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C-604/2009

C-604/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-07 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Am 19. September 2007 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) ein Formular YU/CH 4 ein, wo­nach der 1962 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte X._______(im Folgenden: Beschwerde­führer) beim bosnischen Sozialversicherungsträger am 10. Mai 2006 ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) gestellt hatte, wobei die Richtigkeit sowie Vollständigkeit der Angaben des Beschwerdeführers am 20. August 2007 bestätigt worden waren (vgl. act. 6). B. In der Folge sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der ihren Vorbescheid vom 17. September 2008 (act. 38) im Wesentlichen be­stätigenden Verfügung vom 16. Januar 2009 (act. 47) rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine ganze ordentliche Invalidenrente zu, zuzüglich einer entsprechenden Kinderrente für seine Tochter A._______ (vgl. act. 47). Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe sich am 20. August 2007 zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet und sei aufgrund seiner Leiden seit dem 2. Oktober 2006 zu 80% arbeits- und erwerbsunfähig (vgl. act. 43). C. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2009 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vor­instanz vom 16. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei ihm bereits ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Sinn­ge­mäss führte er zur Begründung aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, weshalb sie seinen Einwänden in den Stellungnahmen vom 10. und 28. Oktober 2008 zum Vorbescheid nicht gefolgt sei. Er habe im Wesentlichen geltend gemacht, die Unterschrift auf dem Formular YU/CH 4 stamme nicht von ihm (vgl. act. 6 S. 6), er habe beim bosnischen Versicherungsträger schon am 11. Januar 2005 ein - offenbar verloren gegangenes - Gesuch um Bezug von Leistungen der IV eingereicht und sei bereits seit dem 24. Mai 1992 mindestens zu 70% arbeits- und erwerbsunfähig (vgl. act. 42 und 46). D. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Aufgrund der Akten - namentlich der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 23. Juli 2008 (act. 35) - sowie der anwendbaren ge­setzlichen Bestimmungen sei davon auszugehen, dass der Be­schwerde­führer seit dem 2. Oktober 2006, als er in seiner Heimat als Früh­rentner anerkannt wurde, zu 80% arbeits- und erwerbsunfähig sei und erstmals am 10. Mai 2006 rechtsgenüglich ein Gesuch um Bezug von Leistun­gen der IV gestellt habe. E. Nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- am 9. April 2009 geleistet hatte, bestätigte er in seiner Replik vom 8. April 2009 sinngemäss seine bisherigen Anträge sowie deren Begründung. Auch die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 21. April 2009 an ihren bisherigen Anträgen und deren Begründung fest. F. Am 17. August 2009 reichte die Vorinstanz ein Schreiben vom 30. Juni 2009 sowie einen Beschluss vom 25. Mai 2007 des bosnischen Sozialversicherungsträgers ein und bekräftigte ihre bisherigen Anträge. Diese Dokumente belegten, dass der Beschwerdeführer rechtsgenüglich erst am 10. Mai 2006 ein Gesuch um Bezug von Leistungen der IV gestellt und in seiner Heimat seit dem 2. Oktober 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente habe. In seinen Stellungnahmen vom 25. August und 22. September 2009 be­stätigte der Beschwerdeführer erneut seine bisherigen Anträge. Im Wesentlichen führte er aus, aufgrund der von der Vorinstanz nach­gereichten Dokumente sei erstellt, dass er am 17. Dezember 2004 medizi­nische Unterlagen eingereicht habe, welche die Filiale des bosnischen Versicherungs­­trägers in Y._______ zusammen mit dem Formular YU/CH 4 am 11. Januar 2005 an die zur Bearbeitung von IV-Leistungs­gesuchen zuständige Filiale in Z._______ weitergeleitet habe. Als Datum des rechtsgenüglichen Antrags um Bezug von Leistungen der IV sei daher der 17. Dezember 2004 oder allenfalls der 11. Januar 2005 zu anerkennen. G. In ihren Eingaben vom 29. September, 9. Oktober und 2. November 2009 bestätigten die Vorinstanz und der Beschwerdeführer sinngemäss ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung, wobei der Beschwerde­führer zusätzliche Arztberichte aus der Zeit vom 2. April bis zum 14. Ok­tober 2009 einreichte. Nachdem die Vorinstanz innert gesetzter Frist nicht zu den Eingaben vom 9. Oktober und 2. November 2009 des Be­schwerdeführers Stellung genommen hatte, wurde der Schriftenwechsel am 23. De­zember 2009 geschlossen. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wä­gun­gen näher eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 28. Januar 2009 gegen die Ver­fügung vom 16. Januar 2009, mit der die Vorinstanz dem Beschwer­de­führer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine ganze ordentliche Invalidenrente zugesprochen hat, zuzüglich einer entsprechenden Kinder­rente für seine Tochter A._______.

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We­sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche­rungs­rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens­regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver­waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Da auch der einverlangte Verfahrens­kosten­vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. Januar 2009 einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess­lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze­gowina und hat dort seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina. Daher finden vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die Verwaltungs­vereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkom­mens (SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsver­ein­barung) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E.2b, BGE 122 V 381 E.1 und BGE 119 V 98 E.3; vgl. auch Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Abkommens). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be­steht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen aus­län­di­scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts­grad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus­land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundes­gericht] vom 11. Dezember 1981 i.S.D).

E. 2.4 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Januar 2009) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings kön­nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um­ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).

E. 2.5 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel­tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An­wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Okto­ber 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordung vom 17. Ja­nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent­spre­chenden Fassungen der 3., 4. und 5. IV-Revision). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun­fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.

E. 3 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu seinen Einwänden vom 10. und 28. Oktober 2008 zum Vorbescheid betreffend den Beginn der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Zeitpunkt der rechtsgenüglichen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV geäussert.

E. 3.1 Die in Art. 35 VwVG statuierte Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838 f.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn ge­gebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75 E 5b/dd und BGE 124 V 180 E. 1a, je mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Begründung der angefochtenen Verfügung kann in der Tat nicht entnommen werden, weshalb und gestützt auf welche Dokumente die Vorinstanz den Einwänden des Beschwerdeführers zum Vorbescheid nicht folgen konnte (vgl. act. 43). Obwohl ihm die amtlichen Akten am 3. Oktober 2008 zugestellt worden sind (vgl. act. 40), und es ihm damit möglich war, in seiner Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen, ist die ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung als Ver­letzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu qualifizieren.

E. 3.3 Diese Gehörsverletzung wiegt aber nicht besonders schwer. Sie ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Bundes­verwal­tungs­gericht den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend sowie die Rechtslage mit voller Kognition zu überprüfen hat, geheilt worden. Zum einen hat die Vorinstanz in ihren Rechtschriften einlässlich ausgeführt, weshalb und gestützt auf welche Unterlagen von einer 80%-igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 2. Oktober 2006 sowie einer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Mai 2006 aus­zugehen sei. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines vielfachen Schriftenwechsels Gelegenheit gegeben, sich hierzu in voller Kenntnis der Akten zu äussern (vgl. zum Ganzen: BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E.2b und BGE 124 V 389 E. 5a, je mit Hin­weisen).

E. 4 Im Folgenden werden weitere für die Beurteilung der Streitsache wesent­liche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grund­sätze dargestellt.

E. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von Mai 1984 bis und mit November 1993 während insgesamt mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. act. 34 und 47), so dass bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn (vgl. E. 5.1 ff. hier­nach) die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war.

E. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern­de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank­heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund­heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein­trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver­blei­bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits­möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bis­herigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren andern Bereichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in Zusam­menhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.

E. 4.3 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi­zinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege­be­nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regio­nalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bun­des­gerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen).

E. 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% An­spruch auf eine ganze Rente, ein solcher von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und ein solcher von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Ja­nuar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invalidi­täts­grad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus­nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine ordentliche Rente aus­gerichtet wird, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Keine derartige Ausnahme gilt für Staats­angehörige von Bosnien und Herzegowina (vgl. Art. 8 Bst. e des Abkommens).

E. 4.5 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindestens zu 40% arbeits­unfähig (Art. 6 ATSG) ge­wesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Eine Arbeitsaufnahme ist indessen als blosser Arbeitsversuch zu qualifizieren und unterbricht die Wartezeit nicht, sofern sie gemäss ärztlichen Feststellungen die Kräfte des Versicherten offen­sichtlich überfordert (vgl. ZAK 164 S. 179 E. 3 und 1963 S. 243 E. 1b). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbs­fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent­lichen Unterbruch durchschnittlich zu min­destens 40% arbeitsun­fähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Soweit Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG (in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen) bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) anwendbar ist, ist in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditäts­grad von 50% gefordert. Auch im Anwendungsbereich von 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) müssen die durchschnittliche Beein­trächtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf dieser Wartezeit bestehende Invalidität - bei erwerbstätigen Ver­sicherten also eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG) - kumulativ und in der für die einzelnen Renten­abstufungen er­forderlichen Mindesthöhe gegeben sein. Andernfalls kann keine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden (vgl. Urteile des Bundes­gerichts 9C_882/ 2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4. 1.1, je mit Hinweisen).

E. 4.6 Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen ist einzig eine durch eine diagnostizierte gesundheitliche Beeinträch­tigung verursachte, bemerkbare Einbusse an funktionellem Leistungs­vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, während die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung innerhalb der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind. Die finan­ziellen Konsequenzen einer Arbeitsunfähigkeit werden in der Regel erst nach Ablauf der Wartezeit relevant; also dann, wenn sich die Frage nach der weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität stellt. Angesichts dieser Qualifikation der Arbeitsunfähigkeit ist bei der Be­urtei­lung der Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ohne Rele­vanz, wann ein Leiden, das schliesslich eine Invalidität bewirkt, erst­mals diagnostiziert werden kann. Eine rück­wirkend - erst nach Jahren - rein medizinisch-theoretisch festgestellte Leistungseinbusse vermag keine Arbeits­unfähigkeit zu begründen, wenn sie im bisherigen Beruf des Ver­sicherten für den Arbeitgeber nicht feststellbar gewesen ist (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 4.3, B 13/01 vom 5. Februar 2003 E. 4.2 und B 73/00 vom 28. Mai 2002 E. 2a/bb, je mit Hinweisen sowie BGE 105 V 156 E. 2a mit Hinweis auf BGE 97 V 226 E. 2.).

E. 4.7 Ein Anspruch auf Rentennachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Rentenleistung geschuldet war (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2002 und der ab 1. Januar 2003 bis Ende 2007 gültig gewesen Fassung sowie Art. 24 Abs. 1 ATSG). Falls sich eine versicherte Person allerdings mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden Rentenleistungen - und insbesondere auch Rentennach­zahlungen innerhalb der Verwirkungsfrist gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG - lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate rückwirkend - jeweils ab Beginn des betreffenden Monats - ausgerichtet (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in den bis Ende 2002 und den ab dem 1. Januar 2003 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen, Art. 29 Abs. 2 erster Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung sowie BGE 121 V 195 E. 4a und E. 5c). Sofern der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht voll­umfänglich nachgekommen ist, werden ferner Rentenleistungen nach Ablauf von 24 Monaten ab Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung zu einem Satz von 5% ver­zugs­zinspflichtig (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSV; zur Verzugszinsberechnung BGE 133 V 9 E. 3.6). Die Frist von 24 Monaten ist eine Mindestvoraussetzung für die Entstehung des Verzugszins­anspruchs. Daher sind, falls Rentenleistungen später als 12 Monate nach einer rechtsgenüglichen Anmeldung zum Leistungs­bezug ausgerichtet werden, keine Verzugszinsen geschuldet, sofern dannzumal nicht zu­gleich mindestens 24 Monate seit der Anspruchs­entstehung verstrichen sind (vgl. hierzu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 19 ff. zu Art. 26).

E. 5 Unter den Parteien ist umstritten und daher im Folgenden in Würdigung der relevanten Unterlagen zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechts­erheb­lichen Sachverhalt richtig festgestellt und dem Beschwerdeführer zu Recht erst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine ganze Invaliden­rente zugesprochen hat.

E. 5.1 Im Wesentlichen beruht die angefochtene Verfügung auf den Stel­lung­nahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 23. Juli 2008 (Dr. med. C._______; vgl. act. 35) und 1. September 2008 (Dr. med. D._______; vgl. act. 37). Zudem liegt ihr die Annahme zugrunde, der Beschwerde­führer habe sich erstmals am 10. Mai 2006 mittels dem aktenkundigen Formular YU/CH 4 (vgl. act. 6) rechtsgenüglich zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet.

E. 5.1.1 Bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen lagen den Dres. med. C._______ und D._______ Berichte von in Bosnien und Herzegowina auf den Ge­bieten der Psychiatrie, Neuropsychiatrie, Orthopädie und Arbeitsmedizin praktizie­renden Fachärzten aus der Zeit vom 23. März 1994 bis zum 19. Mai 2008 zur Beurteilung vor (vgl. act. 16 bis 33). Im Wesentlichen in Überein­stimmung mit diesen fachärztlichen Berichten diagnostizierte Dr. med. C._______ beim Beschwerdeführer als Zustände nach einer Minen­verletzung und einer Bandscheibenoperation L5/S1 eine posttrauma­tische Stressreaktion, wiederholte depressive Störungen sowie ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom. Sinngemäss gelangte er zum Schluss, angesichts dieser Diagnosen sei der Be­schwerde­führer seit dem 2. Ok­tober 2006 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu 80% arbeitsunfähig, die Ausübung einer Verweisungs­tätigkeit sei ihm nicht zumutbar (vgl. act. 35). Dieser Schlussfolgerung konnte sich Dr. med. D._______ grundsätzlich anschliessen. Er hielt fest, der Zeitpunkt des Beginns der 80%igen Arbeitsunfähigkeit sei "mindestens" der 2. Oktober 2006. Ergänzend führte er aus, der Beschwerdeführer sollte sich einer Psychotherapie unterziehen, zumal dadurch seine de­pressive Störung remittieren und er in einer sitzenden Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sein könnte (vgl. act. 37).

E. 5.1.2 Zu den Stellungnahmen der Dres. med. C._______ und D._______ ist vorab festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer seit dem 23. April 1994 diagnostizierten, auf eine am 24. Mai 1992 erlittene Kriegsverletzung zurückzuführenden Leiden (vgl. act. 16, 19, 21, 24, 26 und 32) zweifels­ohne als labiles pathologisches Geschehen zu qualifizieren sind - also als Leiden, die sowohl eine Besserung als auch eine Verschlimmerung durchmachen können. Dies führt zur Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen, wonach dem Beschwerdeführer ein Rentenanspruch frühestens dann hätte entstehen können, wenn er während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch mindes­tens zu 50% arbeitsunfähig gewesen und er hernach zudem weiterhin mindes­tens im gleichen Umfang erwerbsunfähig bzw. invalide gewesen wäre (vgl. E. 4.5 hiervor).

E. 5.1.3 Den Dres. med. C._______ und D._______ ist darin zu folgen, dass der Be­schwerdeführer in der bisherigen Erwerbstätigkeit mindestens seit dem 2. Oktober 2006 zu 80% arbeitsun­fähig ist, wobei ihm die Ausübung einer Verweisungstätigkeit nicht zuzumuten ist. Diese Ein­schätzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit deckt sich im Wesentlichen mit den fachärztlichen Berichten aus der Zeit vom 8. April 2005 bis zum 16. Mai 2008 der Dres. med. E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______, die von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% bis 100% ausgehen (vgl. act. 21, 24, 27 und 32). In dieser Beziehung erweist sich die Beurteilung durch die Dres. med. C._______ und D._______ als medizinisch nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden. Dagegen kann auf die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. C._______ nicht abgestellt werden. Sie ist weder nachvoll­ziehbar noch überzeugend begründet. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass sowohl im Bericht vom 2. Oktober 2006 der Dres. med. G._______ und H._______ als auch im Bericht vom 16. Mai 2008 von Dr. med. I._______ der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 2. Oktober 2006 festgelegt worden ist (vgl. act. 27 und 32). Abweichend hielt aber Dr. med. I._______ in seinem fachärztlichen Attest vom 19. Mai 2008 explizit fest, der Beschwerde­führer sei aus medizinischen Gründen in der Zeit vom 4. August 2004 bis zum 2. Oktober 2006 vollschichtig arbeitsunfähig gewesen (vgl. act. 33 S. 1; vgl. auch act. 14 S. 4). Diese Feststellung entspricht den Angaben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der Firma K._______, wonach er seit dem 15. Mai 2003 in einem Vollzeitpensum als tech­nischer Leiter ange­stellt und ab dem 4. August 2004 bis zur Be­endigung des Arbeits­verhältnisses am 2. Oktober 2006 krankheitshalber ohne Lohnreduktion beurlaubt gewesen sei (vgl. act. 13; vgl. auch act. 14 und 34). Die ge­sundheitlich bedingte Beurlaubungsphase wird auch von den Dres. med. G._______ und H._______ erwähnt (vgl. act. 27 S. 2). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer vom 23. März bis zum 8. April 2005 und vom 12. Februar bis zum 20. April 2006 hospitalisiert gewesen ist (vgl. act. 21 und 24) und ihm die Dres. med. E._______, F._______ und J._______ in ihren Berichten aus der Zeit vom 8. April 2005 bis zum 20. April 2006 sinngemäss eine vollschichtige Arbeits­unfähigkeit attestierten (vgl. act. 21, 23 und 24). Zu Recht hat denn auch Dr. med. D._______ festge­halten, der Beschwerdeführer sei mindestens seit dem 2. Oktober 2006 zu 80% arbeitsun­fähig. Unter diesen Umständen ist - entgegen der Einschätzung von Dr. med. C._______ - eine gesundheitlich bedingte, im zuletzt ausgeübten Beruf allseits bemerkbare funktionelle Leistungseinbusse bzw. eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 80% bereits vom 4. August 2004 bis zum 2. Oktober 2006 überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum im Sozial­­versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein­lichkeit: BGE 126 V E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Angesichts der Offenkundigkeit der Leistungseinschränkung vermögen an diesem Ergebnis weder die vorerwähnte Lohnfortzahlung während der Beurlaubungsphase noch das Entstehen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine bosnische Invalidenrente ab dem 2. Okto­ber 2006 etwas zu ändern (vgl. act. 6 S.4, 13, 14 S. 5, 33 S. 1 und 34 S. 1 sowie den von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nach­ge­reichten Beschluss vom 25. Mai 2007 des bosnischen Versiche­rungs­trägers; vgl. auch E. 2.3 und E. 4.6 hiervor).

E. 5.1.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zuvor, vom 15. Mai 2003 bis zum 3. August 2004 vollschichtig arbeitsfähig war. Etwas anderes kann weder den erwähnten fachärztlichen Berichten noch den Angaben des Beschwerdeführers oder seines letzten Arbeit­gebers entnommen werden (vgl. act. 6, 13 und 14). Insbesondere ver­mögen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nach­ge­reichten medizinischen Dokumente aus der Zeit vom 2. April bis zum 14. Oktober 2009 die Annahme seiner vollständigen Arbeitsfähigkeit vom 15. Mai 2003 bis zum 3. August 2004 nicht in Frage zu stellen, arbeitete der Beschwerdeführer doch in dieser Zeit vollschichtig bei der Firma K._______ und hatte sein Arbeitgeber keine Leistungseinbusse festge­stellt (vgl. act. 13 sowie E. 4.6 hiervor). Ferner ist nicht mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit belegt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 24. Mai 1992 zu 70% arbeitsunfähig und seit dem 24. Mai 1993 (Ablauf der Wartezeit) in diesem Ausmass erwerbsunfähig gewesen wäre, wie er sinngemäss behauptet. Auch wenn seine Leiden auf die am 24. Mai 1992 erlittene Kriegsverletzung zurückzuführen sind, finden sich in den Akten für eine derart lange dauernde Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit keine medizinischen Belege. Vielmehr zeigt der Um­stand, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 von seinem letzten Arbeitgeber angestellt worden ist und seine Arbeit als technischer Leiter mehr als ein Jahr, bis zum 3. August 2004 uneingeschränkt ausüben konnte, dass er vor dem 4. August 2004 keineswegs arbeits- und er­werbsunfähig im Sinne des Gesetzes war.

E. 5.2 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die 80%ige Ar­beits­unfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf frühes­tens am 4. August 2004 eingetreten ist und zu diesem Zeitpunkt die einjährige gesetzliche Wartezeit zu laufen begann. Ein Rentenanspruch des Be­schwerde­führers hätte nach Ablauf der Wartezeit aber nur dann ent­stehen können, wenn er damals - also am 4. August 2005 - min­destens zu 50% erwerbsunfähig gewesen wäre (vgl. E. 4.5 hiervor). Es ist unbestritten und kann den Akten entnommen werden, dass der letzte Arbeitgeber dem Beschwerdeführer vom 4. August 2004 bis zur Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses am 2. Oktober 2006 weiterhin den vollen Lohn entrichtet hat (vgl. act. 13, 14 und 34). Die seit dem 4. August 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hatte somit erst ab dem 3. Oktober 2006 eine Erwerbseinbusse bzw. renten­begründende Erwerbs­un­fähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge. Bis dahin war der Beschwerdeführer zwar während mehr als eines Jahres zu mindestens 50% ununterbrochen arbeitsunfähig, mangels Erwerbs­ein­busse aber nicht erwerbsunfähig und damit auch nicht invalid im Sinne des Gesetzes. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. E. 5.3 hiernach) ist daher als weiteres Zwischenergebnis fest­zu­halten, dass die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) seit dem 4. August 2005 und in der Folge auch am 2. Oktober 2006 absolviert war, so dass der Beschwerde­führer infolge einer Erwerbsunfähigkeit von 80% ab dem 3. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente sowie auf ent­sprechende Zusatzrenten hat - mit Beginn der Rentenzahlungen am 1. Oktober 2006. Im Übrigen ist unbestritten und ergibt sich eindeutig aus den Akten (vgl. act. 44), dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Mit­wir­kungspflichten vorzuwerfen ist. Die ihm im Falle einer rechts­genüg­lichen Anmeldung zum Leistungsbezug seit Oktober 2006 zustehenden Rentennachzahlungen sind daher ab dem 1. Oktober 2008 zu 5% zu ver­zinsen (vgl. E. 4.7 hiervor).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 10. Mai 2006 mittels dem Formular YU/CH 4 (vgl. act. 6) sei ungültig, da er dieses nicht eigen­händig unterzeichnet habe. Es bestehen zwar durchaus Zweifel daran, ob das Formular YU/CH 4 vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet worden ist. Angesichts des Umstandes aber, dass er sich in der Folge an den Abklärungen zur Prüfung eines Anspruchs auf IV-Renten beteiligt hat, kann zumindest davon ausgegangen werden, dass er selbst annahm, ein Leistungs­begehren gestellt zu haben. So unterzog er sich etwa einer Begutachtung durch die Dres. med. G._______ und H._______, die in ihrem mit "INO SUISSE" betitelten und somit zuhanden der Vorinstanz erstellten Bericht vom 2. Oktober 2006 darauf hinwiesen, sie hätten den Be­schwerde­führer auf eine Anfrage vom 29. Mai 2006 hin untersucht (vgl. act. 27 S. 1), wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht hat. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerde­führer ohnehin geltend macht, sich bereits vor dem 10. Mai 2006 beim bosnischen Versicherungsträger zum Bezug von Schweizer IV-Leis­tungen angemeldet zu haben. Unter diesen Umständen ist - durchaus zu Gunsten des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass eine rechts­genügliche Anmeldung zum Leistungs­bezug vorliegt. Ungeachtet dessen, ob die Anmeldung am 10. Mai 2006 oder - wie gel­tend gemacht - bereits am 17. Dezember 2004 bzw. 11. Januar 2005 erfolgte, ist sie nicht als verspätet im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der ab dem 1. Januar 2003 gültig gewesenen und mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 aufgehobenen Fassung [vgl. AS 2007 5129]) zu qualifizieren, entstand doch der Leistungsanspruch erst am 3. Oktober 2006, also nach der Anmeldung (vgl. E. 4.7 und 5.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer behauptete frühere Anmeldung wäre nur dann relevant, wenn er bereits am 17. Dezember 2003 bzw. 11. Januar 2004 Anspruch auf die Ausrichtung von IV-Renten gehabt hätte - was an­gesichts seiner damaligen Arbeitstätigkeit als technischer Leiter aus­geschlossen ist.

E. 6 Damit steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht erst ab dem 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente samt Kinderrente für die Tochter A._______ zugesprochen hat. Die angefochtene Verfügung ist da­her aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze ordent­liche Invalidenrente und entsprechenden Kinderrenten für seine Tochter A._______ und seinen damals noch nicht 18-jährigen Sohn B._______ hat, wobei die Rentennachzahlungen ab dem 1. Oktober 2008 zu 5% zu verzinsen sind. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, weitergehend aber abzuweisen.

E. 7 Als Fachbehörde ist die Vorinstanz besser als das Bundesverwal­tungs­gericht in der Lage, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2006 zustehenden Rentenbetreffnisse zu bestimmen und insbesondere die Verzugszinsberechnung ab dem 1. Oktober 2008 vorzunehmen. Die Sache ist daher mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Höhe der dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 auszu­richtenden ordentlichen ganzen Invalidenrente und der ent­spre­chenden Zusatzrenten für seine Kinder A._______ und B._______ (solange Anspruch auf diese Kinderrenten besteht) sowie die auf den ent­sprechenden Rentenleistungen seit dem 1. Oktober 2008 aufge­laufe­nen Verzugszinse festzulegen und neu zu verfügen.

E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrens­kosten­vorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 8.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Das dem Beschwer­deführer zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines nichtanwaltlichen Vertreters (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Auslagen, ohne Mehr­wert­steuer) für angemessen. Vermögenswerte Interessen sind nicht zu be­rücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 VGKE in Verbindung mit Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 16. Januar 2009 wird aufgehoben.
  2. Der Beginn der Rentenauszahlung für die ordentliche ganze Inva­lidenrente des Beschwerdeführers und die entsprechenden Kinderrenten für seine Tochter A._______ und seinen Sohn B._______ wird auf den 1. Oktober 2006 und der Beginn der Pflicht zur 5%igen Verzinsung auf den 1. Oktober 2008 festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde ab­gewiesen.
  3. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit sie die erforderlichen Berechnungen im Sinne der Erwägung 7 vornehme und anschliessend neu verfüge.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  5. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-604/2009/mes/wam

Urteil vom 7. März 2011

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien

X._______,

vertreten durch Y._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz .

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenbeginn.

Sachverhalt:

A. Am 19. September 2007 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) ein Formular YU/CH 4 ein, wo­nach der 1962 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte X._______(im Folgenden: Beschwerde­führer) beim bosnischen Sozialversicherungsträger am 10. Mai 2006 ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) gestellt hatte, wobei die Richtigkeit sowie Vollständigkeit der Angaben des Beschwerdeführers am 20. August 2007 bestätigt worden waren (vgl. act. 6).

B. In der Folge sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der ihren Vorbescheid vom 17. September 2008 (act. 38) im Wesentlichen be­stätigenden Verfügung vom 16. Januar 2009 (act. 47) rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine ganze ordentliche Invalidenrente zu, zuzüglich einer entsprechenden Kinderrente für seine Tochter A._______ (vgl. act. 47). Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe sich am 20. August 2007 zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet und sei aufgrund seiner Leiden seit dem 2. Oktober 2006 zu 80% arbeits- und erwerbsunfähig (vgl. act. 43).

C. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2009 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vor­instanz vom 16. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei ihm bereits ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Sinn­ge­mäss führte er zur Begründung aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, weshalb sie seinen Einwänden in den Stellungnahmen vom 10. und 28. Oktober 2008 zum Vorbescheid nicht gefolgt sei. Er habe im Wesentlichen geltend gemacht, die Unterschrift auf dem Formular YU/CH 4 stamme nicht von ihm (vgl. act. 6 S. 6), er habe beim bosnischen Versicherungsträger schon am 11. Januar 2005 ein - offenbar verloren gegangenes - Gesuch um Bezug von Leistungen der IV eingereicht und sei bereits seit dem 24. Mai 1992 mindestens zu 70% arbeits- und erwerbsunfähig (vgl. act. 42 und 46).

D. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Aufgrund der Akten - namentlich der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 23. Juli 2008 (act. 35) - sowie der anwendbaren ge­setzlichen Bestimmungen sei davon auszugehen, dass der Be­schwerde­führer seit dem 2. Oktober 2006, als er in seiner Heimat als Früh­rentner anerkannt wurde, zu 80% arbeits- und erwerbsunfähig sei und erstmals am 10. Mai 2006 rechtsgenüglich ein Gesuch um Bezug von Leistun­gen der IV gestellt habe.

E. Nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- am 9. April 2009 geleistet hatte, bestätigte er in seiner Replik vom 8. April 2009 sinngemäss seine bisherigen Anträge sowie deren Begründung. Auch die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 21. April 2009 an ihren bisherigen Anträgen und deren Begründung fest.

F. Am 17. August 2009 reichte die Vorinstanz ein Schreiben vom 30. Juni 2009 sowie einen Beschluss vom 25. Mai 2007 des bosnischen Sozialversicherungsträgers ein und bekräftigte ihre bisherigen Anträge. Diese Dokumente belegten, dass der Beschwerdeführer rechtsgenüglich erst am 10. Mai 2006 ein Gesuch um Bezug von Leistungen der IV gestellt und in seiner Heimat seit dem 2. Oktober 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

In seinen Stellungnahmen vom 25. August und 22. September 2009 be­stätigte der Beschwerdeführer erneut seine bisherigen Anträge. Im Wesentlichen führte er aus, aufgrund der von der Vorinstanz nach­gereichten Dokumente sei erstellt, dass er am 17. Dezember 2004 medizi­nische Unterlagen eingereicht habe, welche die Filiale des bosnischen Versicherungs­­trägers in Y._______ zusammen mit dem Formular YU/CH 4 am 11. Januar 2005 an die zur Bearbeitung von IV-Leistungs­gesuchen zuständige Filiale in Z._______ weitergeleitet habe. Als Datum des rechtsgenüglichen Antrags um Bezug von Leistungen der IV sei daher der 17. Dezember 2004 oder allenfalls der 11. Januar 2005 zu anerkennen.

G. In ihren Eingaben vom 29. September, 9. Oktober und 2. November 2009 bestätigten die Vorinstanz und der Beschwerdeführer sinngemäss ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung, wobei der Beschwerde­führer zusätzliche Arztberichte aus der Zeit vom 2. April bis zum 14. Ok­tober 2009 einreichte. Nachdem die Vorinstanz innert gesetzter Frist nicht zu den Eingaben vom 9. Oktober und 2. November 2009 des Be­schwerdeführers Stellung genommen hatte, wurde der Schriftenwechsel am 23. De­zember 2009 geschlossen.

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wä­gun­gen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 28. Januar 2009 gegen die Ver­fügung vom 16. Januar 2009, mit der die Vorinstanz dem Beschwer­de­führer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine ganze ordentliche Invalidenrente zugesprochen hat, zuzüglich einer entsprechenden Kinder­rente für seine Tochter A._______.

1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We­sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche­rungs­rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens­regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver­waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Da auch der einverlangte Verfahrens­kosten­vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. Januar 2009 einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

2.

2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess­lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG).

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

2.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze­gowina und hat dort seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina. Daher finden vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die Verwaltungs­vereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkom­mens (SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsver­ein­barung) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E.2b, BGE 122 V 381 E.1 und BGE 119 V 98 E.3; vgl. auch Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Abkommens).

Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be­steht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen aus­län­di­scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts­grad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus­land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundes­gericht] vom 11. Dezember 1981 i.S.D).

2.4. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Januar 2009) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings kön­nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um­ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).

2.5. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel­tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An­wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Okto­ber 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordung vom 17. Ja­nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent­spre­chenden Fassungen der 3., 4. und 5. IV-Revision).

Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun­fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.

3. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu seinen Einwänden vom 10. und 28. Oktober 2008 zum Vorbescheid betreffend den Beginn der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Zeitpunkt der rechtsgenüglichen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV geäussert.

3.1. Die in Art. 35 VwVG statuierte Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838 f.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn ge­gebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75 E 5b/dd und BGE 124 V 180 E. 1a, je mit Hinweisen).

3.2. Der Begründung der angefochtenen Verfügung kann in der Tat nicht entnommen werden, weshalb und gestützt auf welche Dokumente die Vorinstanz den Einwänden des Beschwerdeführers zum Vorbescheid nicht folgen konnte (vgl. act. 43). Obwohl ihm die amtlichen Akten am 3. Oktober 2008 zugestellt worden sind (vgl. act. 40), und es ihm damit möglich war, in seiner Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen, ist die ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung als Ver­letzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu qualifizieren.

3.3. Diese Gehörsverletzung wiegt aber nicht besonders schwer. Sie ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Bundes­verwal­tungs­gericht den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend sowie die Rechtslage mit voller Kognition zu überprüfen hat, geheilt worden. Zum einen hat die Vorinstanz in ihren Rechtschriften einlässlich ausgeführt, weshalb und gestützt auf welche Unterlagen von einer 80%-igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 2. Oktober 2006 sowie einer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Mai 2006 aus­zugehen sei. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines vielfachen Schriftenwechsels Gelegenheit gegeben, sich hierzu in voller Kenntnis der Akten zu äussern (vgl. zum Ganzen: BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E.2b und BGE 124 V 389 E. 5a, je mit Hin­weisen).

4. Im Folgenden werden weitere für die Beurteilung der Streitsache wesent­liche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grund­sätze dargestellt.

4.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.

Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von Mai 1984 bis und mit November 1993 während insgesamt mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. act. 34 und 47), so dass bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn (vgl. E. 5.1 ff. hier­nach) die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war.

4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern­de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank­heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund­heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein­trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver­blei­bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).

Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits­möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bis­herigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren andern Bereichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).

Trotzdem ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in Zusam­menhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.

4.3. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi­zinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege­be­nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regio­nalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bun­des­gerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen).

4.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% An­spruch auf eine ganze Rente, ein solcher von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und ein solcher von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Ja­nuar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invalidi­täts­grad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.

Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus­nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine ordentliche Rente aus­gerichtet wird, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Keine derartige Ausnahme gilt für Staats­angehörige von Bosnien und Herzegowina (vgl. Art. 8 Bst. e des Abkommens).

4.5. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindestens zu 40% arbeits­unfähig (Art. 6 ATSG) ge­wesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Eine Arbeitsaufnahme ist indessen als blosser Arbeitsversuch zu qualifizieren und unterbricht die Wartezeit nicht, sofern sie gemäss ärztlichen Feststellungen die Kräfte des Versicherten offen­sichtlich überfordert (vgl. ZAK 164 S. 179 E. 3 und 1963 S. 243 E. 1b). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbs­fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent­lichen Unterbruch durchschnittlich zu min­destens 40% arbeitsun­fähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Soweit Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG (in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen) bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) anwendbar ist, ist in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditäts­grad von 50% gefordert. Auch im Anwendungsbereich von 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) müssen die durchschnittliche Beein­trächtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf dieser Wartezeit bestehende Invalidität - bei erwerbstätigen Ver­sicherten also eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG) - kumulativ und in der für die einzelnen Renten­abstufungen er­forderlichen Mindesthöhe gegeben sein. Andernfalls kann keine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden (vgl. Urteile des Bundes­gerichts 9C_882/ 2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4. 1.1, je mit Hinweisen).

4.6. Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen ist einzig eine durch eine diagnostizierte gesundheitliche Beeinträch­tigung verursachte, bemerkbare Einbusse an funktionellem Leistungs­vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, während die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung innerhalb der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind. Die finan­ziellen Konsequenzen einer Arbeitsunfähigkeit werden in der Regel erst nach Ablauf der Wartezeit relevant; also dann, wenn sich die Frage nach der weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität stellt. Angesichts dieser Qualifikation der Arbeitsunfähigkeit ist bei der Be­urtei­lung der Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ohne Rele­vanz, wann ein Leiden, das schliesslich eine Invalidität bewirkt, erst­mals diagnostiziert werden kann. Eine rück­wirkend - erst nach Jahren - rein medizinisch-theoretisch festgestellte Leistungseinbusse vermag keine Arbeits­unfähigkeit zu begründen, wenn sie im bisherigen Beruf des Ver­sicherten für den Arbeitgeber nicht feststellbar gewesen ist (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 4.3, B 13/01 vom 5. Februar 2003 E. 4.2 und B 73/00 vom 28. Mai 2002 E. 2a/bb, je mit Hinweisen sowie BGE 105 V 156 E. 2a mit Hinweis auf BGE 97 V 226 E. 2.).

4.7. Ein Anspruch auf Rentennachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Rentenleistung geschuldet war (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2002 und der ab 1. Januar 2003 bis Ende 2007 gültig gewesen Fassung sowie Art. 24 Abs. 1 ATSG). Falls sich eine versicherte Person allerdings mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden Rentenleistungen - und insbesondere auch Rentennach­zahlungen innerhalb der Verwirkungsfrist gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG - lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate rückwirkend - jeweils ab Beginn des betreffenden Monats - ausgerichtet (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in den bis Ende 2002 und den ab dem 1. Januar 2003 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen, Art. 29 Abs. 2 erster Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung sowie BGE 121 V 195 E. 4a und E. 5c). Sofern der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht voll­umfänglich nachgekommen ist, werden ferner Rentenleistungen nach Ablauf von 24 Monaten ab Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung zu einem Satz von 5% ver­zugs­zinspflichtig (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSV; zur Verzugszinsberechnung BGE 133 V 9 E. 3.6). Die Frist von 24 Monaten ist eine Mindestvoraussetzung für die Entstehung des Verzugszins­anspruchs. Daher sind, falls Rentenleistungen später als 12 Monate nach einer rechtsgenüglichen Anmeldung zum Leistungs­bezug ausgerichtet werden, keine Verzugszinsen geschuldet, sofern dannzumal nicht zu­gleich mindestens 24 Monate seit der Anspruchs­entstehung verstrichen sind (vgl. hierzu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 19 ff. zu Art. 26).

5. Unter den Parteien ist umstritten und daher im Folgenden in Würdigung der relevanten Unterlagen zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechts­erheb­lichen Sachverhalt richtig festgestellt und dem Beschwerdeführer zu Recht erst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine ganze Invaliden­rente zugesprochen hat.

5.1. Im Wesentlichen beruht die angefochtene Verfügung auf den Stel­lung­nahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 23. Juli 2008 (Dr. med. C._______; vgl. act. 35) und 1. September 2008 (Dr. med. D._______; vgl. act. 37). Zudem liegt ihr die Annahme zugrunde, der Beschwerde­führer habe sich erstmals am 10. Mai 2006 mittels dem aktenkundigen Formular YU/CH 4 (vgl. act. 6) rechtsgenüglich zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet.

5.1.1. Bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen lagen den Dres. med. C._______ und D._______ Berichte von in Bosnien und Herzegowina auf den Ge­bieten der Psychiatrie, Neuropsychiatrie, Orthopädie und Arbeitsmedizin praktizie­renden Fachärzten aus der Zeit vom 23. März 1994 bis zum 19. Mai 2008 zur Beurteilung vor (vgl. act. 16 bis 33). Im Wesentlichen in Überein­stimmung mit diesen fachärztlichen Berichten diagnostizierte Dr. med. C._______ beim Beschwerdeführer als Zustände nach einer Minen­verletzung und einer Bandscheibenoperation L5/S1 eine posttrauma­tische Stressreaktion, wiederholte depressive Störungen sowie ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom. Sinngemäss gelangte er zum Schluss, angesichts dieser Diagnosen sei der Be­schwerde­führer seit dem 2. Ok­tober 2006 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu 80% arbeitsunfähig, die Ausübung einer Verweisungs­tätigkeit sei ihm nicht zumutbar (vgl. act. 35). Dieser Schlussfolgerung konnte sich Dr. med. D._______ grundsätzlich anschliessen. Er hielt fest, der Zeitpunkt des Beginns der 80%igen Arbeitsunfähigkeit sei "mindestens" der 2. Oktober 2006. Ergänzend führte er aus, der Beschwerdeführer sollte sich einer Psychotherapie unterziehen, zumal dadurch seine de­pressive Störung remittieren und er in einer sitzenden Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sein könnte (vgl. act. 37).

5.1.2. Zu den Stellungnahmen der Dres. med. C._______ und D._______ ist vorab festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer seit dem 23. April 1994 diagnostizierten, auf eine am 24. Mai 1992 erlittene Kriegsverletzung zurückzuführenden Leiden (vgl. act. 16, 19, 21, 24, 26 und 32) zweifels­ohne als labiles pathologisches Geschehen zu qualifizieren sind - also als Leiden, die sowohl eine Besserung als auch eine Verschlimmerung durchmachen können. Dies führt zur Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen, wonach dem Beschwerdeführer ein Rentenanspruch frühestens dann hätte entstehen können, wenn er während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch mindes­tens zu 50% arbeitsunfähig gewesen und er hernach zudem weiterhin mindes­tens im gleichen Umfang erwerbsunfähig bzw. invalide gewesen wäre (vgl. E. 4.5 hiervor).

5.1.3. Den Dres. med. C._______ und D._______ ist darin zu folgen, dass der Be­schwerdeführer in der bisherigen Erwerbstätigkeit mindestens seit dem 2. Oktober 2006 zu 80% arbeitsun­fähig ist, wobei ihm die Ausübung einer Verweisungstätigkeit nicht zuzumuten ist. Diese Ein­schätzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit deckt sich im Wesentlichen mit den fachärztlichen Berichten aus der Zeit vom 8. April 2005 bis zum 16. Mai 2008 der Dres. med. E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______, die von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% bis 100% ausgehen (vgl. act. 21, 24, 27 und 32). In dieser Beziehung erweist sich die Beurteilung durch die Dres. med. C._______ und D._______ als medizinisch nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.

Dagegen kann auf die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. C._______ nicht abgestellt werden. Sie ist weder nachvoll­ziehbar noch überzeugend begründet. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass sowohl im Bericht vom 2. Oktober 2006 der Dres. med. G._______ und H._______ als auch im Bericht vom 16. Mai 2008 von Dr. med. I._______ der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 2. Oktober 2006 festgelegt worden ist (vgl. act. 27 und 32). Abweichend hielt aber Dr. med. I._______ in seinem fachärztlichen Attest vom 19. Mai 2008 explizit fest, der Beschwerde­führer sei aus medizinischen Gründen in der Zeit vom 4. August 2004 bis zum 2. Oktober 2006 vollschichtig arbeitsunfähig gewesen (vgl. act. 33 S. 1; vgl. auch act. 14 S. 4). Diese Feststellung entspricht den Angaben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der Firma K._______, wonach er seit dem 15. Mai 2003 in einem Vollzeitpensum als tech­nischer Leiter ange­stellt und ab dem 4. August 2004 bis zur Be­endigung des Arbeits­verhältnisses am 2. Oktober 2006 krankheitshalber ohne Lohnreduktion beurlaubt gewesen sei (vgl. act. 13; vgl. auch act. 14 und 34). Die ge­sundheitlich bedingte Beurlaubungsphase wird auch von den Dres. med. G._______ und H._______ erwähnt (vgl. act. 27 S. 2). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer vom 23. März bis zum 8. April 2005 und vom 12. Februar bis zum 20. April 2006 hospitalisiert gewesen ist (vgl. act. 21 und 24) und ihm die Dres. med. E._______, F._______ und J._______ in ihren Berichten aus der Zeit vom 8. April 2005 bis zum 20. April 2006 sinngemäss eine vollschichtige Arbeits­unfähigkeit attestierten (vgl. act. 21, 23 und 24). Zu Recht hat denn auch Dr. med. D._______ festge­halten, der Beschwerdeführer sei mindestens seit dem 2. Oktober 2006 zu 80% arbeitsun­fähig.

Unter diesen Umständen ist - entgegen der Einschätzung von Dr. med. C._______ - eine gesundheitlich bedingte, im zuletzt ausgeübten Beruf allseits bemerkbare funktionelle Leistungseinbusse bzw. eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 80% bereits vom 4. August 2004 bis zum 2. Oktober 2006 überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum im Sozial­­versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein­lichkeit: BGE 126 V E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Angesichts der Offenkundigkeit der Leistungseinschränkung vermögen an diesem Ergebnis weder die vorerwähnte Lohnfortzahlung während der Beurlaubungsphase noch das Entstehen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine bosnische Invalidenrente ab dem 2. Okto­ber 2006 etwas zu ändern (vgl. act. 6 S.4, 13, 14 S. 5, 33 S. 1 und 34 S. 1 sowie den von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nach­ge­reichten Beschluss vom 25. Mai 2007 des bosnischen Versiche­rungs­trägers; vgl. auch E. 2.3 und E. 4.6 hiervor).

5.1.4. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zuvor, vom 15. Mai 2003 bis zum 3. August 2004 vollschichtig arbeitsfähig war. Etwas anderes kann weder den erwähnten fachärztlichen Berichten noch den Angaben des Beschwerdeführers oder seines letzten Arbeit­gebers entnommen werden (vgl. act. 6, 13 und 14). Insbesondere ver­mögen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nach­ge­reichten medizinischen Dokumente aus der Zeit vom 2. April bis zum 14. Oktober 2009 die Annahme seiner vollständigen Arbeitsfähigkeit vom 15. Mai 2003 bis zum 3. August 2004 nicht in Frage zu stellen, arbeitete der Beschwerdeführer doch in dieser Zeit vollschichtig bei der Firma K._______ und hatte sein Arbeitgeber keine Leistungseinbusse festge­stellt (vgl. act. 13 sowie E. 4.6 hiervor). Ferner ist nicht mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit belegt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 24. Mai 1992 zu 70% arbeitsunfähig und seit dem 24. Mai 1993 (Ablauf der Wartezeit) in diesem Ausmass erwerbsunfähig gewesen wäre, wie er sinngemäss behauptet. Auch wenn seine Leiden auf die am 24. Mai 1992 erlittene Kriegsverletzung zurückzuführen sind, finden sich in den Akten für eine derart lange dauernde Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit keine medizinischen Belege. Vielmehr zeigt der Um­stand, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 von seinem letzten Arbeitgeber angestellt worden ist und seine Arbeit als technischer Leiter mehr als ein Jahr, bis zum 3. August 2004 uneingeschränkt ausüben konnte, dass er vor dem 4. August 2004 keineswegs arbeits- und er­werbsunfähig im Sinne des Gesetzes war.

5.2. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die 80%ige Ar­beits­unfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf frühes­tens am 4. August 2004 eingetreten ist und zu diesem Zeitpunkt die einjährige gesetzliche Wartezeit zu laufen begann. Ein Rentenanspruch des Be­schwerde­führers hätte nach Ablauf der Wartezeit aber nur dann ent­stehen können, wenn er damals - also am 4. August 2005 - min­destens zu 50% erwerbsunfähig gewesen wäre (vgl. E. 4.5 hiervor). Es ist unbestritten und kann den Akten entnommen werden, dass der letzte Arbeitgeber dem Beschwerdeführer vom 4. August 2004 bis zur Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses am 2. Oktober 2006 weiterhin den vollen Lohn entrichtet hat (vgl. act. 13, 14 und 34). Die seit dem 4. August 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hatte somit erst ab dem 3. Oktober 2006 eine Erwerbseinbusse bzw. renten­begründende Erwerbs­un­fähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge. Bis dahin war der Beschwerdeführer zwar während mehr als eines Jahres zu mindestens 50% ununterbrochen arbeitsunfähig, mangels Erwerbs­ein­busse aber nicht erwerbsunfähig und damit auch nicht invalid im Sinne des Gesetzes.

Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. E. 5.3 hiernach) ist daher als weiteres Zwischenergebnis fest­zu­halten, dass die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) seit dem 4. August 2005 und in der Folge auch am 2. Oktober 2006 absolviert war, so dass der Beschwerde­führer infolge einer Erwerbsunfähigkeit von 80% ab dem 3. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente sowie auf ent­sprechende Zusatzrenten hat - mit Beginn der Rentenzahlungen am 1. Oktober 2006.

Im Übrigen ist unbestritten und ergibt sich eindeutig aus den Akten (vgl. act. 44), dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Mit­wir­kungspflichten vorzuwerfen ist. Die ihm im Falle einer rechts­genüg­lichen Anmeldung zum Leistungsbezug seit Oktober 2006 zustehenden Rentennachzahlungen sind daher ab dem 1. Oktober 2008 zu 5% zu ver­zinsen (vgl. E. 4.7 hiervor).

5.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 10. Mai 2006 mittels dem Formular YU/CH 4 (vgl. act. 6) sei ungültig, da er dieses nicht eigen­händig unterzeichnet habe.

Es bestehen zwar durchaus Zweifel daran, ob das Formular YU/CH 4 vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet worden ist. Angesichts des Umstandes aber, dass er sich in der Folge an den Abklärungen zur Prüfung eines Anspruchs auf IV-Renten beteiligt hat, kann zumindest davon ausgegangen werden, dass er selbst annahm, ein Leistungs­begehren gestellt zu haben. So unterzog er sich etwa einer Begutachtung durch die Dres. med. G._______ und H._______, die in ihrem mit "INO SUISSE" betitelten und somit zuhanden der Vorinstanz erstellten Bericht vom 2. Oktober 2006 darauf hinwiesen, sie hätten den Be­schwerde­führer auf eine Anfrage vom 29. Mai 2006 hin untersucht (vgl. act. 27 S. 1), wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht hat. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerde­führer ohnehin geltend macht, sich bereits vor dem 10. Mai 2006 beim bosnischen Versicherungsträger zum Bezug von Schweizer IV-Leis­tungen angemeldet zu haben. Unter diesen Umständen ist - durchaus zu Gunsten des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass eine rechts­genügliche Anmeldung zum Leistungs­bezug vorliegt.

Ungeachtet dessen, ob die Anmeldung am 10. Mai 2006 oder - wie gel­tend gemacht - bereits am 17. Dezember 2004 bzw. 11. Januar 2005 erfolgte, ist sie nicht als verspätet im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der ab dem 1. Januar 2003 gültig gewesenen und mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 aufgehobenen Fassung [vgl. AS 2007 5129]) zu qualifizieren, entstand doch der Leistungsanspruch erst am 3. Oktober 2006, also nach der Anmeldung (vgl. E. 4.7 und 5.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer behauptete frühere Anmeldung wäre nur dann relevant, wenn er bereits am 17. Dezember 2003 bzw. 11. Januar 2004 Anspruch auf die Ausrichtung von IV-Renten gehabt hätte - was an­gesichts seiner damaligen Arbeitstätigkeit als technischer Leiter aus­geschlossen ist.

6. Damit steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht erst ab dem 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente samt Kinderrente für die Tochter A._______ zugesprochen hat. Die angefochtene Verfügung ist da­her aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze ordent­liche Invalidenrente und entsprechenden Kinderrenten für seine Tochter A._______ und seinen damals noch nicht 18-jährigen Sohn B._______ hat, wobei die Rentennachzahlungen ab dem 1. Oktober 2008 zu 5% zu verzinsen sind. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, weitergehend aber abzuweisen.

7. Als Fachbehörde ist die Vorinstanz besser als das Bundesverwal­tungs­gericht in der Lage, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2006 zustehenden Rentenbetreffnisse zu bestimmen und insbesondere die Verzugszinsberechnung ab dem 1. Oktober 2008 vorzunehmen. Die Sache ist daher mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Höhe der dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 auszu­richtenden ordentlichen ganzen Invalidenrente und der ent­spre­chenden Zusatzrenten für seine Kinder A._______ und B._______ (solange Anspruch auf diese Kinderrenten besteht) sowie die auf den ent­sprechenden Rentenleistungen seit dem 1. Oktober 2008 aufge­laufe­nen Verzugszinse festzulegen und neu zu verfügen.

8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

8.1. Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrens­kosten­vorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

8.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Das dem Beschwer­deführer zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines nichtanwaltlichen Vertreters (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Auslagen, ohne Mehr­wert­steuer) für angemessen. Vermögenswerte Interessen sind nicht zu be­rücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 VGKE in Verbindung mit Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 16. Januar 2009 wird aufgehoben.

2. Der Beginn der Rentenauszahlung für die ordentliche ganze Inva­lidenrente des Beschwerdeführers und die entsprechenden Kinderrenten für seine Tochter A._______ und seinen Sohn B._______ wird auf den 1. Oktober 2006 und der Beginn der Pflicht zur 5%igen Verzinsung auf den 1. Oktober 2008 festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde ab­gewiesen.

3. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit sie die erforderlichen Berechnungen im Sinne der Erwägung 7 vornehme und anschliessend neu verfüge.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

5. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer

Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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