Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. Der 1950 geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), war in den Jahren 1978 bis 1990 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; act. 10). Der heute in Mazedonien wohnhafte Versicherte stellte am 9. Januar 2015 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 5). B. Mit Verfügung vom 27. März 2015 sprach die SAK dem Versicherten einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 15'306.40 zu (act. 12). Die dagegen am 7. April 2015 erhobene Einsprache (act. 18), mit welcher der Versicherte sinngemäss einen höheren Rückvergütungsbetrag geltend machte, wies die SAK nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 22) mit Einspracheentscheid vom 12. August 2015 ab (act. 24). C. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Versicherte mit einer von der SAK zuständigkeitshalber überwiesenen Eingabe vom 31. August 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass ihm ein höherer Rückerstattungsbetrag zuzusprechen sei (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 4). Die angesetzte Frist lief ungenutzt ab. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. August 2015, mit welchem die Vorinstanz den verfügungsweise zugesprochenen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 15'306.40 bestätigt hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Rückvergütungsbetrags.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger (act. 6 S. 1 und S. 13) und lebt in Mazedonien (act. 6 S. 9). Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (act. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb sich der Anspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht beurteilt.
E. 3.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend am 9. Januar 2015) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil des BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1).
E. 4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
E. 4.2 Wie bereits erwähnt ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV besteht. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV geleistet hat, die keinen Rentenanspruch begründen, er nicht mehr in der Schweiz wohnt und aus der AHV ausgeschieden ist. Zudem haben weder seine Ehefrau noch seine Kinder Wohnsitz in der Schweiz. Folglich hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge.
E. 5.1 Nach Art. 4 Abs. 1 RV-AHV werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet.
E. 5.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung, der Höhe der Beiträge sowie der Höhe der Jahreseinkommen wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, die für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG und Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV [SR 831.101]). Die Einträge setzen sich aus den AHV-Beiträgen der unselbständig Erwerbstätigen und ihrer Arbeitgeber zusammen und betragen je 4.2 % vom Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Entsprechend werden 8.4 % der massgebenden Einkommen einbezahlt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).
E. 5.3 Versicherte können einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und anschliessend eine Berichtigung verlangen (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 2 AHVV). Wird kein IK-Auszug (oder keine Berichtigung) verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Kontenberichtigung nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a; Urteil des BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.1). Weiter kann nach der Rechtsprechung eine Eintragung im IK gestützt auf Art. 30ter Abs. 2 AHVG nur erfolgen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben (BGE 117 V 261 E. 3a; Urteil des BGer 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E. 4 m.w.H.). Der geforderte volle Beweis zur Berichtigung von IK-Eintragungen schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b - d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
E. 5.4 Aus dem vorliegenden IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1978 bis 1990 in der Schweiz erwerbstätig war und dabei ein massgebendes Einkommen von total Fr. 182'218.- erzielte. Es wird weder vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht noch ergeben sich konkrete Hinweise aus den Akten, dass die Einträge im individuellen Konto unvollständig oder fehlerhaft sind. Sämtliche Arbeitgeber, für die Beschwerdeführer gemäss seinen im Rahmen der Einsprache gemachten Angaben in der Schweiz zwischen 1978 bis 1990 gearbeitet hat (act. 18), sind im IK-Auszug aufgeführt. Mangels konkreter Anhaltspunkte sind damit keine weiteren Sachverhaltsabklärungen angezeigt. Vom Einkommen von Fr. 182'218.- wurden vom Beschwerdeführer sowie seinen ehemaligen Arbeitgebern insgesamt Beiträge von 8,4 % an die AHV entrichtet. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Rückvergütung dieser an die AHV geleisteten Beiträge, welche im vorliegenden Fall Fr. 15'306.40 betragen. Die Vorinstanz hat diesen Betrag korrekt berechnet.
E. 5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) in einem Zeitpunkt erreichte, in welchem das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo nicht mehr anwendbar war, über keinen Anspruch auf eine Altersrente und auch nicht auf eine - ehemals mögliche - Abfindung verfügt (vgl. Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens; vgl. Urteil des BGer 9C_534/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.2.2).
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berechnung des Rückvergütungsbetrags durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 7 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6149/2015 Urteil vom 11. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragsrückvergütung, Einspracheentscheid vom 12. August 2015. Sachverhalt: A. Der 1950 geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), war in den Jahren 1978 bis 1990 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; act. 10). Der heute in Mazedonien wohnhafte Versicherte stellte am 9. Januar 2015 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 5). B. Mit Verfügung vom 27. März 2015 sprach die SAK dem Versicherten einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 15'306.40 zu (act. 12). Die dagegen am 7. April 2015 erhobene Einsprache (act. 18), mit welcher der Versicherte sinngemäss einen höheren Rückvergütungsbetrag geltend machte, wies die SAK nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 22) mit Einspracheentscheid vom 12. August 2015 ab (act. 24). C. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Versicherte mit einer von der SAK zuständigkeitshalber überwiesenen Eingabe vom 31. August 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass ihm ein höherer Rückerstattungsbetrag zuzusprechen sei (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 4). Die angesetzte Frist lief ungenutzt ab. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. August 2015, mit welchem die Vorinstanz den verfügungsweise zugesprochenen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 15'306.40 bestätigt hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Rückvergütungsbetrags. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger (act. 6 S. 1 und S. 13) und lebt in Mazedonien (act. 6 S. 9). Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (act. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb sich der Anspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht beurteilt. 3.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend am 9. Januar 2015) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil des BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1). 4. 4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 4.2 Wie bereits erwähnt ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV besteht. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV geleistet hat, die keinen Rentenanspruch begründen, er nicht mehr in der Schweiz wohnt und aus der AHV ausgeschieden ist. Zudem haben weder seine Ehefrau noch seine Kinder Wohnsitz in der Schweiz. Folglich hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge. 5. 5.1 Nach Art. 4 Abs. 1 RV-AHV werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet. 5.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung, der Höhe der Beiträge sowie der Höhe der Jahreseinkommen wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, die für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG und Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV [SR 831.101]). Die Einträge setzen sich aus den AHV-Beiträgen der unselbständig Erwerbstätigen und ihrer Arbeitgeber zusammen und betragen je 4.2 % vom Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Entsprechend werden 8.4 % der massgebenden Einkommen einbezahlt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). 5.3 Versicherte können einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und anschliessend eine Berichtigung verlangen (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 2 AHVV). Wird kein IK-Auszug (oder keine Berichtigung) verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Kontenberichtigung nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a; Urteil des BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.1). Weiter kann nach der Rechtsprechung eine Eintragung im IK gestützt auf Art. 30ter Abs. 2 AHVG nur erfolgen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben (BGE 117 V 261 E. 3a; Urteil des BGer 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E. 4 m.w.H.). Der geforderte volle Beweis zur Berichtigung von IK-Eintragungen schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b - d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 5.4 Aus dem vorliegenden IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1978 bis 1990 in der Schweiz erwerbstätig war und dabei ein massgebendes Einkommen von total Fr. 182'218.- erzielte. Es wird weder vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht noch ergeben sich konkrete Hinweise aus den Akten, dass die Einträge im individuellen Konto unvollständig oder fehlerhaft sind. Sämtliche Arbeitgeber, für die Beschwerdeführer gemäss seinen im Rahmen der Einsprache gemachten Angaben in der Schweiz zwischen 1978 bis 1990 gearbeitet hat (act. 18), sind im IK-Auszug aufgeführt. Mangels konkreter Anhaltspunkte sind damit keine weiteren Sachverhaltsabklärungen angezeigt. Vom Einkommen von Fr. 182'218.- wurden vom Beschwerdeführer sowie seinen ehemaligen Arbeitgebern insgesamt Beiträge von 8,4 % an die AHV entrichtet. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Rückvergütung dieser an die AHV geleisteten Beiträge, welche im vorliegenden Fall Fr. 15'306.40 betragen. Die Vorinstanz hat diesen Betrag korrekt berechnet. 5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) in einem Zeitpunkt erreichte, in welchem das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo nicht mehr anwendbar war, über keinen Anspruch auf eine Altersrente und auch nicht auf eine - ehemals mögliche - Abfindung verfügt (vgl. Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens; vgl. Urteil des BGer 9C_534/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.2.2).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berechnung des Rückvergütungsbetrags durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: