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C-5915/2017

C-5915/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-01 · Deutsch CH

Krankheits- und Unfallbekämpfung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Verfahrenskosten im Verfahren C-2330/2014 werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

E. 2 Der hälftig unterliegenden Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 1'500.- auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungs-

- formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben)

- das SECO, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben; Kopie zur Kenntnis) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Verfahrenskosten im Verfahren C-2330/2014 werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
  2. Der hälftig unterliegenden Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 1'500.- auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungs- - formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben) - das SECO, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben; Kopie zur Kenntnis) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5915/2017 Urteil vom 1. November 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______ AG, X._______, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung PrSG, Neuverlegung Kosten; Urteil des Bundesgerichts 2C_79/2016/2C_80/2016. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SUVA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. März 2014 anordnete, der A._______ AG (Beschwerdeführerin) sei das weitere Inverkehrbringen von Schnellwechseleinrichtungen der Marke B._______ und vergleichbaren SWE (gemäss Erwägungen 2.7) ab dem 1. Januar 2016 verboten, solange diese nicht der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, insbesondere nicht den Anforderungen gemäss Erwägungen 2.1-2.4 entsprächen, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und deren Aufhebung verlangte, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-2330/2014 vom 4. Dezember 2015 die Beschwerde vom 22. April 2014 guthiess und die angefochtene Verfügung aufhob, dass die SUVA am 25. Januar 2016 dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhob (Verfahren 2C_79/2016) mit dem Antrag, ihre Verfügung vom 31. März 2014 sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils zu bestätigen mit der Anpassung, dass der Verfügungspassus "und vergleichbare SWE (gemäss Erwägungen 2.7)" gestrichen werde, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) am 25. Januar 2016 mit dem gleichlautenden Antrag ebenfalls gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2330/2014 vom 4. Dezember 2015 Beschwerde erhob (Verfahren 2C_80/2016), dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. April 2017 die beiden Verfahren vereinigte (Dispositivziffer 1), auf die Beschwerde 2C_79/2016 nicht eintrat (Dispositivziffer 2), die Beschwerde 2C_80/2016 guthiess, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2015 aufhob (Dispositivziffer 3) und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies (Dispositivziffer 6), dass demnach über die Festsetzung der Verfahrens- und Parteikosten im Verfahren C-2330/2014 neu zu befinden ist, dass das Bundesgericht zwar die Beschwerde des WBF vollständig guthiess und das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2015 aufhob, dass das Bundesgericht indes die Verfügung der SUVA vom 31. März 2014 nur mit der Anpassung bestätigte, dass der Verfügungspassus "und vergleichbare SWE (gemäss Erwägungen 2.7) gestrichen werde (Dispositivziffer 3), und den bundesgerichtlichen Erwägungen 3 zu entnehmen ist, dass im Verfahren vor dem Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2330/2014 von der SUVA und dem WBF in dem Punkt ausdrücklich anerkannt wurde, als das Bundesverwaltungsgericht erwog, eine Ausdehnung des Verkaufsverbots vom Produkt B._______ auf "vergleichbare SWE" sei unzulässig, da es dem Gebot der zweifelsfreien Identifikation nicht genüge, dass demnach bezüglich des Verfahrens C-2330/2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht je von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin und der SUVA auszugehen ist, dass vorliegend die Kosten des Verfahrens in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.- festzusetzen sind, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin angesichts des hälftigen Unterliegens die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- zu tragen hat, dass sie am 8. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- geleistet hatte und ihr deshalb nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag von Fr. 1'500.- auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende Kosten zusprechen kann, dass der hälftig obsiegenden Vorinstanz laut Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und unverhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb ihr trotz teilweisem Obsiegen ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahrenskosten im Verfahren C-2330/2014 werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

2. Der hälftig unterliegenden Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 1'500.- auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungs-

- formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben)

- das SECO, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben; Kopie zur Kenntnis) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: