Einreise
Sachverhalt
A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) gelangte erstmals 1976 zusammen mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester im Rahmen des Familiennachzuges zum Vater in die Schweiz. Im Jahre 1985 erhielten die Eltern die Niederlassungsbewilligung und die Kinder wurden mit einbezogen. Zwischen 1987 und 1989 kam der Beschwerdeführer verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt (insbes. Eigentumsdelikte sowie Entweichen aus einem Heim bzw. aus der Untersuchungshaft). 1989 oder 1990 kehrte er in die Türkei zurück, worauf seine Niederlassungsbewilligung erlosch. Am 11. Januar 1995 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Basel-Landschaft in einer Wohnung in Liestal angehalten und - weil der Verdacht auf neuerliche deliktische Handlungen bestand - festgenommen. Am 21. Januar 1995 floh er aus der Untersuchungshaft und kehrte nach eigenen Angaben in die Türkei zurück. Am 12. Juli 2000 wurde er (inzwischen im Besitze einer österreichischen Aufenthaltserlaubnis) wiederum polizeilich angehalten, als er sich zu Besuch bei einer seiner hier lebenden Schwestern aufhielt, und dem Untersuchungsgefängnis Liestal zugeführt. Im Rahmen der Befragungen gestand er gegenüber dem Untersuchungsbeamten des Bezirkstatthalteramtes Liestal, zwischen Mitte November 1994 und Anfang Januar 1995 an mindestens elf vollendeten und zwei versuchten Diebstählen beteiligt gewesen zu sein, die zumeist bandenmässig verübt worden waren. Weiter gab er zu, zweimal ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet und Nummernschilder missbräuchlich verwendet zu haben. Schliesslich bestritt er auch nicht, mit seiner Einreise und dem anschliessenden Aufenthalt Ende 1994/Anfang 1995 fremdenpolizeiliche Vorschriften verletzt zu haben (fehlendes Visum, Unterlassung der Anmeldung). Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen am 27. Juli 2000 gegen den Beschwerdeführer eine dreijährige Einreisesperre. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 29. Januar 2002 letztinstanzlich ab. Am 8. Februar 2002 wurde er vom Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und der Urkundenfälschung schuldig erkannt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 7. April 2004 wies das Amt für Migration Basel-Landschaft das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. März 2004 um Einreise und Wiedererlangung der Niederlassungsbewilligung ab. Mit Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vom 17. August 2004 und dem anschliessenden Nichteintretensurteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 15. September 2004 erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft. B. Zwischen dem 10. und 12. März 2007 schlugen der Beschwerdeführer und eine unbekannt gebliebene Mittäterschaft die Heckscheibe eines in Bubendorf/BL abgestellten Personenwagens ein, wobei ein Sachschaden von Fr. 900.- entstand. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund einer DNA-Auswertung als Täter ermittelt werden. Am 8. August 2007 wurde er in Ziefen/BL durch die Polizei Basel-Landschaft einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Anstalten machte, sich an die Anweisungen der Polizei zu halten und zudem bei der Durchsuchung seines Personenwagens Haschisch gefunden wurde, wurden dem Beschwerdeführer Handfesseln angelegt. Dabei soll er die Beamten beschimpft und bedroht haben. Er wurde in Untersuchungshaft genommen und am 9. August 2007 beim Statthalteramt Liestal wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Beamte, falsche Anschuldigung sowie Sachbeschädigung verzeigt. C. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das BFM noch am 9. August 2007 gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre von fünf Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde - unter Hinweis auf die ihm in der obgenannten Anzeige vorgeworfenen strafbaren Handlungen - ausgeführt, das Verhalten habe zu Klagen Anlass gegeben, weshalb seine Anwesenheit unerwünscht sei. Nach Eröffnung der Einreisesperre verliess der Beschwerdeführer die Schweiz am 10. August 2007. D. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einreisesperre. In seiner Begründung bestritt er im Wesentlichen einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Bei der Kontrolle durch zwei Zivilbeamte, die sich gegenüber ihm nicht als solche ausgewiesen hätten, sei er aus dem Auto gerissen und auf den Boden geworfen worden. Während seines Aufenthalts in der Untersuchungshaft sei er misshandelt und gezwungen worden, den Haftbefehl zu unterschreiben. Dass er herumgeschrien und dabei seinen Kopf angeschlagen habe, gebe er zu. Dies sei aber auf das unkorrekte Verhalten der Zivilbeamten zurückzuführen. Er wohne seit über sieben Jahren in Österreich und führe ein korrektes Leben. Seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) lebten in der Schweiz. Er wolle sie weiterhin besuchen können. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 29. November 2007 hält der Beschwerdführer an seinem Begehren und der Begründung fest. G. Mit Strafbefehl vom 12. März 2008 verurteilte das Bezirksstatthalteramt Liestal den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Verleumdung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und zu einer Busse von Fr. 1'000.-. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. auch Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG abzustellen.
E. 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
E. 4.2 Die Einreisesperre ist der Natur nach eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Ausländerinnen und Ausländern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländerinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde für das ihm von der Vorinstanz vorgeworfene Verhalten (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Hinzu kamen noch Verleumdung und Beschimpfung (vgl. Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 12. März 2008). Der Strafbefehl wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Somit gilt als erstellt, dass er nicht nur in Bezug auf den von ihm unbestrittenen Sachverhalt (Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), sondern auch durch Gewalt und Drohung gegen Beamte (u.a. Spucken und Androhung von Schlägen) sowie Beschimpfung und falsche Anschuldigung bzw. Verleumdung (Behauptungen, von den Beamten geschlagen bzw. misshandelt worden zu sein) gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen hat. Bei der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geschilderten Version des Sachverhalts - insbesondere bei den von ihm gegenüber den Polizei- und Untersuchungsbeamten erhobenen Vorwürfen - handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung, ansonsten er diese Beamten angezeigt und den Strafbefehl angefochten hätte.
E. 5.2 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens als unerwünschter Ausländer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG zu betrachten sei.
E. 6 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist die wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
E. 6.1 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben. Ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres aus seiner Qualifizierung als unerwünschte Person. Allein die Sachbeschädigung sowie die gegenüber Beamten ausgeübte Gewalt und Drohung vermitteln das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Hinzu kommt, dass er sich auch nicht durch sein früheres deliktisches Verhalten (u.a. gewerbs- und bandenmässig verübte Diebstähle) von erneuten Straftaten abhalten liess. Sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen demnach gewichtige öffentliche Interessen an einer weiteren Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 6.2 Bezüglich eines persönlichen Interesses an ungehinderten Einreisen verweist der Beschwerdeführer auf familiäre Bindungen zur Schweiz (Eltern und Geschwister). Dieses Interesse ist insoweit zu relativieren, als dass familiäre Kontakte auch auf andere Weise als durch Besuche - beispielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg oder auch durch das Internet - gepflegt werden können. Zudem bestehen die Wirkungen der Einreisesperre nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während deren Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Weitere persönliche Interessen an ungehinderten Einreisen bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
E. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf fünf Jahre befristete Einreisesperre - unter Einbezug seines früheren deliktischen Verhaltens und der bereits im Jahre 2000 verhängten Fernhaltemassnahme von drei Jahren - eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Amt für Migration Basel-Landschaft mit den Akten BL [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5804/2007 {T 0/2} Urteil vom 4. Dezember 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisesperre. Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) gelangte erstmals 1976 zusammen mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester im Rahmen des Familiennachzuges zum Vater in die Schweiz. Im Jahre 1985 erhielten die Eltern die Niederlassungsbewilligung und die Kinder wurden mit einbezogen. Zwischen 1987 und 1989 kam der Beschwerdeführer verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt (insbes. Eigentumsdelikte sowie Entweichen aus einem Heim bzw. aus der Untersuchungshaft). 1989 oder 1990 kehrte er in die Türkei zurück, worauf seine Niederlassungsbewilligung erlosch. Am 11. Januar 1995 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Basel-Landschaft in einer Wohnung in Liestal angehalten und - weil der Verdacht auf neuerliche deliktische Handlungen bestand - festgenommen. Am 21. Januar 1995 floh er aus der Untersuchungshaft und kehrte nach eigenen Angaben in die Türkei zurück. Am 12. Juli 2000 wurde er (inzwischen im Besitze einer österreichischen Aufenthaltserlaubnis) wiederum polizeilich angehalten, als er sich zu Besuch bei einer seiner hier lebenden Schwestern aufhielt, und dem Untersuchungsgefängnis Liestal zugeführt. Im Rahmen der Befragungen gestand er gegenüber dem Untersuchungsbeamten des Bezirkstatthalteramtes Liestal, zwischen Mitte November 1994 und Anfang Januar 1995 an mindestens elf vollendeten und zwei versuchten Diebstählen beteiligt gewesen zu sein, die zumeist bandenmässig verübt worden waren. Weiter gab er zu, zweimal ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet und Nummernschilder missbräuchlich verwendet zu haben. Schliesslich bestritt er auch nicht, mit seiner Einreise und dem anschliessenden Aufenthalt Ende 1994/Anfang 1995 fremdenpolizeiliche Vorschriften verletzt zu haben (fehlendes Visum, Unterlassung der Anmeldung). Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen am 27. Juli 2000 gegen den Beschwerdeführer eine dreijährige Einreisesperre. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 29. Januar 2002 letztinstanzlich ab. Am 8. Februar 2002 wurde er vom Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und der Urkundenfälschung schuldig erkannt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 7. April 2004 wies das Amt für Migration Basel-Landschaft das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. März 2004 um Einreise und Wiedererlangung der Niederlassungsbewilligung ab. Mit Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vom 17. August 2004 und dem anschliessenden Nichteintretensurteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 15. September 2004 erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft. B. Zwischen dem 10. und 12. März 2007 schlugen der Beschwerdeführer und eine unbekannt gebliebene Mittäterschaft die Heckscheibe eines in Bubendorf/BL abgestellten Personenwagens ein, wobei ein Sachschaden von Fr. 900.- entstand. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund einer DNA-Auswertung als Täter ermittelt werden. Am 8. August 2007 wurde er in Ziefen/BL durch die Polizei Basel-Landschaft einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Anstalten machte, sich an die Anweisungen der Polizei zu halten und zudem bei der Durchsuchung seines Personenwagens Haschisch gefunden wurde, wurden dem Beschwerdeführer Handfesseln angelegt. Dabei soll er die Beamten beschimpft und bedroht haben. Er wurde in Untersuchungshaft genommen und am 9. August 2007 beim Statthalteramt Liestal wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Beamte, falsche Anschuldigung sowie Sachbeschädigung verzeigt. C. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das BFM noch am 9. August 2007 gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre von fünf Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde - unter Hinweis auf die ihm in der obgenannten Anzeige vorgeworfenen strafbaren Handlungen - ausgeführt, das Verhalten habe zu Klagen Anlass gegeben, weshalb seine Anwesenheit unerwünscht sei. Nach Eröffnung der Einreisesperre verliess der Beschwerdeführer die Schweiz am 10. August 2007. D. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einreisesperre. In seiner Begründung bestritt er im Wesentlichen einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Bei der Kontrolle durch zwei Zivilbeamte, die sich gegenüber ihm nicht als solche ausgewiesen hätten, sei er aus dem Auto gerissen und auf den Boden geworfen worden. Während seines Aufenthalts in der Untersuchungshaft sei er misshandelt und gezwungen worden, den Haftbefehl zu unterschreiben. Dass er herumgeschrien und dabei seinen Kopf angeschlagen habe, gebe er zu. Dies sei aber auf das unkorrekte Verhalten der Zivilbeamten zurückzuführen. Er wohne seit über sieben Jahren in Österreich und führe ein korrektes Leben. Seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) lebten in der Schweiz. Er wolle sie weiterhin besuchen können. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 29. November 2007 hält der Beschwerdführer an seinem Begehren und der Begründung fest. G. Mit Strafbefehl vom 12. März 2008 verurteilte das Bezirksstatthalteramt Liestal den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Verleumdung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und zu einer Busse von Fr. 1'000.-. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. auch Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG abzustellen. 4. 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt. 4.2 Die Einreisesperre ist der Natur nach eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Ausländerinnen und Ausländern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländerinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde für das ihm von der Vorinstanz vorgeworfene Verhalten (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Hinzu kamen noch Verleumdung und Beschimpfung (vgl. Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 12. März 2008). Der Strafbefehl wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Somit gilt als erstellt, dass er nicht nur in Bezug auf den von ihm unbestrittenen Sachverhalt (Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), sondern auch durch Gewalt und Drohung gegen Beamte (u.a. Spucken und Androhung von Schlägen) sowie Beschimpfung und falsche Anschuldigung bzw. Verleumdung (Behauptungen, von den Beamten geschlagen bzw. misshandelt worden zu sein) gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen hat. Bei der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geschilderten Version des Sachverhalts - insbesondere bei den von ihm gegenüber den Polizei- und Untersuchungsbeamten erhobenen Vorwürfen - handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung, ansonsten er diese Beamten angezeigt und den Strafbefehl angefochten hätte. 5.2 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens als unerwünschter Ausländer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG zu betrachten sei. 6. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist die wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.). 6.1 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben. Ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres aus seiner Qualifizierung als unerwünschte Person. Allein die Sachbeschädigung sowie die gegenüber Beamten ausgeübte Gewalt und Drohung vermitteln das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Hinzu kommt, dass er sich auch nicht durch sein früheres deliktisches Verhalten (u.a. gewerbs- und bandenmässig verübte Diebstähle) von erneuten Straftaten abhalten liess. Sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen demnach gewichtige öffentliche Interessen an einer weiteren Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.2 Bezüglich eines persönlichen Interesses an ungehinderten Einreisen verweist der Beschwerdeführer auf familiäre Bindungen zur Schweiz (Eltern und Geschwister). Dieses Interesse ist insoweit zu relativieren, als dass familiäre Kontakte auch auf andere Weise als durch Besuche - beispielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg oder auch durch das Internet - gepflegt werden können. Zudem bestehen die Wirkungen der Einreisesperre nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während deren Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Weitere persönliche Interessen an ungehinderten Einreisen bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf fünf Jahre befristete Einreisesperre - unter Einbezug seines früheren deliktischen Verhaltens und der bereits im Jahre 2000 verhängten Fernhaltemassnahme von drei Jahren - eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Amt für Migration Basel-Landschaft mit den Akten BL [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: