Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträgern
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Kosten für das Verfahren C-1885/2012 werden wie folgt neu verlegt.
E. 1.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000. festgesetzt und der X._______ auferlegt. Der von der X._______ bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000. wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 1.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 2 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Dispositiv
- Die Kosten für das Verfahren C-1885/2012 werden wie folgt neu verlegt. 1.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000. festgesetzt und der X._______ auferlegt. Der von der X._______ bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000. wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 1.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5908/2014 Urteil vom 9. Dezember 2014 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______ AG, vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger, Amthausgasse 1, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung (Neuverlegung der Verfahrenskosten). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) mit Verfügung vom 6. März 2012 die X._______ AG (nachfolgend: X._______) in einem Leistungsstreit nach Art. 78a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) als leistungspflichtig erklärte; dass die X._______ diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der X._______ im Verfahren C 1885/2012 mit Urteil vom 27. Januar 2014 guthiess und anstelle der X._______ die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) für das strittige Ereignis als leistungspflichtig erklärte; dass die Suva gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung des Urteils sowie die Bestätigung der Verfügung des BAG beantragte; dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_183/2014 vom 22. September 2014 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2014 aufhob und die Sache zur Neuverlegung der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat; dass demzufolge über die Kostenverlegung im Verfahren C 1885/2012 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist; dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzu-erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]); dass die im Verfahren C 1885/2012 auf Fr. 4'000. festgesetzten Verfahrenskosten der unterliegenden X._______ aufzuerlegen sind und der von ihr geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist; dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass keine Entschädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE); dass die Suva durch ihren Rechtsdienst vertreten war, so dass ihr keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind; dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE); dass die unterliegende X._______ ebenso wenig einen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario); dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 lit. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten für das Verfahren C-1885/2012 werden wie folgt neu verlegt. 1.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000. festgesetzt und der X._______ auferlegt. Der von der X._______ bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000. wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 1.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).