Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde (...) 1954 geboren und ist schweizerische Staatsangehörige. Bis Ende 1986 war sie in der Schweiz domiziliert (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] act. 59, Seiten 1, 4). Sie ist aktuell in Uruguay wohnhaft und lebt von ihrem zweiten Ehemann seit 2008 getrennt (act. 60). In den Jahren 2008 bis 2012 kam sie jeweils für ungefähr zwei bis drei Monate in die Schweiz, um für die B._______ AG (...) zu arbeiten. Vom entsprechenden Einkommen wurden obligatorische Sozialversicherungsbeiträge abgeführt (act. 5, 12, 20, 23, 28, 29, 33, 36). B. Die Beschwerdeführerin war Mitglied der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die Beitrittserklärung und der genaue Zeitpunkt des Versicherungsbeitritts sind nicht aktenkundig (vgl. zu den in der freiwilligen Versicherung zurückgelegten Zeiten act. 59, Seite 4). In einer Kontostandmeldung vom 18. Juni 2004 werden Beitragszahlungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 und ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewiesen (act. 2). Per 28. Januar 2005 erfolgte eine Stornozahlung auf das aktuelle Beitragskonto (act. 3, 4). C. Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 (act. 6) teilte die Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, ihre Beiträge an die obligatorische AHV/IV würden ausreichen, um sie von der Beitragspflicht bei der freiwilligen AHV/IV für das Jahr 2008 zu befreien. Ein Kontoauszug vom 31. Juli 2009 weist Beitragszahlungen für die Jahre 2007 und 2009 und einen Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus (act. 9, Seite 4). Das entsprechende Guthaben wurde im August 2009 antragsgemäss auf ein Bankkonto von C._______ überwiesen, die eine Schwester der Beschwerdeführerin ist (act. 9, 10, 11). D. Per 2. Februar 2010 leistete die Beschwerdeführerin eine Beitragszahlung von Fr. 848.70 (act. 18, Seite 5). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 forderte die Vorinstanz für das Jahr 2009 eine Beitragszahlung von Fr. 918.75 (act. 18, Seite 1). Mit Kontoauszug vom 29. Dezember 2010 stellte die Vorinstanz einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 70.05 fest. Die Beschwerdeführerin wurde für diesen Betrag schriftlich gemahnt (act. 19). Daraufhin leistete sie am 1. Februar 2011 eine Zahlung von Fr. 70.05 und am 16. Februar 2011 eine Zahlung von Fr. 936.60 auf ihr Beitragskonto (act. 25, Seite 4). E. Mit Schreiben vom 14. April 2011 (act. 24) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihre Beiträge an die obligatorische AHV/IV würden ausreichen, um sie von der Beitragspflicht bei der freiwilligen AHV/IV für das Jahr 2010 zu befreien. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihre Beiträge an die obligatorische AHV/IV würden ausreichen, um sie von der Beitragspflicht bei der freiwilligen AHV/IV für das Jahr 2011 zu befreien (act. 31). F. In der Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2012 (Eingangsdatum 13. Februar 2013) deklarierte die Beschwerdeführerin einen Immobilienbesitz im Ausland mit einem Wert von USD 40'000.-. Sie gab weiter an, sie sei bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 % erwerbstätig gewesen. Die Lohnbestätigung werde der Vorinstanz aus der Schweiz zugestellt. Die Frage nach der Erwerbstätigkeit und dem Einkommen des Ehemanns beantwortete sie nicht (act. 36). G. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 forderte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin diverse Dokumente und Informationen zur Berechnung der Beiträge 2012 an, wobei sie insbesondere auch Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des getrennt lebenden Ehemanns wollte (act. 37). Mit Mahnungen vom 23. Juli 2013 (act. 38) und vom 1. Oktober 2013 (act. 39) forderte die Vorinstanz die notwendigen Belege und Informationen für 2012 erneut an. In der zweiten Mahnung wurden die Gesetzesbestimmungen über den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV dargestellt. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 40) schloss die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf einen nicht explizit genannten Zeitpunkt aus der freiwilligen AHV/IV aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe trotz der zweiten Mahnung für das Beitragsjahr 2012 die verlangten Belege nicht eingereicht. Die Verfügung zum Versicherungsausschluss wurde der Vorinstanz in der Folge mit dem Vermerk, die Beschwerdeführerin sei weggezogen, retourniert (act. 65). H. In der Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2013 (Eingangsdatum 22. Januar 2014) deklarierte die Beschwerdeführerin wiederum einen Immobilienbesitz im Ausland mit einem Wert von USD 40'000.-. Sie gab an, dieses "Geld" müsse ausreichen, bis sie das Rentenalter erreicht habe. Sie lebe von ihrem Ehemann seit fünf Jahren getrennt und beziehe von ihm keine Unterhaltsleistungen. Eine eigene Erwerbstätigkeit wurde nicht mehr angegeben. Die Frage nach der Erwerbstätigkeit und dem Einkommen des Ehemanns beantwortete sie nicht (act. 42). I. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. 44) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie habe (am 19. Februar 2014; act. 43) ihre Beitragszahlung von Fr. 936.60 erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen worden sei, werde ihr das Beitragsguthaben von Fr. 2'784.80 auf ein Bankkonto überwiesen. Die Vorinstanz verwies dabei auf einen Kontoauszug in der Beilage, der nicht aktenkundig ist. Das Beitragsguthaben wurde der Beschwerdeführerin am 3. März 2014 auf ein Bankkonto ihrer Schwester C._______ vergütet (act. 63, Seite 16). J. Mit einem E-Mail vom 14. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie habe heute per Einschreiben eine Einsprache und eine Vollmacht für ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester C._______ abgeschickt (act. 46). Die Verfügung zum Versicherungsausschluss sei unbegründet. Der fehlende Lohnausweis werde umgehend eingereicht. Die schriftliche Einsprache ging am 24. März 2014 zusammen mit der Vollmacht bei der Vorinstanz ein (act. 49). K. Mit E-Mail vom 30. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor-instanz um eine provisorische Rentenberechnung. Sie teilte weiter sinngemäss mit, sie habe die Verfügung vom 15. Januar 2014 nicht erhalten (act. 50). Mit E-Mail vom 26. Mai 2014 übermittelte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 51). L. Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab. Sie führte zur Begründung aus, dass Versicherte aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen würden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres eingereicht würden, das auf das Beitragsjahr folge (act. 52). Der Einspracheentscheid wurde per Einschreiben mit Rückschein an die bevollmächtigte Schwester C._______ zugestellt. M. Mit E-Mail vom 3. Juni 2014 (act. 53) ersuchte C._______ nach einem Telefonat (act. 54) die Vorinstanz um eine provisorische Rentenberechnung zu Handen der Beschwerdeführerin. Am 18. Juni 2014 verzeichnete die Vorinstanz den Eingang des schriftlichen Antrags auf eine provisorische Rentenberechnung (act. 60). Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die prognostische Altersrente betrage ab 1. Juni 2018 Fr. 1'413.- pro Monat. Die Rente vermindere sich bei einem Vorbezug von einem Jahr auf Fr. 1'346.- und bei einem Vorbezug von zwei Jahren auf Fr. 1'248.-. Falls keine Beiträge mehr entrichtet würden, werde sich die Altersrente voraussichtlich ab 1. Juni 2018 auf Fr. 1'345.-, ab 1. Juni 2017 auf Fr. 1'284.- und ab 1. Juni 2016 auf Fr. 1'219.- belaufen (act. 61). N. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Schwester C._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erheben (BVGer act. 1). Sie führte sinngemäss aus, sie habe wegen des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV am 25. und 27. März 2014 sowie am 7. Mai 2014 mit der Vorinstanz telefoniert. Dabei sei ihr versichert worden, es sei alles in Ordnung und alle notwendigen Unterlagen vorhanden. Sie habe sämtliche Belege eingereicht, die sie beibringen könne. Zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'784.80 habe sie keinen Bescheid erhalten. Sie könne die Rückerstattung daher nicht zuordnen. Die Beschwerdeführerin beantragte zumindest sinngemäss die Aufhebung des Versicherungsausschlusses und die Weiterführung der freiwilligen AHV/IV. O. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2014 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei 2008, 2010 und 2011 von der Beitragspflicht befreit worden. Nachdem sie auf das Schreiben vom 21. Mai 2013 trotz zweimaliger Mahnung nicht reagiert habe, sei sie mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen worden. Die Ausschlussverfügung sei der Vorinstanz retourniert worden mit dem Vermerk, die Beschwerdeführerin sei weggezogen (act. 65). Die neue Adresse in D._______ sei erst im Nachhinein mit der Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 (act. 42) gemeldet worden. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. 44) sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass ihr infolge des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV das Beitragsguthaben von Fr. 2'784.80 auf ein Bankkonto überwiesen werde. Das Schreiben sei an die neue Adresse gesendet worden. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege zum Einkommen und Vermögen des Ehemanns sei es nicht möglich, die Beiträge der Beschwerdeführerin für 2012 korrekt zu ermitteln. Auch eine amtliche Veranlagung sei in der konkreten Konstellation nicht möglich gewesen. P. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. September 2014 (BVGer act. 6) führte die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, sie habe ihre neue Adresse in D._______ im Januar 2014 der Vorinstanz gemeldet. Bis dahin seien die Schreiben der Vorinstanz vermutlich an die alte Adresse in E._______ gesendet worden. Sie habe das Schreiben vom 21. Mai 2013 und die beiden Mahnungen nicht erhalten. Daher habe sie auf die Aufforderung der Vorinstanz nicht reagieren können. Sie pflege mit ihrem getrennt lebenden Ehemann keinen Kontakt mehr und beziehe von ihm keine Unterhaltsleistungen. Die Unterlagen, welche den Ehemann betreffen würden, könnten nicht beschafft werden. In Uruguay gebe es andere gesetzliche Bestimmungen als in der Schweiz. Sie und ihr Ehemann würden dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. Der Verdienst des getrennt lebenden Ehemanns sei nicht beitragspflichtig und müsse nicht deklariert werden. Q. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 10). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 26. Mai 2014 und wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben mit Rückschein an ihre schweizerische Zustelladresse zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. Juni 2014 (...) der schweizerischen Post übergeben und ging am 24. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG).
E. 1.4 Die Beschwerde enthält zumindest sinngemäss einen Antrag und eine Begründung und wurde von C._______, der Schwester der Beschwerdeführerin, unterschrieben (BVGer act. 1). Für sie liegt eine handschriftliche Vollmacht vom 14. März 2014 in den Vorakten (act. 49). Eine Kopie des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2014 und weitere Unterlagen wurden der Beschwerde beigelegt. Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1.5 und 1.6 - einzutreten.
E. 1.5 Anfechtungsobjekt und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_ 642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
E. 1.6 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 (act. 40) bestätigende Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 (act. 52) das Anfechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen ist daher nur der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen AHV/IV. Die im Anschluss und als Folge des Versicherungsausschlusses ausgeführte Rückvergütung des Beitragsguthabens von Fr. 2'784.80 war demgegenüber nicht Inhalt von Verfügung und Einspracheentscheid. Sie wurde der Beschwerdeführerin mit einem einfachen Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. 44) mitgeteilt und bildet dementsprechend nicht Teil des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (BVGer act. 1) aus, sie könne die entsprechende Gutschrift nicht zuordnen. Soweit die Beschwerde eine betragsmässige Überprüfung des rückvergüteten Beitragsguthabens impliziert, ist auf sie nicht einzutreten. Für allfällige Auskünfte zur Zusammensetzung des Beitragsguthabens kann sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz wenden, die ihrerseits nach Art. 27 ATSG zur Aufklärung und Beratung verpflichtet ist. (Der Kontoauszug, auf den die Vorinstanz im Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. 44) Bezug nimmt, ist nicht aktenkundig.)
E. 2 Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen und zum Sozialversicherungsprozess im Besonderen ist Folgendes vorauszuschicken:
E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
E. 2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung und im Beschwerdeverfahren des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, a.a.O., S. 208). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen Urteil des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).
E. 3 Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 3.1 Die gerichtliche Prüfung des angefochtenen Versicherungsausschlusses richtet sich vornehmlich nach den Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831. 101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111). Massgebend sind grundsätzlich die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2014 gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen finden sich in der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen AHV/IV (WFV). Obwohl die WFV für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist, ist sie auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen). Am 1. April 2015 ist durch Notenaustausch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.776.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 35 Abs. 2 stehen vor dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens getroffene Entscheide seiner Anwendung nicht entgegen. Mithin ist das Sozialversicherungsabkommen im vorliegenden Verfahren anwendbar. Mangels anderslautenden Bestimmungen bleiben indes auch nach dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens in materiellrechtlicher Hinsicht die vorerwähnten Erlasse massgebend.
E. 3.2 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Das Sozialversicherungsabkommen sieht nun in Art. 31 für Schweizer Staatsangehörige, die im Gebiet Uruguays wohnen, ausdrücklich eine vorbehaltlose Beitrittsmöglichkeit gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften vor. Für die Mitglieder der freiwilligen Versicherung mit Wohnsitz in Uruguay bestehen demnach keine Einschränkungen in Bezug auf die Beitragszahlungen in diese Versicherung und den Bezug der daraus erworbenen Renten. Die in Art. 4 vereinbarte Gleichstellung der Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates gilt indes gerade für die freiwillige AHV/IV nicht.
E. 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Der Bundesrat hat in Wahrnehmung dieser Kompetenz die VFV als entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der AHVV und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV).
E. 3.4 Nach Art. 13 Abs. 1 VFV werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, 1. wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen (Bst. a), 2. wenn sie die Verzugszinsen nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden (Bst. a) und 3. wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt (Bst. c). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV).
E. 3.5 Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 2 VFV). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 % des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen Fr. 914.- und Fr. 22 850.- im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV).
E. 3.6 Nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte gelten als Nichterwerbstätige, wenn die von ihrem Einkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden (Rz. 4016 WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand am 1. Januar 2015; vgl. auch Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV). Um zu bestimmen, ob die auf dem Erwerbseinkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die als Nichterwerbstätige geschuldet sind, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen (Rz. 4017 WFV). Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und als nichterwerbstätig gelten, können verlangen, dass ihnen die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen an jene angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige schulden (Rz. 4018 WFV; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 AHVV; vgl. aber auch Urteil des BGer H 181/06 vom 9. Mai 2007 E. 2.3). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll gilt eine Erwerbstätigkeit, wenn sie nicht mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübt wird (Rz. 4015 WFV).
E. 3.7 Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Auch die Beiträge von nichterwerbstätigen Verheirateten, deren Ehegatte nicht versichert ist, werden auf der Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens des Ehepaares festgesetzt (vgl. Rz. 4024 und 4026 WFV). Als für die Beitragsbemessung massgebendes Renteneinkommen gelten wiederkehrende Leistungen, die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, noch den Ertrag von massgebendem Vermögen darstellen (Rz. 4027 WFV). Zum Renteneinkommen von nichterwerbstätigen verheirateten Versicherten gehört ebenfalls das Erwerbseinkommen von deren Ehemännern, welche nicht versichert sind (Rz. 4029 WFV). Zum Vermögen gehört das um die nachgewiesenen Schulden verminderte gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen. Auch Vermögensteile, die aufgrund der Steuergesetzgebung des Wohnsitzstaates, der Eidgenossenschaft oder des Kantons nicht besteuert werden, gehören zum massgebenden Vermögen (Rz. 4030 WFV).
E. 3.8 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten sind von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen (Rz. 4036 WFV). Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken (Rz. 4037 WFV). Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (Rz. 4042 WFV).
E. 3.9 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014 und 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen. Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.).
E. 4 In der Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 (act. 40), im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 (act. 52) und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 17. September 2014 (BVGer act. 5) wird nicht ausdrücklich festgehalten, auf welchen Zeitpunkt hin der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV erfolgte. Nachdem die Vorinstanz den Versicherungsausschluss im Kern stets damit begründete, die Beschwerdeführerin habe trotz der zweimaliger Mahnung die verlangten Belege für das Beitragsjahr 2012 nicht eingereicht, ist davon auszugehen, dass sie auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 3 VFV rückwirkend per 1. Januar 2012 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wurde (vgl. auch act. 59, Seite 4). Thema des Beschwerdeverfahrens sind somit der rückwirkende Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen AHV/IV per 1. Januar 2012 und das dazu führende Verfahren.
E. 4.1 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. September 2014 (BVGer act. 6) führte die Beschwerdeführerin zutreffend aus, bis zur (wahrscheinlich verspäteten) Mitteilung ihrer neuen Adresse in D._______ im Januar 2014 seien die Schreiben der Vorinstanz an die alte Adresse in E._______ gesendet worden (act. 36, 37, 38, 39 und 40). Sie habe das Schreiben vom 21. Mai 2013 und die beiden Mahnungen nicht erhalten. Daher habe sie auf die Aufforderung der Vorinstanz nicht reagieren können.
E. 4.2 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). Der Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen).
E. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Da an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, sind an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung dieser Mahnungen entsprechende Anforderungen wie bei einer Verwaltungsverfügung zu stellen.
E. 4.4 Da die Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2).
E. 4.5 Die obige Aussage der Beschwerdeführerin erscheint in Anbetracht dessen, dass sie der Vorinstanz im Januar 2014 (wahrscheinlich verspätet) tatsächlich eine neue Adresse in D._______ zur Kenntnis gebracht hat (act. 42) und die fraglichen Postsendungen der Vorinstanz an die alte Adresse in E._______ adressiert waren (act. 36, 37, 38, 39, 40), plausibel. Von der Vorinstanz wird die Zustellung des Schreibens vom 21. Mai 2013 und der beiden Mahnungen weder behauptet noch belegt. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Zustellungsfrage die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. (Die Retournierung der Verfügung vom 15. Januar 2014 mit dem Vermerk, die Beschwerdeführerin sei weggezogen, ist aktenkundig [act. 65]).
E. 4.6 Damit steht fest, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VFV durchgeführt hat. Demzufolge sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV schon aus diesem Grund nicht gegeben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die neue Adresse in D._______ erst im Januar 2014 mitteilte, womit sie wohl die Ursache für die Unzustellbarkeit der fraglichen Postsendungen gesetzt hat, ändert daran nichts, obgleich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Mitwirkungs- und Meldepflicht der Versicherten Bezug nimmt (Art. 28 und 31 ATSG). Der Hinweis auf den früheren Kommentar der Beschwerdeführerin, sie sei es leid, die Formulare der Vorinstanz auszufüllen (act. 20), ist ebenfalls unbehelflich. Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV, der einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt, ist ohne ein vorgängiges Mahnverfahren nicht zu rechtfertigen.
E. 4.7 Die freiwillige Versicherung der Beschwerdeführerin ist daher fortzuführen. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen zur Festsetzung der Beiträge ab 2012 zurückzuweisen. Mit Blick auf die anstehenden Abklärungen ist anzumerken, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den für sie verbindlichen Vorgaben der WFV auf den Unterlagen insistiert hat, die sie mit Schreiben vom 21. Mai 2013 einverlangte (act. 37). Die Beschwerdeführerin trifft gemäss Art. 5 VFV eine umfassende Auskunftspflicht. Daran vermögen auch die in der unaufgeforderten Eingabe vom 22. September 2014 (BVGer act. 6) geltend gemachten Umstände, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem zweiten Ehemann getrennt lebt und dem Güterstand der Gütertrennung untersteht, nichts zu ändern. Gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 125 V 221; BGE 125 V 230; BGE 126 V 421; BGE 127 V 65; vgl. ferner SVR 2008 AHV Nr. 15 S. 45 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des EVG H 147/05 vom 10. November 2006 E. 5.1, H 163/03 vom 23. Juli 2003 E. 3.2, H 130/01 vom 24. Februar 2003 E. 3.3, H 233/01 vom 4. Februar 2002 E. 2c) ist die in Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung ungeachtet des Güterstandes der Eheleute, mithin auch bei Gütertrennung, gesetzes- und verfassungskonform (BGE 103 V 49 [deutsche Übersetzung in: Pra 1978 Nr. 42 S. 83]; BGE 98 V 92). Ebenso ist es nach dem Bundesgericht sachlich gerechtfertigt, die Beitragsbemessung von Nichterwerbstätigen auch im Falle einer (gerichtlichen) Ehetrennung nach Art. 28 Abs. 4 AHVV vorzunehmen (BGE 135 V 361 E. 5). Prima vista sind denn auch keine triftigen Gründe erkennbar, weshalb in der freiwilligen Versicherung etwas anderes gelten sollte. Dass es in Uruguay andere gesetzliche Bestimmungen gibt als in der Schweiz, muss im Zusammenhang mit der Durchführung der freiwilligen AHV/IV unerheblich sein.
E. 4.8 Sollten die notwendigen Angaben und Belege trotz entsprechender Mahnung wiederum nicht fristgemäss erstattet werden, kommt nach der Massgabe von Art. 17 Abs. 1 VFV - als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips - eine amtliche Veranlagungsverfügung in Betracht; wie in den Sachverhaltserwägungen dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin mehrfach Beitragszahlungen geleistet. In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 25 VFV auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Ausgleichskasse bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf; eine schematische Erhöhung um jeweils 30 % wurde dabei als zulässig erachtet (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). Praxisgemäss beinhaltet eine amtliche Veranlagung eine Erhöhung um bis zu 45 % auf das letzte bekannte und massgebende Einkommen und/oder Vermögen (http://www.zas.admin.ch/org/00723/00813/00817/index.html?lang=de; zuletzt besucht am 1. Oktober 2015).
E. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VFV durchgeführt hat. Der angeordnete Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 und die (nicht rechtskonform eröffnete) Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bleibt im Ergebnis der freiwilligen AHV/IV angeschlossen. Die Streitsache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen zur Festsetzung der Beiträge ab 2012 zurückzuweisen.
E. 5.2 Art. 33 des Sozialversicherungsabkommens erlaubt die direkte Zustellung von Entscheiden des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates per Einschreiben oder über gleichwertige Kommunikationsmittel. Zur Sicherstellung des Postverkehrs mit der Vorinstanz steht es der Beschwerdeführerin indes gleichwohl offen, auch inskünftig die Adresse ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester C._______ als Korrespondenzadresse zu verwenden. Zur Sicherstellung des Postverkehrs erfolgt die Eröffnung des vorliegenden Urteils per Zustelladresse.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, keine notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 und die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 werden aufgehoben.
- Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen 4.7 und 4.8 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innerhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Die empfangende Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiter (Art. 27 Sozialversicherungsabkommen). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3480/2014 Urteil vom 3. November 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde (...) 1954 geboren und ist schweizerische Staatsangehörige. Bis Ende 1986 war sie in der Schweiz domiziliert (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] act. 59, Seiten 1, 4). Sie ist aktuell in Uruguay wohnhaft und lebt von ihrem zweiten Ehemann seit 2008 getrennt (act. 60). In den Jahren 2008 bis 2012 kam sie jeweils für ungefähr zwei bis drei Monate in die Schweiz, um für die B._______ AG (...) zu arbeiten. Vom entsprechenden Einkommen wurden obligatorische Sozialversicherungsbeiträge abgeführt (act. 5, 12, 20, 23, 28, 29, 33, 36). B. Die Beschwerdeführerin war Mitglied der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die Beitrittserklärung und der genaue Zeitpunkt des Versicherungsbeitritts sind nicht aktenkundig (vgl. zu den in der freiwilligen Versicherung zurückgelegten Zeiten act. 59, Seite 4). In einer Kontostandmeldung vom 18. Juni 2004 werden Beitragszahlungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 und ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewiesen (act. 2). Per 28. Januar 2005 erfolgte eine Stornozahlung auf das aktuelle Beitragskonto (act. 3, 4). C. Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 (act. 6) teilte die Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, ihre Beiträge an die obligatorische AHV/IV würden ausreichen, um sie von der Beitragspflicht bei der freiwilligen AHV/IV für das Jahr 2008 zu befreien. Ein Kontoauszug vom 31. Juli 2009 weist Beitragszahlungen für die Jahre 2007 und 2009 und einen Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus (act. 9, Seite 4). Das entsprechende Guthaben wurde im August 2009 antragsgemäss auf ein Bankkonto von C._______ überwiesen, die eine Schwester der Beschwerdeführerin ist (act. 9, 10, 11). D. Per 2. Februar 2010 leistete die Beschwerdeführerin eine Beitragszahlung von Fr. 848.70 (act. 18, Seite 5). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 forderte die Vorinstanz für das Jahr 2009 eine Beitragszahlung von Fr. 918.75 (act. 18, Seite 1). Mit Kontoauszug vom 29. Dezember 2010 stellte die Vorinstanz einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 70.05 fest. Die Beschwerdeführerin wurde für diesen Betrag schriftlich gemahnt (act. 19). Daraufhin leistete sie am 1. Februar 2011 eine Zahlung von Fr. 70.05 und am 16. Februar 2011 eine Zahlung von Fr. 936.60 auf ihr Beitragskonto (act. 25, Seite 4). E. Mit Schreiben vom 14. April 2011 (act. 24) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihre Beiträge an die obligatorische AHV/IV würden ausreichen, um sie von der Beitragspflicht bei der freiwilligen AHV/IV für das Jahr 2010 zu befreien. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihre Beiträge an die obligatorische AHV/IV würden ausreichen, um sie von der Beitragspflicht bei der freiwilligen AHV/IV für das Jahr 2011 zu befreien (act. 31). F. In der Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2012 (Eingangsdatum 13. Februar 2013) deklarierte die Beschwerdeführerin einen Immobilienbesitz im Ausland mit einem Wert von USD 40'000.-. Sie gab weiter an, sie sei bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 % erwerbstätig gewesen. Die Lohnbestätigung werde der Vorinstanz aus der Schweiz zugestellt. Die Frage nach der Erwerbstätigkeit und dem Einkommen des Ehemanns beantwortete sie nicht (act. 36). G. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 forderte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin diverse Dokumente und Informationen zur Berechnung der Beiträge 2012 an, wobei sie insbesondere auch Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des getrennt lebenden Ehemanns wollte (act. 37). Mit Mahnungen vom 23. Juli 2013 (act. 38) und vom 1. Oktober 2013 (act. 39) forderte die Vorinstanz die notwendigen Belege und Informationen für 2012 erneut an. In der zweiten Mahnung wurden die Gesetzesbestimmungen über den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV dargestellt. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 40) schloss die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf einen nicht explizit genannten Zeitpunkt aus der freiwilligen AHV/IV aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe trotz der zweiten Mahnung für das Beitragsjahr 2012 die verlangten Belege nicht eingereicht. Die Verfügung zum Versicherungsausschluss wurde der Vorinstanz in der Folge mit dem Vermerk, die Beschwerdeführerin sei weggezogen, retourniert (act. 65). H. In der Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2013 (Eingangsdatum 22. Januar 2014) deklarierte die Beschwerdeführerin wiederum einen Immobilienbesitz im Ausland mit einem Wert von USD 40'000.-. Sie gab an, dieses "Geld" müsse ausreichen, bis sie das Rentenalter erreicht habe. Sie lebe von ihrem Ehemann seit fünf Jahren getrennt und beziehe von ihm keine Unterhaltsleistungen. Eine eigene Erwerbstätigkeit wurde nicht mehr angegeben. Die Frage nach der Erwerbstätigkeit und dem Einkommen des Ehemanns beantwortete sie nicht (act. 42). I. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. 44) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie habe (am 19. Februar 2014; act. 43) ihre Beitragszahlung von Fr. 936.60 erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen worden sei, werde ihr das Beitragsguthaben von Fr. 2'784.80 auf ein Bankkonto überwiesen. Die Vorinstanz verwies dabei auf einen Kontoauszug in der Beilage, der nicht aktenkundig ist. Das Beitragsguthaben wurde der Beschwerdeführerin am 3. März 2014 auf ein Bankkonto ihrer Schwester C._______ vergütet (act. 63, Seite 16). J. Mit einem E-Mail vom 14. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie habe heute per Einschreiben eine Einsprache und eine Vollmacht für ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester C._______ abgeschickt (act. 46). Die Verfügung zum Versicherungsausschluss sei unbegründet. Der fehlende Lohnausweis werde umgehend eingereicht. Die schriftliche Einsprache ging am 24. März 2014 zusammen mit der Vollmacht bei der Vorinstanz ein (act. 49). K. Mit E-Mail vom 30. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor-instanz um eine provisorische Rentenberechnung. Sie teilte weiter sinngemäss mit, sie habe die Verfügung vom 15. Januar 2014 nicht erhalten (act. 50). Mit E-Mail vom 26. Mai 2014 übermittelte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 51). L. Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab. Sie führte zur Begründung aus, dass Versicherte aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen würden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres eingereicht würden, das auf das Beitragsjahr folge (act. 52). Der Einspracheentscheid wurde per Einschreiben mit Rückschein an die bevollmächtigte Schwester C._______ zugestellt. M. Mit E-Mail vom 3. Juni 2014 (act. 53) ersuchte C._______ nach einem Telefonat (act. 54) die Vorinstanz um eine provisorische Rentenberechnung zu Handen der Beschwerdeführerin. Am 18. Juni 2014 verzeichnete die Vorinstanz den Eingang des schriftlichen Antrags auf eine provisorische Rentenberechnung (act. 60). Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die prognostische Altersrente betrage ab 1. Juni 2018 Fr. 1'413.- pro Monat. Die Rente vermindere sich bei einem Vorbezug von einem Jahr auf Fr. 1'346.- und bei einem Vorbezug von zwei Jahren auf Fr. 1'248.-. Falls keine Beiträge mehr entrichtet würden, werde sich die Altersrente voraussichtlich ab 1. Juni 2018 auf Fr. 1'345.-, ab 1. Juni 2017 auf Fr. 1'284.- und ab 1. Juni 2016 auf Fr. 1'219.- belaufen (act. 61). N. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Schwester C._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erheben (BVGer act. 1). Sie führte sinngemäss aus, sie habe wegen des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV am 25. und 27. März 2014 sowie am 7. Mai 2014 mit der Vorinstanz telefoniert. Dabei sei ihr versichert worden, es sei alles in Ordnung und alle notwendigen Unterlagen vorhanden. Sie habe sämtliche Belege eingereicht, die sie beibringen könne. Zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'784.80 habe sie keinen Bescheid erhalten. Sie könne die Rückerstattung daher nicht zuordnen. Die Beschwerdeführerin beantragte zumindest sinngemäss die Aufhebung des Versicherungsausschlusses und die Weiterführung der freiwilligen AHV/IV. O. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2014 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei 2008, 2010 und 2011 von der Beitragspflicht befreit worden. Nachdem sie auf das Schreiben vom 21. Mai 2013 trotz zweimaliger Mahnung nicht reagiert habe, sei sie mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen worden. Die Ausschlussverfügung sei der Vorinstanz retourniert worden mit dem Vermerk, die Beschwerdeführerin sei weggezogen (act. 65). Die neue Adresse in D._______ sei erst im Nachhinein mit der Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 (act. 42) gemeldet worden. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. 44) sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass ihr infolge des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV das Beitragsguthaben von Fr. 2'784.80 auf ein Bankkonto überwiesen werde. Das Schreiben sei an die neue Adresse gesendet worden. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege zum Einkommen und Vermögen des Ehemanns sei es nicht möglich, die Beiträge der Beschwerdeführerin für 2012 korrekt zu ermitteln. Auch eine amtliche Veranlagung sei in der konkreten Konstellation nicht möglich gewesen. P. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. September 2014 (BVGer act. 6) führte die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, sie habe ihre neue Adresse in D._______ im Januar 2014 der Vorinstanz gemeldet. Bis dahin seien die Schreiben der Vorinstanz vermutlich an die alte Adresse in E._______ gesendet worden. Sie habe das Schreiben vom 21. Mai 2013 und die beiden Mahnungen nicht erhalten. Daher habe sie auf die Aufforderung der Vorinstanz nicht reagieren können. Sie pflege mit ihrem getrennt lebenden Ehemann keinen Kontakt mehr und beziehe von ihm keine Unterhaltsleistungen. Die Unterlagen, welche den Ehemann betreffen würden, könnten nicht beschafft werden. In Uruguay gebe es andere gesetzliche Bestimmungen als in der Schweiz. Sie und ihr Ehemann würden dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. Der Verdienst des getrennt lebenden Ehemanns sei nicht beitragspflichtig und müsse nicht deklariert werden. Q. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 10). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 26. Mai 2014 und wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben mit Rückschein an ihre schweizerische Zustelladresse zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. Juni 2014 (...) der schweizerischen Post übergeben und ging am 24. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält zumindest sinngemäss einen Antrag und eine Begründung und wurde von C._______, der Schwester der Beschwerdeführerin, unterschrieben (BVGer act. 1). Für sie liegt eine handschriftliche Vollmacht vom 14. März 2014 in den Vorakten (act. 49). Eine Kopie des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2014 und weitere Unterlagen wurden der Beschwerde beigelegt. Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1.5 und 1.6 - einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_ 642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). 1.6 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 (act. 40) bestätigende Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 (act. 52) das Anfechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen ist daher nur der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen AHV/IV. Die im Anschluss und als Folge des Versicherungsausschlusses ausgeführte Rückvergütung des Beitragsguthabens von Fr. 2'784.80 war demgegenüber nicht Inhalt von Verfügung und Einspracheentscheid. Sie wurde der Beschwerdeführerin mit einem einfachen Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. 44) mitgeteilt und bildet dementsprechend nicht Teil des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (BVGer act. 1) aus, sie könne die entsprechende Gutschrift nicht zuordnen. Soweit die Beschwerde eine betragsmässige Überprüfung des rückvergüteten Beitragsguthabens impliziert, ist auf sie nicht einzutreten. Für allfällige Auskünfte zur Zusammensetzung des Beitragsguthabens kann sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz wenden, die ihrerseits nach Art. 27 ATSG zur Aufklärung und Beratung verpflichtet ist. (Der Kontoauszug, auf den die Vorinstanz im Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. 44) Bezug nimmt, ist nicht aktenkundig.)
2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen und zum Sozialversicherungsprozess im Besonderen ist Folgendes vorauszuschicken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung und im Beschwerdeverfahren des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, a.a.O., S. 208). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen Urteil des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).
3. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Die gerichtliche Prüfung des angefochtenen Versicherungsausschlusses richtet sich vornehmlich nach den Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831. 101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111). Massgebend sind grundsätzlich die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2014 gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen finden sich in der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen AHV/IV (WFV). Obwohl die WFV für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist, ist sie auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen). Am 1. April 2015 ist durch Notenaustausch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.776.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 35 Abs. 2 stehen vor dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens getroffene Entscheide seiner Anwendung nicht entgegen. Mithin ist das Sozialversicherungsabkommen im vorliegenden Verfahren anwendbar. Mangels anderslautenden Bestimmungen bleiben indes auch nach dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens in materiellrechtlicher Hinsicht die vorerwähnten Erlasse massgebend. 3.2 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Das Sozialversicherungsabkommen sieht nun in Art. 31 für Schweizer Staatsangehörige, die im Gebiet Uruguays wohnen, ausdrücklich eine vorbehaltlose Beitrittsmöglichkeit gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften vor. Für die Mitglieder der freiwilligen Versicherung mit Wohnsitz in Uruguay bestehen demnach keine Einschränkungen in Bezug auf die Beitragszahlungen in diese Versicherung und den Bezug der daraus erworbenen Renten. Die in Art. 4 vereinbarte Gleichstellung der Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates gilt indes gerade für die freiwillige AHV/IV nicht. 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Der Bundesrat hat in Wahrnehmung dieser Kompetenz die VFV als entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der AHVV und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV). 3.4 Nach Art. 13 Abs. 1 VFV werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, 1. wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen (Bst. a), 2. wenn sie die Verzugszinsen nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden (Bst. a) und 3. wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt (Bst. c). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV). 3.5 Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 2 VFV). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 % des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen Fr. 914.- und Fr. 22 850.- im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV). 3.6 Nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte gelten als Nichterwerbstätige, wenn die von ihrem Einkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden (Rz. 4016 WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand am 1. Januar 2015; vgl. auch Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV). Um zu bestimmen, ob die auf dem Erwerbseinkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die als Nichterwerbstätige geschuldet sind, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen (Rz. 4017 WFV). Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und als nichterwerbstätig gelten, können verlangen, dass ihnen die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen an jene angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige schulden (Rz. 4018 WFV; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 AHVV; vgl. aber auch Urteil des BGer H 181/06 vom 9. Mai 2007 E. 2.3). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll gilt eine Erwerbstätigkeit, wenn sie nicht mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübt wird (Rz. 4015 WFV). 3.7 Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Auch die Beiträge von nichterwerbstätigen Verheirateten, deren Ehegatte nicht versichert ist, werden auf der Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens des Ehepaares festgesetzt (vgl. Rz. 4024 und 4026 WFV). Als für die Beitragsbemessung massgebendes Renteneinkommen gelten wiederkehrende Leistungen, die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, noch den Ertrag von massgebendem Vermögen darstellen (Rz. 4027 WFV). Zum Renteneinkommen von nichterwerbstätigen verheirateten Versicherten gehört ebenfalls das Erwerbseinkommen von deren Ehemännern, welche nicht versichert sind (Rz. 4029 WFV). Zum Vermögen gehört das um die nachgewiesenen Schulden verminderte gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen. Auch Vermögensteile, die aufgrund der Steuergesetzgebung des Wohnsitzstaates, der Eidgenossenschaft oder des Kantons nicht besteuert werden, gehören zum massgebenden Vermögen (Rz. 4030 WFV). 3.8 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten sind von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen (Rz. 4036 WFV). Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken (Rz. 4037 WFV). Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (Rz. 4042 WFV). 3.9 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014 und 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen. Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.).
4. In der Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 (act. 40), im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 (act. 52) und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 17. September 2014 (BVGer act. 5) wird nicht ausdrücklich festgehalten, auf welchen Zeitpunkt hin der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV erfolgte. Nachdem die Vorinstanz den Versicherungsausschluss im Kern stets damit begründete, die Beschwerdeführerin habe trotz der zweimaliger Mahnung die verlangten Belege für das Beitragsjahr 2012 nicht eingereicht, ist davon auszugehen, dass sie auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 3 VFV rückwirkend per 1. Januar 2012 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wurde (vgl. auch act. 59, Seite 4). Thema des Beschwerdeverfahrens sind somit der rückwirkende Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen AHV/IV per 1. Januar 2012 und das dazu führende Verfahren. 4.1 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. September 2014 (BVGer act. 6) führte die Beschwerdeführerin zutreffend aus, bis zur (wahrscheinlich verspäteten) Mitteilung ihrer neuen Adresse in D._______ im Januar 2014 seien die Schreiben der Vorinstanz an die alte Adresse in E._______ gesendet worden (act. 36, 37, 38, 39 und 40). Sie habe das Schreiben vom 21. Mai 2013 und die beiden Mahnungen nicht erhalten. Daher habe sie auf die Aufforderung der Vorinstanz nicht reagieren können. 4.2 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). Der Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Da an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, sind an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung dieser Mahnungen entsprechende Anforderungen wie bei einer Verwaltungsverfügung zu stellen. 4.4 Da die Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2). 4.5 Die obige Aussage der Beschwerdeführerin erscheint in Anbetracht dessen, dass sie der Vorinstanz im Januar 2014 (wahrscheinlich verspätet) tatsächlich eine neue Adresse in D._______ zur Kenntnis gebracht hat (act. 42) und die fraglichen Postsendungen der Vorinstanz an die alte Adresse in E._______ adressiert waren (act. 36, 37, 38, 39, 40), plausibel. Von der Vorinstanz wird die Zustellung des Schreibens vom 21. Mai 2013 und der beiden Mahnungen weder behauptet noch belegt. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Zustellungsfrage die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. (Die Retournierung der Verfügung vom 15. Januar 2014 mit dem Vermerk, die Beschwerdeführerin sei weggezogen, ist aktenkundig [act. 65]). 4.6 Damit steht fest, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VFV durchgeführt hat. Demzufolge sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV schon aus diesem Grund nicht gegeben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die neue Adresse in D._______ erst im Januar 2014 mitteilte, womit sie wohl die Ursache für die Unzustellbarkeit der fraglichen Postsendungen gesetzt hat, ändert daran nichts, obgleich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Mitwirkungs- und Meldepflicht der Versicherten Bezug nimmt (Art. 28 und 31 ATSG). Der Hinweis auf den früheren Kommentar der Beschwerdeführerin, sie sei es leid, die Formulare der Vorinstanz auszufüllen (act. 20), ist ebenfalls unbehelflich. Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV, der einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt, ist ohne ein vorgängiges Mahnverfahren nicht zu rechtfertigen. 4.7 Die freiwillige Versicherung der Beschwerdeführerin ist daher fortzuführen. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen zur Festsetzung der Beiträge ab 2012 zurückzuweisen. Mit Blick auf die anstehenden Abklärungen ist anzumerken, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den für sie verbindlichen Vorgaben der WFV auf den Unterlagen insistiert hat, die sie mit Schreiben vom 21. Mai 2013 einverlangte (act. 37). Die Beschwerdeführerin trifft gemäss Art. 5 VFV eine umfassende Auskunftspflicht. Daran vermögen auch die in der unaufgeforderten Eingabe vom 22. September 2014 (BVGer act. 6) geltend gemachten Umstände, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem zweiten Ehemann getrennt lebt und dem Güterstand der Gütertrennung untersteht, nichts zu ändern. Gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 125 V 221; BGE 125 V 230; BGE 126 V 421; BGE 127 V 65; vgl. ferner SVR 2008 AHV Nr. 15 S. 45 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des EVG H 147/05 vom 10. November 2006 E. 5.1, H 163/03 vom 23. Juli 2003 E. 3.2, H 130/01 vom 24. Februar 2003 E. 3.3, H 233/01 vom 4. Februar 2002 E. 2c) ist die in Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung ungeachtet des Güterstandes der Eheleute, mithin auch bei Gütertrennung, gesetzes- und verfassungskonform (BGE 103 V 49 [deutsche Übersetzung in: Pra 1978 Nr. 42 S. 83]; BGE 98 V 92). Ebenso ist es nach dem Bundesgericht sachlich gerechtfertigt, die Beitragsbemessung von Nichterwerbstätigen auch im Falle einer (gerichtlichen) Ehetrennung nach Art. 28 Abs. 4 AHVV vorzunehmen (BGE 135 V 361 E. 5). Prima vista sind denn auch keine triftigen Gründe erkennbar, weshalb in der freiwilligen Versicherung etwas anderes gelten sollte. Dass es in Uruguay andere gesetzliche Bestimmungen gibt als in der Schweiz, muss im Zusammenhang mit der Durchführung der freiwilligen AHV/IV unerheblich sein. 4.8 Sollten die notwendigen Angaben und Belege trotz entsprechender Mahnung wiederum nicht fristgemäss erstattet werden, kommt nach der Massgabe von Art. 17 Abs. 1 VFV - als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips - eine amtliche Veranlagungsverfügung in Betracht; wie in den Sachverhaltserwägungen dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin mehrfach Beitragszahlungen geleistet. In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 25 VFV auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Ausgleichskasse bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf; eine schematische Erhöhung um jeweils 30 % wurde dabei als zulässig erachtet (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). Praxisgemäss beinhaltet eine amtliche Veranlagung eine Erhöhung um bis zu 45 % auf das letzte bekannte und massgebende Einkommen und/oder Vermögen (http://www.zas.admin.ch/org/00723/00813/00817/index.html?lang=de; zuletzt besucht am 1. Oktober 2015). 5. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VFV durchgeführt hat. Der angeordnete Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 und die (nicht rechtskonform eröffnete) Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bleibt im Ergebnis der freiwilligen AHV/IV angeschlossen. Die Streitsache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen zur Festsetzung der Beiträge ab 2012 zurückzuweisen. 5.2 Art. 33 des Sozialversicherungsabkommens erlaubt die direkte Zustellung von Entscheiden des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates per Einschreiben oder über gleichwertige Kommunikationsmittel. Zur Sicherstellung des Postverkehrs mit der Vorinstanz steht es der Beschwerdeführerin indes gleichwohl offen, auch inskünftig die Adresse ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester C._______ als Korrespondenzadresse zu verwenden. Zur Sicherstellung des Postverkehrs erfolgt die Eröffnung des vorliegenden Urteils per Zustelladresse.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, keine notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 und die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 werden aufgehoben.
3. Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen 4.7 und 4.8 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innerhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Die empfangende Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiter (Art. 27 Sozialversicherungsabkommen). Versand: