Beiträge
Sachverhalt
A. Der am (Datum) geborene Schweizer Staatsbürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Oktober 2010 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 1 und 4). B. Der Beschwerdeführer deklarierte am 29. Juli 2013 in seiner Erklärung über Einkommen und Vermögen zur Festsetzung der Beiträge 2012 (Vorakten 39/1), ein Bankguthaben von Fr. 2'163.19 (Kontoauszug Postfinance AG, Vorakten 39/7) und gab an, nicht erwerbstätig zu sein. C. Mit Brief vom 10. Oktober 2013 (Vorakten 45) forderte die Schweizerische Ausgleichkasse (im Folgenden: SAK) den Beschwerdeführer auf, ihr Auskünfte betreffend seine berufliche und persönliche Situation zu erteilen und mit Mail vom 15. Oktober 2013 (Vorakten 47) ersuchte sie ihn um Einreichung von weiteren Belegen. Mangels Eingang der Belege und Informationen, sowie nach Mahnung vom 20. Dezember 2013 (Vorakten 49), erliess sie am 14. März 2014 eine amtliche Beitragsverfügung (Vorakten 51) und setzte die Beiträge für das Jahr 2012, unter Annahme eines massgebenden Vermögens von Fr. 700'000.- und einem Verwaltungskostenaufwand von 5%, auf Fr. 1'337.70 fest. D. Mangels Eingang der Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 trotz Mahnung vom 11. März 2014 (Vorakten 50), setzte die SAK mit Beitragsverfügung vom 18. Juni 2014 (Vorakten 54) die Beiträge für das Jahr 2013, gestützt auf ein Vermögen von Fr. 1'000'000.- und einen Verwaltungskostenaufwand von 5%, auf Fr. 1'955.10 fest. E. Die vom Beschwerdeführer gegen die amtlichen Taxationen erhobene Einsprache vom 7. Oktober 2014 (Vorakten 74) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (BVGer act. 1/1, Vorakten 75) gutgeheissen, die amtliche Taxation 2012 aufgehoben und durch eine normale ersetzt sowie die amtliche Taxation 2013 korrigiert. Es wurde von einem Naturallohn von Fr. 11'800.- für Unterkunft und Verpflegung sowie von einem "Taschengeld" in der Höhe von Fr. 2'000.- ausgegangen und die Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 auf je Fr. 1'420.- festgesetzt. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2014 erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 (eingegangen beim BVGer am 30. Januar 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte sinngemäss der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 auf den Mindestbeitrag zu reduzieren. Zur Begründung brachte er vor, die von der Vorinstanz angenommenen Vermögenswerte würden nicht zutreffen, ausserdem gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach. G. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2015 an die von ihm in seiner Beschwerde angegebenen Adresse auf den Philippinen (BVGer act. 2), und mit Verfügung vom 1. April 2015 (BVGer act. 3, 4) an die philippinische Botschaft in Manila auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Mit Brief vom 22. April 2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Schweizerischen Botschaft mitgeteilt (BVGer act. 5), dass die Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer am 14. April 2015 zugestellt worden sei. In der Folge gab der Beschwerdeführer jedoch kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt, womit die weitere Korrespondenz an ihn über Publikation im Bundesblatt erfolgte (BVGer act. 10). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 (BVGer act. 9) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, der Beschwerdeführer lebe auf den Philippinen in einem Hotelkomplex. Als Entschädigung für sprachliche und weitere, nicht genau definierte Dienste, habe sie in einem ersten Schritt einen Betrag von Fr. 2'000.- als "Taschengeld" eingesetzt und in einem zweiten Schritt für Kost und Logis gemäss Art. 11 AHVV einen Betrag von Fr. 11'880.- angenommen. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Philippinen sei er als Erwerbstätiger zu betrachten, hingegen sei die Erhebung zum Mindestbeitrag als nichterwerbstätige Person nicht gerechtfertigt. I. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2015 (BVGer act. 13) geschlossen. J. Am 2. Februar 2017 (BVGer act. 16) orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt (BVGer act. 18) darüber, dass beabsichtigt werde, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Durch die Rückweisung sei die Frage nach der Höhe des für das Jahr 2013 festzusetzenden Beitrags offen. Die neuen Abklärungsergebnisse könnten sich sowohl zu Gunsten (tieferer Betrag), als auch zu Ungunsten (höherer Betrag) des Beschwerdeführers auswirken. Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 17. November 2014 mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die neuen Beitragsverfügungen für die Jahre 2012 und 2013, datierend je 10. November 2014, in der Höhe von je Fr. 1'420.- verwiesen hat.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
E. 1.5 Die Beschwerde wurde form- und im Übrigen auch fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 1.6 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 VwVG). Es kann im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 48 VwVG) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung, hier 17. November 2014, eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
E. 3 In der freiwilligen Versicherung werden die Beiträge nach folgenden Grundsätzen festgesetzt:
E. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht.
E. 3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung.
E. 3.3 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).
E. 3.4.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 914.- und Fr. 22'850.- im Jahr. Bei einem Vermögen von weniger als Fr. 550'000.- beträgt der Beitrag Fr. 914.- (Art. 13b Abs. 2 VFV).
E. 3.4.2 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV). Nach Art. 6 Abs. 1 AHVV gehört zum Erwerbeinkommen grundsätzlich das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich Nebenbezüge. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV). Bei der unselbständigen Tätigkeit indessen wird vom Einkommen (Lohn) ein Beitrag erhoben. Dabei gilt als Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zu den Beiträgen von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG auch Naturalleistungen gezählt. Regelmässige Naturalbezüge, wie Kost und Logis, sind gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. f AHVV massgebender Lohn.
E. 3.5 Bei der Festsetzung der Beiträge an die freiwillige Versicherung ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit vorliegt.
E. 3.5.1 Erwerbstätigkeit setzt die Ausübung einer auf Erzielung von Einkommen gerichtete bestimmte (persönliche) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Es kommt nicht darauf an, wie eine beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch die Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird (vgl. BGE 125 V 383 E. 2a).
E. 3.5.2 Nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte gelten als Nichterwerbstätige, wenn die von ihrem Einkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden (vgl. Rz. 4016 der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand am 1. Januar 2015; vgl. auch Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV). Um zu bestimmen, ob die auf dem Erwerbseinkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die als Nichterwerbstätige geschuldet sind, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen (Rz. 4017 WFV). Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und als nichterwerbstätig gelten, können verlangen, dass ihnen die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen an jene angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige schulden (Rz. 4018 WFV; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 AHVV; vgl. aber auch Urteil des BGer H 181/06 vom 9. Mai 2007 E. 2.3). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll gilt eine Erwerbstätigkeit, wenn sie nicht mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübt wird (Rz. 4015 WFV; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-3480/2014 vom 3. November 2015 E. 3.6).
E. 3.6 Liegt Erwerbstätigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob die versicherte Person selbständig oder unselbständig tätig ist, wobei diese Abgrenzung teilweise nicht einfach vorzunehmen ist (vgl. dazu Ueli Kieser zu Art. 5 AHVG, Rz. 6 ff., in: Erwin Murer/ Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012).
E. 3.6.1 Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Hingegen ist laut Art. 12 ATSG selbständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Abs. 1). Selbständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechende Erwerbseinkommen erzielen (Abs. 2).
E. 3.6.2 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 10 bis 12 ATSG. Dabei ist nicht primär die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ausschlaggebend. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten (Urteil des BVGer C-1945/2011 vom 23. Mai 2013vom E. 3.1.5). Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 123 V 161 E. 1). Der Begriff des Arbeitnehmers ist somit nicht mit demjenigen des Arbeitsvertragsrechts in Art. 319ff. OR gleichzusetzen, sondern soll in einem weiteren sozialversicherungsrechtlichen Sinn als Unselbständiger verstanden werden (vgl. BGE 115 Ib 37 E. 4d). Bei der Beurteilung, ob jemand selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, muss die beitragsrechtliche Stellung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Weil vielfach Elemente beider Erwerbsarten auftreten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Elemente im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 171 E. 3a; 119 V 161 E. 2; 115 V 1 E. 3a).
E. 4 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK den Beschwerdeführer zurecht als Erwerbstätigen einstufte und ob sie die Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 korrekt festgelegt hat. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bereit das Minimum zu bezahlen; mehr könne er sich nicht leisten. Er helfe, um schlafen, essen und trinken zu können (Beschwerde BVGer act. 1 S. 2). Im Fragebogen Einkommens- und Vermögenserklärung 2012 (Vorakten 39/1) gab er an, nicht erwerbstätig zu sein. Die Einkommens- und Vermögenserklärung für 2013 findet sich nicht in den Akten. Es ist einzig eine Mahnung vom 11. März 2014 aktenkundig (Vorakten 50). Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich als Nichterwerbstätigen sieht und den Mindestbeitrag von derzeit Fr. 914.- entrichten möchte.
E. 4.1 Wie zu zeigen sein wird (E. 4.2 hiernach), ist der Sachverhalt vorliegend nicht liquid, weshalb die Frage der Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit nicht abschliessend festgestellt werden kann. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen (vgl. E. 3.2 hiervor).
E. 4.2 Es bestehen offene Fragen darüber, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet und in welcher Beziehung er zum Hotel H._______ steht.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer gab nicht an, ob er tatsächlich im H._______ wohnt und wie die Wohnverhältnisse aussehen (Hotelzimmer, Suite, Bungalow etc.). Seine Ausführungen blieben wage, so hielt er lediglich fest "Schlafe [ich] im Freien, wie angemerkt von der freiwilligen AHV? Nein." (Beschwerde BVGer act. 1 S. 2). Einzig ist aus der von ihm in der Beschwerde verwendeten Adresse ersichtlich (BVGer act. 1), dass diese mit der Anschrift des H._______ übereinstimmt (vgl. https://www.h._______.com/kontakt, besucht am 13.03.2017).
E. 4.2.2 Weiter geht aus den Akten nicht hervor wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, insbesondere ist nicht ersichtlich in welcher Funktion und in welchem Umfang er für das H._______ tätig ist. Der Beschwerdeführer gab einzig an "[...] für das helfe ich, um Schlafen, Essen und Trinken zu können" (Beschwerde BVGer act. 1 S. 2) und "weil ich hier (Anmerkung des BVGer: gemeint ist wohl das H._______) als Deutschsprechender helfe" (Beschwerde BVGer act. 1 S. 1). Worin genau diese "Hilfe" besteht, führte er hingegen nicht aus. Im Schreiben vom 7. Oktober 2014 an die Vorinstanz (Vorakten 74) hielt er fest, "ich arbeite hier (Anmerkung des BVGer: gemeint ist wohl das H._______), weil es Spass macht und weil ich gebeten wurde, als Person mit Muttersprache Deutsch als GM aufzutreten. Komplett freiwillig und einfach so. Nicht alle sind dieser Sprache mächtig." Was der Beschwerdeführer mit "GM" meinte, ob allenfalls als General Manager, geht aus dem Schreiben nicht hervor.
E. 4.2.3 In den Akten findet sich ein Kontoauszug vom 31. Dezember 2011 der Migros Bank AG mit einem Abschlusssaldo von Fr. 388.91 (Vorakten 16/4) und ein Kontoauszug vom 31. Dezember 2012 der Postfinance AG von Fr. 2'163.19 (Vorakten 39/7). Hingegen ist nicht aktenkundig ob und per wann das Konto bei der Migros Bank AG geschlossen wurde. Weiter ist nicht aktenkundig, wann das Konto bei der Postfinance AG eröffnet wurde und woher das Vermögen stammt. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe das Konto bei der Migros Bank AG geschlossen und stattdessen ein Konto bei der Postfinance AG eröffnet, lässt sich der höhere Betrag im Jahr 2012 nicht erklären, gab der Beschwerdeführer doch an, nicht erwerbstätig zu sein, womit sich eine Zunahme des Vermögens im vorliegenden Fall nicht erklären lässt.
E. 4.2.4 Hinsichtlich der auf den Philippinen getätigten Investitionen machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, indem er im Schreiben vom 7. Oktober 2014 auf Seite 1 vorbrachte (Vorakten 74), er sei nicht Eigentümer oder Miteigentümer des H._______ und er habe auch keine Investitionen getätigt, andererseits auf Seite 2 einräumte, er habe sich sein Pensionskassengeld im Umfang von Fr. 80'000.- ausbezahlen lassen und sich damit ein kleines Grundstück finanziert. Belege hinsichtlich dieses Grundstücks reichte der Beschwerdeführer nicht ein, womit nicht bekannt ist, um welches Grundstück es sich handelt und ob diese "Finanzierung" mittels Kauf oder Miete bzw. Pacht erfolgte (vgl. zur Rechtslage betreffend Grundstückserwerb auf den Philippinen E. 4.3 hiernach).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, das Grundstück, welches er sich auf den Philippinen finanziert habe, laute nicht auf seinen Namen, da "hier" kein Ausländer etwas besitzen dürfe (Vorakten 74 S.2), was wie nachfolgend zu zeigen ist, nur hinsichtlich Alleineigentum an einem Grundstück zutreffend ist. Zur Rechtslage auf den Philippinen ist das Folgende anzumerken: Die philippinische Verfassung (the Constitution of the Republic of the Philippines) legt in Artikel XII Abschnitt 7 fest (vgl. http://www.gov.ph/constitutions/1987-constitution/; abgerufen am 13.03.2017), dass privates Land auf den Philippinen nur an bestimmte (qualified) Personen, Firmen und Organisationen weitergegeben werden darf: "Save in cases of hereditary succession, no private lands shall be transferred or conveyed except to individuals, corporations, or associations qualified to acquire or hold lands of the public domain." Das Verhältnis von philippinischer und ausländischer Beteiligung bei Landbesitz und Nutzung wird durch den Foreign Investments Act von 1991 (auch Republic Act No. 7042, vgl. http://www.lawphil.net/statutes/repacts/ra1991/ra_7042_1991.html; besucht am 13.03.2017) und die Ergänzung (Republic Act No. 8179 vom 28.03.1996, vgl. http://www.investphilippines.info/arangkada/wp-content/uploads/2015/05/RA-8179-Foreign-Investment-Act.pdf, abgerufen am 13.03.2017) spezifiziert: "The term 'Philippine national' shall mean a citizen of the Philippines; or a domestic partnership or association wholly owned by citizens of the Philippines; or a corporation organized under the laws of the Philippines of which at least sixty percent (60 %) of the capital stock outstanding and entitled to vote is owned and held by citizens of the Philippines; or a corporation organized abroad and registered as doing business in the Philippines under the Corporation Code of which one hundred percent (100 %) of the capital stock outstanding and entitled to vote is wholly owned by Filipinos or a trustee of funds for pension or other employee retirement or separation benefits, where the trustee is a Philippine national and at least sixty percent (60 %) of the fund will accrue to the benefit of Philippine nationals: Provided, That where a corporation and its non-Filipino stockholders own stocks in a Securities and Exchange Commission (SEC) registered enterprise, at least sixty percent (60 %) of the capital stock outstanding and entitled to vote of each of both corporations must be owned and held by citizens of the Philippines and at least sixty percent (60 %) of the members of the Board of Directors of each of both corporations must be citizens of the Philippines, in order that the corporation, shall be considered a 'Philippine national'." Der Foreign Investments Act von 1991 definiert in der Foreign Investment Negative List (http://www.gov.ph/downloads/2015/05may/20150529-EO-0184-BSA.pdf, abgerufen am 13.03.2017; FINL) den maximalen Anteil ausländischer Beteiligung in einzelnen Wirtschaftszweigen. Die FINL ist jeweils zwei Jahre gültig. Gemäss der seit dem 29. Mai 2015 geltenden zehnten FINL, kann beim Wirtschaftszweig "Ownership of private lands" die ausländische Beteiligung 40 % betragen (Up to Fourty Percent (40 %) Foreign Equity). An der "Ownership of condominium units" können sich ausländische Firmen bis zu 40 % beteiligen. Der Condominium Act (auch Republic Act No. 4726, vgl. http://www.lawphil.net/statutes/repacts/ra1966/ra_4726_1966.html, abgerufen am 13.03.2017) vom 18. Juni1966 regelt die Beteiligung an Wohneinheiten (Condominium) in den Philippinen durch ausländische Staatsangehörige: "Sec. 5. Any transfer or conveyance of a unit or an apartment, office or store or other space therein, shall include the transfer or conveyance of the undivided interests in the common areas or, in a proper case, the membership or shareholdings in the condominium corporation: Provided, however, That where the common areas in the condominium project are owned by the owners of separate units as co-owners thereof, no condominium unit therein shall be conveyed or transferred to persons other than Filipino citizens, or corporations at least sixty percent of the capital stock of which belong to Filipino citizens, except in cases of hereditary succession. Where the common areas in a condominium project are held by a corporation, no transfer or conveyance of a unit shall be valid if the concomitant transfer of the appurtenant membership or stockholding in the corporation will cause the alien interest in such corporation to exceed the limits imposed by existing laws." Die Miete von Land ist durch den Republic Act No. 7652 von 4. Juni 1993 (auch Investors' Lease Act; vgl. http://www.gov.ph/1993/06/04/republic-act-no-7652/, abgerufen am 13.03.2017) geregelt: "Sec. 4. Coverage. - Any foreign investor investing in the Philippines shall be allowed to lease private lands in accordance with the laws of the Republic of the Philippines subject to the following conditions:
1) No lease contract shall be for a period exceeding fifty (50) years, renewable once for a period of not more than twenty- five (25) years; (2) The leased area shall be used solely for the purpose of the investment upon the mutual agreement of the parties; (3) The leased premises shall comprise such area as may reasonably be required for the purpose of the investment subject however to the Comprehensive Agrarian Reform Law and the Local Government Code. The leasehold right acquired under long-term lease contracts entered into pursuant to this Act may be sold, transferred, or assigned: Provided, That when the buyer, transferee, or assignee is a foreigner or a foreign-owned enterprise, the conditions and limitations in respect to the use of the leased property as provided for under this Act shall continue to apply." Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass auf den Philippinen zu unterscheiden ist, zwischen Alleineigentum an einem Grundstück, was nur für philippinische natürliche und juristische Personen möglich ist und Miteigentum an einem Grundstück sowie Miete bzw. Pacht eines Grundstücks, das auch nicht philippinischen Personen offen steht. Der Beschwerdeführer hätte sich folglich zu 40 % am H._______ beteiligen können, sofern die anderen 60 % von philippinischen Staatsangehörigen getragen würden. Eine andere Möglichkeit für ihn wäre gewesen, das Land, auf welchem das Hotel steht, für 25 oder 50 Jahre zu mieten bzw. zu pachten. Ausserdem könnte er die Liegenschaft, also das Hotel oder einzelne Wohneinheiten (Condominium) erworben haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er auf den Philippinen nichts besitzen könne, geht somit ins Leere.
E. 4.4 Über die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers am H._______ in L._______ ersuchte die Vorinstanz diesen mit E-Mail vom 8. September 2014 (Vorakten 61 S. 2) um Auskunft. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 (Vorakten 74 S. 1) machte er geltend, weder Eigentümer noch Miteigentümer des H._______ zu sein, weitere Angaben würden ihm nicht zur Verfügung stehen. Auch diese Angaben erscheinen zweifelhaft:
E. 4.4.1 Gemäss Presidential Decree No. 1529 vom 11. Juni 1978 (vgl. http://www.gov.ph/1978/06/11/presidential-decree-no-1529-s-1978/, besucht am 13.03.2017) muss Landbesitz auf den Philippinen registriert werden. Die Registrierung von Langzeitmieten "lease" ist gemäss Presidential Decree in Section 51 und 52 geregelt - ein "lease" von Land ist demnach bei der Behörde Register of Deeds zu beantragen: Section 51. "Conveyance and other dealings by registered owner. An owner of registered land may convey, mortgage, lease, charge or otherwise deal with the same in accordance with existing laws. He may use such forms of deeds, mortgages, leases or other voluntary instruments as are sufficient in law. But no deed, mortgage, lease, or other voluntary instrument, except a will purporting to convey or affect registered land shall take effect as a conveyance or bind the land, but shall operate only as a contract between the parties and as evidence of authority to the Register of Deeds to make registration. The act of registration shall be the operative act to convey or affect the land insofar as third persons are concerned, and in all cases under this Decree, the registration shall be made in the office of the Register of Deeds for the province or city where the land lies. " Section 52. "Constructive notice upon registration. Every conveyance, mortgage, lease, lien, attachment, order, judgment, instrument or entry affecting registered land shall, if registered, filed or entered in the office of the Register of Deeds for the province or city where the land to which it relates lies, be constructive notice to all persons from the time of such registering, filing or entering." Bei der ersten Registrierung von Land wird ein "Original Certificate of Title" (OCT, auch Judicial Form No. 108-D) durch das lokale Register of Deeds ausgestellt. Wird Land verkauft oder übertragen, wird das Original Certificate of Title (OCT, auch Judicial Form No. 109-D) annulliert und ein Transfer Certificate of Title (TCT) ausgestellt (vgl. https://philpropertyexpert.com/how-to-check-land-titles-in-the-philippines-and-spot-fake-ones-in-30-seconds/, abgerufen am 13.03.2017). Auf den Philippinen existiert somit ein mit dem hiesigen Grundbuch vergleichbares Register, welches Auskunft über Eigentums- sowie Pacht- und Mietverhältnisse an Grundstücken gibt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.2 hiervor) hätte sich der Beschwerdeführer an den lokalen Registry of Deeds wenden müssen, um die von der Vorinstanz verlangten Informationen zum H._______ beizubringen.
E. 4.4.2 Internetrecherchen seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergaben, dass der Beschwerdeführer als Begründer bzw. Miteigentümer des H._______ aufgeführt wird (vgl. http://www.inside-it.ch/articles/______, besucht am 13.03.2017; http://www.nautilus-tauchreisen.de/ tauchen/reiseziele/philippinen/reiseziel-09-L._______/h.______t/hotel.html, besucht am 17.11.2016 [Anmerkung des BVGer: die Seite konnte am 16.12.2016 nicht mehr aufgerufen werden, einzig über Google findet sich der Hinweis "Das H._______ wurde im September 2011 eröffnet und man merkt von Anfang an, dass das Schweizer Pärchen X._______ und Y._______ ..."), unter http://nautilus-tauchreisen.de/reiseziele/philippinen/L._______/ (besucht am 13.03.2017) findet sich der Hinweis "Wir bieten mit dem H._______ das vermutlich komfortabelste Hotel von L._______ an. Hier haben sich die Schweizer Inhaber einen Traum erfüllt", "es ist ein kleines Juwel, welches die beiden Schweizer Y._______ und X._______ hier in L._______ geschaffen haben" (vgl. http://tecs-reisen.de/de/hotel-h._______ besucht am 13.03.2017) und es ist die Rede von "Bauland H._______" (vgl. http://www. X._______.ch/movies/HD/playlist.xml, besucht am 13.03.2017 [Anmerkung des BVGer ein Movie war nicht ersichtlich, sondern nur der Text]). Weiter ist auf https://plus.google.com/+X._______ (besucht am 13.03.2017) beim Eintrag "über mich" unter "Beschäftigung" "H._______" aufgeführt. Auf der Homepage des H._______ wird schliesslich festgehalten, dass es unter Schweizer Leitung stehe (vgl. https://www.h._______.com/uber-uns/, besucht am 13.03.2017).
E. 4.5 Somit finden sich zahlreiche Hinweise welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben, am H._______ in L._______ als Eigentümer oder Miteigentümer beteiligt ist und durch seine selbständige oder unselbständige Tätigkeit entsprechendes Einkommen in den bestrittenen Beitragsjahren erzielte. Insbesondere (aber nicht abschliessend) ergeben sich daraus folgende für die Beitragsfestsetzung relevante Fragen:
- Welches Grundstück hat der Beschwerdeführer mit seinem Pensionskassengeld finanziert? Der Kaufvertrag oder Miet- bzw. Pachtvertrag und ein Grundbuchauszug des "Registery of Deeds" aus welchem der Grundstücktitel "Original Certificate of Title" oder "Transfer Certificate of Title" und eventuell vorhandene Pacht- und Mietverträge ersichtlich sind, sind der Vorinstanz einzureichen.
- Falls nicht ein Grundstück finanziert wurde, sondern (Mit-) Eigentum an einem Haus oder an einem Hotelkomplex erworben wurde, ist der entsprechende Kaufvertrag einzureichen. Falls das Gebäude nur gemietet wurde, ist der Mietvertrag einzureichen. Weiter sind die entsprechenden Grundbuchauszüge einzureichen.
- Falls eine Condominium-Einheit erworben wurde, sind der entsprechende Kaufvertrag und ein Grundbuchauszug der Vorinstanz einzureichen.
- Wo wohnt der Beschwerdeführer? In einem Hotelzimmer, einem Appartement oder einem Bungalow? Wie viele Zimmer und über welche Ausstattung verfügt seine Unterkunft? Werden alle drei Mahlzeiten im Hotel eingenommen?
- Falls mit GM nicht General Manager gemeint war, welche Tätigkeit führt der Beschwerdeführer für das Hotel aus?
- Wie viele Monate im Jahr, wie viele Tage pro Woche, wie viele Stunden pro Tag ist der Beschwerdeführer für das Hotel tätig?
- Wie viel "Taschengeld" bzw. Entschädigung erhält der Beschwerdeführer für seine Dienste gegenüber dem Hotel?
- Geht der Beschwerdeführer geldwerten Tätigkeiten ausserhalb des Hotels nach? Wenn ja, was, wo, in welchem Umfang?
- Wann wurde das Bankkonto bei der Migros Bank AG eröffnet und wann geschlossen? Wann wurde das Konto bei der Postfinance AG eröffnet und wann geschlossen?
- Bestehen weitere Konten?
E. 4.6 Diesen Hinweisen und Fragen hätte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungen zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingehend nachgehen können und müssen, was sie unterlassen hat und nachzuholen ist.
E. 5 Ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2012 und 2013 als Nichterwerbstätiger oder Erwerbstätiger einzustufen ist und in welchem Umfang diese Beiträge im Rahmen der ordentlichen Taxation festzusetzen sind, lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen, damit sie nach dem Gesagten den Beitragsbezug des Beschwerdeführers eingehend abkläre und gestützt darauf auf dem Weg der ordentlichen oder amtlichen Taxation die Beiträge des Beschwerdeführers für die freiwillige Versicherung der Jahre 2012 und 2013 neu festsetze.
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Es folgt das Urteilsdispositiv.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. November 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Abklärung des Beitragsbezugs für die Jahre 2012 und 2013 und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-604/2015 Urteil vom 23. März 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Invalidenversicherung, Bezug und Festsetzung der Beiträge für 2013 für die freiwillige Versicherung; Einspracheentscheid SAK vom 17. November 2014. Sachverhalt: A. Der am (Datum) geborene Schweizer Staatsbürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Oktober 2010 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 1 und 4). B. Der Beschwerdeführer deklarierte am 29. Juli 2013 in seiner Erklärung über Einkommen und Vermögen zur Festsetzung der Beiträge 2012 (Vorakten 39/1), ein Bankguthaben von Fr. 2'163.19 (Kontoauszug Postfinance AG, Vorakten 39/7) und gab an, nicht erwerbstätig zu sein. C. Mit Brief vom 10. Oktober 2013 (Vorakten 45) forderte die Schweizerische Ausgleichkasse (im Folgenden: SAK) den Beschwerdeführer auf, ihr Auskünfte betreffend seine berufliche und persönliche Situation zu erteilen und mit Mail vom 15. Oktober 2013 (Vorakten 47) ersuchte sie ihn um Einreichung von weiteren Belegen. Mangels Eingang der Belege und Informationen, sowie nach Mahnung vom 20. Dezember 2013 (Vorakten 49), erliess sie am 14. März 2014 eine amtliche Beitragsverfügung (Vorakten 51) und setzte die Beiträge für das Jahr 2012, unter Annahme eines massgebenden Vermögens von Fr. 700'000.- und einem Verwaltungskostenaufwand von 5%, auf Fr. 1'337.70 fest. D. Mangels Eingang der Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 trotz Mahnung vom 11. März 2014 (Vorakten 50), setzte die SAK mit Beitragsverfügung vom 18. Juni 2014 (Vorakten 54) die Beiträge für das Jahr 2013, gestützt auf ein Vermögen von Fr. 1'000'000.- und einen Verwaltungskostenaufwand von 5%, auf Fr. 1'955.10 fest. E. Die vom Beschwerdeführer gegen die amtlichen Taxationen erhobene Einsprache vom 7. Oktober 2014 (Vorakten 74) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (BVGer act. 1/1, Vorakten 75) gutgeheissen, die amtliche Taxation 2012 aufgehoben und durch eine normale ersetzt sowie die amtliche Taxation 2013 korrigiert. Es wurde von einem Naturallohn von Fr. 11'800.- für Unterkunft und Verpflegung sowie von einem "Taschengeld" in der Höhe von Fr. 2'000.- ausgegangen und die Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 auf je Fr. 1'420.- festgesetzt. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2014 erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 (eingegangen beim BVGer am 30. Januar 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte sinngemäss der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 auf den Mindestbeitrag zu reduzieren. Zur Begründung brachte er vor, die von der Vorinstanz angenommenen Vermögenswerte würden nicht zutreffen, ausserdem gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach. G. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2015 an die von ihm in seiner Beschwerde angegebenen Adresse auf den Philippinen (BVGer act. 2), und mit Verfügung vom 1. April 2015 (BVGer act. 3, 4) an die philippinische Botschaft in Manila auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Mit Brief vom 22. April 2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Schweizerischen Botschaft mitgeteilt (BVGer act. 5), dass die Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer am 14. April 2015 zugestellt worden sei. In der Folge gab der Beschwerdeführer jedoch kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt, womit die weitere Korrespondenz an ihn über Publikation im Bundesblatt erfolgte (BVGer act. 10). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 (BVGer act. 9) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, der Beschwerdeführer lebe auf den Philippinen in einem Hotelkomplex. Als Entschädigung für sprachliche und weitere, nicht genau definierte Dienste, habe sie in einem ersten Schritt einen Betrag von Fr. 2'000.- als "Taschengeld" eingesetzt und in einem zweiten Schritt für Kost und Logis gemäss Art. 11 AHVV einen Betrag von Fr. 11'880.- angenommen. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Philippinen sei er als Erwerbstätiger zu betrachten, hingegen sei die Erhebung zum Mindestbeitrag als nichterwerbstätige Person nicht gerechtfertigt. I. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2015 (BVGer act. 13) geschlossen. J. Am 2. Februar 2017 (BVGer act. 16) orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt (BVGer act. 18) darüber, dass beabsichtigt werde, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Durch die Rückweisung sei die Frage nach der Höhe des für das Jahr 2013 festzusetzenden Beitrags offen. Die neuen Abklärungsergebnisse könnten sich sowohl zu Gunsten (tieferer Betrag), als auch zu Ungunsten (höherer Betrag) des Beschwerdeführers auswirken. Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 17. November 2014 mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die neuen Beitragsverfügungen für die Jahre 2012 und 2013, datierend je 10. November 2014, in der Höhe von je Fr. 1'420.- verwiesen hat. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). 1.5 Die Beschwerde wurde form- und im Übrigen auch fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.6 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 VwVG). Es kann im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 48 VwVG) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung, hier 17. November 2014, eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
3. In der freiwilligen Versicherung werden die Beiträge nach folgenden Grundsätzen festgesetzt: 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht. 3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. 3.3 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2). 3.4 3.4.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 914.- und Fr. 22'850.- im Jahr. Bei einem Vermögen von weniger als Fr. 550'000.- beträgt der Beitrag Fr. 914.- (Art. 13b Abs. 2 VFV). 3.4.2 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV). Nach Art. 6 Abs. 1 AHVV gehört zum Erwerbeinkommen grundsätzlich das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich Nebenbezüge. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV). Bei der unselbständigen Tätigkeit indessen wird vom Einkommen (Lohn) ein Beitrag erhoben. Dabei gilt als Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zu den Beiträgen von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG auch Naturalleistungen gezählt. Regelmässige Naturalbezüge, wie Kost und Logis, sind gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. f AHVV massgebender Lohn. 3.5 Bei der Festsetzung der Beiträge an die freiwillige Versicherung ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit vorliegt. 3.5.1 Erwerbstätigkeit setzt die Ausübung einer auf Erzielung von Einkommen gerichtete bestimmte (persönliche) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Es kommt nicht darauf an, wie eine beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch die Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird (vgl. BGE 125 V 383 E. 2a). 3.5.2 Nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte gelten als Nichterwerbstätige, wenn die von ihrem Einkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden (vgl. Rz. 4016 der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand am 1. Januar 2015; vgl. auch Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV). Um zu bestimmen, ob die auf dem Erwerbseinkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die als Nichterwerbstätige geschuldet sind, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen (Rz. 4017 WFV). Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und als nichterwerbstätig gelten, können verlangen, dass ihnen die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen an jene angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige schulden (Rz. 4018 WFV; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 AHVV; vgl. aber auch Urteil des BGer H 181/06 vom 9. Mai 2007 E. 2.3). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll gilt eine Erwerbstätigkeit, wenn sie nicht mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübt wird (Rz. 4015 WFV; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-3480/2014 vom 3. November 2015 E. 3.6). 3.6 Liegt Erwerbstätigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob die versicherte Person selbständig oder unselbständig tätig ist, wobei diese Abgrenzung teilweise nicht einfach vorzunehmen ist (vgl. dazu Ueli Kieser zu Art. 5 AHVG, Rz. 6 ff., in: Erwin Murer/ Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012). 3.6.1 Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Hingegen ist laut Art. 12 ATSG selbständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Abs. 1). Selbständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechende Erwerbseinkommen erzielen (Abs. 2). 3.6.2 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 10 bis 12 ATSG. Dabei ist nicht primär die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ausschlaggebend. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten (Urteil des BVGer C-1945/2011 vom 23. Mai 2013vom E. 3.1.5). Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 123 V 161 E. 1). Der Begriff des Arbeitnehmers ist somit nicht mit demjenigen des Arbeitsvertragsrechts in Art. 319ff. OR gleichzusetzen, sondern soll in einem weiteren sozialversicherungsrechtlichen Sinn als Unselbständiger verstanden werden (vgl. BGE 115 Ib 37 E. 4d). Bei der Beurteilung, ob jemand selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, muss die beitragsrechtliche Stellung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Weil vielfach Elemente beider Erwerbsarten auftreten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Elemente im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 171 E. 3a; 119 V 161 E. 2; 115 V 1 E. 3a).
4. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK den Beschwerdeführer zurecht als Erwerbstätigen einstufte und ob sie die Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 korrekt festgelegt hat. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bereit das Minimum zu bezahlen; mehr könne er sich nicht leisten. Er helfe, um schlafen, essen und trinken zu können (Beschwerde BVGer act. 1 S. 2). Im Fragebogen Einkommens- und Vermögenserklärung 2012 (Vorakten 39/1) gab er an, nicht erwerbstätig zu sein. Die Einkommens- und Vermögenserklärung für 2013 findet sich nicht in den Akten. Es ist einzig eine Mahnung vom 11. März 2014 aktenkundig (Vorakten 50). Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich als Nichterwerbstätigen sieht und den Mindestbeitrag von derzeit Fr. 914.- entrichten möchte. 4.1 Wie zu zeigen sein wird (E. 4.2 hiernach), ist der Sachverhalt vorliegend nicht liquid, weshalb die Frage der Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit nicht abschliessend festgestellt werden kann. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Es bestehen offene Fragen darüber, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet und in welcher Beziehung er zum Hotel H._______ steht. 4.2.1 Der Beschwerdeführer gab nicht an, ob er tatsächlich im H._______ wohnt und wie die Wohnverhältnisse aussehen (Hotelzimmer, Suite, Bungalow etc.). Seine Ausführungen blieben wage, so hielt er lediglich fest "Schlafe [ich] im Freien, wie angemerkt von der freiwilligen AHV? Nein." (Beschwerde BVGer act. 1 S. 2). Einzig ist aus der von ihm in der Beschwerde verwendeten Adresse ersichtlich (BVGer act. 1), dass diese mit der Anschrift des H._______ übereinstimmt (vgl. https://www.h._______.com/kontakt, besucht am 13.03.2017). 4.2.2 Weiter geht aus den Akten nicht hervor wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, insbesondere ist nicht ersichtlich in welcher Funktion und in welchem Umfang er für das H._______ tätig ist. Der Beschwerdeführer gab einzig an "[...] für das helfe ich, um Schlafen, Essen und Trinken zu können" (Beschwerde BVGer act. 1 S. 2) und "weil ich hier (Anmerkung des BVGer: gemeint ist wohl das H._______) als Deutschsprechender helfe" (Beschwerde BVGer act. 1 S. 1). Worin genau diese "Hilfe" besteht, führte er hingegen nicht aus. Im Schreiben vom 7. Oktober 2014 an die Vorinstanz (Vorakten 74) hielt er fest, "ich arbeite hier (Anmerkung des BVGer: gemeint ist wohl das H._______), weil es Spass macht und weil ich gebeten wurde, als Person mit Muttersprache Deutsch als GM aufzutreten. Komplett freiwillig und einfach so. Nicht alle sind dieser Sprache mächtig." Was der Beschwerdeführer mit "GM" meinte, ob allenfalls als General Manager, geht aus dem Schreiben nicht hervor. 4.2.3 In den Akten findet sich ein Kontoauszug vom 31. Dezember 2011 der Migros Bank AG mit einem Abschlusssaldo von Fr. 388.91 (Vorakten 16/4) und ein Kontoauszug vom 31. Dezember 2012 der Postfinance AG von Fr. 2'163.19 (Vorakten 39/7). Hingegen ist nicht aktenkundig ob und per wann das Konto bei der Migros Bank AG geschlossen wurde. Weiter ist nicht aktenkundig, wann das Konto bei der Postfinance AG eröffnet wurde und woher das Vermögen stammt. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe das Konto bei der Migros Bank AG geschlossen und stattdessen ein Konto bei der Postfinance AG eröffnet, lässt sich der höhere Betrag im Jahr 2012 nicht erklären, gab der Beschwerdeführer doch an, nicht erwerbstätig zu sein, womit sich eine Zunahme des Vermögens im vorliegenden Fall nicht erklären lässt. 4.2.4 Hinsichtlich der auf den Philippinen getätigten Investitionen machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, indem er im Schreiben vom 7. Oktober 2014 auf Seite 1 vorbrachte (Vorakten 74), er sei nicht Eigentümer oder Miteigentümer des H._______ und er habe auch keine Investitionen getätigt, andererseits auf Seite 2 einräumte, er habe sich sein Pensionskassengeld im Umfang von Fr. 80'000.- ausbezahlen lassen und sich damit ein kleines Grundstück finanziert. Belege hinsichtlich dieses Grundstücks reichte der Beschwerdeführer nicht ein, womit nicht bekannt ist, um welches Grundstück es sich handelt und ob diese "Finanzierung" mittels Kauf oder Miete bzw. Pacht erfolgte (vgl. zur Rechtslage betreffend Grundstückserwerb auf den Philippinen E. 4.3 hiernach). 4.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, das Grundstück, welches er sich auf den Philippinen finanziert habe, laute nicht auf seinen Namen, da "hier" kein Ausländer etwas besitzen dürfe (Vorakten 74 S.2), was wie nachfolgend zu zeigen ist, nur hinsichtlich Alleineigentum an einem Grundstück zutreffend ist. Zur Rechtslage auf den Philippinen ist das Folgende anzumerken: Die philippinische Verfassung (the Constitution of the Republic of the Philippines) legt in Artikel XII Abschnitt 7 fest (vgl. http://www.gov.ph/constitutions/1987-constitution/; abgerufen am 13.03.2017), dass privates Land auf den Philippinen nur an bestimmte (qualified) Personen, Firmen und Organisationen weitergegeben werden darf: "Save in cases of hereditary succession, no private lands shall be transferred or conveyed except to individuals, corporations, or associations qualified to acquire or hold lands of the public domain." Das Verhältnis von philippinischer und ausländischer Beteiligung bei Landbesitz und Nutzung wird durch den Foreign Investments Act von 1991 (auch Republic Act No. 7042, vgl. http://www.lawphil.net/statutes/repacts/ra1991/ra_7042_1991.html; besucht am 13.03.2017) und die Ergänzung (Republic Act No. 8179 vom 28.03.1996, vgl. http://www.investphilippines.info/arangkada/wp-content/uploads/2015/05/RA-8179-Foreign-Investment-Act.pdf, abgerufen am 13.03.2017) spezifiziert: "The term 'Philippine national' shall mean a citizen of the Philippines; or a domestic partnership or association wholly owned by citizens of the Philippines; or a corporation organized under the laws of the Philippines of which at least sixty percent (60 %) of the capital stock outstanding and entitled to vote is owned and held by citizens of the Philippines; or a corporation organized abroad and registered as doing business in the Philippines under the Corporation Code of which one hundred percent (100 %) of the capital stock outstanding and entitled to vote is wholly owned by Filipinos or a trustee of funds for pension or other employee retirement or separation benefits, where the trustee is a Philippine national and at least sixty percent (60 %) of the fund will accrue to the benefit of Philippine nationals: Provided, That where a corporation and its non-Filipino stockholders own stocks in a Securities and Exchange Commission (SEC) registered enterprise, at least sixty percent (60 %) of the capital stock outstanding and entitled to vote of each of both corporations must be owned and held by citizens of the Philippines and at least sixty percent (60 %) of the members of the Board of Directors of each of both corporations must be citizens of the Philippines, in order that the corporation, shall be considered a 'Philippine national'." Der Foreign Investments Act von 1991 definiert in der Foreign Investment Negative List (http://www.gov.ph/downloads/2015/05may/20150529-EO-0184-BSA.pdf, abgerufen am 13.03.2017; FINL) den maximalen Anteil ausländischer Beteiligung in einzelnen Wirtschaftszweigen. Die FINL ist jeweils zwei Jahre gültig. Gemäss der seit dem 29. Mai 2015 geltenden zehnten FINL, kann beim Wirtschaftszweig "Ownership of private lands" die ausländische Beteiligung 40 % betragen (Up to Fourty Percent (40 %) Foreign Equity). An der "Ownership of condominium units" können sich ausländische Firmen bis zu 40 % beteiligen. Der Condominium Act (auch Republic Act No. 4726, vgl. http://www.lawphil.net/statutes/repacts/ra1966/ra_4726_1966.html, abgerufen am 13.03.2017) vom 18. Juni1966 regelt die Beteiligung an Wohneinheiten (Condominium) in den Philippinen durch ausländische Staatsangehörige: "Sec. 5. Any transfer or conveyance of a unit or an apartment, office or store or other space therein, shall include the transfer or conveyance of the undivided interests in the common areas or, in a proper case, the membership or shareholdings in the condominium corporation: Provided, however, That where the common areas in the condominium project are owned by the owners of separate units as co-owners thereof, no condominium unit therein shall be conveyed or transferred to persons other than Filipino citizens, or corporations at least sixty percent of the capital stock of which belong to Filipino citizens, except in cases of hereditary succession. Where the common areas in a condominium project are held by a corporation, no transfer or conveyance of a unit shall be valid if the concomitant transfer of the appurtenant membership or stockholding in the corporation will cause the alien interest in such corporation to exceed the limits imposed by existing laws." Die Miete von Land ist durch den Republic Act No. 7652 von 4. Juni 1993 (auch Investors' Lease Act; vgl. http://www.gov.ph/1993/06/04/republic-act-no-7652/, abgerufen am 13.03.2017) geregelt: "Sec. 4. Coverage. - Any foreign investor investing in the Philippines shall be allowed to lease private lands in accordance with the laws of the Republic of the Philippines subject to the following conditions:
1) No lease contract shall be for a period exceeding fifty (50) years, renewable once for a period of not more than twenty- five (25) years; (2) The leased area shall be used solely for the purpose of the investment upon the mutual agreement of the parties; (3) The leased premises shall comprise such area as may reasonably be required for the purpose of the investment subject however to the Comprehensive Agrarian Reform Law and the Local Government Code. The leasehold right acquired under long-term lease contracts entered into pursuant to this Act may be sold, transferred, or assigned: Provided, That when the buyer, transferee, or assignee is a foreigner or a foreign-owned enterprise, the conditions and limitations in respect to the use of the leased property as provided for under this Act shall continue to apply." Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass auf den Philippinen zu unterscheiden ist, zwischen Alleineigentum an einem Grundstück, was nur für philippinische natürliche und juristische Personen möglich ist und Miteigentum an einem Grundstück sowie Miete bzw. Pacht eines Grundstücks, das auch nicht philippinischen Personen offen steht. Der Beschwerdeführer hätte sich folglich zu 40 % am H._______ beteiligen können, sofern die anderen 60 % von philippinischen Staatsangehörigen getragen würden. Eine andere Möglichkeit für ihn wäre gewesen, das Land, auf welchem das Hotel steht, für 25 oder 50 Jahre zu mieten bzw. zu pachten. Ausserdem könnte er die Liegenschaft, also das Hotel oder einzelne Wohneinheiten (Condominium) erworben haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er auf den Philippinen nichts besitzen könne, geht somit ins Leere. 4.4 Über die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers am H._______ in L._______ ersuchte die Vorinstanz diesen mit E-Mail vom 8. September 2014 (Vorakten 61 S. 2) um Auskunft. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 (Vorakten 74 S. 1) machte er geltend, weder Eigentümer noch Miteigentümer des H._______ zu sein, weitere Angaben würden ihm nicht zur Verfügung stehen. Auch diese Angaben erscheinen zweifelhaft: 4.4.1 Gemäss Presidential Decree No. 1529 vom 11. Juni 1978 (vgl. http://www.gov.ph/1978/06/11/presidential-decree-no-1529-s-1978/, besucht am 13.03.2017) muss Landbesitz auf den Philippinen registriert werden. Die Registrierung von Langzeitmieten "lease" ist gemäss Presidential Decree in Section 51 und 52 geregelt - ein "lease" von Land ist demnach bei der Behörde Register of Deeds zu beantragen: Section 51. "Conveyance and other dealings by registered owner. An owner of registered land may convey, mortgage, lease, charge or otherwise deal with the same in accordance with existing laws. He may use such forms of deeds, mortgages, leases or other voluntary instruments as are sufficient in law. But no deed, mortgage, lease, or other voluntary instrument, except a will purporting to convey or affect registered land shall take effect as a conveyance or bind the land, but shall operate only as a contract between the parties and as evidence of authority to the Register of Deeds to make registration. The act of registration shall be the operative act to convey or affect the land insofar as third persons are concerned, and in all cases under this Decree, the registration shall be made in the office of the Register of Deeds for the province or city where the land lies. " Section 52. "Constructive notice upon registration. Every conveyance, mortgage, lease, lien, attachment, order, judgment, instrument or entry affecting registered land shall, if registered, filed or entered in the office of the Register of Deeds for the province or city where the land to which it relates lies, be constructive notice to all persons from the time of such registering, filing or entering." Bei der ersten Registrierung von Land wird ein "Original Certificate of Title" (OCT, auch Judicial Form No. 108-D) durch das lokale Register of Deeds ausgestellt. Wird Land verkauft oder übertragen, wird das Original Certificate of Title (OCT, auch Judicial Form No. 109-D) annulliert und ein Transfer Certificate of Title (TCT) ausgestellt (vgl. https://philpropertyexpert.com/how-to-check-land-titles-in-the-philippines-and-spot-fake-ones-in-30-seconds/, abgerufen am 13.03.2017). Auf den Philippinen existiert somit ein mit dem hiesigen Grundbuch vergleichbares Register, welches Auskunft über Eigentums- sowie Pacht- und Mietverhältnisse an Grundstücken gibt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.2 hiervor) hätte sich der Beschwerdeführer an den lokalen Registry of Deeds wenden müssen, um die von der Vorinstanz verlangten Informationen zum H._______ beizubringen. 4.4.2 Internetrecherchen seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergaben, dass der Beschwerdeführer als Begründer bzw. Miteigentümer des H._______ aufgeführt wird (vgl. http://www.inside-it.ch/articles/______, besucht am 13.03.2017; http://www.nautilus-tauchreisen.de/ tauchen/reiseziele/philippinen/reiseziel-09-L._______/h.______t/hotel.html, besucht am 17.11.2016 [Anmerkung des BVGer: die Seite konnte am 16.12.2016 nicht mehr aufgerufen werden, einzig über Google findet sich der Hinweis "Das H._______ wurde im September 2011 eröffnet und man merkt von Anfang an, dass das Schweizer Pärchen X._______ und Y._______ ..."), unter http://nautilus-tauchreisen.de/reiseziele/philippinen/L._______/ (besucht am 13.03.2017) findet sich der Hinweis "Wir bieten mit dem H._______ das vermutlich komfortabelste Hotel von L._______ an. Hier haben sich die Schweizer Inhaber einen Traum erfüllt", "es ist ein kleines Juwel, welches die beiden Schweizer Y._______ und X._______ hier in L._______ geschaffen haben" (vgl. http://tecs-reisen.de/de/hotel-h._______ besucht am 13.03.2017) und es ist die Rede von "Bauland H._______" (vgl. http://www. X._______.ch/movies/HD/playlist.xml, besucht am 13.03.2017 [Anmerkung des BVGer ein Movie war nicht ersichtlich, sondern nur der Text]). Weiter ist auf https://plus.google.com/+X._______ (besucht am 13.03.2017) beim Eintrag "über mich" unter "Beschäftigung" "H._______" aufgeführt. Auf der Homepage des H._______ wird schliesslich festgehalten, dass es unter Schweizer Leitung stehe (vgl. https://www.h._______.com/uber-uns/, besucht am 13.03.2017). 4.5 Somit finden sich zahlreiche Hinweise welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben, am H._______ in L._______ als Eigentümer oder Miteigentümer beteiligt ist und durch seine selbständige oder unselbständige Tätigkeit entsprechendes Einkommen in den bestrittenen Beitragsjahren erzielte. Insbesondere (aber nicht abschliessend) ergeben sich daraus folgende für die Beitragsfestsetzung relevante Fragen:
- Welches Grundstück hat der Beschwerdeführer mit seinem Pensionskassengeld finanziert? Der Kaufvertrag oder Miet- bzw. Pachtvertrag und ein Grundbuchauszug des "Registery of Deeds" aus welchem der Grundstücktitel "Original Certificate of Title" oder "Transfer Certificate of Title" und eventuell vorhandene Pacht- und Mietverträge ersichtlich sind, sind der Vorinstanz einzureichen.
- Falls nicht ein Grundstück finanziert wurde, sondern (Mit-) Eigentum an einem Haus oder an einem Hotelkomplex erworben wurde, ist der entsprechende Kaufvertrag einzureichen. Falls das Gebäude nur gemietet wurde, ist der Mietvertrag einzureichen. Weiter sind die entsprechenden Grundbuchauszüge einzureichen.
- Falls eine Condominium-Einheit erworben wurde, sind der entsprechende Kaufvertrag und ein Grundbuchauszug der Vorinstanz einzureichen.
- Wo wohnt der Beschwerdeführer? In einem Hotelzimmer, einem Appartement oder einem Bungalow? Wie viele Zimmer und über welche Ausstattung verfügt seine Unterkunft? Werden alle drei Mahlzeiten im Hotel eingenommen?
- Falls mit GM nicht General Manager gemeint war, welche Tätigkeit führt der Beschwerdeführer für das Hotel aus?
- Wie viele Monate im Jahr, wie viele Tage pro Woche, wie viele Stunden pro Tag ist der Beschwerdeführer für das Hotel tätig?
- Wie viel "Taschengeld" bzw. Entschädigung erhält der Beschwerdeführer für seine Dienste gegenüber dem Hotel?
- Geht der Beschwerdeführer geldwerten Tätigkeiten ausserhalb des Hotels nach? Wenn ja, was, wo, in welchem Umfang?
- Wann wurde das Bankkonto bei der Migros Bank AG eröffnet und wann geschlossen? Wann wurde das Konto bei der Postfinance AG eröffnet und wann geschlossen?
- Bestehen weitere Konten? 4.6 Diesen Hinweisen und Fragen hätte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungen zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingehend nachgehen können und müssen, was sie unterlassen hat und nachzuholen ist.
5. Ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2012 und 2013 als Nichterwerbstätiger oder Erwerbstätiger einzustufen ist und in welchem Umfang diese Beiträge im Rahmen der ordentlichen Taxation festzusetzen sind, lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen, damit sie nach dem Gesagten den Beitragsbezug des Beschwerdeführers eingehend abkläre und gestützt darauf auf dem Weg der ordentlichen oder amtlichen Taxation die Beiträge des Beschwerdeführers für die freiwillige Versicherung der Jahre 2012 und 2013 neu festsetze.
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Es folgt das Urteilsdispositiv. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. November 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Abklärung des Beitragsbezugs für die Jahre 2012 und 2013 und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: