Rente
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (deutscher Staatsangehöriger, geb. _______) arbeitete im Zeitraum von 1968 bis 1994 für verschiedene Firmen in der Schweiz (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK act.] 44). Er ist Vater zweier Kinder (J._______, geb._______, und P._______, geb._______). Von der Kindsmutter B._______ (geb. 1962) ist er seit Februar 2006 geschieden (SAK act. 37). Betreffend die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder gegenüber dem Vater schlossen die Ex-Ehegatten im November 2011 einen Vergleich (SAK act. 47). B. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2014 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'046.- ab Mai 2014 zu (SAK act. 42). Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 sprach sie ihm sodann rückwirkend ab 1. Mai 2014 eine Kinderrente für die Tochter J._______ zu, ordnete jedoch an, dass die Kinderrente der Mutter auszuzahlen sei (SAK act. 53). Gegen diese Anordnung erhob der Beschwerdeführer Einsprache und brachte vor, er habe den Unterhalt im Voraus bezahlt und die Tochter wohne 100 Tage im Jahr bei ihm (SAK act. 57). Die Mutter wandte sich am 26. Juli 2014 an die Vorinstanz und brachte vor, ihr Ex-Ehemann sei seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter nie nachgekommen (SAK act. 59). Die Vorinstanz wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. August 2014 ab. Die Voraussetzungen für eine direkte Zahlung der laufenden Kinderrente an die Mutter seien erfüllt. Die Rente werde ab August 2014 an sie überwiesen (SAK act. 64). Der Beschwerdeführer reichte am 24. August 2014 bei der SAK einen «Einspruch» gegen diese Verfügung ein, den die SAK dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (SAK act. 69 f.). Dieses trat mit Urteil C 4982/2014 vom 22. Oktober 2014 auf die Beschwerde nicht ein (SAK act. 94). C. Mit Verfügung vom 19. August 2014 hielt die Vorinstanz fest, die Nachzahlung der Kinderrente für die Monate Mai bis Juli 2014 (insgesamt Fr. 1'257.-) stehe der Kindsmutter zu, weil der Beschwerdeführer der Unterhaltspflicht gegenüber J._______ nicht nachgekommen sei (SAK act. 67). Mit Einsprache vom 24. August 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe den Unterhalt im Voraus bezahlt, indem er seine als Altersvorsorge vorgesehenen Lebensversicherungen abgetreten habe. Ausserdem sei die Tochter 100 Tage im Jahr bei ihm. Seine Ex-Ehefrau habe ein gutes Einkommen, und ihm sei es mit der minimalen Altersrente nicht möglich, die Tochter weiterhin für 100 Tage im Jahr bei ihm aufzunehmen (SAK act. 69). Die Vorinstanz wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 9. September 2014 ab und führte zur Begründung aus, er sei von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern befreit worden. Es lägen somit keine «tatsächlich erbrachten Leistungen» im Sinne der Rentenwegleitung vor, da er keine Zahlungen für den laufenden Unterhalt der Tochter J._______ geleistet habe (SAK act. 72). D. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 6. Oktober 2014 (Datum des Poststempels; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2014) sinngemäss die Nachzahlung der Kinderrente an ihn. Insgesamt gebe er monatlich im Durchschnitt rund 400 Euro für seine Tochter aus, die sich rund 100 Tage im Jahr bei ihm aufhalte (BVGer act. 1). E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Es lägen keine mit Gerichtsbeschluss festgesetzten tatsächlich erbrachten Leistungen im Sinne der Rentenwegleitung vor, da keine Zahlungen für den laufenden Unterhalt des Kindes geleistet worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Aufenthaltsdauer der Tochter bei ihm und seine durchschnittlichen Ausgaben seien von der Mutter bestritten worden (SAK act. 85 S. 7 f.). Die Frage, wie hoch der nicht mit Urteil oder Beschluss konkret festgelegte finanzielle Aufwand des Beschwerdeführers sei, sei überdies für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht relevant, da von Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) nicht umfasst. Demzufolge stehe die Nachzahlung der Kinderrente nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Mutter zu (BVGer act. 5). F. Der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt mit innert erstreckter Frist erstatteter Replik vom 13. Februar 2015 das präzisierte Rechtsbegehren, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Nachzahlungen der Kinderrente für die Tochter J._______ ihm und nicht der Mutter auszuzahlen. Mit der Abtretung der Rechte aus den Lebensversicherungen seien die Unterhaltsforderungen getilgt worden, genauso, wie dies mit laufenden monatlichen Zahlungen geschehe. Im Übrigen seien die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und nicht die Rentenwegleitung und deren Auslegung durch die Vorinstanz massgebend. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien tatsächlich erbracht worden. Es sei Geld an die Ex-Ehefrau geflossen. Er habe seine Unterhaltspflicht für den Zeitraum Mai bis Juli 2014 erfüllt und damit Anspruch auf die Nachzahlung der Kinderrente. Wichtiger sei für ihn aber, an wen die Kinderrente ab 1. August 2014 und die fernere Zukunft zu zahlen sei. Diese Frage bilde nicht Gegenstand dieses Verfahrens, doch ersuche er das Gericht, sich zur Vermeidung weiterer Rechtsmittelverfahren dennoch dazu zu äussern. Er verlange sodann heute bei der Vorinstanz die Auszahlung der Kinderrente für J._______ an ihn, mit Wirkung ab 1. August 2014 bis und mit Januar 2020 (BVGer act. 12). G. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2015 mit, bezüglich Auszahlung der laufenden Kinderrente verweise man auf die rechtskräftige Verfügung vom 10. Juli 2014 (SAK act. 108). H. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 20. März 2015 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und legte dar, der Beschwerdeführer stelle korrekt fest, dass die Frage der Auszahlung der laufenden Kinderrente nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Über die Auszahlung der laufenden Rente sei bereits entschieden worden. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Replik keine Argumente vor, die für eine Änderung des angefochtenen Entscheids sprechen könnten (BVGer act. 14). I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Duplik dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2015 zu und schloss den Schriftenwechsel. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der SAK zuständig (Art. 31 ff. VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des AHVG anwendbar sind (Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 AHVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Kinderrente für die Tochter J._______ für die Monate Mai bis Juli 2014 (insgesamt Fr. 1'257.-) der Mutter oder, wie von diesem beantragt, dem Beschwerdeführer nachzuzahlen ist.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (SAK act.28). Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden (nachfolgend: VO Nr. 987/2009; AS 2012 2345). Sofern in der VO Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 VO Nr. 883/2004). Bestimmungen, welche hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- oder Kinderrente vom genannten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen, finden sich weder in der genannten Verordnung noch in der VO Nr. 987/2009. Die Beurteilung der vorliegenden Frage, ob die Kinderrente der Mutter oder dem Beschwerdeführer nachzuzahlen ist, bestimmt sich demnach allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 4.3 Besondere übergangsrechtliche Regelungen vorbehalten, sind jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Abzustellen ist grundsätzlich auf den zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (9. September 2014) eingetretenen Sachverhalt. Tatsachen, die diesen seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b).
E. 5.1 Gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Diese Kinderrente ist zweckgebunden, muss also ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes verwendet werden (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 22ter N. 1 m.H. auf ZAK 1969 S. 124). Gemäss Art. 22ter Abs. 2 AHVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG), abweichende zivilrichterliche Anordnungen sowie abweichende Regelungen des Bundesrates betreffend die Auszahlung in Sonderfällen. Für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe ist die Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Diese Regelung gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV gilt sodann grundsätzlich auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).
E. 5.2 Dass die elterliche Sorge über die Tochter J._______ der Mutter zusteht, J._______ überwiegend bei der Mutter wohnt und die Mutter einen Antrag auf direkte Auszahlung der Kinderrente gestellt hat, ist erstellt und unbestritten (SAK act. 37; 49; 50). Der Beschwerdeführer macht indes geltend, er habe die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter J._______ für den hier relevanten Zeitraum (Mai bis Juli 2014) im Voraus erfüllt, weshalb ihm die Nachzahlung zustehe. Die Vorinstanz wendet ein, der Beschwerdeführer sei lediglich von den Unterhaltszahlungen für die Tochter befreit worden. Die hier zentralen Passagen des im November 2011 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau abgeschlossenen und vom Landgericht S._______ protokollierten Vergleichs lauten wie folgt (SAK act. 47 S. 3): «2. Unterhalt ab Oktober 2010 bis zur Volljährigkeit:
a) Als Ausgleich für die Unterhaltsansprüche der Kinder [...] tritt der Kläger an die Beklagte sämtliche Rechte [...] aus den Lebensversicherungen [...] ab. Die Beklagte nimmt die Abtretung an. [...]
b) Die Beklagte stellt im Gegenzug den Kläger vollständig von seiner Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern [...] frei. [...] » Die Interpretation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach mit der Abtretung der Rechte an der Police die Kinderunterhaltsbeiträge im Voraus vollständig getilgt worden seien, liegt auf den ersten Blick nahe. Freilich wurde im vorliegenden Vergleich gemäss deutschem Recht zwischen den Eltern eine Freistellung des Vaters von der Unterhaltsverpflichtung vereinbart. Dadurch verpflichtete sich die Mutter, den Vater vom Unterhaltsanspruch der Kinder freizuhalten. Diese Vereinbarung hat allerdings nur im Innenverhältnis zwischen den Eltern Wirkung, nicht aber im Aussenverhältnis zwischen dem freigestellten Elternteil und dem Kind. Der zur Freistellung verpflichtete Elternteil als dessen gesetzlicher Vertreter könnte grundsätzlich weiterhin für das Kind einen Antrag auf monatliche Unterhaltszahlungen stellen und der freigestellte Elternteil nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet werden, wobei der so in Pflicht genommene Elternteil jedoch wiederum Ansprüche gegenüber dem anderen Elternteil aus der Vereinbarung geltend machen könnte (vgl. Gerd Brudermüller, § 1606 BGB N. 19, in: Beck'sche Kurz-Kommentare, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., München 2015). Unbestreitbar wäre ein solches Vorgehen des obhutsberechtigten Elternteils wirtschaftlich betrachtet in der Regel unsinnig. Im vorliegenden Zusammenhang ist aber entscheidend, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes von der lediglich im Innenverhältnis zwischen den Eltern wirkenden Freistellungsabrede grundsätzlich unberührt bleibt. Eine weitergehende Vereinbarung, namentlich ein von der Mutter im Namen des Kindes ausgesprochener Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, wäre gemäss § 1614 BGB nichtig (Brudermüller, § 1614 BGB N. 1 m.H.). Auch in der Schweiz ist der Unterhaltsanspruch unverzichtbar; möglich ist hierzulande indes die Abfindung gemäss Art. 288 ZGB, wenn dies in Ausnahmefällen durch das Kindesinteresse gerechtfertigt ist (vgl. dazu Peter Breitschmid, in: BSK ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 288 N. 2). Dass eine entsprechende gerichtliche Prüfung des Kindesinteresses im vorliegenden Fall stattgefunden hätte, ist im Übrigen aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich in keiner Weise ersichtlich (SAK act. 47).
E. 5.3 Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach mit der Abtretung der Rechte an der Lebensversicherungspolice die Unterhaltsbeiträge getilgt worden seien, ist somit nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer wurde gegen Entschädigung von seiner Ex-Ehefrau von der Unterhaltsverpflichtung freigestellt. Dies wirkte sich aber im Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter J._______ nicht aus. Er kann sich daher nicht darauf berufen, er habe seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter erfüllt. Dies wäre aber die zwingende Voraussetzung dafür, damit er gestützt auf Art. 71ter Abs. 2 AHVV die Nachzahlung der Kinderrente fordern könnte.
E. 5.4 In der Replik wird zu Recht nicht mehr geltend gemacht, die Nachzahlung rechtfertige sich aufgrund der weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen zugunsten der Tochter J._______ (vgl. BVGer act. 1 Beilagen 1 - 20). Die Überprüfung der Frage, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist und deshalb Anspruch auf einen - den geleisteten Beiträgen entsprechenden - Anteil der Nachzahlung erheben kann, setzt voraus, dass diese Unterstützungspflicht vorgängig durch ein Zivilgericht oder durch die zuständige Behörde festgelegt worden ist. Art. 285 ZGB, dessen Abs. 2bis Anlass gab zum Erlass von Art. 71ter AHVV, bezieht sich denn auch auf gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge (vgl. Urteile des BVGer C 6202/2008 vom 27. April 2010 E. 4.1.2 sowie C 2798/2006 vom 13. September 2007 E. 3.3.2 je m.H.; zu Sinn und Zweck von Art. 71ter AHVV vgl. auch BGE 129 V 362 E. 5.2.2).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht, sich zur Vermeidung weiterer Rechtsmittelverfahren zur Frage zu äussern, an wen die Kinderrente ab 1. August 2014 zu bezahlen sei. Ein solches «obiter dictum» erscheint angesichts der vorangegangenen Erwägungen unnötig.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kinderrente in jedem Fall, d.h. auch wenn sie der Mutter ausbezahlt wird, einzig für den Unterhalt der Tochter J._______ zu verwenden ist (E. 5.1). Sodann ist es Sache des zuständigen Zivilgerichts, nötigenfalls über Unterhalts- und Obhutsfragen zu entscheiden, sollten die Eltern - was stets wünschenswert ist - diesbezüglich keine einvernehmlichen Lösungen finden können. Im Übrigen behält auch Art. 71ter AHVV abweichende zivilrichterliche Anordnungen vor.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Kinderrente für die Tochter J._______ für die Monate Mai bis Juli 2014 wie von der Vorinstanz verfügt der Mutter nachzuzahlen ist. Der Einspracheentscheid vom 9. September 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Dispositiv S. 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5758/2014 Urteil vom 20. April 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien K._______, Deutschland, vertreten durch lic. iur. Markus Wydler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Nachzahlung von Kinderrenten an den anderen Elternteil; Einspracheentscheid SAK vom 9. September 2014. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (deutscher Staatsangehöriger, geb. _______) arbeitete im Zeitraum von 1968 bis 1994 für verschiedene Firmen in der Schweiz (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK act.] 44). Er ist Vater zweier Kinder (J._______, geb._______, und P._______, geb._______). Von der Kindsmutter B._______ (geb. 1962) ist er seit Februar 2006 geschieden (SAK act. 37). Betreffend die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder gegenüber dem Vater schlossen die Ex-Ehegatten im November 2011 einen Vergleich (SAK act. 47). B. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2014 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'046.- ab Mai 2014 zu (SAK act. 42). Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 sprach sie ihm sodann rückwirkend ab 1. Mai 2014 eine Kinderrente für die Tochter J._______ zu, ordnete jedoch an, dass die Kinderrente der Mutter auszuzahlen sei (SAK act. 53). Gegen diese Anordnung erhob der Beschwerdeführer Einsprache und brachte vor, er habe den Unterhalt im Voraus bezahlt und die Tochter wohne 100 Tage im Jahr bei ihm (SAK act. 57). Die Mutter wandte sich am 26. Juli 2014 an die Vorinstanz und brachte vor, ihr Ex-Ehemann sei seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter nie nachgekommen (SAK act. 59). Die Vorinstanz wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. August 2014 ab. Die Voraussetzungen für eine direkte Zahlung der laufenden Kinderrente an die Mutter seien erfüllt. Die Rente werde ab August 2014 an sie überwiesen (SAK act. 64). Der Beschwerdeführer reichte am 24. August 2014 bei der SAK einen «Einspruch» gegen diese Verfügung ein, den die SAK dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (SAK act. 69 f.). Dieses trat mit Urteil C 4982/2014 vom 22. Oktober 2014 auf die Beschwerde nicht ein (SAK act. 94). C. Mit Verfügung vom 19. August 2014 hielt die Vorinstanz fest, die Nachzahlung der Kinderrente für die Monate Mai bis Juli 2014 (insgesamt Fr. 1'257.-) stehe der Kindsmutter zu, weil der Beschwerdeführer der Unterhaltspflicht gegenüber J._______ nicht nachgekommen sei (SAK act. 67). Mit Einsprache vom 24. August 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe den Unterhalt im Voraus bezahlt, indem er seine als Altersvorsorge vorgesehenen Lebensversicherungen abgetreten habe. Ausserdem sei die Tochter 100 Tage im Jahr bei ihm. Seine Ex-Ehefrau habe ein gutes Einkommen, und ihm sei es mit der minimalen Altersrente nicht möglich, die Tochter weiterhin für 100 Tage im Jahr bei ihm aufzunehmen (SAK act. 69). Die Vorinstanz wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 9. September 2014 ab und führte zur Begründung aus, er sei von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern befreit worden. Es lägen somit keine «tatsächlich erbrachten Leistungen» im Sinne der Rentenwegleitung vor, da er keine Zahlungen für den laufenden Unterhalt der Tochter J._______ geleistet habe (SAK act. 72). D. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 6. Oktober 2014 (Datum des Poststempels; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2014) sinngemäss die Nachzahlung der Kinderrente an ihn. Insgesamt gebe er monatlich im Durchschnitt rund 400 Euro für seine Tochter aus, die sich rund 100 Tage im Jahr bei ihm aufhalte (BVGer act. 1). E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Es lägen keine mit Gerichtsbeschluss festgesetzten tatsächlich erbrachten Leistungen im Sinne der Rentenwegleitung vor, da keine Zahlungen für den laufenden Unterhalt des Kindes geleistet worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Aufenthaltsdauer der Tochter bei ihm und seine durchschnittlichen Ausgaben seien von der Mutter bestritten worden (SAK act. 85 S. 7 f.). Die Frage, wie hoch der nicht mit Urteil oder Beschluss konkret festgelegte finanzielle Aufwand des Beschwerdeführers sei, sei überdies für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht relevant, da von Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) nicht umfasst. Demzufolge stehe die Nachzahlung der Kinderrente nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Mutter zu (BVGer act. 5). F. Der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt mit innert erstreckter Frist erstatteter Replik vom 13. Februar 2015 das präzisierte Rechtsbegehren, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Nachzahlungen der Kinderrente für die Tochter J._______ ihm und nicht der Mutter auszuzahlen. Mit der Abtretung der Rechte aus den Lebensversicherungen seien die Unterhaltsforderungen getilgt worden, genauso, wie dies mit laufenden monatlichen Zahlungen geschehe. Im Übrigen seien die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und nicht die Rentenwegleitung und deren Auslegung durch die Vorinstanz massgebend. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien tatsächlich erbracht worden. Es sei Geld an die Ex-Ehefrau geflossen. Er habe seine Unterhaltspflicht für den Zeitraum Mai bis Juli 2014 erfüllt und damit Anspruch auf die Nachzahlung der Kinderrente. Wichtiger sei für ihn aber, an wen die Kinderrente ab 1. August 2014 und die fernere Zukunft zu zahlen sei. Diese Frage bilde nicht Gegenstand dieses Verfahrens, doch ersuche er das Gericht, sich zur Vermeidung weiterer Rechtsmittelverfahren dennoch dazu zu äussern. Er verlange sodann heute bei der Vorinstanz die Auszahlung der Kinderrente für J._______ an ihn, mit Wirkung ab 1. August 2014 bis und mit Januar 2020 (BVGer act. 12). G. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2015 mit, bezüglich Auszahlung der laufenden Kinderrente verweise man auf die rechtskräftige Verfügung vom 10. Juli 2014 (SAK act. 108). H. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 20. März 2015 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und legte dar, der Beschwerdeführer stelle korrekt fest, dass die Frage der Auszahlung der laufenden Kinderrente nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Über die Auszahlung der laufenden Rente sei bereits entschieden worden. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Replik keine Argumente vor, die für eine Änderung des angefochtenen Entscheids sprechen könnten (BVGer act. 14). I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Duplik dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2015 zu und schloss den Schriftenwechsel. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der SAK zuständig (Art. 31 ff. VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des AHVG anwendbar sind (Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 AHVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Kinderrente für die Tochter J._______ für die Monate Mai bis Juli 2014 (insgesamt Fr. 1'257.-) der Mutter oder, wie von diesem beantragt, dem Beschwerdeführer nachzuzahlen ist. 4.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (SAK act.28). Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden (nachfolgend: VO Nr. 987/2009; AS 2012 2345). Sofern in der VO Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 VO Nr. 883/2004). Bestimmungen, welche hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- oder Kinderrente vom genannten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen, finden sich weder in der genannten Verordnung noch in der VO Nr. 987/2009. Die Beurteilung der vorliegenden Frage, ob die Kinderrente der Mutter oder dem Beschwerdeführer nachzuzahlen ist, bestimmt sich demnach allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.3 Besondere übergangsrechtliche Regelungen vorbehalten, sind jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Abzustellen ist grundsätzlich auf den zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (9. September 2014) eingetretenen Sachverhalt. Tatsachen, die diesen seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b). 5. 5.1 Gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Diese Kinderrente ist zweckgebunden, muss also ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes verwendet werden (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 22ter N. 1 m.H. auf ZAK 1969 S. 124). Gemäss Art. 22ter Abs. 2 AHVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG), abweichende zivilrichterliche Anordnungen sowie abweichende Regelungen des Bundesrates betreffend die Auszahlung in Sonderfällen. Für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe ist die Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Diese Regelung gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV gilt sodann grundsätzlich auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV). 5.2 Dass die elterliche Sorge über die Tochter J._______ der Mutter zusteht, J._______ überwiegend bei der Mutter wohnt und die Mutter einen Antrag auf direkte Auszahlung der Kinderrente gestellt hat, ist erstellt und unbestritten (SAK act. 37; 49; 50). Der Beschwerdeführer macht indes geltend, er habe die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter J._______ für den hier relevanten Zeitraum (Mai bis Juli 2014) im Voraus erfüllt, weshalb ihm die Nachzahlung zustehe. Die Vorinstanz wendet ein, der Beschwerdeführer sei lediglich von den Unterhaltszahlungen für die Tochter befreit worden. Die hier zentralen Passagen des im November 2011 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau abgeschlossenen und vom Landgericht S._______ protokollierten Vergleichs lauten wie folgt (SAK act. 47 S. 3): «2. Unterhalt ab Oktober 2010 bis zur Volljährigkeit:
a) Als Ausgleich für die Unterhaltsansprüche der Kinder [...] tritt der Kläger an die Beklagte sämtliche Rechte [...] aus den Lebensversicherungen [...] ab. Die Beklagte nimmt die Abtretung an. [...]
b) Die Beklagte stellt im Gegenzug den Kläger vollständig von seiner Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern [...] frei. [...] » Die Interpretation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach mit der Abtretung der Rechte an der Police die Kinderunterhaltsbeiträge im Voraus vollständig getilgt worden seien, liegt auf den ersten Blick nahe. Freilich wurde im vorliegenden Vergleich gemäss deutschem Recht zwischen den Eltern eine Freistellung des Vaters von der Unterhaltsverpflichtung vereinbart. Dadurch verpflichtete sich die Mutter, den Vater vom Unterhaltsanspruch der Kinder freizuhalten. Diese Vereinbarung hat allerdings nur im Innenverhältnis zwischen den Eltern Wirkung, nicht aber im Aussenverhältnis zwischen dem freigestellten Elternteil und dem Kind. Der zur Freistellung verpflichtete Elternteil als dessen gesetzlicher Vertreter könnte grundsätzlich weiterhin für das Kind einen Antrag auf monatliche Unterhaltszahlungen stellen und der freigestellte Elternteil nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet werden, wobei der so in Pflicht genommene Elternteil jedoch wiederum Ansprüche gegenüber dem anderen Elternteil aus der Vereinbarung geltend machen könnte (vgl. Gerd Brudermüller, § 1606 BGB N. 19, in: Beck'sche Kurz-Kommentare, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., München 2015). Unbestreitbar wäre ein solches Vorgehen des obhutsberechtigten Elternteils wirtschaftlich betrachtet in der Regel unsinnig. Im vorliegenden Zusammenhang ist aber entscheidend, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes von der lediglich im Innenverhältnis zwischen den Eltern wirkenden Freistellungsabrede grundsätzlich unberührt bleibt. Eine weitergehende Vereinbarung, namentlich ein von der Mutter im Namen des Kindes ausgesprochener Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, wäre gemäss § 1614 BGB nichtig (Brudermüller, § 1614 BGB N. 1 m.H.). Auch in der Schweiz ist der Unterhaltsanspruch unverzichtbar; möglich ist hierzulande indes die Abfindung gemäss Art. 288 ZGB, wenn dies in Ausnahmefällen durch das Kindesinteresse gerechtfertigt ist (vgl. dazu Peter Breitschmid, in: BSK ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 288 N. 2). Dass eine entsprechende gerichtliche Prüfung des Kindesinteresses im vorliegenden Fall stattgefunden hätte, ist im Übrigen aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich in keiner Weise ersichtlich (SAK act. 47). 5.3 Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach mit der Abtretung der Rechte an der Lebensversicherungspolice die Unterhaltsbeiträge getilgt worden seien, ist somit nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer wurde gegen Entschädigung von seiner Ex-Ehefrau von der Unterhaltsverpflichtung freigestellt. Dies wirkte sich aber im Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter J._______ nicht aus. Er kann sich daher nicht darauf berufen, er habe seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter erfüllt. Dies wäre aber die zwingende Voraussetzung dafür, damit er gestützt auf Art. 71ter Abs. 2 AHVV die Nachzahlung der Kinderrente fordern könnte. 5.4 In der Replik wird zu Recht nicht mehr geltend gemacht, die Nachzahlung rechtfertige sich aufgrund der weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen zugunsten der Tochter J._______ (vgl. BVGer act. 1 Beilagen 1 - 20). Die Überprüfung der Frage, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist und deshalb Anspruch auf einen - den geleisteten Beiträgen entsprechenden - Anteil der Nachzahlung erheben kann, setzt voraus, dass diese Unterstützungspflicht vorgängig durch ein Zivilgericht oder durch die zuständige Behörde festgelegt worden ist. Art. 285 ZGB, dessen Abs. 2bis Anlass gab zum Erlass von Art. 71ter AHVV, bezieht sich denn auch auf gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge (vgl. Urteile des BVGer C 6202/2008 vom 27. April 2010 E. 4.1.2 sowie C 2798/2006 vom 13. September 2007 E. 3.3.2 je m.H.; zu Sinn und Zweck von Art. 71ter AHVV vgl. auch BGE 129 V 362 E. 5.2.2). 5.5 Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht, sich zur Vermeidung weiterer Rechtsmittelverfahren zur Frage zu äussern, an wen die Kinderrente ab 1. August 2014 zu bezahlen sei. Ein solches «obiter dictum» erscheint angesichts der vorangegangenen Erwägungen unnötig. 5.6 Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kinderrente in jedem Fall, d.h. auch wenn sie der Mutter ausbezahlt wird, einzig für den Unterhalt der Tochter J._______ zu verwenden ist (E. 5.1). Sodann ist es Sache des zuständigen Zivilgerichts, nötigenfalls über Unterhalts- und Obhutsfragen zu entscheiden, sollten die Eltern - was stets wünschenswert ist - diesbezüglich keine einvernehmlichen Lösungen finden können. Im Übrigen behält auch Art. 71ter AHVV abweichende zivilrichterliche Anordnungen vor.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Kinderrente für die Tochter J._______ für die Monate Mai bis Juli 2014 wie von der Vorinstanz verfügt der Mutter nachzuzahlen ist. Der Einspracheentscheid vom 9. September 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Dispositiv S. 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: