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C-6032/2007

C-6032/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-05-14 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1964), gelangte am 26. November 1996 zum Zwecke der Heirat in die Schweiz. B. Am 3. Januar 1997 heiratete der Beschwerdeführer in Aesch (BL) die Schweizer Bürgerin E._______ (geb. 1959) - die bereits zwei Kinder aus erster Ehe hatte - und erhielt danach eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. C. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 19. November 2001 um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 11. Juli 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 8. August 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Solothurns und der Gemeinde Bärschwil. D. Am 1. März 2003 bezog der Beschwerdeführer - nach Unterzeichnung des Mietvertrags am 30. Januar 2003 - eine eigene Wohnung. Die Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens beim zuständigen Zivilgericht erfolgte am 13. Oktober 2003. In der Folge wurde die Ehe am 6. März 2004 rechtskräftig geschieden. E. Am 2. Dezember 2004 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei eine Frau aus seinem angestammten Heimatland (geb. 1984), für welche er am 14. Juni 2005 ein Gesuch um Familiennachzug stellte. F. Am 9. August 2005 beantragte der Kanton Solothurn als Heimatkanton des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz die Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Am 24. August 2005 eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Stellungnahme und zur Einwilligung für die Einsicht in die Scheidungsakten auf. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf mit Eingabe vom 8. September 2005 und erteilte zugleich die schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten. H. Mit Schreiben vom 15. November 2005 wurde die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste, um Beantwortung diverser Fragen gebeten, worauf diese innert Frist Stellung nahm. Auch dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26. Januar 2006 ein Fragebogen zugestellt, den er - datiert vom 30. Januar 2006 - ausgefüllt zurücksandte. I. Mit Gesuch vom 24. April 2007 forderte die Vorinstanz die Scheidungsakten vom Bezirksgericht Arlesheim an. J. Am 21. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme aufgefordert, worauf dieser mit Schreiben vom 5. Juli 2007 antwortete. K. Mit Verfügung vom 8. August 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. M. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. N. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 5. Dezember 2007 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3 Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteibefragung und Zeugeneinvernahme), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.3).

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).

E. 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

E. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).

E. 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

E. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Solothurns für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit - auch in Beachtung der nachstehenden Erwägung - erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3).

E. 6.2 Mit Schreiben vom 9. August 2005 ersuchte der Kanton Solothurn, als Heimatkanton des Beschwerdeführers die Vorinstanz - unter Darlegung aller ihm wichtig erscheinenden Sachumstände - um Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Zweifelsfrei ist dem formellen Antrag auch die konkludente Zustimmung des Kantons zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu entnehmen. Im Übrigen sieht das Gesetz selbst nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen der Kanton seine Zustimmung zu erteilen hat.

E. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26. November 1996 zwecks Eheschliessung in die Schweiz einreiste. In der Folge heiratete er am 3. Januar 1997 eine Schweizer Bürgerin, worauf er vorerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 2. Januar 2002 die Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erhielt. Am 19. November 2001 - und damit noch vor Erreichen der zeitlichen Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG - stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 11. Juli 2002 die Erklärung, wonach sie in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben würden. Daraufhin erfolgte am 8. August 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Am 1. März 2003 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus. Den Mietvertrag für seine neue Wohnung unterzeichnete er bereits am 30. Januar 2003. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren wurde am 13. Oktober 2003 eingereicht. Seit dem 6. März 2004 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer heiratete am 2. Dezember 2004 in der Türkei eine Frau aus seiner angestammten Heimat, welche er im September 2004 an einem Familienfest in der Türkei kennengelernt habe. Ein Gesuch um Familiennachzug für seine türkische Ehefrau erfolgte am 14. Juni 2005.

E. 8 Die dargestellten Eckdaten, namentlich die enge zeitliche Korrelation zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung bzw. der Scheidung sowie der neun Monate danach folgenden Hochzeit des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau in der Türkei sprechen gegen den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigen die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485f.).

E. 9 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.

E. 10.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 8. September 2005 führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Ex-Ehefrau hätten im März 2003 das Getrenntleben aufgenommen, nachdem im Februar 2003 die Eheprobleme begonnen hätten. Ca. im November 2003 habe man sich in der Folge zur Scheidung entschieden, da eine Wiederannäherung ausgeblieben sei. Der Grund für die Trennung/Scheidung seien grundlegende Meinungsverschiedenheiten gewesen. Die Ehe sei aber bis Februar 2003 sehr glücklich gewesen (vgl. Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2006). Beschwerdeweise konkretisierte der Beschwerdeführer zudem, die ehelichen Schwierigkeiten seien wegen unbegründeter Eifersucht der Ex-Ehefrau und Konflikten mit dem noch im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Sohn der Ex-Ehefrau entstanden. Die aufgekommenen Spannungen hätten auch zu sexuellen Problemen geführt, weshalb die gegenseitigen Gefühle innert kurzer Zeit stark gelitten hätten.

E. 10.2 Zwischen der Einbürgerung am 8. August 2002 und der Trennung Ende März 2003 verstrichen lediglich acht Monate. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dies sei in der heutigen, schnelllebigen Zeit und im täglichen ehelichen Zusammenleben keineswegs eine kurze Zeit (Replik vom 5. Dezember 2007, S. 1). Diese Aussage muss hingegen relativiert werden: Zwar ist es - wie es der Beschwerdeführer bemerkte - vorstellbar, dass eine Ehe innert einer solch kurzen Zeit in die Brüche geht, allerdings nennen weder der Beschwerdeführer noch seine Ex-Ehefrau Gründe oder Sachumstände, welche überzeugend zu erklären vermögen, wieso es innerhalb weniger Monate nach der Einbürgerung zur Scheidung gekommen ist. Trifftige Gründe - welche über grundlegende Meinungsverschiedenheiten hinausgehen - sind umso mehr zu erwarten, als es sich doch bis Februar 2003 um eine sehr glückliche Ehe gehandelt haben soll (vgl. Schreiben des Beschwerdeführer vom 30. Januar 2006) und nicht anzunehmen ist, dass eine intakte Beziehung (angeblich) innert eines Monats aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in die Brüche geht. In Zweifel gezogen werden muss daher die Aussage des Beschwerdeführers, die Eheprobleme hätten im Februar 2003 angefangen (vgl. Schreiben vom 8. September 2005, S. 1; Schreiben vom 30. Januar 2006), erscheint doch die zeitliche Abfolge der Ereignisse mehr als unlogisch: So wurde der Mietvertrag für die neue Wohnung bereits am 30. Januar 2003 vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Replikweise wird zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich frühzeitig nach einer geeigneten Wohnung umgesehen. Allein diese Ausführungen lassen die Aussagen des Beschwerdeführers, die Ehe sei bis Februar 2003 sehr glücklich gewesen, als unglaubhaft erscheinen. Vielmehr weisen diese Aussagen darauf hin, die Eheprobleme hätten schon seit längerer Zeit bestanden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Entschluss eines Ehepartners zum Auszug aus der ehelichen Wohnung - ohne Vorliegen eines ausserordentlichen Ereignisses und bei einer bis anhin glücklichen Ehe - nicht plötzlich gefällt wird, sondern vielmehr den Endpunkt eines längeren Zerrüttungsprozesses in einer Beziehung darstellt. Denn auch wenn ohne Zweifel das Ansammeln von Kleinigkeiten zu Eheproblemen und zu einer Scheidung führen können, so münden diese - bei einer bis anhin glücklichen Ehe - nicht von einem Tag auf den andern zu einem Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung. In Anbetracht der geschilderten engen zeitlichen Abfolge zwischen der Einbürgerung, dem Auftreten der Eheprobleme und der Suche bzw. dem Bezug einer eigenen Wohnung liegt die Vermutung nahe, die Ehe sei bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (11. Juli 2002) bzw. der erleichterten Einbürgerung (8. August 2002) nicht mehr intakt gewesen. Unter diesem Aspekt kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einer weltfremden Sichtweise der Vorinstanz ausgegangen werden, wie es replikweise geltend gemacht wird.

E. 11 Auch das beschwerdeweise Vorbringen, die Eheleute hätten eine räumliche Distanz geschaffen, um an den ehelichen Schwierigkeiten zu arbeiten und um diese zu beseitigen, erscheint als unglaubhaft (vgl. Beschwerde vom 10. September 2007, S. 3 und 5). So macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, erst als im Dezember 2003 festgestanden habe, dass eine Rettung der Ehe nicht mehr möglich sei, hätte man ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Aus den Scheidungsakten ergibt sich hingegen, dass das gemeinsame Scheidungsbegehren bereits am 13. Oktober 2003 eingereicht wurde. Die darin unter Beilagen erwähnte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen datiert sogar vom 25. August 2003. Unter diesen Umständen kann kaum davon ausgegangen werden, die Eheleute hätten noch bis im Dezember 2003 versucht, ihre Ehe zu retten, manifestierten die Eheleute doch mit Einreichen des Scheidungsbegehrens den Willen, ihre Ehe nicht mehr fortsetzen zu wollen.

E. 12 Des Weiteren ist auf die Aussage der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers hinzuweisen, die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich gewünscht, er würde eine eigene Familie gründen, was auch der Scheidungsgrund gewesen sei. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, diese Begründung sei abwegig und die Ex-Ehefrau wolle lediglich das Scheitern der Ehe rationalisieren, um nicht das Verschulden bei sich oder dem Beschwerdeführer suchen zu müssen. Der angebliche Kinderwunsch des Beschwerdeführers bzw. dessen Eltern habe aber nichts mit der Realität der Ehescheidung zu tun (Schreiben vom 5. Juli 2007, S. 2). Allerdings bestehen - wie auch die Vorinstanz feststellte - keinerlei Anhaltspunkte, an den Aussagen der Ex-Ehefrau zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, wie die unbegründete Eifersucht der Ex-Ehefrau oder die Konflikte zwischen ihm und ihrem Sohn erwähnte sie zudem nicht, obwohl letztgenannter Grund ebenfalls eine rationale und verschuldensunabhängige Erklärung für die Scheidung der Ehe darstellt. Der besagte Kinderwunsch ist jedenfalls - zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 9½ Monate nach der Scheidung eine zweite Ehe mit einer wesentlich jüngeren Frau (geb. 1984) aus seiner angestammten Heimat in der Türkei einging - als zusätzliches Indiz für eine weitere Vorbelastung der Ehe mit der Schweizer Frau zu werten. Aufgrund des Alters der Ex-Ehefrau und der Tatsache, dass sie bereits zwei Kinder aus erster Ehe hat, hätte dem Beschwerdeführer nämlich schon vor der Einbürgerung klar gewesen sein sollen, dass die Gründung einer eigenen Familie mit der Ex-Ehefrau als eher unwahrscheinlich erschien.

E. 13 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 11. Juli 2002 und der erleichterten Einbürgerung am 8. August 2002 zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete, eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass die Trennung bzw. die Scheidung das Ergebnis eines sich über eine längere Zeit erstreckenden Zerrüttungsprozesses gewesen ist, der bereits vor der Erteilung der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hatte. An der Ehe wurde schlussendlich nur festgehalten, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung daher zu Recht ergangen.

E. 14 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 15 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurns, Zivilstand und Bürgerrecht. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6032/2007 {T 0/2} Urteil vom 14. Mai 2009 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch Advokat Dr. iur. Peter Lyssy, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1964), gelangte am 26. November 1996 zum Zwecke der Heirat in die Schweiz. B. Am 3. Januar 1997 heiratete der Beschwerdeführer in Aesch (BL) die Schweizer Bürgerin E._______ (geb. 1959) - die bereits zwei Kinder aus erster Ehe hatte - und erhielt danach eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. C. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 19. November 2001 um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 11. Juli 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 8. August 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Solothurns und der Gemeinde Bärschwil. D. Am 1. März 2003 bezog der Beschwerdeführer - nach Unterzeichnung des Mietvertrags am 30. Januar 2003 - eine eigene Wohnung. Die Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens beim zuständigen Zivilgericht erfolgte am 13. Oktober 2003. In der Folge wurde die Ehe am 6. März 2004 rechtskräftig geschieden. E. Am 2. Dezember 2004 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei eine Frau aus seinem angestammten Heimatland (geb. 1984), für welche er am 14. Juni 2005 ein Gesuch um Familiennachzug stellte. F. Am 9. August 2005 beantragte der Kanton Solothurn als Heimatkanton des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz die Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Am 24. August 2005 eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Stellungnahme und zur Einwilligung für die Einsicht in die Scheidungsakten auf. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf mit Eingabe vom 8. September 2005 und erteilte zugleich die schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten. H. Mit Schreiben vom 15. November 2005 wurde die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste, um Beantwortung diverser Fragen gebeten, worauf diese innert Frist Stellung nahm. Auch dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26. Januar 2006 ein Fragebogen zugestellt, den er - datiert vom 30. Januar 2006 - ausgefüllt zurücksandte. I. Mit Gesuch vom 24. April 2007 forderte die Vorinstanz die Scheidungsakten vom Bezirksgericht Arlesheim an. J. Am 21. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme aufgefordert, worauf dieser mit Schreiben vom 5. Juli 2007 antwortete. K. Mit Verfügung vom 8. August 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. M. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. N. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 5. Dezember 2007 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 3. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteibefragung und Zeugeneinvernahme), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Solothurns für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit - auch in Beachtung der nachstehenden Erwägung - erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3). 6.2 Mit Schreiben vom 9. August 2005 ersuchte der Kanton Solothurn, als Heimatkanton des Beschwerdeführers die Vorinstanz - unter Darlegung aller ihm wichtig erscheinenden Sachumstände - um Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Zweifelsfrei ist dem formellen Antrag auch die konkludente Zustimmung des Kantons zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu entnehmen. Im Übrigen sieht das Gesetz selbst nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen der Kanton seine Zustimmung zu erteilen hat. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26. November 1996 zwecks Eheschliessung in die Schweiz einreiste. In der Folge heiratete er am 3. Januar 1997 eine Schweizer Bürgerin, worauf er vorerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 2. Januar 2002 die Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erhielt. Am 19. November 2001 - und damit noch vor Erreichen der zeitlichen Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG - stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 11. Juli 2002 die Erklärung, wonach sie in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben würden. Daraufhin erfolgte am 8. August 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Am 1. März 2003 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus. Den Mietvertrag für seine neue Wohnung unterzeichnete er bereits am 30. Januar 2003. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren wurde am 13. Oktober 2003 eingereicht. Seit dem 6. März 2004 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer heiratete am 2. Dezember 2004 in der Türkei eine Frau aus seiner angestammten Heimat, welche er im September 2004 an einem Familienfest in der Türkei kennengelernt habe. Ein Gesuch um Familiennachzug für seine türkische Ehefrau erfolgte am 14. Juni 2005. 8. Die dargestellten Eckdaten, namentlich die enge zeitliche Korrelation zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung bzw. der Scheidung sowie der neun Monate danach folgenden Hochzeit des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau in der Türkei sprechen gegen den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigen die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485f.). 9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte. 10. 10.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 8. September 2005 führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Ex-Ehefrau hätten im März 2003 das Getrenntleben aufgenommen, nachdem im Februar 2003 die Eheprobleme begonnen hätten. Ca. im November 2003 habe man sich in der Folge zur Scheidung entschieden, da eine Wiederannäherung ausgeblieben sei. Der Grund für die Trennung/Scheidung seien grundlegende Meinungsverschiedenheiten gewesen. Die Ehe sei aber bis Februar 2003 sehr glücklich gewesen (vgl. Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2006). Beschwerdeweise konkretisierte der Beschwerdeführer zudem, die ehelichen Schwierigkeiten seien wegen unbegründeter Eifersucht der Ex-Ehefrau und Konflikten mit dem noch im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Sohn der Ex-Ehefrau entstanden. Die aufgekommenen Spannungen hätten auch zu sexuellen Problemen geführt, weshalb die gegenseitigen Gefühle innert kurzer Zeit stark gelitten hätten. 10.2 Zwischen der Einbürgerung am 8. August 2002 und der Trennung Ende März 2003 verstrichen lediglich acht Monate. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dies sei in der heutigen, schnelllebigen Zeit und im täglichen ehelichen Zusammenleben keineswegs eine kurze Zeit (Replik vom 5. Dezember 2007, S. 1). Diese Aussage muss hingegen relativiert werden: Zwar ist es - wie es der Beschwerdeführer bemerkte - vorstellbar, dass eine Ehe innert einer solch kurzen Zeit in die Brüche geht, allerdings nennen weder der Beschwerdeführer noch seine Ex-Ehefrau Gründe oder Sachumstände, welche überzeugend zu erklären vermögen, wieso es innerhalb weniger Monate nach der Einbürgerung zur Scheidung gekommen ist. Trifftige Gründe - welche über grundlegende Meinungsverschiedenheiten hinausgehen - sind umso mehr zu erwarten, als es sich doch bis Februar 2003 um eine sehr glückliche Ehe gehandelt haben soll (vgl. Schreiben des Beschwerdeführer vom 30. Januar 2006) und nicht anzunehmen ist, dass eine intakte Beziehung (angeblich) innert eines Monats aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in die Brüche geht. In Zweifel gezogen werden muss daher die Aussage des Beschwerdeführers, die Eheprobleme hätten im Februar 2003 angefangen (vgl. Schreiben vom 8. September 2005, S. 1; Schreiben vom 30. Januar 2006), erscheint doch die zeitliche Abfolge der Ereignisse mehr als unlogisch: So wurde der Mietvertrag für die neue Wohnung bereits am 30. Januar 2003 vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Replikweise wird zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich frühzeitig nach einer geeigneten Wohnung umgesehen. Allein diese Ausführungen lassen die Aussagen des Beschwerdeführers, die Ehe sei bis Februar 2003 sehr glücklich gewesen, als unglaubhaft erscheinen. Vielmehr weisen diese Aussagen darauf hin, die Eheprobleme hätten schon seit längerer Zeit bestanden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Entschluss eines Ehepartners zum Auszug aus der ehelichen Wohnung - ohne Vorliegen eines ausserordentlichen Ereignisses und bei einer bis anhin glücklichen Ehe - nicht plötzlich gefällt wird, sondern vielmehr den Endpunkt eines längeren Zerrüttungsprozesses in einer Beziehung darstellt. Denn auch wenn ohne Zweifel das Ansammeln von Kleinigkeiten zu Eheproblemen und zu einer Scheidung führen können, so münden diese - bei einer bis anhin glücklichen Ehe - nicht von einem Tag auf den andern zu einem Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung. In Anbetracht der geschilderten engen zeitlichen Abfolge zwischen der Einbürgerung, dem Auftreten der Eheprobleme und der Suche bzw. dem Bezug einer eigenen Wohnung liegt die Vermutung nahe, die Ehe sei bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (11. Juli 2002) bzw. der erleichterten Einbürgerung (8. August 2002) nicht mehr intakt gewesen. Unter diesem Aspekt kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einer weltfremden Sichtweise der Vorinstanz ausgegangen werden, wie es replikweise geltend gemacht wird. 11. Auch das beschwerdeweise Vorbringen, die Eheleute hätten eine räumliche Distanz geschaffen, um an den ehelichen Schwierigkeiten zu arbeiten und um diese zu beseitigen, erscheint als unglaubhaft (vgl. Beschwerde vom 10. September 2007, S. 3 und 5). So macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, erst als im Dezember 2003 festgestanden habe, dass eine Rettung der Ehe nicht mehr möglich sei, hätte man ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Aus den Scheidungsakten ergibt sich hingegen, dass das gemeinsame Scheidungsbegehren bereits am 13. Oktober 2003 eingereicht wurde. Die darin unter Beilagen erwähnte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen datiert sogar vom 25. August 2003. Unter diesen Umständen kann kaum davon ausgegangen werden, die Eheleute hätten noch bis im Dezember 2003 versucht, ihre Ehe zu retten, manifestierten die Eheleute doch mit Einreichen des Scheidungsbegehrens den Willen, ihre Ehe nicht mehr fortsetzen zu wollen. 12. Des Weiteren ist auf die Aussage der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers hinzuweisen, die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich gewünscht, er würde eine eigene Familie gründen, was auch der Scheidungsgrund gewesen sei. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, diese Begründung sei abwegig und die Ex-Ehefrau wolle lediglich das Scheitern der Ehe rationalisieren, um nicht das Verschulden bei sich oder dem Beschwerdeführer suchen zu müssen. Der angebliche Kinderwunsch des Beschwerdeführers bzw. dessen Eltern habe aber nichts mit der Realität der Ehescheidung zu tun (Schreiben vom 5. Juli 2007, S. 2). Allerdings bestehen - wie auch die Vorinstanz feststellte - keinerlei Anhaltspunkte, an den Aussagen der Ex-Ehefrau zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, wie die unbegründete Eifersucht der Ex-Ehefrau oder die Konflikte zwischen ihm und ihrem Sohn erwähnte sie zudem nicht, obwohl letztgenannter Grund ebenfalls eine rationale und verschuldensunabhängige Erklärung für die Scheidung der Ehe darstellt. Der besagte Kinderwunsch ist jedenfalls - zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 9½ Monate nach der Scheidung eine zweite Ehe mit einer wesentlich jüngeren Frau (geb. 1984) aus seiner angestammten Heimat in der Türkei einging - als zusätzliches Indiz für eine weitere Vorbelastung der Ehe mit der Schweizer Frau zu werten. Aufgrund des Alters der Ex-Ehefrau und der Tatsache, dass sie bereits zwei Kinder aus erster Ehe hat, hätte dem Beschwerdeführer nämlich schon vor der Einbürgerung klar gewesen sein sollen, dass die Gründung einer eigenen Familie mit der Ex-Ehefrau als eher unwahrscheinlich erschien. 13. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 11. Juli 2002 und der erleichterten Einbürgerung am 8. August 2002 zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete, eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass die Trennung bzw. die Scheidung das Ergebnis eines sich über eine längere Zeit erstreckenden Zerrüttungsprozesses gewesen ist, der bereits vor der Erteilung der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hatte. An der Ehe wurde schlussendlich nur festgehalten, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung daher zu Recht ergangen. 14. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 15. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurns, Zivilstand und Bürgerrecht. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: