Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der 1950 geborene spanische Staatsangehörige A._______ arbeitete in den Jahren 1968 bis 1972 und 1974 bis 1982 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 11, 26, 63 und 64). Am 6. Oktober 2010 stellte er beim spanischen Versicherungsträger ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Dieser leitete das Gesuch an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) weiter (Eingang bei der IVSTA am 20. Oktober 2010; act. 1 und 4). B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wies die IVSTA das Leistungsbegehren von A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bestehe. Dagegen sei die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit noch zu 100% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 25%. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 30). C. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 teilte A._______ der IVSTA mit, er habe die leistungsabweisende Verfügung erhalten. Der spanische Versicherungsträger habe ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 33). Als Beweismittel reichte er den entsprechenden Bescheid des spanischen Versicherungsträgers vom 27. Juni 2011 zu den Akten (act. 32). Bezugnehmend auf diese Eingabe wies die IVSTA mit Schreiben vom 22. Juli 2011 darauf hin, dass sie nicht an die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers gebunden sei. Falls A._______ mit der Verfügung vom 27. Juni 2011 nicht einverstanden sei, müsse er innert 30 Tagen seit Erhalt derselben das darauf vermerkte Rechtsmittel ergreifen (act. 34). D. Am 8. September 2011 stellte A._______ beim spanischen Versicherungsträger erneut ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Dieser leitete das Gesuch wiederum an die IVSTA weiter (Eingang bei der IVSTA am 7. Oktober 2011; act. 35 und 38). E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, gegen die Verfügung vom 27. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs; ferner beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Invalidenrente ab dem 6. Oktober 2010. Zur Begründung des Hauptantrags führte er insbesondere aus, dass die IVSTA kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe. Es sei ihm somit verwehrt geblieben, die Verwaltungsakten einzusehen, Einwände vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Am 9. November 2011 ging bei der Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 410.- ein. G. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2012 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In formeller Hinsicht führte sie aus, das Anhörungsverfahren sei durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 21. April 2011 sei dem Beschwerdeführer der Vorbescheid per Einschreiben eröffnet worden. Dieses Schreiben sei an die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers gegangen und nie retourniert worden. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid erhalten habe. Die Zustellung nachzuweisen, sei jedoch nicht mehr möglich, da seit dem Versanddatum mehr als sechs Monate vergangen seien. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. Juni 2011 und die Beschwerde wurde am 14. Oktober 2011 bei der spanischen Post aufgegeben. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kann vorliegend offenbleiben, ob die Rechtsmittelfrist bereits mit der ersten, postalisch erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung oder erst mit der zweiten, via den spanischen Versicherungsträger erfolgten Zustellung (vgl. dazu Art. 48 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72]) zu laufen begann, erweist sich die Beschwerde doch in beiden Fällen als fristgerecht (vgl. zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 574/72 E. 2.1 hiernach). Hinsichtlich der zweiten, via den spanischen Versicherungsträger erfolgten Zustellung gilt festzuhalten, dass die Beweislast für den Beginn der Frist bei der eröffnenden Behörde liegt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 1651). Demnach ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm die angefochtene Verfügung entsprechend seinen unbestrittenen und glaubwürdigen Angaben am 7. Oktober 2011 vom spanischen Versicherungsträger zugestellt worden ist. Die vorliegende Beschwerde erfolgte somit innert 30 Tagen seit der zweiten, via den spanischen Versicherungsträger erfolgten Zustellung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011, mithin innert 30 Tagen seit der ersten, postalisch erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2011, teilte A._______ der IVSTA mit, er habe die leistungsabweisende Verfügung erhalten. Weiter führte er aus, dass ihm der spanische Versicherungsträger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Gleichzeitig reichte er den entsprechenden Bescheid des spanischen Versicherungsträgers zu den Akten. Daraus lässt sich klar ein Beschwerdewille erkennen, weshalb diese Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu betrachten ist. Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (sog. Devolutiveffekt), weshalb die Vorinstanz die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu befassen (vgl. Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N 3). Die IVSTA hätte die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011 demnach an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz weiterleiten müssen, was vorliegend nicht erfolgt ist.
E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
E. 3 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe und ihm daher verwehrt geblieben sei, die Verwaltungsakten einzusehen, Einwände vorzubringen und Beweismittel einzureichen.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.3.2, BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Das Begründungsmass richtet sich im Weiteren nach der Eingriffsschwere, der Komplexität des Sachverhaltes und der rechtlichen Fragen, den Entscheidungsspielräumen und der Stellung der verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1396 ff.).
E. 3.2 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung - abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu gewähren.
E. 3.3 Die Vorinstanz macht geltend, sie habe das Vorbescheidverfahren korrekt durchgeführt. Mit Schreiben vom 21. April 2011 sei dem Beschwerdeführer der Vorbescheid per Einschreiben an dessen Anschrift in Spanien eröffnet worden (vgl. act. 29). Da ihr dieses Schreiben nie retourniert worden sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid erhalten habe. Gleichzeitig räumt die Vorinstanz jedoch ein, der Nachweis der Zustellung des Vorbescheids könne nicht mehr erbracht werden, da seit dem Versanddatum mehr als sechs Monate vergangen seien. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Vorbescheid von der IVSTA zugestellt erhalten zu haben. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Die IVSTA hat ihren Vorbescheid vom 21. April 2011 zwar per Einschreiben versandt. Da das Versanddatum jedoch mehr als sechs Monate zurück liegt, erweist sich der Zustellungsnachweis nach Praxis der schweizerischen Post in tatsächlicher Hinsicht als nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass aus den Akten kein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Daher ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der im Übrigen nicht unterzeichnete Vorbescheid der IVSTA vom 21. April 2011 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde.
E. 3.4 Indem die IVSTA ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens die Verfügung am 27. Juni 2011 erlassen hat, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.
E. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006).
E. 3.6 Angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten besonders schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs und mit Blick auf die Umstände, dass zum einen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich eine Rückweisung beantragt, sowie dass zum anderen im Vorbescheidverfahren an das rechtliche Gehör erhöhte Anforderungen zu stellen sind und schliesslich vorliegend eine Rückweisung keineswegs als formalistischer Leerlauf zu qualifizieren ist, sondern zur ausreichenden Wahrung der Parteirechte erforderlich erscheint, kann die Gehörsverletzung vorliegend nicht geheilt werden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6034/2009 vom 20. Januar 2010). Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 27. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 3.7 Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann vorliegend offen bleiben, ob auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Akteneinsichtnahme vorliegt, weil der Beschwerdeführer bis dato keine Einsicht in die Akten der Vorinstanz hatte.
E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- sowie der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 10.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 4.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.- festgelegt.
Dispositiv
- Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- sowie der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 10.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 sowie Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5773/2011 Urteil vom 3. Mai 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Spanien, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rentenanspruch). Sachverhalt: A. Der 1950 geborene spanische Staatsangehörige A._______ arbeitete in den Jahren 1968 bis 1972 und 1974 bis 1982 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 11, 26, 63 und 64). Am 6. Oktober 2010 stellte er beim spanischen Versicherungsträger ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Dieser leitete das Gesuch an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) weiter (Eingang bei der IVSTA am 20. Oktober 2010; act. 1 und 4). B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wies die IVSTA das Leistungsbegehren von A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bestehe. Dagegen sei die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit noch zu 100% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 25%. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 30). C. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 teilte A._______ der IVSTA mit, er habe die leistungsabweisende Verfügung erhalten. Der spanische Versicherungsträger habe ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 33). Als Beweismittel reichte er den entsprechenden Bescheid des spanischen Versicherungsträgers vom 27. Juni 2011 zu den Akten (act. 32). Bezugnehmend auf diese Eingabe wies die IVSTA mit Schreiben vom 22. Juli 2011 darauf hin, dass sie nicht an die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers gebunden sei. Falls A._______ mit der Verfügung vom 27. Juni 2011 nicht einverstanden sei, müsse er innert 30 Tagen seit Erhalt derselben das darauf vermerkte Rechtsmittel ergreifen (act. 34). D. Am 8. September 2011 stellte A._______ beim spanischen Versicherungsträger erneut ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Dieser leitete das Gesuch wiederum an die IVSTA weiter (Eingang bei der IVSTA am 7. Oktober 2011; act. 35 und 38). E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, gegen die Verfügung vom 27. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs; ferner beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Invalidenrente ab dem 6. Oktober 2010. Zur Begründung des Hauptantrags führte er insbesondere aus, dass die IVSTA kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe. Es sei ihm somit verwehrt geblieben, die Verwaltungsakten einzusehen, Einwände vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Am 9. November 2011 ging bei der Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 410.- ein. G. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2012 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In formeller Hinsicht führte sie aus, das Anhörungsverfahren sei durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 21. April 2011 sei dem Beschwerdeführer der Vorbescheid per Einschreiben eröffnet worden. Dieses Schreiben sei an die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers gegangen und nie retourniert worden. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid erhalten habe. Die Zustellung nachzuweisen, sei jedoch nicht mehr möglich, da seit dem Versanddatum mehr als sechs Monate vergangen seien. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. Juni 2011 und die Beschwerde wurde am 14. Oktober 2011 bei der spanischen Post aufgegeben. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kann vorliegend offenbleiben, ob die Rechtsmittelfrist bereits mit der ersten, postalisch erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung oder erst mit der zweiten, via den spanischen Versicherungsträger erfolgten Zustellung (vgl. dazu Art. 48 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72]) zu laufen begann, erweist sich die Beschwerde doch in beiden Fällen als fristgerecht (vgl. zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 574/72 E. 2.1 hiernach). Hinsichtlich der zweiten, via den spanischen Versicherungsträger erfolgten Zustellung gilt festzuhalten, dass die Beweislast für den Beginn der Frist bei der eröffnenden Behörde liegt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 1651). Demnach ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm die angefochtene Verfügung entsprechend seinen unbestrittenen und glaubwürdigen Angaben am 7. Oktober 2011 vom spanischen Versicherungsträger zugestellt worden ist. Die vorliegende Beschwerde erfolgte somit innert 30 Tagen seit der zweiten, via den spanischen Versicherungsträger erfolgten Zustellung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011, mithin innert 30 Tagen seit der ersten, postalisch erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2011, teilte A._______ der IVSTA mit, er habe die leistungsabweisende Verfügung erhalten. Weiter führte er aus, dass ihm der spanische Versicherungsträger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Gleichzeitig reichte er den entsprechenden Bescheid des spanischen Versicherungsträgers zu den Akten. Daraus lässt sich klar ein Beschwerdewille erkennen, weshalb diese Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu betrachten ist. Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (sog. Devolutiveffekt), weshalb die Vorinstanz die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu befassen (vgl. Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N 3). Die IVSTA hätte die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011 demnach an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz weiterleiten müssen, was vorliegend nicht erfolgt ist. 1.5. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe und ihm daher verwehrt geblieben sei, die Verwaltungsakten einzusehen, Einwände vorzubringen und Beweismittel einzureichen. 3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.3.2, BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Das Begründungsmass richtet sich im Weiteren nach der Eingriffsschwere, der Komplexität des Sachverhaltes und der rechtlichen Fragen, den Entscheidungsspielräumen und der Stellung der verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1396 ff.). 3.2. Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung - abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu gewähren. 3.3. Die Vorinstanz macht geltend, sie habe das Vorbescheidverfahren korrekt durchgeführt. Mit Schreiben vom 21. April 2011 sei dem Beschwerdeführer der Vorbescheid per Einschreiben an dessen Anschrift in Spanien eröffnet worden (vgl. act. 29). Da ihr dieses Schreiben nie retourniert worden sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid erhalten habe. Gleichzeitig räumt die Vorinstanz jedoch ein, der Nachweis der Zustellung des Vorbescheids könne nicht mehr erbracht werden, da seit dem Versanddatum mehr als sechs Monate vergangen seien. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Vorbescheid von der IVSTA zugestellt erhalten zu haben. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Die IVSTA hat ihren Vorbescheid vom 21. April 2011 zwar per Einschreiben versandt. Da das Versanddatum jedoch mehr als sechs Monate zurück liegt, erweist sich der Zustellungsnachweis nach Praxis der schweizerischen Post in tatsächlicher Hinsicht als nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass aus den Akten kein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Daher ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der im Übrigen nicht unterzeichnete Vorbescheid der IVSTA vom 21. April 2011 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde. 3.4. Indem die IVSTA ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens die Verfügung am 27. Juni 2011 erlassen hat, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. 3.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006). 3.6. Angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten besonders schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs und mit Blick auf die Umstände, dass zum einen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich eine Rückweisung beantragt, sowie dass zum anderen im Vorbescheidverfahren an das rechtliche Gehör erhöhte Anforderungen zu stellen sind und schliesslich vorliegend eine Rückweisung keineswegs als formalistischer Leerlauf zu qualifizieren ist, sondern zur ausreichenden Wahrung der Parteirechte erforderlich erscheint, kann die Gehörsverletzung vorliegend nicht geheilt werden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6034/2009 vom 20. Januar 2010). Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 27. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3.7. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann vorliegend offen bleiben, ob auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Akteneinsichtnahme vorliegt, weil der Beschwerdeführer bis dato keine Einsicht in die Akten der Vorinstanz hatte.
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- sowie der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 10.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.- festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
2. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- sowie der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 10.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 sowie Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: