008 Gebrauch. G. Mit Verfügung vom 29. August 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu­stimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. H. Die Beschwerdeführerin gelangte am 25. September 2008 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der vorge­nannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in das Heimatland nicht zumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, weshalb die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. I. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts diverse Beweismittel zu den Akten. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 14. Januar 2009 an den gestellten Rechtsbegehren fest. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, allfällige seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. M. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2011 nach. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä­gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Be­schwerde an das Bundesverwaltungs­gericht (Art. 31, Art. 32 so­wie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als materielle Verfügungsadressatin zur Be­schwer­de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­let­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesver­waltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf­grund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (André Moser / Mi­chael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesver­waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen). 2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig ge­macht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren auf Verlängerung der am 20. März 2007 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts rechtshängig. Insoweit bleibt für die vorliegende Streitsache das alte materielle Recht massgebend. Einschlägig sind dabei das Bundes­gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän­der (ANAV, AS 1949 228), die Ver­ordnung vom 20. April 1983 über das Zu­stimmungsver­fahren im Aus­länderrecht (nachfolgend: Zustimmungsver­ordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be­grenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug dagegen unterstehen bereits dem neuen Recht, denn das entsprechende Verfahren vor der Vorinstanz wurde erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5810/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Übrigen gilt, dass grundsätzlich das neue Ver­fahrens- und Organisationsrecht zur Anwendung gelangt (Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent­haltsbe­willigungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für not­wendig erklärt (Art. 18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides er­gibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Wei­sungen und Er­läuterungen des BFM über Ein­reise, Auf­enthalt und Ar­beitsmarkt (ANAG-Weisun­gen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen unter Ziff. 132.4 Bst. e vor, dass die Verlän­ge­rung der Aufenthaltsbewilli­gung einer ausländischen Person nach Schei­dung vom schwei­zerischen Ehegat­ten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stimmung zu unterbreiten ist, falls die ausländische Person nicht aus einem Mitglied­staat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende kan­tonale Bewilligung erst ausge­stellt wer­den, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als un­gültig. 3.2. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger ist ge­schieden worden, bevor ihr aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein zivilstands­unabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung er­wachsen konnte (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149 mit Hinweisen). Ei­ne andere Anspruchsgrundlage des Landes- und Völkerrechts besteht nicht. Eine solche kann namentlich nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der zwar neue Ansprüche auf Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe schafft, auf die vorliegende Streitsache jedoch we­gen der intertemporalen Unterstellung unter das alte Recht nicht an­wend­bar ist (vgl. oben Ziff. 2.2). Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung im pflichtgemäs­sen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Be­urteilung besteht nicht. Das gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts­bewilli­gung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Ent­scheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungs­praxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).

4. Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beach­tung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens­spiel­räume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Ver­waltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnis­mässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zu­stimmung einer­seits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri­vaten Interes­sen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfe­lin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.). 5. 5.1. Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit zusammenhän­gende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstä­tigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begren­zungsver­ord­nung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebli­che Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restrikti­ven Einwan­derungs­politik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammen­hang erst Bedeu­tung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restrik­tiven quali­tativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungs­verordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten las­sen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurtei­len gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes pri­vate Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchset­zung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementspre­chend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorin­stanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härte­fällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 5.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restrikti­ven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der betroffe­nen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländi­schen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hin­sicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit ist nach Mass­gabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehö­ren allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Auf­enthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen In­tegration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integra­tion, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Bezie­hung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Miss­handlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 5.3. Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt. 6. 6.1. Die kinderlos gebliebene Ehe der Beschwerdeführerin hatte lediglich 1 Jahr und 10 Monate Bestand, wobei das eheliche Zusammenleben bereits nach 1 Jahr und 2 Monaten definitiv aufgegeben wurde. Soweit sind keine Elemente zu erkennen, die im Sinne der vorstehenden Erwä­gungen besonderer Berücksichtigung bedürften. Anders verhält es sich mit der ehelichen Gewalterfahrung der Beschwerdeführerin. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2006 wurde ihr Ehemann der fahrlässigen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten zu ihren Lasten für schuldig erklärt und zu einer Busse von 1'000 Franken verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er der Beschwerdeführerin bei vier Gelegenheiten Ohrfeigen gab, wobei er sie einmal unabsichtlich am Mund traf. Vom Vorwurf der Drohungen wurde der Ehemann jedoch freigesprochen. Das Verschulden des Ehemannes wertete das Strafgericht als insgesamt eher leicht. Die Folgen der Körperverletzung und der Tätlichkeiten erschienen nicht besonders schwer, und die Taten seien im Rahmen einer von ständigen Streitereien geprägten Beziehung begangen worden. 6.2. Die Rechtsprechung zum neuen Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG geht davon aus, dass die eheliche Gewalt ein gewisses Mindestmass an Intensität erreichen muss, soll sie rechtliche Relevanz erlangen. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Zumindest muss erstellt sein, dass vom betroffenen Ausländer nicht verlangt werden kann, mit dem Ehepartner zusammen zu bleiben. Das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen oder etwa eine einzige Ohrfeige stellen prinzipiell noch keine derartige Situation dar. Einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vermag auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsuchte, nicht zu begründen, zumal wenn es anschliessend zu einer Wiederannäherung der Eheleute kommt. Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung vertreibt, ohne dass das Opfer anhaltende körperliche oder psychische Schäden davon trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Nichts wesentlich anderes gilt im Anwendungsbereich der ermessensgelenkten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Anwendungsbereich des ANAG und seiner Ausführungsverordnungen. 6.3. Diese von der Rechtsprechung gezogene Grenze zur rechtlich relevan­ten ehelichen Gewalt wurde in casu sicherlich überschritten. Gemes­sen an der Bandbreite möglicher Formen ehelicher Gewalt aller­dings wiegen die Übergriffe eher leicht. Dies sowohl angesichts ihrer eher geringen körperlichen Folgen als auch des Umstands, dass sie im Rahmen einer von ständigen Streitigkeiten geprägten Ehe erfolgten, wobei of­fensichtlich nicht immer eindeutig war, wer Täter und wer Opfer ist. Ent­sprechende Feststellungen können dem Strafurteil vom 1. Dezember 2006 und dem aus Anlass einer handgreiflichen Aus­einandersetzung zwi­schen den Ehegatten erstellten Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. Juni 2006 entnommen werden. Auf eine ambivalente Haltung der Beschwerdeführerin zur Gewalt deutet eine handgreifliche Auseinandersetzung mit Kolleginnen hin, in die sie im Sommer 2007 verwickelt war und die ihr eine Strafanzeige wegen Körperverletzung ein­brachte (vgl. Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 26. Juni 2007). Schliesslich weist die Vorinstanz unter Berufung auf die bundesverwaltungsgerichtli­che Rechtsprechung zu Recht darauf hin, dass die Kürze des ehelichen Zusammenlebens in casu die Bedeutung der ehelichen Gewalt als Härtefallkriterium erheblich relativiert (Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-5909/2007 vom 25. November 2009 E. 9 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Härtefallvoraussetzungen rechtfertigt sich deshalb ein vergleichsweise strenger Beurteilungsmassstab. 