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C-5819/2013

C-5819/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-20 · Deutsch CH

Leistungserbringer

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwerde­verfahrens wird abgewiesen.

E. 2 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich Leberresektion an die Beschwerdeführerin betrifft. Die Sache wird in diesem Umfang zur Durchführung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

E. 4 Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'150.- zu­lasten der Vorinstanz zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl­stelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6801; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Versand:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwerde­verfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich Leberresektion an die Beschwerdeführerin betrifft. Die Sache wird in diesem Umfang zur Durchführung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'150.- zu­lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl­stelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014) - die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6801; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5819/2013 Urteil vom 20. Februar 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien Klinik St. Anna AG, St. Anna-Strasse 32, 6006 Luzern, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer und lic. iur. Thomas Rieser, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Dufour Advokatur Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel, Vorinstanz . Gegenstand Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Leberresektion; Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 4. Juli 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hoch­spezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) mit fünf Beschlüssen vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. September 2013, ent­schied, medizinische Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeral­chirurgie (Pankreasresektion, Oesophagusresektion, Leberresektion, tiefe Rektumresektion, bariatrische Chirurgie) schweizweit auf einzelne Leistungserbringer zu konzentrieren und diesen provisorische oder defini­tive Leistungsaufträge zu erteilen, dass vorliegend die Klinik St. Anna AG in Luzern gegen den Beschluss be­treffend die Leberresektion am 10. Oktober 2013 Beschwerde erhob und - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Feststellung der Nichtig­keit, eventualiter die Auf­hebung des angefochtenen Beschlusses bean­tragte (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin subeventualiter um Aufnahme in die Liste der hochspezialisierten Medizin im Bereich der Leberresektion und subsubeventualiter um Rück­weisung des angefochtenen Beschlusses an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersuchte (B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 fristgerecht den ihr auf­erlegten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 2-4), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 eingeladen hat, zur Vereinbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit den im Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 dargelegten Verfahrensgrundsätzen Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 eine Wieder­erwägung ihrer Beschlüsse betreffend die Zuteilung der Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie in Aussicht stellte und um Sistierung der diesbezüglich hängigen Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Wiedererwägungsverfahren ersuchte (B-act.11), und zieht in Erwägung: dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Art. 12 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (IVHSM) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1), dass der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2013 gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG sowie Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM erlassen wurde und das Bundes­verwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zu­ständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes­gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die be­sonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen hat und als Trägerin einer Klinik, der auf­grund des angefochtenen Beschlusses der vorgenannte Leistungsauftrag nicht erteilt worden ist, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel be­sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50, 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, dass vorab über den Antrag der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 zu be­finden ist, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab­schluss des Wiedererwägungsverfahrens, das die Vorinstanz durchzu­führen beabsichtige, zu sistieren sei, dass die Vorinstanz die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens mit der Notwendigkeit der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, eines bundesrechtskonformen Planungsverfahrens sowie der vollumfänglichen Wahrnehmung der Prüfungs- und Begründungspflichten entsprechend dem Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 be­gründet hat (B-act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes wegen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren kann (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 Rz. 3.14), dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerecht­fertigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot ge­mäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3), dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökono­mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine Sistierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e), dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öffent­liche oder private Interessen entgegenstehen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15), dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der Ver­waltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 114 Rz. 3.16), dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Ver­ordnung über die Krankenver­sicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirt­schaftlichkeit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt, dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen Ver­sorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungs­aufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten Leistungsaufträge übertragen werden können, dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat, das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit er­klärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten, dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungs­mässigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beab­sichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde, dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens sprechen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid so­wohl im privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffent­lichen Interesse liegt, dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der Sache zu entscheiden ist, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ge­rügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen) und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG), dass die Beschwerdeführerin, soweit sie die Aufhebung des Beschlusses vom 4. Juli 2013 als Ganzes (und damit die Nichterteilung des Leistungsauftrags an die berücksichtigten Spitäler) beantragt, dazu nicht legitimiert ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE C-5634/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.1, C-4156/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG ver­pflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamt­schweizerische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung auf­zustellen, dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan für die Entscheidfällung bei der Spitalplanung zuständig ist und der Beschwerdeantrag auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter auf Aufhebung des Beschlusses, soweit er auf der Ansicht gründet, das HSM-Beschlussorgan sei unzuständiges Entscheidorgan, deshalb abzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4156/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 3.1), dass das HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell-abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die individuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C 6539/2011 vom 26. November 2013), dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu be­urteilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der Ver­nehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet, dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (Leberresektion) als bundesrechtswidrig erweist und die Beschwerde im Subsubeventualantrag gutzuheissen ist, dass der Beschluss vom 4. Juli 2013 - soweit die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags betreffend - aufzuheben und die Sache zur Durch­führung eines bundesrechtskonformen Verfahrens im vorerwähnten Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der Beschwerde­führerin vorgebrachte Rügen einzugehen, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 E. 9.1), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 u ber die Kosten und Entscha digungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin - wobei im vorliegenden Fall aufgrund der Rückweisung von einem vollständigen Obsiegen auszugehen ist (BGE 132 V 215) - entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei der notwendige Aufwand und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass die Beschwerdeführerin gegen vier Beschlüsse der Vorinstanz betreffend die Planung der HSM im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe gleichzeitig Beschwerde geführt hat, dass sich daher der Aufwand pro Beschwerde entsprechend reduziert und die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'150.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE, SR 173.320.2), dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Ent­scheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesver­waltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG ge­troffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit end­gültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwerde­verfahrens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich Leberresektion an die Beschwerdeführerin betrifft. Die Sache wird in diesem Umfang zur Durchführung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'150.- zu­lasten der Vorinstanz zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl­stelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6801; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Versand: