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C-5914/2022

C-5914/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-09 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-5914/2022 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5914/2022 Urteil vom 9. Juni 2023 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Italien), vertreten durch lic. iur. Tomas Kempf, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 9. November 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 9. November 2022 (IVSTA-act. 213) das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kempf, mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 9. November 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2018, spätestens ab dem 1. Mai 2018, eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IVSTA zurückzuweisen, dass der mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 (BVGer-act. 2) eingeholte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 2. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 (BVGer-act. 7) mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 10. März 2023 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (BVGer-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]), die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme vom 10. März 2023 ausführte, dass beim Beschwerdeführer diverse Beschwerden vorlägen, namentlich degenerative Beschwerden der Schultern und der Lendenwirbelsäule, (chronische) Schmerzen in der Lendenwirbelsäule rechts und links, eine Adipositas Grad III, Plattfüsse, Bluthochdruck, Dyslipidämie, eine Insuffizienz der oberflächlichen Beinvenen (Grad GEAP II), ein dermatologisches Problem, bestehend seit mindestens 2020, und Tabakabusus, dass bei diesen multiplen Beschwerden einige Unklarheiten bestünden, insbesondere könne der Gutachter Dr. med. C._______, Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Manuelle Medizin, in seinem Gutachten vom 5. Februar 2022 (IVSTA-act. 186) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom im linken Bein nicht ausschliessen, dass Dr. med. B._______ ausserdem ausführte, es fehle eine pluridisziplinäre Beurteilung, die die Beschwerden aus den verschiedenen Fachgebieten umfassend berücksichtige, da aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine abschliessende und umfassende medizinische Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erfolgen könne, dass Dr. med. B._______ deshalb die Anordnung einer pluridisziplinären Untersuchung mit den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Dermatologie und Psychiatrie sowie die Durchführung einer Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule empfahl, dass die Vorinstanz aus diesen Gründen in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat, dass auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem geltend machte, die Sache sei zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Einschätzung der Vorinstanz insofern zuzustimmen ist, dass bei Vorliegen von multiplen Beschwerden aus verschiedenen Fachgebieten in der Regel eine pluridisziplinäre Beurteilung notwendig ist, dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung - wie vorliegend - wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2), dass die Sachverhaltsabklärung überdies in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), dass vorliegend unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Diagnosen eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie (inkl. Durchführung einer Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule) und Dermatologie angezeigt ist, dass indes nicht ersichtlich ist, wieso eine psychiatrische Abklärung notwendig sein sollte, dass allerdings die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass - um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen - die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind, dass im Weiteren die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) erfolgt und dies im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt, dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3), dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des BGer I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie - im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) - nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 m.H.), dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 9. November 2022 aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu Lasten der IVSTA zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: