Zulassung als Leistungserbringer | Planung HSM im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Pankreasresektion (Entscheid vom 10. September 2013)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 März 2008 (IVHSM) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1), dass der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2013 gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG sowie Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM erlassen wurde und das Bun- desverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zustän- dig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten blei- ben, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men hat und als Trägerin einer Klinik, der aufgrund des angefochtenen Beschlusses der vorgenannte Leistungsauftrag nicht erteilt worden ist, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50, 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, dass vorab über den Antrag der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 zu be- finden ist, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Wiedererwägungsverfahrens, das die Vorinstanz durchzufüh- ren beabsichtige, zu sistieren sei, dass die Vorinstanz die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens mit der Notwendigkeit der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, eines bundesrechtskonformen Planungsverfahrens sowie der vollumfänglichen
C-5818/2013 Seite 4 Wahrnehmung der Prüfungs- und Begründungspflichten entsprechend dem Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 be- gründet hat (B-act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes we- gen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 Rz. 3.14), dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerechtfer- tigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot ge- mäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3), dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökono- mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, des- sen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine Sis- tierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e), dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15), dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz. 3.16), dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Verord- nung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirtschaftlich- keit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt, dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungs- aufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten Leistungsaufträge übertragen werden können,
C-5818/2013 Seite 5 dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat, das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit er- klärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten, dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungsmäs- sigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beabsichtig- ten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde, dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens spre- chen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Inte- resse liegt, dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der Sache zu entscheiden ist, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen) und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG), dass die Beschwerdeführerin, soweit sie die Aufhebung des Beschlusses vom 4. Juli 2013 als Ganzes (und damit die Nichterteilung des Leistungs- auftrags an die berücksichtigten Spitäler) beantragt, dazu nicht legitimiert ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4156/2011 vom 16. De- zember 2013 E. 3.2; BVGE C-5634/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG ver- pflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamtschweize- rische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen, dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan für die Entscheidfällung bei der Spitalplanung zuständig ist und der Be- schwerdeantrag auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter auf Aufhe- bung des Beschlusses, soweit er auf der Ansicht gründet, das HSM- Beschlussorgan sei ein unzuständiges Entscheidorgan, deshalb unbe- gründet und nicht näher darauf einzugehen ist (vgl. BVGE 2012/9 E. 1.2),
C-5818/2013 Seite 6 dass das HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell- abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Me- dizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die in- dividuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013), dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu beur- teilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der Ver- nehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet, dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (Pankreasresektion) als bundesrechtswidrig erweist und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der Beschluss vom 4. Juli 2013 – soweit die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags betreffend – aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines bundes- rechtskonformen Verfahrens im vorerwähnten Sinne an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der Be- schwerdeführerin vorgebrachte Rügen einzugehen, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 10'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht be- kannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. No- vember 2013 E. 9.1), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl.
C-5818/2013 Seite 7 gungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei der notwendige Aufwand und insbesondere die Tatsache zu berücksichti- gen sind, dass die Beschwerdeführerin gegen vier Beschlüsse der Vorin- stanz betreffend die Planung der HSM im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe gleichzeitig Beschwerde geführt hat, dass sich daher der Aufwand pro Beschwerde entsprechend reduziert und die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'150.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundes- verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
Dispositiv
- Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die Nicht- zuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich Pankreasresektion an die Beschwerdeführerin betrifft. Die Sache wird in diesem Umfang zur Durch- führung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. C-5818/2013 Seite 8
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 10'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'150.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl- stelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6809; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-5818/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien Klinik St. Anna AG, St. Anna-Strasse 32, 6006 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Urs Saxer und Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Rieser, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Dufour Advokatur Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel, Vorinstanz. Gegenstand Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Pankreasresektion (Entscheid vom 4. Juli 2013).
C-5818/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) mit fünf Beschlüssen vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. September 2013, ent- schied, medizinische Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeral- chirurgie (Pankreasresektion, Oesophagusresektion, Leberresektion, tiefe Rektumresektion, bariatrische Chirurgie) schweizweit auf einzelne Leis- tungserbringer zu konzentrieren und diesen provisorische oder definitive Leistungsaufträge zu erteilen, dass die Klinik St. Anna AG gegen den Beschluss betreffend die Pankre- asresektion am 10. Oktober 2013 Beschwerde erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschluss nichtig sei, eventualiter sei er auf- zuheben, subeventualiter sei er aufzuheben und die Beschwerdeführerin für die Pankreasresektion auf die Liste für hochspezialisierte Medizin auf- zunehmen, ohne die Auflage gemäss Dispositiv Ziff. 2 g, wonach vor Ab- lauf der 2-jährigen Übergangsfrist die definierte Mindestfallzahl von 20 Eingriffen pro Jahr zu erreichen sei, subsubeventualiter sei der Beschluss aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2013 fristgerecht den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- in die Gerichtskasse einbe- zahlte und am 18. Dezember 2013 abermals einen Betrag von Fr. 5'000.- überwies, also insgesamt einen Betrag von Fr. 10'000.00 leistete (B-act. 2-4), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Schreiben vom
6. Dezember 2013 eingeladen hat, zur Vereinbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit den im Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. No- vember 2013 dargelegten Verfahrensgrundsätzen Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 eine Wie- dererwägung ihrer Beschlüsse betreffend die Zuteilung der Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie in Aussicht stellte und um Sistierung der diesbezüglich hängigen Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Wiedererwägungsverfahren ersuchte (B-act. 9),
C-5818/2013 Seite 3 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Art. 12 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom
14. März 2008 (IVHSM) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1), dass der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2013 gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG sowie Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM erlassen wurde und das Bun- desverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zustän- dig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten blei- ben, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men hat und als Trägerin einer Klinik, der aufgrund des angefochtenen Beschlusses der vorgenannte Leistungsauftrag nicht erteilt worden ist, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50, 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, dass vorab über den Antrag der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 zu be- finden ist, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Wiedererwägungsverfahrens, das die Vorinstanz durchzufüh- ren beabsichtige, zu sistieren sei, dass die Vorinstanz die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens mit der Notwendigkeit der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, eines bundesrechtskonformen Planungsverfahrens sowie der vollumfänglichen
C-5818/2013 Seite 4 Wahrnehmung der Prüfungs- und Begründungspflichten entsprechend dem Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 be- gründet hat (B-act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes we- gen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 Rz. 3.14), dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerechtfer- tigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot ge- mäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3), dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökono- mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, des- sen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine Sis- tierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e), dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15), dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz. 3.16), dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Verord- nung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirtschaftlich- keit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt, dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungs- aufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten Leistungsaufträge übertragen werden können,
C-5818/2013 Seite 5 dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat, das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit er- klärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten, dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungsmäs- sigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beabsichtig- ten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde, dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens spre- chen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Inte- resse liegt, dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der Sache zu entscheiden ist, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen) und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG), dass die Beschwerdeführerin, soweit sie die Aufhebung des Beschlusses vom 4. Juli 2013 als Ganzes (und damit die Nichterteilung des Leistungs- auftrags an die berücksichtigten Spitäler) beantragt, dazu nicht legitimiert ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4156/2011 vom 16. De- zember 2013 E. 3.2; BVGE C-5634/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG ver- pflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamtschweize- rische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen, dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan für die Entscheidfällung bei der Spitalplanung zuständig ist und der Be- schwerdeantrag auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter auf Aufhe- bung des Beschlusses, soweit er auf der Ansicht gründet, das HSM- Beschlussorgan sei ein unzuständiges Entscheidorgan, deshalb unbe- gründet und nicht näher darauf einzugehen ist (vgl. BVGE 2012/9 E. 1.2),
C-5818/2013 Seite 6 dass das HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell- abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Me- dizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die in- dividuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013), dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu beur- teilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der Ver- nehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet, dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (Pankreasresektion) als bundesrechtswidrig erweist und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der Beschluss vom 4. Juli 2013 – soweit die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags betreffend – aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines bundes- rechtskonformen Verfahrens im vorerwähnten Sinne an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der Be- schwerdeführerin vorgebrachte Rügen einzugehen, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 10'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht be- kannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. No- vember 2013 E. 9.1), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl.
C-5818/2013 Seite 7 gungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei der notwendige Aufwand und insbesondere die Tatsache zu berücksichti- gen sind, dass die Beschwerdeführerin gegen vier Beschlüsse der Vorin- stanz betreffend die Planung der HSM im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe gleichzeitig Beschwerde geführt hat, dass sich daher der Aufwand pro Beschwerde entsprechend reduziert und die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'150.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundes- verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die Nicht- zuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich Pankreasresektion an die Beschwerdeführerin betrifft. Die Sache wird in diesem Umfang zur Durch- führung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
C-5818/2013 Seite 8 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 10'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'150.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl- stelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6809; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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