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C-5992/2020

C-5992/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-26 · Deutsch CH

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A._______,

E. 2 B._______, beide vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen C._______, vertreten durch lic. iur. Franziska Bur Bürgin, Advokatin, Beschwerdegegnerin, BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Teilliquidation, Neuverlegung der Kosten, Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2020 vom 23. November 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 8. April 2016 die Durchführung einer Teilliquidation (zugleich Totalliquidation des betroffenen Vorsorgewerks) mit Stichtag per 31. Dezember 2014 beschlossen, den massgeblichen Deckungsgrad auf 86,94 % festgesetzt und den Fehlbetrag vollumfänglich (anteilmässig) den Austrittsleistungen von A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) belastet hat, wobei sie den Beschwerdeführern den Schutz des Altersguthabens gemäss Art. 15 BVG (SR 831.40) versagt hat, dass die Beschwerdeführer bei der BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (nachfolgend: BSABB) am 31. März 2017 ein Überprüfungsbegehren gestellt haben mit dem Antrag, der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei insofern zu ändern, als ihnen das ungekürzte Altersguthaben zuzüglich Zins von 5 % seit dem jeweiligen Austritt aus der Beschwerdegegnerin mitzugeben und ein anteilmässiger Anspruch auf den Erlös der Verantwortlichkeitsansprüche gegen die ehemaligen Organe der Beschwerdegegnerin einzuräumen sei, woraufhin die BSABB die Anträge mit Verfügung vom 5. Februar 2018 abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil A-1481/2018 vom 3. März 2020 teilweise - in Bezug auf die Mitgabe der ungekürzten und zu verzinsenden Altersguthaben - gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Regelung der Einzelheiten der Verzinsung und zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen an die BSABB zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1), wobei die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 900.- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2'700.- auferlegt worden sind (Dispositiv-Ziffer 2) und die Beschwerdegegnerin zudem verpflichtet worden ist, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteienschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3), dass die Beschwerdegegnerin dieses Urteil beim Bundesgericht angefochten hat mit dem Antrag, der Entscheid vom 3. März 2020 sei aufzuheben und die Verfügung der BSABB vom 5. Februar 2020 sei zu bestätigen, dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 9C_264/2020 vom 23. November 2020 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (Dispositiv-Ziff. 1), dass das Bundesgericht gleichzeitig den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2020 und die Verfügung der BSABB vom 5. Februar 2020, soweit sie die Verzinsung der Austrittsleistungen betreffen, von Amtes wegen aufgehoben hat mit der Begründung, die Sache sei zum einen (in Bezug auf den Zeitpunkt der Erbringung der teilweise zu Unrecht gekürzten Altersleistungen sowie den Zinsanspruch) von vornherein nicht liquid und folglich deren Behandlung durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht prozessökonomisch; zum andern gelte es die strikte Zweiteilung der Zuständigkeit und des Verfahrens je nach vorsorgerechtlichem Gegenstand zu respektieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht (wie auch die BSABB) hinsichtlich der Verzinsung nicht auf die bei ihm erhobene Beschwerde hätte eintreten dürfen (E. 3.2 und Dispositiv-Ziff. 1), dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteienschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 4), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folglich insoweit aufgehoben worden ist, als darin auch die Mitgabe der Verzinsung der Altersguthaben (per 31. Dezember 2014) angeordnet worden ist (vgl. dazu E. 5.4 und Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils A-1181/2018), dass die Sache demnach zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die BSABB zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer folglich weiterhin in Bezug auf die Mitgabe der ungekürzten Altersguthaben, nicht aber hinsichtlich der Verzinsung dieser Guthaben, obsiegen, dass es sich bei diesem Prozessausgang rechtfertigt, die nach wie vor auf Fr. 3'600.- festzusetzenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 1'350.- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2'250.- aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführer entfallende Anteil dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 2'150.- den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils je hälftig zurückerstatten ist, dass die rechtsvertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang weiterhin Anspruch auf eine reduzierte Parteienschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 VGKE) haben, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft (Art. 10 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die rechtsvertretenen Beschwerdeführer im Verfahren A-1481/2018 keine Kostennote eingereicht haben, dass das Gericht die Entschädigung deshalb aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass auch eine teilweise obsiegende Partei Anspruch auf Zusprechung einer - allerdings gekürzten - Entschädigung hat (Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung der Beschwerdeführer mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache, den Umfang des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes sowie den (aus dem Urteil 9C_264/2020 resultierenden) Prozessausgang neu auf Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen ist, dass der Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss gegenüber den versicherten Personen (Beschwerdeführer) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht, damit der im Sozialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit nicht zu Ungunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. dazu BGE 126 V 143 E. 4; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 13.1.2; A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 9.2), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; statt vieler: Urteil des BVGer A-5490/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Dispositiv
  1. Die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_264/2020 vom 23. November 2020 zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen an die BSABB zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens A-1481/2018 werden auf Fr. 3'600.- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 1'350.- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2'250.- auferlegt. Der auf die Beschwerdeführer entfallende Anteil wird dem im Verfahren A-1481/2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- entnommen. Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Der Restbetrag des durch die Beschwerdeführer einbezahlten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'150.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils je hälftig zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteienschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskomission BVG (Einschreiben) (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5992/2020 Urteil vom 26. Januar 2021 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen C._______, vertreten durch lic. iur. Franziska Bur Bürgin, Advokatin, Beschwerdegegnerin, BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Teilliquidation, Neuverlegung der Kosten, Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2020 vom 23. November 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 8. April 2016 die Durchführung einer Teilliquidation (zugleich Totalliquidation des betroffenen Vorsorgewerks) mit Stichtag per 31. Dezember 2014 beschlossen, den massgeblichen Deckungsgrad auf 86,94 % festgesetzt und den Fehlbetrag vollumfänglich (anteilmässig) den Austrittsleistungen von A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) belastet hat, wobei sie den Beschwerdeführern den Schutz des Altersguthabens gemäss Art. 15 BVG (SR 831.40) versagt hat, dass die Beschwerdeführer bei der BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (nachfolgend: BSABB) am 31. März 2017 ein Überprüfungsbegehren gestellt haben mit dem Antrag, der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei insofern zu ändern, als ihnen das ungekürzte Altersguthaben zuzüglich Zins von 5 % seit dem jeweiligen Austritt aus der Beschwerdegegnerin mitzugeben und ein anteilmässiger Anspruch auf den Erlös der Verantwortlichkeitsansprüche gegen die ehemaligen Organe der Beschwerdegegnerin einzuräumen sei, woraufhin die BSABB die Anträge mit Verfügung vom 5. Februar 2018 abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil A-1481/2018 vom 3. März 2020 teilweise - in Bezug auf die Mitgabe der ungekürzten und zu verzinsenden Altersguthaben - gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Regelung der Einzelheiten der Verzinsung und zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen an die BSABB zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1), wobei die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 900.- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2'700.- auferlegt worden sind (Dispositiv-Ziffer 2) und die Beschwerdegegnerin zudem verpflichtet worden ist, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteienschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3), dass die Beschwerdegegnerin dieses Urteil beim Bundesgericht angefochten hat mit dem Antrag, der Entscheid vom 3. März 2020 sei aufzuheben und die Verfügung der BSABB vom 5. Februar 2020 sei zu bestätigen, dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 9C_264/2020 vom 23. November 2020 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (Dispositiv-Ziff. 1), dass das Bundesgericht gleichzeitig den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2020 und die Verfügung der BSABB vom 5. Februar 2020, soweit sie die Verzinsung der Austrittsleistungen betreffen, von Amtes wegen aufgehoben hat mit der Begründung, die Sache sei zum einen (in Bezug auf den Zeitpunkt der Erbringung der teilweise zu Unrecht gekürzten Altersleistungen sowie den Zinsanspruch) von vornherein nicht liquid und folglich deren Behandlung durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht prozessökonomisch; zum andern gelte es die strikte Zweiteilung der Zuständigkeit und des Verfahrens je nach vorsorgerechtlichem Gegenstand zu respektieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht (wie auch die BSABB) hinsichtlich der Verzinsung nicht auf die bei ihm erhobene Beschwerde hätte eintreten dürfen (E. 3.2 und Dispositiv-Ziff. 1), dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteienschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 4), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folglich insoweit aufgehoben worden ist, als darin auch die Mitgabe der Verzinsung der Altersguthaben (per 31. Dezember 2014) angeordnet worden ist (vgl. dazu E. 5.4 und Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils A-1181/2018), dass die Sache demnach zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die BSABB zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer folglich weiterhin in Bezug auf die Mitgabe der ungekürzten Altersguthaben, nicht aber hinsichtlich der Verzinsung dieser Guthaben, obsiegen, dass es sich bei diesem Prozessausgang rechtfertigt, die nach wie vor auf Fr. 3'600.- festzusetzenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 1'350.- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2'250.- aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführer entfallende Anteil dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 2'150.- den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils je hälftig zurückerstatten ist, dass die rechtsvertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang weiterhin Anspruch auf eine reduzierte Parteienschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 VGKE) haben, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft (Art. 10 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die rechtsvertretenen Beschwerdeführer im Verfahren A-1481/2018 keine Kostennote eingereicht haben, dass das Gericht die Entschädigung deshalb aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass auch eine teilweise obsiegende Partei Anspruch auf Zusprechung einer - allerdings gekürzten - Entschädigung hat (Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung der Beschwerdeführer mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache, den Umfang des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes sowie den (aus dem Urteil 9C_264/2020 resultierenden) Prozessausgang neu auf Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen ist, dass der Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss gegenüber den versicherten Personen (Beschwerdeführer) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht, damit der im Sozialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit nicht zu Ungunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. dazu BGE 126 V 143 E. 4; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 13.1.2; A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 9.2), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; statt vieler: Urteil des BVGer A-5490/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_264/2020 vom 23. November 2020 zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen an die BSABB zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens A-1481/2018 werden auf Fr. 3'600.- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 1'350.- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2'250.- auferlegt. Der auf die Beschwerdeführer entfallende Anteil wird dem im Verfahren A-1481/2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- entnommen. Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Der Restbetrag des durch die Beschwerdeführer einbezahlten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'150.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils je hälftig zurückerstattet.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteienschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskomission BVG (Einschreiben) (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: