IV-Kinderrente
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Auszahlung der Kinderrenten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 an den Beigeladenen verfügt wurde. Die IV-Stelle Basel-Landschaft wird angewiesen, die Kinderrenten für den Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'432.75 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Eduard Schoch für das kantonale Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'624.10 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde vom Beigeladenen am 19. November 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_796/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.08.2018 720 17 180 215 (720 17 180 / 215)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. August 2018 (720 17 180 / 215) Anspruch des nicht rentenberechtigten Elternteils auf Auszahlung des Nachzahlungsbetrages der IV-Kinderrenten (Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV) Invalidenversicherung Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat, Steinentorstrasse 39, 4051 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Beigeladener B.____ , vertreten durch Eduard Schoch, Rechtsanwalt und Notar, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach Betreff IV-Kinderrente A. Der 1951 geborene B.____ bezieht gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2016 seit 1. Januar 2011 eine Rente der Invalidenversicherung (IV) inkl. zwei IV-Kinderrenten für seinen 2004 geborenen Sohn C.____ und seine 2008 geborene Tochter D.____. Die Nachzahlung der Kinderrenten für die Zeit von Januar 2011 bis Oktober 2016 in Höhe von Fr. 83'288.-- wurde bis zur Klärung allfälliger Verrechnungsansprüche auf ein Wartekonto gebucht (vgl. Verfügung vom 21. Dezember 2016). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft Advokat Eduard Schoch, Rechtsvertreter von C.____, mit, dass der vom Versicherten getrennt lebenden Ehefrau A.____ von der Nachzahlung der Kinderrenten ein Betrag von Fr. 42'581.80 ausbezahlt würde. A.____ wurde eine Kopie dieser Verfügung zugestellt. B. Gegen die Verfügung vom 10. Mai 2017 erhob A.____ am 6. Juni 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr der gesamte Nachzahlungsbetrag in Höhe von Fr. 83'288.-- auszurichten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2017 schloss die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Ausgleichskasse) vom 2. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde. D. Gestützt auf die Beiladungsverfügung vom 16. August 2017 nahm C.____ als Beigeladener durch seinen Rechtsvertreter am 15. September 2017 Stellung zur vorliegenden Angelegenheit. Er beantragte mit Verweis auf die Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 2. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. E. In der Replik vom 22. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat Mehmet Sigirci, an ihrem Antrag auf Ausrichtung des gesamten Nachzahlungsbetrages von Fr. 83'288.-- fest. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. F. Die IV-Stelle verwies in ihrer Duplik vom 12. Dezember 2017 auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 7. Dezember 2017 und stellte erneut den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beigeladene liess in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen und ersuchte ebenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Mit Verfügungen vom 31. Januar 2018 und 22. Februar 2018 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihren Rechtsvertretern. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. Juni 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen der zuständige Sozialversicherer vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). 2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Mai 2017, mit welcher die Nachzahlung der IV-Kinderrenten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 geregelt wurde. In ihrer Eingabe vom 22. November 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine amtliche Erkundigung bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) über die Ausrichtung der Kinderzulagen des Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 anzuordnen. Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden. Der Anspruch auf Kinderzulagen stützt sich auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006, für deren Beurteilung die Familienausgleichskassen zuständig sind. Die IV-Stelle hat demzufolge zu Recht keine Abklärungen in Bezug auf einen solchen Anspruch vorgenommen und nicht darüber verfügt. Mangels Anfechtungsgegenstands kann deshalb auf den Antrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der ZAS nicht eingetreten werden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit ausschliesslich die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages der IV-Kinderrenten des Beigeladenen von Fr. 83'288.-- hat. 3.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente dient dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006, 5P.346/2006, E. 3.3). Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb die rentenberechtigte versicherte Person. 3.2 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG schaffte der Bundesrat mit der Änderung vom 14. November 2001 betreffend der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 eine Regelung auf Verordnungsstufe, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71 ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärte. Gemäss Art. 71 ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Nach Art. 71 ter Abs. 2 AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten (Satz 1). Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Satz 2). 3.3 Anlass zum Erlass von Art. 71 ter AHVV war der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 285 Abs. 2 bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, AHI-Praxis 2002 S. 15). Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2017 materiell unverändert in Art. 285a Abs. 3 ZGB übernommen (Bundesblatt [BBl] 2014 529). Nach dieser Bestimmung hat der unterhaltspflichtige Elternteil nachträglich ausgerichtete Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Mit dem neu eingefügten Art. 285a Abs. 3 bzw. aArt. 285 Abs. 2 bis ZGB ist eine für die unterhaltspflichtige rentenberechtigte Person im Vergleich zur früheren Rechtslage insofern vorteilhaftere Regelung getroffen worden, als sich der Unterhaltsbeitrag bei Nachzahlungen von Kinderrenten nun von Gesetzes wegen vermindert (vgl. BGE 129 V 362 E. 5). Dies bedeutet, dass bei Nachzahlungen von IV-Kinderrenten an einen unterhaltspflichtigen Elternteil diese dem Kind vollumfänglich zustehen, unabhängig davon, ob sie höher oder tiefer sind als der bisherige Unterhaltsbeitrag. Im letzteren Fall hat der Unterhaltsschuldner nur noch den um die Kinderrente reduzierten Unterhaltsbeitrag zu leisten; im ersten Fall hat er gar keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2013, 5A_496/2013, E. 2.4.5). Gemäss herrschender Auffassung hat der rentenberechtigte Elternteil die Kinderrente selbst dann dem Kind ungeschmälert oder dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden kann ( Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 12 zu Art. 35 IVG; Urteile des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006, 5P.346/2006, E. 3.3 und vom 7. Dezember 2005, 5C.173/2005, E. 2.3 ff.). 3.4 Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017, sind Kinderrenten grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen (RWL Rz. 10006). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, so sind die Kinderrenten - vorbehältlich abweichender zivilrichterlicher Anordnungen - auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn dieser die (auch geteilte) elterliche Sorge besitzt und das Kind bei ihm wohnt (RWL Rz. 10007 - 10008). Die Ausgleichskasse hat den nicht rentenberechtigten Elternteil auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn aus den Rentenakten hervorgeht, dass die Eltern getrennt leben (RWL Rz. 10010). Gestützt auf diese Bestimmungen ist Art. 71 ter AHVV somit auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge anwendbar (vgl. Roland Fankhauser/Christine Kämpf , Ausgewählte Probleme beim Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen, in: Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem ZGB, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Zürich 2016, S. 139). 3.5 Aufgrund der dargelegten Rechtslage ist zusammenfassend festzustellen, dass die Kinderrente grundsätzlich der anspruchsberechtigten invaliden Person ausbezahlt wird, da es sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt (BGE 113 II 123 E. 2b; Meyer/Reichmuth , a.a.O., Rz. 9 zu Art. 35 IVG). Indessen kann die IV-Kinderrente und die Nachzahlung von Kinderrenten gestützt auf Art. 71 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AHVV in Verbindung mit Art. 82 IVV dem nicht rentenberechtigten Elternteil ausgerichtet werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, der nicht rentenberechtigte Elternteil die (gemeinsame) elterliche Sorge über das Kind hat und das Kind nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnt. Ist der rentenberechtigte Elternteil unterhaltspflichtig, so sind die Unterhaltsbeiträge um die Kinderrente bzw. die Nachzahlung von Kinderrenten zu kürzen (Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV). 4.1 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin und der Beigeladene die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Kinder C.____ und D.____ haben. Da die Kinder zudem bei der Mutter wohnen, sind die Voraussetzungen für die Nachzahlung der Kinderrente in Höhe von Fr. 83'288.-- an die Beschwerdeführerin grundsätzlich erfüllt. Die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse sowie der Beigeladene gehen nun davon aus, dass der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV in Verbindung mit Art. 82 IVV lediglich Fr. 42'581.80 auszuzahlen seien, weil der Beigeladene im hier massgebenden Zeitraum von Januar 2011 bis Oktober 2016 in diesem Umfang freiwillig Unterhaltszahlungen an die Kinder geleistet habe. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf die Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages von Fr. 83'288.-- habe. 4.2 Der Anspruch des rentenberechtigten Elternteils auf einen - den geleisteten Unterhaltsbeiträgen entsprechenden - Anteil der Nachzahlung im Sinne von Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV setzt voraus, dass die Unterstützungspflicht vorgängig durch ein Zivilgericht oder eine Vormundschaftsbehörde festgelegt wurde. Dies ergibt sich aus Art. 285 Abs. 3 ZGB bzw. aArt. 285 Abs. 2 bis ZGB. Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags im Umfang der Nachzahlung von Sozialversicherungsrenten zunächst eine gerichtliche Festlegung des Unterhaltsbeitrags erfordert (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2009, 9C_326/2009, E. 3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2016, C-5758/2014, E. 5.4 und vom 13. September 2007, C-2798/2006, E. 3.3.2). 4.3 Gemäss der rektifizierten Verfügung des damaligen Bezirksgerichts X.____ (heute: Zivilkreisgericht Y.____) vom 29. November 2005 wurde auf eine Unterhaltsregelung infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Beigeladenen verzichtet (vgl. Ziffer 4; vgl. auch Verfügung des damaligen Bezirksgerichts X.____ vom 1. Juli 2008). Andere zivilrechtliche Anordnungen betreffend Unterhaltspflicht gehen aus den Akten nicht hervor und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Damit steht fest, dass der Beigeladene weder von einem Gericht noch von einer Vormundschaftsbehörde zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde. Da eine gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltspflicht jedoch Voraussetzung für die Anwendung von Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV bildet, ist es nicht zulässig, die Nachzahlung der IV-Kinderrenten an die Beschwerdeführerin im Umfang der geltend gemachten Geldüberweisungen des Beigeladenen an seine Kinder in Abzug zu bringen. Aus diesem Grund kann der Ansicht der Ausgleichskasse nicht gefolgt werden, wonach Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV - unabhängig von der gerichtlichen Festlegung einer Unterhaltspflicht - immer Anwendung finde, wenn der Rentenempfänger tatsächlich Unterhaltsbeiträge geleistet habe. Für ein solches Vorgehen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Daran ändert auch die von der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 angeführte Rechtsprechung nichts, handelt es sich doch um Fälle, in welchen eine Unterhaltspflicht gerichtlich festgelegt wurde. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV keine Anwendung findet. Da sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 71 ter Abs. 1 AHVV für die Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin erfüllt sind, hat sie Anspruch auf Nachzahlung der gesamten IV-Kinderrenten in Höhe von Fr. 83'288.--. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. 5.1 Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Rechtsprechungsgemäss sind jedoch Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht unter dem Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Versicherten machte in seiner Kostennote vom 3. April 2018 einen Aufwand von 6 Stunden und 25 Minuten mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- geltend, welcher sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 44.60. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'432.75 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 5.3.1 Der Beigeladene ist mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, weshalb er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Da ihm aber mit Verfügung vom 31. Januar 2018 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beigeladenen wies in seiner Honorarnote vom 31. März 2018 für das vorliegende Verfahren einen angemessenen Zeitaufwand von 7 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen von Fr. 56.60 aus. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'624.10 (7,25 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 56.60 zuzüglich 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.3.2 Der Beigeladene wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Auszahlung der Kinderrenten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 an den Beigeladenen verfügt wurde. Die IV-Stelle Basel-Landschaft wird angewiesen, die Kinderrenten für den Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 der Beschwerdeführerin auszuzahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'432.75 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Eduard Schoch für das kantonale Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'624.10 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde vom Beigeladenen am 19. November 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_796/2018) erhoben.