6.4. Die Beschwerdeführerin ist im Jahre 2001 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gelangt und hält sich seit 10 ½ Jahren hier auf. Die Aufenthaltsdauer ist an sich schon vergleichsweise lang. Zusätzliches Gewicht erhält sie im vorliegenden Fall dadurch, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz das Ende ihrer Pubertät und die gesamte Adoleszenz verbrachte, hier ihre obligatorischen Schulzeit abschloss und den Übertritt in das Erwerbsleben vollzog. Auch wenn sie sich zur Art und Intensität ihrer Bindungen zur Schweiz nicht äussert, so kann angesichts der Bedeutung der in der Schweiz verbrachten Jahre für die Formung einer Persönlichkeit mit Fug von einer fortgeschrittenen Vernetzung der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Umfeld ausgegangen werden. Gleichzeitig ist jedoch auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern in einem kritischen Alter aus ihrer heimatlichen Umgebung herausgerissen und in ein ihr völlig neues soziokulturelles Umfeld verpflanzt wurde. Dieser Bruch blieb nicht ohne Auswirkungen auf ihr weiteres Leben. Namentlich ihr schulischer und beruflicher Werdegang scheint Schaden genommen zu haben. Im Iran noch für den Besuch eines Gymnasiums vorgesehen, gelangte sie in der Schweiz über das Mittelmass nicht hinaus, heiratete sehr früh (vor der Vollendung ihres 19. Lebensjahres) und verzichtete mit Blick auf die Ehe auf eine Berufsausbildung. Dementsprechend unterdurchschnittlich stellt sich die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin dar. Ohne Berufsausbildung nahm sie erstmals im September 2007 eine Erwerbstätigkeit auf, damals als Serviceangestellte in einer Pizzeria. Es folgten kürzere Einsätze als Aushilfe in einem Fitnessstudio, als Verkäuferin in einem Kleiderladen und als Barkeeperin. Die letztere Stelle, die sie rund ein Jahr innehatte, gab sie im März 2010 auf. Anschliessend war sie längere Zeit arbeitslos. Am 1. September 2011 nahm sie eine Anstellung als Verkäuferin von Telekommunikationsleistungen an. Soweit bekannt, übt sie diese Tätigkeit immer noch aus. Zwar bezog die Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Sozialhilfe, was wohl nicht zuletzt deshalb möglich war, weil sie bei ihren Eltern leben konnte. Sie ist jedoch erheblich überschuldet. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister können für den Zeitraum zwischen April 2009 und Ende Oktober 2011 28 Betreibungen über ein Forderungstotal von Fr. 31'612.10 und 17 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 22'282.30 entnommen werden. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Überschuldung mit Hinweis auf ihren gesundheitlichen Zustand (dazu später) zu entschuldigen scheint, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt wird und sie bereits vor dem Auftreten gesundheitlicher Probleme Betreibungen und Verlustscheine erwirkt hatte. 6.5. Der von Amtes wegen eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Beschwerdeführerin enthält zwar keine Einträge. Den Akten kann jedoch entnommen werden, dass sie in der Vergangenheit verschiedentlich negativ in Erscheinung getreten ist. Am 26. April 2007 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen die Beschwerdeführerin wegen geringfügigem Ladendiebstahl. Die Schadenssume betrug Fr. 259.70. Diese Zuwiderhandlung wird von der Beschwerdeführerin eingestanden. Am 26. Juni 2007 folgte ein Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt gegen die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls (zwei Mobiltelefone, Ladegerät und Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 250.00), Körperverletzung (Verbrennung durch Zigarette, Kratzwunden, Prellungen, Haarausriss), Hausfriedensbruchs und Urkundenfälschung (Beitritt zu einem Buchclub unter fremdem Namen) zum Nachteil einer Kollegin. Zu einer strafgerichtlichen Beurteilung kam es nicht, weil die Geschädigte ihren Strafantrag zurückzog, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift darlegt. Am 13. November 2007 schliesslich erging gegen die Beschwerdeführerin ein Strafbefehl wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Transportgesetz. Mit der Beschwerdeführerin sind diese Vorfälle als Bagatellen zu bewerteten, die zudem allesamt vier Jahre zurückliegen. Der strafrechtliche Leumund der Beschwerdeführerin ist deshalb im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Über alle Zweifel erhaben ist ihre Haltung der schweizerischer Rechtsordnung gegenüber jedoch nicht. Es bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2006 während dreier Wochen besuchsweise im Iran weilte. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde davon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Beschwerdeführerin auf, ihren Reisepass vollständig fotokopiert einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, weil sie den Reisepass angeblich verloren habe. Irgendeinen Beleg für die Behauptung reichte sie jedoch nicht ein. In ähnliche Richtung weist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beibringung eines Strafregisterauszugs mit der Begründung nicht nachkam, sie verfüge über keinen regulären Ausweis (Eingabe vom 7. November 2011). Das trifft offensichtlich nicht zu. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin über einen am 5. Januar 2011 ausgestellten ordentlichen iranischen Reisepass verfügt, mit dem sie von der kantonalen Migrationsbehörde im Jahr 2011 zwei Rückreisevisa erwirken konnte. Diese auf den ersten Blick belanglosen Vorfälle sind insoweit von Relevanz, als die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin es bis anhin verstanden haben, sich durch Verweigerung ihrer Mitwirkung dem Vollzug der gegen sie bestehenden rechtskräftigen Wegweisungen zu entziehen. Die Beschwerde­führerin erweckt mit ihrem Verhalten den Anschein, als ob sie sich diese Option vorsorglich ebenfalls freihielte und aus diesem Grund irreführende Angaben zu ihre Reisepapieren macht. 6.6. Inwieweit es der Beschwerdeführerin als junger Frau zugemutet wer­den kann, in den "Gottesstaat" Iran zurückzukehren und dort zu leben, was diese vehement in Abrede stellt, lässt sich nicht in allgemeiner Weise gestützt auf die dort herrschenden Verhältnisse beantworten. Wesentlich sind die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin, wobei sich die Zumutbarkeit nach objektiven Kriterien und nicht nach Massgabe persön­licher Vorlieben beurteilt. Auf dieser Grundlage ist zwar einzuräu­men, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Iran und eine Wie­dereingliederung in die dortigen Verhältnisse sicherlich schwer fallen würde. Als schlichtweg unmöglich kann die Wiedereingliederung jedoch nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin beherrscht die persische Sprache und verliess erst im Alter von 15 Jahren ihre Heimat. Diese be­suchte sie später im Frühling 2006 von der Schweiz aus während mehre­ren Wochen. Mit den dortigen Verhältnissen dürfte sie somit vertraut sein. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen ihrer nächs­ten Familienangehörigen zu Handen ihres Asylverfahrens wirtschaft­lich sehr guten Verhältnissen entstammt. Ihre Familie führte in der Heimatstadt ein erfolgreiches Handelsunternehmen und verfügt dort nach wie vor über Grundbesitz und sonstiges Vermögen, das vom älteren Bruder der Beschwerdeführerin - einem Architekten von Beruf - verwaltet wird. Zudem leben zahlreiche weitere Verwandte in der Heimatstadt der Be­schwerdeführerin. Schliesslich gilt zu bedenken, dass die Beschwerdefüh­rerin nicht alleine in den Iran zurückkehren muss. Ihre El­tern und ihr Bruder, bei denen sie derzeit wohnt, halten sich nach der rechts­kräftigen Ablehnung des zweiten Asylgesuchs illegal in der Schweiz auf und sind zur Ausreise verpflichtet. Einer Rückkehr im Kreise der Ge­samtfamilie steht somit nicht nur nichts entgegen, sie wäre sogar gebo­ten. Insoweit geht die ohnehin unsubstantiierte Argumentation der Be­schwerdeführerin an der Sache vorbei, sie müsste im Iran zum älteren Bru­der ziehen, der fundamentalistisch eingestellt sei und sie auch schon mal geschlagen habe, weil er mit ihrem Lebenswandel nicht einverstan­den gewesen sei. 6.7. Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Eingabe vom 7. November 2011 erstmals vor, dass sie seit bald zwei Jahren wegen Verdachts auf Mul­tiple Sklerose und wegen eines Gehirntumors in ärztlicher Behand­lung stehe. Dass die notwendige Behandlung auch im Iran möglich wäre, be­streitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht jedoch geltend, dass der Iran kein Krankenkassensystem schweizerischer Ausprägung kenne, so­dass sie gar nicht in der Lage wäre, die notwendige Behandlung zu finan­zieren. Dieser nicht weiter substantiierte Einwand verfängt jedoch schon deshalb nicht, weil die Familie der Beschwerdeführerin im Iran wirt­schaftlich sehr gut situiert ist, wie zu Handen des Asylverfahrens immer wie­der versichert wurde. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen. Die Unerschwinglichkeit der medizinischen Behandlung im Falle eines ungenügenden öffentlichen Gesundheitssystems ist daher keineswegs dargetan. Zudem finden die diagnostischen Angaben der Beschwerdeführerin in der eingereichten ärztlichen Dokumentation keine Grundlage. Dort ist von einem Schmerzsyndrom des rechten Armes unklarer Ätiologie die Rede, wobei die behandelnden Ärzte vor allem orthopädische Ursachen in Betracht ziehen, ferner von episodischen Spannungskopfschmerzen, einer Developmental Venous Anomaly (DVA) und einer anfangs 2010 als Zufallsbefund festgestellten Raumforderung am Kleinhirnwurm links unklarer Ätiologie. In letzterem Zusammenhang gehen die behandelnden Ärzte differentialdiagnostisch von einem niedriggradigen Astrozytom aus. Eine Lumbalpunktion lehnte die Beschwer­deführe­rin jedoch ab, sodass sich die bisherige ärztliche Behandlung im Wesentlichen auf regelmässige Verlaufskontrollen mittels Magnet­resonanz­tomographie (MRT) beschränken, welche die Beschwerde­führerin auch schon mal unentschuldigt ausfallen liess. Eine Ver­schlechterung des Befunds konnte bisher nicht festgestellt werden. Drin­gender Handlungsbedarf, der einen weiteren Aufenthalt der Beschwer­deführerin in der Schweiz erforderlich machen würde, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-6700/2008 vom 30. November 2011 E. 5.6.3 mit Hin­weisen).

7. Eine abschliessende Würdigung ergibt, dass die Beschwerdeführerin durch den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zwar empfindlich in ih­ren persönlichen Verhältnissen getroffen wird. Der Eingriff kann je­doch nicht als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten In­teresse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem öf­fentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der Grund­lage des zur Anwendung gelangenden strengen Beurteilungs­massstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die Ver­weigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstan­den.

8. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, ob namentlich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran für sie wegen der dortigen Situation oder aus gesundheitlichen Gründen mit einer konkreten Gefahr verbunden und der Vollzug daher unzumutbar wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Diese Frage wurde jedoch bereits weiter oben im Zusammenhang mit der Beurteilung der privaten, auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerichteten Interessen der Beschwerdeführerin erschöpfend behandelt. Die angefoch­tene Verfügung erweist sich daher auch diesbezüglich als rechtmässig.

9. Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

11. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (...)

- die Vorinstanz (...)

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: