Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Mit Formular vom 14. Dezember 2009 meldete sich die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zum Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung (act. 2) an. B. Mit Schreiben vom 14. April 2010 (act. 6) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich sei, da bereits einige Mitarbeiter ausgetreten und somit Leistungsfälle eingetreten seien; es müsse deshalb ein Zwangsanschluss mit den entsprechenden Kostenfolgen durchgeführt werden. C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 (act. 8) schloss die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2007 an die Vorsorgeeinrichtung an. Der Beschwerdeführerin wurden die Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.--, Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.-- sowie die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.-- pro Person und Jahr im Minimum Fr. 200.--) auferlegt. D. Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2010 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Anpassung der Verfügung in der Weise, dass der Anschluss den Anforderungen des auf ihre Mitarbeitenden anwendbaren zwingenden Bestimmungen des L-GAV genüge. Ferner beantragte sie eine Reduktion der auferlegten Anschlusskosten, da sie sich freiwillig angeschlossen habe und somit die im Falle eines Zwangsanschluss höheren Kosten nicht gerechtfertigt seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde solle aufschiebende Wirkung zukommen. E. Am 11. November 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. F. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, seit dem 1. Januar 2007 habe bei der Beschwerdeführerin keine Vorsorgedeckung mehr bestanden, obwohl sie BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe, deshalb sei der Zwangsanschluss gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin bestreite denn auch den Anschluss nicht. Die Vorinstanz führte weiter aus, sie handle nach einem gesetzlichen Auftrag und dieser umfasse lediglich die Versicherung im obligatorischen Bereich, weshalb sie die den überobligatorischen Bereich betreffenden Anforderungen des auf die Beschwerdeführerin anwendbaren L-GAV nicht erfüllen könne. In Bezug auf die Kosten machte die Vorinstanz geltend, dass ein freiwilliger Anschluss aufgrund der eingetretenen Vorsorgefälle nicht mehr möglich gewesen sei und somit die Kosten für den Zwangsanschluss zu Recht erhoben worden seien. G. Mit Replik vom 13. April 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. H. Mit Duplik vom 5. Juli 2011 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren Anträgen fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der in einem sehr geringen Umfang obsiegenden und grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführerin anteilmässig Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 750.-- festzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist mit den reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 750.-- zu verrechnen und der Rest (Fr. 50.--) ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin war nicht berufsmässig vertreten und hat auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 16. Juli 2010 wird wie folgt abgeändert: "Dem Arbeitgeber werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.-- auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag (Fr. 50.--) wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6058/2010 Urteil vom 1. März 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, handelnd durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung). Sachverhalt: A. Mit Formular vom 14. Dezember 2009 meldete sich die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zum Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung (act. 2) an. B. Mit Schreiben vom 14. April 2010 (act. 6) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich sei, da bereits einige Mitarbeiter ausgetreten und somit Leistungsfälle eingetreten seien; es müsse deshalb ein Zwangsanschluss mit den entsprechenden Kostenfolgen durchgeführt werden. C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 (act. 8) schloss die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2007 an die Vorsorgeeinrichtung an. Der Beschwerdeführerin wurden die Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.--, Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.-- sowie die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.-- pro Person und Jahr im Minimum Fr. 200.--) auferlegt. D. Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2010 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Anpassung der Verfügung in der Weise, dass der Anschluss den Anforderungen des auf ihre Mitarbeitenden anwendbaren zwingenden Bestimmungen des L-GAV genüge. Ferner beantragte sie eine Reduktion der auferlegten Anschlusskosten, da sie sich freiwillig angeschlossen habe und somit die im Falle eines Zwangsanschluss höheren Kosten nicht gerechtfertigt seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde solle aufschiebende Wirkung zukommen. E. Am 11. November 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. F. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, seit dem 1. Januar 2007 habe bei der Beschwerdeführerin keine Vorsorgedeckung mehr bestanden, obwohl sie BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe, deshalb sei der Zwangsanschluss gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin bestreite denn auch den Anschluss nicht. Die Vorinstanz führte weiter aus, sie handle nach einem gesetzlichen Auftrag und dieser umfasse lediglich die Versicherung im obligatorischen Bereich, weshalb sie die den überobligatorischen Bereich betreffenden Anforderungen des auf die Beschwerdeführerin anwendbaren L-GAV nicht erfüllen könne. In Bezug auf die Kosten machte die Vorinstanz geltend, dass ein freiwilliger Anschluss aufgrund der eingetretenen Vorsorgefälle nicht mehr möglich gewesen sei und somit die Kosten für den Zwangsanschluss zu Recht erhoben worden seien. G. Mit Replik vom 13. April 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. H. Mit Duplik vom 5. Juli 2011 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren Anträgen fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 16. Juli 2010, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2.2. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gerügt, dass die Anschlussbedingungen nicht den Vorgaben des L-GAV entsprächen und diese somit anzupassen seien. Ferner sei darauf zu verzichten, ihr eine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 12 BVG und/oder zusätzliche Kosten aufzuerlegen, da es sich in casu nicht um einen Zwangsanschluss, sondern um einen Anschluss auf ihr eigenes Ersuchen handle. Da der Anschluss als solches von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf die Frage zu beschränken, ob der Anschluss bereits per 1. Januar 2007 (und nicht erst per 1. Januar 2010, vgl. Anmeldeformular act. 2) sowie die Anschlussbedingungen der Vorinstanz korrekt verfügt und die Kosten gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt worden sind. Eine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz wurde nicht verfügt, weshalb dies nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst wird und somit auch nicht Streitgegenstand sein kann, sodass nicht darauf einzutreten ist. Ebenso wenig zu prüfen ist in casu, ob es rechtens war, dass die anderen Vorsorgeeinrichtungen einen Versicherungsabschluss mit der Beschwerdeführerin angeblich abgelehnt hätten. Was den verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese vorliegend nicht entzogen worden ist. Auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin ist somit ebenfalls nicht einzutreten. 2.1. Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2007 Fr. 19'890.-, ab 1. Januar 2009 Fr. 20'520.-- und ab 1. Januar 2011 Fr. 20'880.-- (vgl. den jeweils gültigen Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). 2.2. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). 2.3. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). 3.1. Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe sich freiwillig anschliessen wollen, weshalb der Zwangsanschluss respektive die daraus folgenden, im Vergleich zu einem freiwilligen Anschluss, zusätzlichen Kosten (Gebühren und Schadenersatz) nicht gerechtfertigt seien. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, die Anschlussbedingungen entsprächen nicht den Vorgaben des L-GAVs des Gastgewerbes, weshalb ihre Arbeitnehmer nun nicht L-GAV-konform versichert seien. Die Anschlussbedingungen seien so anzupassen, dass sie den zwingenden Anforderungen des L-GAVs genügten. 3.2. Die Vorinstanz führte demgegenüber aus, sie sei verpflichtet, säumige Arbeitgeber, welche ihre obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben, zwangsweise anzuschliessen. Aus den Lohnbescheinigungen und dem Anmeldeformular sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Dezember 2006 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe, sie jedoch seither keiner Vorsorgeeinrichtung mehr angeschlossen gewesen sei. Somit sei der erfolgte Zwangsanschluss gerechtfertigt gewesen. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie lediglich Versicherungen im obligatorischen Bereich anbiete und somit die Anschlussbedingungen nicht an die Anforderungen des L-GAVs anpassen könne. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, der Umstand, dass keine der beiden - gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin - in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtungen die Beschwerdeführerin aufgenommen habe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. 3.3. Aus den eingereichten Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit Wirkung per 1. Januar 2010 bei der Vorinstanz zum Anschluss angemeldet hat. Ferner geht aus dieser Anmeldung hervor, dass die Beschwerdeführerin noch bis zum 31. Dezember 2006 bei der A._______ im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert war. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben betreffend das Bestehen einer diesbezüglichen Versicherung machte, ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2007 bis und mit 2009 kein Versicherungsverhältnis für die berufliche Vorsorge bestand. Den Lohndeklarationen der Jahre 2007 bis 2009 ist allerdings zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesen Jahren durchaus BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Da sich die Beschwerdeführerin lediglich mit Wirkung per 1. Januar 2010 angemeldet hatte, die Vorinstanz aber zufolge der Lücke in der Versicherungsdeckung verpflichtet war, auch die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu versichern, ist bereits deshalb der Zwangsanschluss gerechtfertigt. Ob - wie die Vorinstanz geltend macht - bereits Leistungsfälle eingetreten sind und auch deshalb ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich war, ist deshalb vorliegend nicht mehr zu prüfen. Der Zwangsanschluss erfolgte von der Vorinstanz in der Ausführung ihres gesetzlichen Auftrags, in Übereinstimmung mit den Anschlussbedingungen, die integrierender Bestandteil der Verfügung sind, und dem angehängten Kostenreglement. Daher sind auch die Versicherungsbedingungen und die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten für den Zwangsanschluss nicht zu beanstanden. Nicht korrekt sind hingegen die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung, da diese - wie der Begriff bereits sagt - erst im Rahmen der (Beitrags-)Rechnungsstellung erhoben werden können. Vorliegend ist allerdings lediglich der Zwangsanschluss verfügt worden, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch keine Kosten für eine (erst später) zu erhebende Beitragsrechnung aufzuerlegen sind. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz korrekt erfolgt ist und lediglich die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung im Rahmen des Zwangsanschlusses nicht zu verfügen waren. Die Beschwerde ist daher, soweit sie diese Kostenauferlegung betrifft, teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der in einem sehr geringen Umfang obsiegenden und grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführerin anteilmässig Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 750.-- festzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist mit den reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 750.-- zu verrechnen und der Rest (Fr. 50.--) ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin war nicht berufsmässig vertreten und hat auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 16. Juli 2010 wird wie folgt abgeändert: "Dem Arbeitgeber werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.-- auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag (Fr. 50.--) wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: