Rentenrevision
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Juni 2012 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ergänzende medizinische Abklärungen zur Frage des genauen Zeitpunkts der erneuten Zunahme der Invalidität durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2015)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Juni 2012 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ergänzende medizinische Abklärungen zur Frage des genauen Zeitpunkts der erneuten Zunahme der Invalidität durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2015) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6153/2014 Urteil vom 3. März 2015 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Spanien, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rentenrevision). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 7. Juni 2012 die A._______ bisher gewährte ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2012 durch eine Viertelsrente ersetzt hat (IV-act. 59), dass sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Folge gegenüber der Vorinstanz wiederholt gegen die verfügte Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ausgesprochen sowie bei der IVSTA um Erlass bzw. rechtskonforme Zustellung der Revisionsverfügung vom 7. Juni 2012 ersucht hat, erstmals mit Schreiben vom 30. August 2012 (vgl. C-2854/2013, C-5208/2013 und C-5210/2013-act. 59, 63, 66, 72, 79, 82, 84 und 93), dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil C-2854/2013, C-5208/2013 und C-5210/2013 vom 15. September 2014 festgestellt hat, dass sich aus den diversen Eingaben von A._______ bei der Vorinstanz klar ein Beschwerdewille erkennen lasse, weshalb seine Eingabe vom 30. August 2012 als Beschwerde gegen die Revisionsverfügung vom 7. Juni 2012 entgegenzunehmen und diesbezüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 15. September 2014 ein neues Instruktionsverfahren zu eröffnen sei (vgl. Urteil des BVGer C-2854/2013, C-5208/2013 und C-5210/2013 vom 15. September 2014 E. 1.3 und Dispositiv-Ziffer 4), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsbegehren mitzuteilen und diese rechtsgenüglich zu begründen sowie die Rechtsschrift zu unterschreiben oder durch seinen Vertreter unterschreiben zu lassen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (C-6153/2014-act. 3), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 28. November 2014 rechtsgenüglich verbessert hat (C-6153/2014-act. 4 und 6), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente ab 1. August 2012, sowie die erneute Sachverhaltsabklärung beantragt hat (C-6153/2014-act. 4 und 6), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (C-6153/2014-act. 8), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 darauf aufmerksam gemacht wurde, es sei im gegenwärtigen Verfahrensstand beabsichtigt, die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2012, mit welcher die dem Beschwerdeführer bisher gewährte ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2012 durch eine Viertelsrente ersetzt wurde, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen zur Frage des genauen Zeitpunkts der erneuten Zunahme der Invalidität durchführen lasse und anschliessend in der Sache neu verfüge (C-6153/2014-act. 9), dass der Beschwerdeführer - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 137 V 314 - Gelegenheit erhielt, innert 14 Tagen zur vom Bundesverwaltungsgericht beabsichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen Stellung zu nehmen oder seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (C-6153/2014-act. 9), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Februar 2015 im Wesentlichen mitteilte, er halte seine Beschwerde aufrecht und erachte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen als "unbedingt erforderlich", um die Frage des genauen Zeitpunktes, wann die 100%-ige Invalidität eingetreten sei, festzustellen (C-6153/2014-act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass demnach auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2854/2013, C-5208/2013 und C-5210/2013 vom 15. September 2014 E. 1.3.2) eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass der beurteilende IV-Arzt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 zuhanden der IVSTA aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen zur Frage des genauen Zeitpunktes der erneuten Zunahme der Invalidität empfohlen hat, dass sich die IVSTA mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 der Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 7. Juni 2012 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen als notwendig erweise, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Februar 2015 sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung beantragt, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, die Verfügung vom 7. Juni 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, ergänzende medizinische Abklärungen zur Frage des genauen Zeitpunkts der erneuten Zunahme der Invalidität durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Juni 2012 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ergänzende medizinische Abklärungen zur Frage des genauen Zeitpunkts der erneuten Zunahme der Invalidität durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2015)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: