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C-6088/2015

C-6088/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-08 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am (...) 1950 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist schweizerisch-kanadischer Doppelbürger (Vorakten 140). Aufgrund seines Wegzugs nach Kanada wurde der Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 in die Schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) für Auslandschweizer aufgenommen (Vorakten 1/37). Der Versicherte hatte ab dem 1. März 1997 Anspruch auf eine halbe IV-Rente (Vorakten 18) und ab dem 1. September 2006 stand ihm eine ganze IV-Rente zu (Vorakten 129/1). Infolge Scheidung seiner Ehe wurde die ganze IV-Rente per 1. Juni 2013 neu berechnet (Vorakten 133, 144). B. Mit Formular vom 8. Februar 2015 reichte der Versicherte bei der schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (Eingang: 16. Februar 2015; Vorakten 140). C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 (Vorakten 155) sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'842.- zu. Die SAK legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'530.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 530 Monaten (1968-1998 und 2004-2014: jeweils 12 Monate, 1999: 1 Monat, 2001-2002 und 2015: jeweils 6 Monate, 2003: 7 Monate) bzw. eine gesamte Versicherungszeit von 25 Jahren zugrunde und wendete die Rentenskala 44 an. D. Gegen diese Verfügung vom 15. Juni 2015 erhob der Versicherte bei der SAK mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (Vorakten 157) Einsprache (Eingang: 27. Juli 2015). Er beanstandete die von der SAK vorgenommenen Berechnungen und verlangte eine Vollrente der Rentenskala 44. Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 31. August 2015 (Vorakten 161) die Einsprache ab und bestätigte die von ihr berechnete Rente mit der Begründung, der Versicherte habe das für eine Maximalrente der Rentenskala 44 erforderliche massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 84'600.- nicht erreicht. E. Mit Eingabe vom 18. September 2015 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang: 29. September 2015) gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er erneuerte seinen einspracheweise vorgebrachten Einwand und machte geltend, der von der Vorinstanz berechnete Rentenbetrag sei zu tief. Mit der Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des durchschnittlichen Jahreseinkommens komme er nicht klar. Andere Personen, welche in Kanada in ähnlichen Verhältnissen leben würden, bekämen eine Vollrente von Fr. 2'350.-. F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. November 2015 (BVGer-act. 3) die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides und machte Ausführungen zu ihrer Rentenberechnung. G. Mit Replik vom 2. Dezember 2015 (BVGer-act. 5) stellte der Beschwerdeführer sinngemäss die folgenden Anträge: Die ihm auszurichtende Altersrente sei neu auf den Betrag einer Vollrente von Fr. 2'350.- festzulegen. Sodann habe die Vorinstanz die ihm seit 1996 erstattete IV-Rente neu zu berechnen und die entsprechenden massgeblichen Kriterien ausführlich zu erläutern. Weiter habe die Vorinstanz die vollständigen Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der Festlegung der Alters- und IV-Rente zu liefern, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer führte insbesondere aus, dass bei der Berechnung seiner Altersrente betreffend die Jahre 1999 bis 2003 zu Unrecht Lücken berücksichtigt worden seien. H. Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 12. Januar 2016 (BVGer-act. 7) an ihren bisherigen Ausführungen fest und wies darauf hin, dass bei Erreichen der Vollrentenskala 44 kein gesetzlicher Anspruch auf eine Maximalrente bestehe. Ausserdem habe die Höhe der Beitragszahlungen einen grossen Einfluss auf den Rentenbetrag. Hinsichtlich der beanstandeten Berechnungsgrundlagen verwies die Vorinstanz auch auf öffentlich zugängliche Grundlagen. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (BVGer-act. 8) erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel als geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Instruktionsmassnahmen einzugehen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-kanadischer Doppelbürger und wohnt in Kanada, weshalb das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Kanada vom 24. Februar 1994 (nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.232.1) zu beachten ist. Danach sind die hier streitigen AHV-Rentenleistungen nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der AHVV (SR 831.101), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11), zu beurteilen (vgl. Art. 2 und 4 des Abkommens).

E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (...) 2015 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am 1. Juli 2015 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen.

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 31. August 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. August 2015, mit welchem dem Beschwerdeführer - in Bestätigung der Verfügung vom 15. Juni 2015 - eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'842.- monatlich zugesprochen wurde und die für die bisherige IV-Rente massgebenden Berechnungselemente übernommen wurden.

E. 3.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der AHV (Art. 30 IVG [SR 831.20]; vgl. auch RWL, Rz. 3116 und 3118). Für die Berechnung von AHV-Renten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der IV-Rente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Bei der Ablösung der bisherigen IV-Rente durch eine neue Hauptrente schliesst die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht aus (BGE 117 V 121; vgl. auch Urteil des EVG [heute: BGer] H 88/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1.1), weshalb vorliegend die Berechnung der (umstrittenen) Höhe der Altersrente der Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht entzogen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2014 vom 15. Dezember 2016 E. 7.1).

E. 4 Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Beitragszeiten aus den Jugendjahren sind anrechenbar, wenn sie vom 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückgelegt wurden (siehe Wegleitung über die Renten [RWL] in der AHV, gültig am 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2015, Rz. 5034).

E. 4.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-index nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch RWL, Rz. 5305).

E. 4.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).

E. 4.5 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1950 6 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).

E. 4.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (Urteil des BGer 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).

E. 5 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27).

E. 5.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grundsätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Bei Missachtung formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassation des vorinstanzlichen Entscheides die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf die Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil des BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2 mit Hinweis). Allerdings ist eine Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhaltes und der Rechtslage über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).

E. 5.3 Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer mit der - dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden - Verfügung vom 15. Juni 2015 die Abrechnung (für Juli 2015), die Berechnungsgrundlagen der zugesprochenen Altersrente (Versicherungsjahre des Jahrgangs, volle Versicherungsjahre, gesamte Versicherungszeit, Erziehungsgutschriften, Rentenskala, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen), die entsprechenden Erklärungen und Informationen sowie eine detaillierte Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen mitgeteilt (Vorakten 155). Im diese Rentenverfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 31. August 2015 (Vorakten 161) wurde dem Beschwerdeführer sodann erläutert, warum die geforderte Maximalrente nicht ausgerichtet werden könne, wann eine Korrektur der mitgeteilten Einkommen möglich sei und weshalb auf die günstigeren Grundlagen der IV-Rente abzustellen sei. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdeführer möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Missachtung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht ersichtlich. Im Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 3, 7) machte die Vorinstanz im Übrigen zusätzliche Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und reichte insbesondere auch die Kassenakten bzw. Vorakten ein (BVGer-act. 3 S. 2), welche weitere Berechnungsgrundlagen zur Alters- und auch IV-Rente enthalten (vgl. v.a. Vorakten 150-153). Der Beschwerdeführer konnte in diese Vorakten Einsicht nehmen, weshalb selbst bei Annahme einer Gehörsverletzung eine solche als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten müsste.

E. 6 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der AHV.

E. 6.1 Die Vorinstanz stützte die streitige Berechnung der Altersrente auf die Berechnungselemente, welche für die (abgelöste) IV-Rente massgebend waren, weil sie diese Berechnungsart für den Beschwerdeführer als vorteilhafter erachtete (Vorakten 155/4). Entsprechend ging sie von einer gesamten Versicherungszeit von 25 Jahren bei einer Versicherungszeit des Jahrgangs von ebenfalls 25 Jahren aus. Sie berücksichtigte sodann Erziehungsgutschriften von 7 Jahren, errechnete ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'530.- und wendete die Rentenskala 44 an (Vorakten 155/3, vgl. auch 133/3).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, für ihn sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz gestützt auf die oben genannten Berechnungsgrundlagen zu einem Rentenbetrag von Fr. 1'842.- gelange (BVGer-act. 1 und 1/3).

E. 6.2.1 Wie bereits erwähnt, stützte sich die Vorinstanz bei der Berechnung der hier streitigen Altersrente auf die Berechnungsgrundlagen, welche für die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juli 2014 ab dem 1. Juni 2013 zugesprochene ganze IV-Rente Geltung hatten (Vorakten 133). Es wurden dem Beschwerdeführer folglich 25 Beitragsjahre (1971 [erstes Beitragsjahr] bis und mit 1995 [1996: Versicherungsereignis]) sowie ein Gesamteinkommen von Fr. 519'039.- angerechnet (Vorakten 132/6 f.). Diese Zahlen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen in den aktenkundigen IK-Auszügen für die Jahre 1971 bis 1995 (Vorakten 13, 145/4) sowie dem für die Jahre 1973 bis 1986 aufgrund der Scheidung der ersten Ehe des Beschwerdeführers (Dauer: 1971 bis 1987) mit B._______ (geb. 1952) durchgeführten Splittings (Vorakten 132) und sie entsprechen andererseits den massgeblichen rechtlichen Vorgaben (Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. auch E. 4.4 sowie RWL Rz. 5648 ff.). Abweichungen zulasten des Beschwerdeführers sind keine ersichtlich und wurden auch nicht konkret geltend gemacht. Bei einem pauschalen Aufwertungsfaktor von 1.287 (vgl. Vorakten 17/4 sowie Rententabellen 1996 S. 27 [erster IK-Eintrag: 1971]) errechnete die Vorinstanz bei 25 Beitragsjahren ein aufgewertetes durchschnittliches (Jahres-)Einkommen von Fr. 26'720.- (Vorakten 132/8), was nicht zu beanstanden ist. Da aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers drei Kinder stammen (geb. 1972, 1974, 1977), wurden richtigerweise von 1973 bis 1987 14 halbe Erziehungsgutschriften von insgesamt durchschnittlich Fr. 9'778.- ([3 x Fr. 11'640.- / 2] x 14 / 25) sowie für die Zeit nach der Scheidung 2 Übergangsgutschriften von durchschnittlich Fr. 1'397.- ([3 x Fr. 11'640.- / 2] x 2 / 25) hinzugezählt (vgl. Vorakten 132/5, 132/8; vgl. E. 4.5 sowie Art. 52f Abs. 1 und 2 AHVV). Da die Beitragsdauer des Jahrgangs 1950 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 1996 ebenfalls 25 Jahre betrug (Rententabellen 1996 S. 7), wurde zu Recht die Rentenskala 44 (für monatliche Vollrenten) angewendet. Das (auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundete) massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Invaliditätsbemessung von Fr. 37'895.- betrug gemäss Rentenskala 44 im Jahre 1996 somit Fr. 38'412.- (vgl. Rententabellen 1996 S. 2 bzw. Rententabellen 1995 S. 44; Vorakten 17/4) und im Jahre 2013 - nach Berücksichtigung der Lohn- und Preisentwicklung von 20.6% (vgl. Art. 33ter AHVG und Art. 51ter f. AHVV) - Fr. 46'332.- (vgl. Rententabellen 2013 S. 18; Vorakten 132/7 f.). Für den Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ab Juli 2015 ging die Vorinstanz folglich bei Anwendung der Rentenskala 44 (Rententabellen 2015 S. 18) und gestützt auf die erwähnten IV-Grundlagen bzw. IV-Berechnungen aus dem Jahre 2013 von einem um 0.4% aufgewerteten und (auf den nächsthöheren Tabellenwert) aufgerundeten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'530.- aus (Vorakten 155/3), was gemäss der angewendeten Rentenskala 44 zu der verfügten monatlichen Vollrente von Fr. 1'842.- führt.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz erstellte zudem eine Vergleichsrechnung und berechnete die Altersrente des Beschwerdeführers nach den allgemein gültigen Regeln, d.h. ohne Berücksichtigung der erwähnten IV-Grundlagen, und zwar im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (hier: Juli 2015; vgl. RWL Rz. 5656 f.). Nach dieser Berechnung wurden dem Beschwerdeführer eine Beitragszeit von insgesamt 524 Monaten bzw. 43 Jahren und 8 Monaten (bestehend aus Beiträgen [39 Jahre und 1 Monat], Ehejahren [1 Jahr und 7 Monate] und Jugendjahren [3 Jahre]) sowie ein Gesamteinkommen von Fr. 718'893.- angerechnet (Vorakten 152/8). Diese Zahlen sind der aktenkundigen Aufstellung der Vorinstanz der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten (1968 bis 2014) und Einkommen (Vorakten 155/5 f.) sowie den massgeblichen IK-Auszügen (Vorakten 13, 145) zu entnehmen. Aus der Aufstellung geht hervor, inwiefern aufgrund der Scheidung der ersten Ehe sowie infolge Auflösung der zweiten Ehe des Beschwerdeführers (Dauer: 2001 bis 2013) mit C._______ (geb. 1966) für die Jahre 2002 bis 2012 ein Splitting durchgeführt wurde (vgl. Vorakten 152/2 f.). Die Beitragsdauer des Jahrgangs 1950 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2015 betrug 44 Jahre (Rententabellen 2015 S. 8). Bei einer vollständigen Beitragsdauer wäre daher die Rentenskala 44 anzuwenden gewesen (Rententabellen 2015 S. 10). Da die Vorinstanz beim Beschwerdeführer aber von 43 vollen Beitragsjahren ausging, wendete sie die Rentenskala 43 an (Rententabellen 2015 S. 10). Bei einem Aufwertungsfaktor von 1.196 (erster IK-Eintrag: 1971, Versicherungsfall: 2015; Rententabellen 2015 S. 15) und einer Beitragszeit von 43 Jahren und 8 Monaten berechnete die Vorinstanz folglich ein aufgewertetes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'690.- (Vorakten 152/8). Hinzuzählte sie sodann 14 halbe Erziehungsgutschriften von insgesamt durchschnittlich Fr. 6'781.- ([3 x Fr. 14'100.- / 2] x 14 / 43 Jahre und 8 Monate) sowie für die Zeit nach der Scheidung 2 Übergangsgutschriften von durchschnittlich Fr. 969.- ([3 x Fr. 14'100.- / 2] x 2 / 43 Jahre und 8 Monate). Das (auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundete) massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Invaliditätsbemessung von Fr. 27'440.- betrug gemäss Rentenskala 43 im Jahre 2015 somit Fr. 28'200.- und die monatliche Altersrente ab Juli 2015 bezifferte die Vorinstanz folglich bei Anwendung der Rentenskala 43 auf Fr. 1'447.-. (Vorakten 152/8; Rententabellen 2015 S. 20). Der ohne Berücksichtigung der IV-Grundlagen berechnete Rentenbetrag ist somit geringer als die gestützt auf die IV-Berechnungen verfügte monatliche Vollrente von Fr. 1'842.-. Selbst bei Annahme einer vollständigen Beitragsdauer von 44 Jahren und einer Anwendung der Rentenskala 44 würde sich im Übrigen bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'200.- eine monatliche Altersrente von lediglich Fr. 1'481.- ergeben (Rententabellen 2015 S. 18).

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung des Maximalbetrags einer Vollrente der Rentenskala 44 in der Höhe von Fr. 2'350.- und beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Wie bereits dargelegt (E. 6.2.1, 6.2.2), stützte die Vorinstanz ihre entsprechenden Berechnungen (mit und ohne Berücksichtigung der IV-Grundlagen) auf die massgebenden Eintragungen im IK des Beschwerdeführers. Das Splitting der Einkommen für die Jahre 1973 bis 1986 aufgrund der Scheidung der ersten Ehe des Beschwerdeführers erfolgte allerdings erst im Rahmen der Neuberechnung der IV-Rente im Jahre 2014, weshalb die entsprechende Zusammenstellung der Vorinstanz zu berücksichtigen ist (vgl. Vorakten 132). Die Unrichtigkeit der IK-Eintragungen gemäss dem IK-Auszug oder der vorinstanzlicher Zusammenstellung ist aber nicht offensichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise nachgewiesen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer bemängelten Beitragslücken in den Jahren 1999 bis 2003 (vgl. Vorakten 155/5 f.). Der Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, weshalb die (auch) in seinem IK enthaltenen Beitragslücken (vgl. Vorakten 145) nicht korrekt sein sollen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass diese Beitragslücken mit Beitragszeiten aus den Jugendjahren des Beschwerdeführers (1968 bis 1970) grösstenteils gefüllt wurden und ihm in dieser Zeit auch Ehejahre (vgl. dazu Art. 3 Abs. 3 AHVG; RWL Rz. 5027 ff.) angerechnet wurden (Vorakten 152/9). Wie bereits erwähnt, würde aber selbst bei Annahme einer vollständigen Beitragsdauer in den Jahren 1971 bis 2014 eine geringere Altersrente resultieren, als wenn auf die Berechnungsgrundlagen (d.h. die Beitragszeiten und Einkommen der Jahre 1971 bis 1995) abgestellt wird, welche der abgelösten IV-Rente zugrunde lagen (vgl. E. 6.3).

E. 6.2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass in Bezug auf die hier streitige Altersrente des Beschwerdeführers auf die vorinstanzlichen Berechnungen und damit die IV-Grundlagen aus dem Jahre 2013 abzustellen ist, weil diese Berechnungselemente für den Beschwerdeführer vorteilhafter sind. Für die Rentenberechnung ist folglich die Rentenskala 44 anzuwenden, da von einer vollständigen Beitragsdauer des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. E. 6.2.1 f.). Allerdings hat die Anwendung der Rentenskala 44 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht in jedem Fall zur Folge, dass die Maximalrente ausgerichtet wird. Diese beträgt im Jahre 2015 Fr. 2'350.- und wird nur bei einem durchschnittlichen maximalen Jahreseinkommen von Fr. 84'600.- und mehr ausgerichtet. Dem Beschwerdeführer ist aber ein (aufgerundetes) Jahreseinkommen von lediglich Fr. 46'530.- anzurechnen, was gemäss der Rentenskala 44 (Rententabellen 2015 S. 18) die verfügte monatliche Vollrente von Fr. 1'842.- ergibt. Mit dem Hinweis, andere in Kanada wohnhafte Personen würden bei vergleichbaren Verhältnissen eine höhere schweizerische Altersrente erhalten, kann der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie dargelegt (vgl. E. 4.2), werden die Rente bzw. deren Höhe nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Ohne Kenntnis der jeweils massgebenden Berechnungsgrundlagen kann zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenansprüchen anderer Personen daher nicht Stellung genommen werden.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Berechnung der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Altersrente nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6088/2015 Urteil vom 8. August 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Höhe der Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 31. August 2015. Sachverhalt: A. Der am (...) 1950 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist schweizerisch-kanadischer Doppelbürger (Vorakten 140). Aufgrund seines Wegzugs nach Kanada wurde der Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 in die Schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) für Auslandschweizer aufgenommen (Vorakten 1/37). Der Versicherte hatte ab dem 1. März 1997 Anspruch auf eine halbe IV-Rente (Vorakten 18) und ab dem 1. September 2006 stand ihm eine ganze IV-Rente zu (Vorakten 129/1). Infolge Scheidung seiner Ehe wurde die ganze IV-Rente per 1. Juni 2013 neu berechnet (Vorakten 133, 144). B. Mit Formular vom 8. Februar 2015 reichte der Versicherte bei der schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (Eingang: 16. Februar 2015; Vorakten 140). C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 (Vorakten 155) sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'842.- zu. Die SAK legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'530.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 530 Monaten (1968-1998 und 2004-2014: jeweils 12 Monate, 1999: 1 Monat, 2001-2002 und 2015: jeweils 6 Monate, 2003: 7 Monate) bzw. eine gesamte Versicherungszeit von 25 Jahren zugrunde und wendete die Rentenskala 44 an. D. Gegen diese Verfügung vom 15. Juni 2015 erhob der Versicherte bei der SAK mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (Vorakten 157) Einsprache (Eingang: 27. Juli 2015). Er beanstandete die von der SAK vorgenommenen Berechnungen und verlangte eine Vollrente der Rentenskala 44. Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 31. August 2015 (Vorakten 161) die Einsprache ab und bestätigte die von ihr berechnete Rente mit der Begründung, der Versicherte habe das für eine Maximalrente der Rentenskala 44 erforderliche massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 84'600.- nicht erreicht. E. Mit Eingabe vom 18. September 2015 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang: 29. September 2015) gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er erneuerte seinen einspracheweise vorgebrachten Einwand und machte geltend, der von der Vorinstanz berechnete Rentenbetrag sei zu tief. Mit der Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des durchschnittlichen Jahreseinkommens komme er nicht klar. Andere Personen, welche in Kanada in ähnlichen Verhältnissen leben würden, bekämen eine Vollrente von Fr. 2'350.-. F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. November 2015 (BVGer-act. 3) die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides und machte Ausführungen zu ihrer Rentenberechnung. G. Mit Replik vom 2. Dezember 2015 (BVGer-act. 5) stellte der Beschwerdeführer sinngemäss die folgenden Anträge: Die ihm auszurichtende Altersrente sei neu auf den Betrag einer Vollrente von Fr. 2'350.- festzulegen. Sodann habe die Vorinstanz die ihm seit 1996 erstattete IV-Rente neu zu berechnen und die entsprechenden massgeblichen Kriterien ausführlich zu erläutern. Weiter habe die Vorinstanz die vollständigen Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der Festlegung der Alters- und IV-Rente zu liefern, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer führte insbesondere aus, dass bei der Berechnung seiner Altersrente betreffend die Jahre 1999 bis 2003 zu Unrecht Lücken berücksichtigt worden seien. H. Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 12. Januar 2016 (BVGer-act. 7) an ihren bisherigen Ausführungen fest und wies darauf hin, dass bei Erreichen der Vollrentenskala 44 kein gesetzlicher Anspruch auf eine Maximalrente bestehe. Ausserdem habe die Höhe der Beitragszahlungen einen grossen Einfluss auf den Rentenbetrag. Hinsichtlich der beanstandeten Berechnungsgrundlagen verwies die Vorinstanz auch auf öffentlich zugängliche Grundlagen. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (BVGer-act. 8) erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel als geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Instruktionsmassnahmen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-kanadischer Doppelbürger und wohnt in Kanada, weshalb das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Kanada vom 24. Februar 1994 (nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.232.1) zu beachten ist. Danach sind die hier streitigen AHV-Rentenleistungen nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der AHVV (SR 831.101), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11), zu beurteilen (vgl. Art. 2 und 4 des Abkommens). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (...) 2015 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am 1. Juli 2015 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 31. August 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. August 2015, mit welchem dem Beschwerdeführer - in Bestätigung der Verfügung vom 15. Juni 2015 - eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'842.- monatlich zugesprochen wurde und die für die bisherige IV-Rente massgebenden Berechnungselemente übernommen wurden. 3.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der AHV (Art. 30 IVG [SR 831.20]; vgl. auch RWL, Rz. 3116 und 3118). Für die Berechnung von AHV-Renten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der IV-Rente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Bei der Ablösung der bisherigen IV-Rente durch eine neue Hauptrente schliesst die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht aus (BGE 117 V 121; vgl. auch Urteil des EVG [heute: BGer] H 88/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1.1), weshalb vorliegend die Berechnung der (umstrittenen) Höhe der Altersrente der Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht entzogen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2014 vom 15. Dezember 2016 E. 7.1).

4. Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Beitragszeiten aus den Jugendjahren sind anrechenbar, wenn sie vom 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückgelegt wurden (siehe Wegleitung über die Renten [RWL] in der AHV, gültig am 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2015, Rz. 5034). 4.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-index nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch RWL, Rz. 5305). 4.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 4.5 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1950 6 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). 4.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (Urteil des BGer 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).

5. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27). 5.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grundsätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Bei Missachtung formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassation des vorinstanzlichen Entscheides die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf die Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil des BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2 mit Hinweis). Allerdings ist eine Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhaltes und der Rechtslage über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 5.3 Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer mit der - dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden - Verfügung vom 15. Juni 2015 die Abrechnung (für Juli 2015), die Berechnungsgrundlagen der zugesprochenen Altersrente (Versicherungsjahre des Jahrgangs, volle Versicherungsjahre, gesamte Versicherungszeit, Erziehungsgutschriften, Rentenskala, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen), die entsprechenden Erklärungen und Informationen sowie eine detaillierte Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen mitgeteilt (Vorakten 155). Im diese Rentenverfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 31. August 2015 (Vorakten 161) wurde dem Beschwerdeführer sodann erläutert, warum die geforderte Maximalrente nicht ausgerichtet werden könne, wann eine Korrektur der mitgeteilten Einkommen möglich sei und weshalb auf die günstigeren Grundlagen der IV-Rente abzustellen sei. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdeführer möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Missachtung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht ersichtlich. Im Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 3, 7) machte die Vorinstanz im Übrigen zusätzliche Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und reichte insbesondere auch die Kassenakten bzw. Vorakten ein (BVGer-act. 3 S. 2), welche weitere Berechnungsgrundlagen zur Alters- und auch IV-Rente enthalten (vgl. v.a. Vorakten 150-153). Der Beschwerdeführer konnte in diese Vorakten Einsicht nehmen, weshalb selbst bei Annahme einer Gehörsverletzung eine solche als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten müsste.

6. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der AHV. 6.1 Die Vorinstanz stützte die streitige Berechnung der Altersrente auf die Berechnungselemente, welche für die (abgelöste) IV-Rente massgebend waren, weil sie diese Berechnungsart für den Beschwerdeführer als vorteilhafter erachtete (Vorakten 155/4). Entsprechend ging sie von einer gesamten Versicherungszeit von 25 Jahren bei einer Versicherungszeit des Jahrgangs von ebenfalls 25 Jahren aus. Sie berücksichtigte sodann Erziehungsgutschriften von 7 Jahren, errechnete ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'530.- und wendete die Rentenskala 44 an (Vorakten 155/3, vgl. auch 133/3). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, für ihn sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz gestützt auf die oben genannten Berechnungsgrundlagen zu einem Rentenbetrag von Fr. 1'842.- gelange (BVGer-act. 1 und 1/3). 6.2.1 Wie bereits erwähnt, stützte sich die Vorinstanz bei der Berechnung der hier streitigen Altersrente auf die Berechnungsgrundlagen, welche für die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juli 2014 ab dem 1. Juni 2013 zugesprochene ganze IV-Rente Geltung hatten (Vorakten 133). Es wurden dem Beschwerdeführer folglich 25 Beitragsjahre (1971 [erstes Beitragsjahr] bis und mit 1995 [1996: Versicherungsereignis]) sowie ein Gesamteinkommen von Fr. 519'039.- angerechnet (Vorakten 132/6 f.). Diese Zahlen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen in den aktenkundigen IK-Auszügen für die Jahre 1971 bis 1995 (Vorakten 13, 145/4) sowie dem für die Jahre 1973 bis 1986 aufgrund der Scheidung der ersten Ehe des Beschwerdeführers (Dauer: 1971 bis 1987) mit B._______ (geb. 1952) durchgeführten Splittings (Vorakten 132) und sie entsprechen andererseits den massgeblichen rechtlichen Vorgaben (Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. auch E. 4.4 sowie RWL Rz. 5648 ff.). Abweichungen zulasten des Beschwerdeführers sind keine ersichtlich und wurden auch nicht konkret geltend gemacht. Bei einem pauschalen Aufwertungsfaktor von 1.287 (vgl. Vorakten 17/4 sowie Rententabellen 1996 S. 27 [erster IK-Eintrag: 1971]) errechnete die Vorinstanz bei 25 Beitragsjahren ein aufgewertetes durchschnittliches (Jahres-)Einkommen von Fr. 26'720.- (Vorakten 132/8), was nicht zu beanstanden ist. Da aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers drei Kinder stammen (geb. 1972, 1974, 1977), wurden richtigerweise von 1973 bis 1987 14 halbe Erziehungsgutschriften von insgesamt durchschnittlich Fr. 9'778.- ([3 x Fr. 11'640.- / 2] x 14 / 25) sowie für die Zeit nach der Scheidung 2 Übergangsgutschriften von durchschnittlich Fr. 1'397.- ([3 x Fr. 11'640.- / 2] x 2 / 25) hinzugezählt (vgl. Vorakten 132/5, 132/8; vgl. E. 4.5 sowie Art. 52f Abs. 1 und 2 AHVV). Da die Beitragsdauer des Jahrgangs 1950 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 1996 ebenfalls 25 Jahre betrug (Rententabellen 1996 S. 7), wurde zu Recht die Rentenskala 44 (für monatliche Vollrenten) angewendet. Das (auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundete) massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Invaliditätsbemessung von Fr. 37'895.- betrug gemäss Rentenskala 44 im Jahre 1996 somit Fr. 38'412.- (vgl. Rententabellen 1996 S. 2 bzw. Rententabellen 1995 S. 44; Vorakten 17/4) und im Jahre 2013 - nach Berücksichtigung der Lohn- und Preisentwicklung von 20.6% (vgl. Art. 33ter AHVG und Art. 51ter f. AHVV) - Fr. 46'332.- (vgl. Rententabellen 2013 S. 18; Vorakten 132/7 f.). Für den Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ab Juli 2015 ging die Vorinstanz folglich bei Anwendung der Rentenskala 44 (Rententabellen 2015 S. 18) und gestützt auf die erwähnten IV-Grundlagen bzw. IV-Berechnungen aus dem Jahre 2013 von einem um 0.4% aufgewerteten und (auf den nächsthöheren Tabellenwert) aufgerundeten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'530.- aus (Vorakten 155/3), was gemäss der angewendeten Rentenskala 44 zu der verfügten monatlichen Vollrente von Fr. 1'842.- führt. 6.2.2 Die Vorinstanz erstellte zudem eine Vergleichsrechnung und berechnete die Altersrente des Beschwerdeführers nach den allgemein gültigen Regeln, d.h. ohne Berücksichtigung der erwähnten IV-Grundlagen, und zwar im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (hier: Juli 2015; vgl. RWL Rz. 5656 f.). Nach dieser Berechnung wurden dem Beschwerdeführer eine Beitragszeit von insgesamt 524 Monaten bzw. 43 Jahren und 8 Monaten (bestehend aus Beiträgen [39 Jahre und 1 Monat], Ehejahren [1 Jahr und 7 Monate] und Jugendjahren [3 Jahre]) sowie ein Gesamteinkommen von Fr. 718'893.- angerechnet (Vorakten 152/8). Diese Zahlen sind der aktenkundigen Aufstellung der Vorinstanz der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten (1968 bis 2014) und Einkommen (Vorakten 155/5 f.) sowie den massgeblichen IK-Auszügen (Vorakten 13, 145) zu entnehmen. Aus der Aufstellung geht hervor, inwiefern aufgrund der Scheidung der ersten Ehe sowie infolge Auflösung der zweiten Ehe des Beschwerdeführers (Dauer: 2001 bis 2013) mit C._______ (geb. 1966) für die Jahre 2002 bis 2012 ein Splitting durchgeführt wurde (vgl. Vorakten 152/2 f.). Die Beitragsdauer des Jahrgangs 1950 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2015 betrug 44 Jahre (Rententabellen 2015 S. 8). Bei einer vollständigen Beitragsdauer wäre daher die Rentenskala 44 anzuwenden gewesen (Rententabellen 2015 S. 10). Da die Vorinstanz beim Beschwerdeführer aber von 43 vollen Beitragsjahren ausging, wendete sie die Rentenskala 43 an (Rententabellen 2015 S. 10). Bei einem Aufwertungsfaktor von 1.196 (erster IK-Eintrag: 1971, Versicherungsfall: 2015; Rententabellen 2015 S. 15) und einer Beitragszeit von 43 Jahren und 8 Monaten berechnete die Vorinstanz folglich ein aufgewertetes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'690.- (Vorakten 152/8). Hinzuzählte sie sodann 14 halbe Erziehungsgutschriften von insgesamt durchschnittlich Fr. 6'781.- ([3 x Fr. 14'100.- / 2] x 14 / 43 Jahre und 8 Monate) sowie für die Zeit nach der Scheidung 2 Übergangsgutschriften von durchschnittlich Fr. 969.- ([3 x Fr. 14'100.- / 2] x 2 / 43 Jahre und 8 Monate). Das (auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundete) massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Invaliditätsbemessung von Fr. 27'440.- betrug gemäss Rentenskala 43 im Jahre 2015 somit Fr. 28'200.- und die monatliche Altersrente ab Juli 2015 bezifferte die Vorinstanz folglich bei Anwendung der Rentenskala 43 auf Fr. 1'447.-. (Vorakten 152/8; Rententabellen 2015 S. 20). Der ohne Berücksichtigung der IV-Grundlagen berechnete Rentenbetrag ist somit geringer als die gestützt auf die IV-Berechnungen verfügte monatliche Vollrente von Fr. 1'842.-. Selbst bei Annahme einer vollständigen Beitragsdauer von 44 Jahren und einer Anwendung der Rentenskala 44 würde sich im Übrigen bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'200.- eine monatliche Altersrente von lediglich Fr. 1'481.- ergeben (Rententabellen 2015 S. 18). 6.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung des Maximalbetrags einer Vollrente der Rentenskala 44 in der Höhe von Fr. 2'350.- und beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Wie bereits dargelegt (E. 6.2.1, 6.2.2), stützte die Vorinstanz ihre entsprechenden Berechnungen (mit und ohne Berücksichtigung der IV-Grundlagen) auf die massgebenden Eintragungen im IK des Beschwerdeführers. Das Splitting der Einkommen für die Jahre 1973 bis 1986 aufgrund der Scheidung der ersten Ehe des Beschwerdeführers erfolgte allerdings erst im Rahmen der Neuberechnung der IV-Rente im Jahre 2014, weshalb die entsprechende Zusammenstellung der Vorinstanz zu berücksichtigen ist (vgl. Vorakten 132). Die Unrichtigkeit der IK-Eintragungen gemäss dem IK-Auszug oder der vorinstanzlicher Zusammenstellung ist aber nicht offensichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise nachgewiesen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer bemängelten Beitragslücken in den Jahren 1999 bis 2003 (vgl. Vorakten 155/5 f.). Der Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, weshalb die (auch) in seinem IK enthaltenen Beitragslücken (vgl. Vorakten 145) nicht korrekt sein sollen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass diese Beitragslücken mit Beitragszeiten aus den Jugendjahren des Beschwerdeführers (1968 bis 1970) grösstenteils gefüllt wurden und ihm in dieser Zeit auch Ehejahre (vgl. dazu Art. 3 Abs. 3 AHVG; RWL Rz. 5027 ff.) angerechnet wurden (Vorakten 152/9). Wie bereits erwähnt, würde aber selbst bei Annahme einer vollständigen Beitragsdauer in den Jahren 1971 bis 2014 eine geringere Altersrente resultieren, als wenn auf die Berechnungsgrundlagen (d.h. die Beitragszeiten und Einkommen der Jahre 1971 bis 1995) abgestellt wird, welche der abgelösten IV-Rente zugrunde lagen (vgl. E. 6.3). 6.2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass in Bezug auf die hier streitige Altersrente des Beschwerdeführers auf die vorinstanzlichen Berechnungen und damit die IV-Grundlagen aus dem Jahre 2013 abzustellen ist, weil diese Berechnungselemente für den Beschwerdeführer vorteilhafter sind. Für die Rentenberechnung ist folglich die Rentenskala 44 anzuwenden, da von einer vollständigen Beitragsdauer des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. E. 6.2.1 f.). Allerdings hat die Anwendung der Rentenskala 44 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht in jedem Fall zur Folge, dass die Maximalrente ausgerichtet wird. Diese beträgt im Jahre 2015 Fr. 2'350.- und wird nur bei einem durchschnittlichen maximalen Jahreseinkommen von Fr. 84'600.- und mehr ausgerichtet. Dem Beschwerdeführer ist aber ein (aufgerundetes) Jahreseinkommen von lediglich Fr. 46'530.- anzurechnen, was gemäss der Rentenskala 44 (Rententabellen 2015 S. 18) die verfügte monatliche Vollrente von Fr. 1'842.- ergibt. Mit dem Hinweis, andere in Kanada wohnhafte Personen würden bei vergleichbaren Verhältnissen eine höhere schweizerische Altersrente erhalten, kann der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie dargelegt (vgl. E. 4.2), werden die Rente bzw. deren Höhe nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Ohne Kenntnis der jeweils massgebenden Berechnungsgrundlagen kann zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenansprüchen anderer Personen daher nicht Stellung genommen werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Berechnung der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Altersrente nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: